Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) an den technischen Fortschritt
ABl. L 386 vom 31.12.1982, S. 31–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 145 - 152
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 22 - 29
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 145 - 152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 22 - 29
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 95 - 102
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 95 - 102
DA DE EL EN FR IT NL
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RICHTLINIE DER KOMMISSION
vom 15 . Dezember 1982
zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( statische Prüfungen ) an den technischen Fortschritt
( 82/953/EWG )
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/694/EWG ( 2 ) und die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 11 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des heutigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich , einige der Vorschriften der Richtlinie 79/622/EWG des Rates ( 3 ) vollständiger abzufassen und den wirklichen Versuchsbedingungen besser anzupassen .
Die Bestimmungen dieser Richtlinie treffen keine Vorentscheidung über die Bestimmungen der Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) . Die Zugmaschinen müssen daher bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt mit einer Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet werden können , die entweder der Richtlinie 77/536/EWG oder dieser Richtlinie entspricht .
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Die Anhänge II bis IV der Richtlinie 79/622/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .
Artikel 2
( 1 ) Ab 1 . Oktober 1983 dürfen die Mitgliedstaaten
- weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Aussteilung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,
- noch die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten ,
wenn die Umsturzschutzvorrichtung dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .
( 2 ) Ab 1 . Oktober 1984 dürfen die Mitgliedstaaten
- das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen , dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht ,
- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern , dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht mehr entspricht .
( 3 ) Ab 1 . Oktober 1985 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten , deren Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht .
( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Bestimmungen der Richtlinie 77/536/EWG unberührt .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie bis zum 30 . September 1983 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Brüssel , den 15 . Dezember 1982
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .
( 2 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S . 17 .
( 3 ) ABl . Nr . L 179 vom 17 . 7 . 1979 , S . 1 .
( 4 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 1 .
ANHANG
Anhang II der Richtlinie 79/622/EWG wird wie folgt geändert :
Ziffer 4.1.1 wird gestrichen .
Ziffer 4.1.2 wird zu Ziffer 4.1.1 mit folgender Fassung :
" 4.1.1 . Die Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen gemäß Anhang III - 1.2 , 1.3 , 1.5 , 1.6 und gegebenenfalls 1.7 an keiner Stelle in die in Anhang III - 3.2 beschriebene Freiraumzone eingedrungen sein bzw . sich ausserhalb des geschützten Bereichs der Schutzvorrichtung befunden haben .
Ist eine Überlastprüfung vorgenommen worden , so muß die im Stadium der Nennenergieabsorption aufgebrachte Kraft mehr als 0,8 F max der grössten sowohl bei der Hauptprüfung wie auch bei der betreffenden Überlastprüfung aufgetretenen Kraft betragen ( siehe Abbildungen 4b und 4c des Anhangs IV ) . "
Ziffer 4.1.3 wird zu Ziffer 4.1.2 .
Nach Ziffer 4.1.3 ( nunmehr 4.1.2 ) wird die nachstehende neue Ziffer 4.1.3 eingefügt :
" 4.1.3 . In dem Augenblick , wo die erforderliche Energie bei jeder vorgeschriebenen waagerechten Belastungsprüfung erreicht wird , muß die aufgebrachte Kraft mehr als 0,8 F max betragen . "
Ziffer 6 - SYMBOLE - wird wie folgt geändert :
Nach Symbol D wird folgendes Symbol eingefügt :
" D' = Verformung ( mm ) der Schutzvorrichtung für die erforderliche errechnete Energie . "
Der Wortlaut des Symbols F' wird wie folgt ersetzt :
" F' = Kraft für die erforderliche errechnete Energie . "
Der Wortlaut des Symbols F-D wird wie folgt geändert :
" F-D = Kraft-Verformungs-Kurve . "
Der Wortlaut des Symbols E il 2 wird wie folgt geändert :
" E il 2 = bei der zweiten Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie ( J ) . "
Die Symbole E i , E' i , E a und E'' i werden gestrichen .
Anhang III der Richtlinie 79/622/EWG wird wie folgt geändert :
Ziffer 1.2 erhält folgenden Wortlaut :
" 1.2 . Längsbelastung ( siehe Abbildung 2 des Anhangs IV )
Die Last ist waagerecht parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen .
Bei Zugmaschinen , bei denen mindestens 50 % der Masse gemäß Anhang II Ziffer 1.3 auf den Hinterrädern lasten , sind die Längsbelastung von hinten und die seitliche Belastung auf verschiedenen Seiten der Längsmittenebene der Umsturzschutzvorrichtung anzubringen .
Bei Zugmaschinen , bei denen mindestens 50 % der Masse auf den Vorderrädern lasten , ist die Längsbelastung von vorn auf derselben Seite der Längsmittenebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie die seitliche Belastung . Sie ist am oberen Querträger der Schutzvorrichtung anzusetzen ( d.h . an dem Teil , der bei einem Umsturz vermutlich zuerst auf den Boden aufschlagen würde ) .
Der Angriffspunkt der Last muß sich in einem Abstand von 1/6 der Breite des oberen Teils der Schutzvorrichtung einwärts befinden , gemessen von der äusseren Ecke . Als Breite der Schutzvorrichtung gilt der Abstand zwischen zwei Geraden , die parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine verlaufen und die äussersten Punkte der Schutzvorrichtung in der waagerechten Ebene , die durch den höchsten Punkt des oberen Teils der Querträger hindurchgeht , berühren .
Die Länge des Balkens darf nicht weniger als 1/3 der ( oben beschriebenen ) Breite der Schutzvorrichtung betragen und höchstens 49 mm länger als dieser Mindestwert sein .
Die Längsbelastung ist gemäß Anhang II Ziffer 3.1.1.1 vorn oder hinten anzusetzen .
Die Prüfung ist abzubrechen , wenn
a ) die von der Schutzvorrichtung aufgenommene Formänderungsenergie die erforderliche Eingangsenergie E il 1 erreicht oder überschreitet ( E il 1 = 1,4 m t ) ;
b ) die Schutzvorrichtung die Freiraumzone verletzt oder diese ungeschützt lässt . "
Ziffer 1.4 erhält folgenden Wortlaut :
" 1.4 . Überlastprüfung
1.4.1 . Wenn eine waagerechte Belastungsprüfung Risse , Brüche oder Verbiegungen zur Folge hat , kann eine Überlastprüfung erforderlich sein , um die Restfestigkeit der Schutzvorrichtung festzustellen und zu gewährleisten , daß diese ausreicht , um ein Weiterrollen zu überdauern ( siehe Abbildungen 4a , 4b und 4c ) .
Die Überlastprüfung ist auf jeden Fall erforderlich , wenn die Kraft während der letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt und die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert wird ( siehe Abbildung 4b ) .
1.4.2 . Die Überlastprüfung besteht darin , die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu höchstens 20 % der hinzugefügten Energie fortzusetzen ( siehe Abbildung 4c ) .
1.4.2.1 . Die Überlastprüfung gilt als zufriedenstellend , wenn die Kraft nach jedem Schritt zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 % , 10 % oder 15 % bei einem Schritt von 5 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 F max beträgt .
1.4.2.2 . Die Überlastprüfung gilt als zufriedenstellend , wenn die Kraft , nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der hinzugefügten Energie absorbiert hat , über 0,8 F max beträgt .
1.4.2.3 . Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig . Nach dem Aufhören der Überlastung darf die Schutzvorrichtung die Zone jedoch nicht verletzen und die Zone muß vollständig geschützt sein . "
Die Ziffern 3.1 bis 3.1.4 sind zu streichen .
Die Ziffern 3.2 und 3.3 werden in Ziffer 3.1 beziehungsweise 3.2 abgeändert .
Anhang IV der Richtlinie 79/622/EWG wird wie folgt geändert :
" ABBILDUNGEN
Abbildung 1 : Angriffspunkt der seitlichen Belastung
Abbildung 2 : Angriffspunkt der Längsbelastung von hinten
Abbildung 3 : Beispiel einer Vorrichtung für die Druckprüfung
Abbildung 4a : Kraft-Verformungs-Kurve - Überlastprüfung nicht erforderlich
Abbildung 4b : Kraft-Verformungs-Kurve - Überlastprüfung erforderlich
Abbildung 4c : Kraft-Verformungs-Kurve - Überlastprüfung ist fortzusetzen
Abbildung 5 : Darstellung der Begriffe : bleibende , elastische und Gesamtverformung
Abbildung 6a : Freiraumzone ( Seitenansicht )
Abbildung 6b : Freiraumzone ( Vorder-/Rückansicht )
Abbildung 6c : Isometrische Ansicht
Abbildung 7 : Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes
Abbildung 8 : Verfahren zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes . "
In der englischen Fassung erhält die Legende der Abbildung 1 folgenden Wortlaut :
" Point of application of lateral loading . "
Die Zeichnungen der Abbildungen 2 , 4a , 4b und 4c werden durch folgende Zeichnungen ersetzt :
Abbildungen : siehe ABl .
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