31983L0183

Richtlinie 83/183/EWG des Rates vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat

Amtsblatt Nr. L 105 vom 23/04/1983 S. 0064 - 0067
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0117
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0161
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 1 S. 0117
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 0161


RICHTLINIE DES RATES vom 28. März 1983 über Steuerbefreiungen bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat (83/183/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Damit der Bevölkerung der Mitgliedstaaten die Existenz der Europäischen Gemeinschaft stärker zum Bewusstsein gebracht wird, ist es angebracht, die zur Schaffung binnenmarktähnlicher Verhältnisse in der Gemeinschaft unternommenen Aktionen zugunsten von Privatpersonen weiter voranzutreiben.

Insbesondere durch steuerliche Hemmnisse bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat wird der freie Personenverkehr in der Gemeinschaft behindert. Es gilt also, diese Behinderungen soweit wie irgend möglich zu beseitigen, indem Steuerbefreiungen vorgesehen werden.

Diese Befreiungen dürfen nur bei Einfuhren von Gegenständen, die nicht zu kommerziellen oder spekulativen Zwecken erfolgen, zur Anwendung gelangen ; deshalb sind hierfür Begrenzungen und Anwendungsbedingungen festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren unter den Bedingungen und in den Fällen, die nachstehend genannt sind, bei der endgültigen Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem anderen Mitgliedstaat Befreiung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben, die normalerweise hierbei erhoben werden.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für spezifische und/oder regelmässige Abgaben für die Benutzung dieser Gegenstände innerhalb des Landes, beispielsweise Abgaben für die Zulassung von Kraftfahrzeugen, Strassenverkehrsabgaben, Fernsehgebühren.

Artikel 2

Voraussetzungen betreffend die Gegenstände

(1) Als "persönliche Gegenstände" im Sinne dieser Richtlinie gelten die Gegenstände, die zum persönlichen Gebrauch der Beteiligten oder für ihren Haushalt bestimmt sind. Diese Gegenstände dürfen ihrer Art und ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht für eine wirtschaftliche Tätigkeit gemäß Artikel 4 der Richtlinie 77/388/EWG (4) bestimmt sein. Als persönliche Gegenstände gelten jedoch auch Instrumente für handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeiten, die der Beteiligte zur Ausübung seines Berufs benötigt.

(2) Die Befreiung nach Artikel 1 wird für persönliche Gegenstände gewährt, die a) zu den auf dem Binnenmarkt eines Mitgliedstaats geltenden allgemeinen Besteuerungsbedingungen erworben wurden und bei deren Ausfuhr keine Befreiung oder Erstattung von Umsatzsteuern, Sonderverbrauchsteuern und sonstigen Verbrauchsabgaben gewährt wird. Im Sinne dieser Richtlinie gelten diese Voraussetzungen als erfuellt, wenn die Gegenstände unter den Bedingungen des Artikels 15 Nummer 10 der Richtlinie 77/388/EWG erworben wurden;

b) tatsächlich von dem Beteiligten in dem Mitgliedstaat, aus dem sie ausgeführt werden, in Gebrauch genommen wurden, und zwar mindestens seit - sechs Monaten vor der Wohnsitzverlegung bei Strassenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer (1) ABl. Nr. C 267 vom 21.11.1975, S. 11. (2) ABl. Nr. C 53 vom 8.3.1976, S. 39. (3) ABl. Nr. C 131 vom 12.6.1976, S. 49. (4) ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen,

- drei Monaten vor der Wohnsitzverlegung oder der Begründung eines Zweitwohnsitzes bei den übrigen Gegenständen.

Jedoch können die Mitgliedstaaten diese Fristen für die unter Buchstabe a) Satz 2 genannten Gegenstände auf zwölf Monate verlängern.

(3) Die zuständigen Behörden verlangen einen Nachweis dafür, daß bei Strassenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfuellt sind. Bei den übrigen Gegenständen wird ein solcher Nachweis nur verlangt, wenn der begründete Verdacht einer betrügerischen Absicht besteht.

Artikel 3

Einfuhrbedingungen

Die Gegenstände können in einer Sendung oder in mehreren Teilsendungen innerhalb der in den Artikeln 7, 8, 9 und 10 genannten Fristen eingeführt werden.

Artikel 4

Pflichten nach der Einfuhr

Ausser in den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats ordnungsgemäß nachgewiesenen Fällen dürfen die eingeführten Gegenstände während der ihrer steuerfreien Einfuhr folgenden zwölf Monate nicht veräussert, vermietet oder verliehen werden.

Artikel 5

Besondere Voraussetzungen für bestimmte Gegenstände

(1) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, daß die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/443/EWG (2), aufgeführten Gegenstände nur in den Grenzen der Freimengen steuerfrei eingeführt werden dürfen, die dort für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten vorgesehen sind.

(2) Die Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Reitpferden, Strassenkraftfahrzeugen (einschließlich ihrer Anhänger), Wohnwagen, Mobile-homes, Wassersportfahrzeugen und Sportflugzeugen wird nur gewährt, wenn die Privatperson ihren gewöhnlichen Wohnsitz in den Einfuhrmitgliedstaat verlegt.

Artikel 6

Allgemeine Bestimmungen über den Nachweis des Wohnsitzes

(1) Im Sinne dieser Richtlinie gilt als "gewöhnlicher Wohnsitz" der Ort, an dem eine Person wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt.

Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmässig dorthin zurückkehrt. Dies ist nicht erforderlich, wenn sich die Person in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- oder Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge.

(2) Privatpersonen erbringen den Nachweis über ihren gewöhnlichen Wohnsitz anhand aller geeigneten Mittel, insbesondere des Personalausweises oder jedes anderen beweiskräftigen Dokuments.

(3) Bestehen bei den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Zweifel über die Richtigkeit der Angabe des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Absatz 2 oder sollen bestimmte spezifische Kontrollen vorgenommen werden, so können diese Behörden nähere Auskünfte oder zusätzliche Belege verlangen.

TITEL II EINFUHR PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI VERLEGUNG DES GEWÖHNLICHEN WOHNSITZES

Artikel 7

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2 bis 5 bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegt.

(2) Die letzte Einfuhr muß spätestens zwölf Monate nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes erfolgt sein. (1) ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. (2) ABl. Nr. L 206 vom 14.7.1982, S. 35.

TITEL III EINFUHR PERSÖNLICHER GEGENSTÄNDE BEI EINRICHTUNG ODER AUFGABE EINER ZWEITWOHNUNG

Artikel 8

(1) Die Steuerbefreiung nach Artikel 1 wird unter den Voraussetzungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände einer Privatperson gewährt, die eine Zweitwohnung einrichtet.

Die Befreiung wird nur gewährt, wenn i) die betreffende Person Eigentümer der Zweitwohnung ist oder sie für mindestens zwölf Monate gemietet hat;

ii) die eingeführten Gegenstände dem normalen Mobiliar der Zweitwohnung entsprechen.

(2) Die Befreiung wird nach Maßgabe des Absatzes 1 auch nach Aufgabe einer Zweitwohnung bei der Einfuhr von zur Verbringung nach dem gewöhnlichen Wohnsitz oder einer anderen Zweitwohnung bestimmten Gegenständen gewährt, wenn diese Gegenstände während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten tatsächlich im Besitz des Beteiligten waren und von ihm benutzt worden sind.

Die letzte Einfuhr muß spätestens zwölf Monate nach Aufgabe der Zweitwohnung erfolgt sein.

Artikel 4 gilt nicht im Falle der Wiedereinfuhr von Gegenständen.

TITEL IV EINFUHR VON HEIRATSGUT

Artikel 9

(1) Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2 bis 5 können Privatpersonen anläßlich ihrer Eheschließung persönliche Gegenstände, die vor weniger als drei Monaten erworben wurden oder seit weniger als drei Monaten in ihrem Besitz sind, unter Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben in den Mitgliedstaat, in den sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz verlegen wollen, unter folgenden Bedingungen einführen: a) Die Einfuhr muß innerhalb einer Frist erfolgen, die zwei Monate vor dem vorgesehenen Tag der Eheschließung beginnt und vier Monate nach dem Tag der Eheschließung endet;

b) die Privatperson muß den Nachweis erbringen, daß die Ehe geschlossen oder das standesamtliche Aufgebot bestellt ist.

(2) Ebenfalls von der Steuer befreit sind die bei einer Eheschließung üblichen Geschenke, die eine Person, welche die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfuellt, von Personen mit gewöhnlichem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem Einfuhrmitgliedstaat erhält. Die Befreiung gilt für Geschenke, deren Einheitswert 200 ECU nicht übersteigt. Die Mitgliedstaaten können jedoch eine Befreiung von mehr als 200 ECU gewähren, falls der Wert eines jeden Geschenks 1 000 ECU nicht übersteigt.

(3) Erfolgt die Einfuhr vor der Eheschließung, so können die Mitgliedstaaten die Gewährung der Steuerbefreiung von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen.

(4) Erbringt die Privatperson den Nachweis ihrer Eheschließung nicht binnen vier Monaten nach dem angegebenen Tag der Eheschließung, so werden die Steuern von dem Tag der Einfuhr an geschuldet.

TITEL V EINFUHR VON ERBSCHAFTSGUT

Artikel 10

(1) Abweichend von Artikel 2 Absätze 2 und 3, von Artikel 4 und von Artikel 5 Absatz 2, jedoch unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 können Privatpersonen, die durch Erbfall das Eigentum oder den Nießbrauch an in einem Mitgliedstaat befindlichen persönlichen Gegenständen aus einem Nachlaß erhalten haben, diese Gegenstände unter Befreiung von den in Artikel 1 genannten Steuern und Abgaben unter folgenden Bedingungen in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie einen Wohnsitz haben, einführen: a) Die Privatperson muß den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats die Bescheinigung eines Notars oder einer sonstigen zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats darüber vorlegen, daß die eingeführten Gegenstände durch Erbfall erworben worden sind;

b) die Einfuhr muß binnen zwei Jahren nach der Besitzerlangung der Gegenstände erfolgen.

TITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 11

(1) Bis zum Inkrafttreten der in Anwendung des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG erlassenen gemeinschaftlichen Steuerregelung bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Formalitäten für die von Privatpersonen im Rahmen und unter den Bedingungen der vorliegenden Richtlinie getätigten Einfuhren soweit wie möglich zu vereinfachen und Einfuhrformalitäten, die zu Kontrollen mit Umladen einer grösseren Menge der Gegenstände an der Grenze führen, zu vermeiden.

(2) Mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 2 vorgesehenen Bedingungen können die Mitgliedstaaten freizuegigere Bedingungen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind, für die Gewährung der Steuerbefreiung beibehalten und/oder vorsehen.

(3) Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 dürfen die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie keine ungünstigeren Steuerbefreiungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, als sie sie bei der Einfuhr persönlicher Gegenstände durch Privatpersonen aus einem Drittland gewähren.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 1. Januar 1984 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Die Republik Griechenland kann jedoch bis zur Einführung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems ihr derzeitiges Besteuerungssystem beibehalten, sofern eine Doppelbesteuerung vermieden wird.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, insbesondere die Vorschriften, die sich aus der Anwendung von Artikel 11 Absätze 2 und 3 ergeben. Die Kommission teilt den anderen Mitgliedstaaten diese Vorschriften mit.

(3) Die Kommission erstattet dem Rat und dein Europäischen Parlament nach Konsultation der Mitgliedstaaten alle zwei Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie in den Mitgliedstaaten.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 28. März 1983.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. ERTL