31982L0953


Titel und Fundstelle

Richtlinie 82/953/EWG der Kommission vom 15. Dezember 1982 zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (statische Prüfungen) an den technischen Fortschritt

 ABl. L 386 vom 31.12.1982, S. 31–38 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 145 - 152
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 22 - 29
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 145 - 152
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 22 - 29
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 383 - 390
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 95 - 102
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 95 - 102

 DA  DE  EL  EN  FR  IT  NL

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html html html html html html html html   html html html html html html html html   html html html html
pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf   pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf pdf
tiff tiff tiff tiff tiff tiff tiff

Verbindliche Sprache

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: BG CS DA DE EL EN ES ET FI FR HU IT LT LV MT NL PL PT RO SK SL SV

++++

RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 15 . Dezember 1982

zur Anpassung der Richtlinie 79/622/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( statische Prüfungen ) an den technischen Fortschritt

( 82/953/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 79/694/EWG ( 2 ) und die Akte über den Beitritt Griechenlands , insbesondere auf Artikel 11 ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Aufgrund der gesammelten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des heutigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich , einige der Vorschriften der Richtlinie 79/622/EWG des Rates ( 3 ) vollständiger abzufassen und den wirklichen Versuchsbedingungen besser anzupassen .

Die Bestimmungen dieser Richtlinie treffen keine Vorentscheidung über die Bestimmungen der Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28 . Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 4 ) . Die Zugmaschinen müssen daher bis zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt mit einer Umsturzschutzvorrichtung ausgerüstet werden können , die entweder der Richtlinie 77/536/EWG oder dieser Richtlinie entspricht .

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Anhänge II bis IV der Richtlinie 79/622/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .

Artikel 2

( 1 ) Ab 1 . Oktober 1983 dürfen die Mitgliedstaaten

- weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Aussteilung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern ,

- noch die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten ,

wenn die Umsturzschutzvorrichtung dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht .

( 2 ) Ab 1 . Oktober 1984 dürfen die Mitgliedstaaten

- das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr ausstellen , dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht ,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp verweigern , dessen Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht mehr entspricht .

( 3 ) Ab 1 . Oktober 1985 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten , deren Umsturzschutzvorrichtung den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht .

( 4 ) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Bestimmungen der Richtlinie 77/536/EWG unberührt .

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie bis zum 30 . September 1983 nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 15 . Dezember 1982

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

( 2 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S . 17 .

( 3 ) ABl . Nr . L 179 vom 17 . 7 . 1979 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 1 .

ANHANG

Anhang II der Richtlinie 79/622/EWG wird wie folgt geändert :

Ziffer 4.1.1 wird gestrichen .

Ziffer 4.1.2 wird zu Ziffer 4.1.1 mit folgender Fassung :

" 4.1.1 . Die Schutzvorrichtung darf während der Prüfungen gemäß Anhang III - 1.2 , 1.3 , 1.5 , 1.6 und gegebenenfalls 1.7 an keiner Stelle in die in Anhang III - 3.2 beschriebene Freiraumzone eingedrungen sein bzw . sich ausserhalb des geschützten Bereichs der Schutzvorrichtung befunden haben .

Ist eine Überlastprüfung vorgenommen worden , so muß die im Stadium der Nennenergieabsorption aufgebrachte Kraft mehr als 0,8 F max der grössten sowohl bei der Hauptprüfung wie auch bei der betreffenden Überlastprüfung aufgetretenen Kraft betragen ( siehe Abbildungen 4b und 4c des Anhangs IV ) . "

Ziffer 4.1.3 wird zu Ziffer 4.1.2 .

Nach Ziffer 4.1.3 ( nunmehr 4.1.2 ) wird die nachstehende neue Ziffer 4.1.3 eingefügt :

" 4.1.3 . In dem Augenblick , wo die erforderliche Energie bei jeder vorgeschriebenen waagerechten Belastungsprüfung erreicht wird , muß die aufgebrachte Kraft mehr als 0,8 F max betragen . "

Ziffer 6 - SYMBOLE - wird wie folgt geändert :

Nach Symbol D wird folgendes Symbol eingefügt :

" D' = Verformung ( mm ) der Schutzvorrichtung für die erforderliche errechnete Energie . "

Der Wortlaut des Symbols F' wird wie folgt ersetzt :

" F' = Kraft für die erforderliche errechnete Energie . "

Der Wortlaut des Symbols F-D wird wie folgt geändert :

" F-D = Kraft-Verformungs-Kurve . "

Der Wortlaut des Symbols E il 2 wird wie folgt geändert :

" E il 2 = bei der zweiten Längsbelastung zu absorbierende Eingangsenergie ( J ) . "

Die Symbole E i , E' i , E a und E'' i werden gestrichen .

Anhang III der Richtlinie 79/622/EWG wird wie folgt geändert :

Ziffer 1.2 erhält folgenden Wortlaut :

" 1.2 . Längsbelastung ( siehe Abbildung 2 des Anhangs IV )

Die Last ist waagerecht parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine aufzubringen .

Bei Zugmaschinen , bei denen mindestens 50 % der Masse gemäß Anhang II Ziffer 1.3 auf den Hinterrädern lasten , sind die Längsbelastung von hinten und die seitliche Belastung auf verschiedenen Seiten der Längsmittenebene der Umsturzschutzvorrichtung anzubringen .

Bei Zugmaschinen , bei denen mindestens 50 % der Masse auf den Vorderrädern lasten , ist die Längsbelastung von vorn auf derselben Seite der Längsmittenebene der Schutzvorrichtung anzubringen wie die seitliche Belastung . Sie ist am oberen Querträger der Schutzvorrichtung anzusetzen ( d.h . an dem Teil , der bei einem Umsturz vermutlich zuerst auf den Boden aufschlagen würde ) .

Der Angriffspunkt der Last muß sich in einem Abstand von 1/6 der Breite des oberen Teils der Schutzvorrichtung einwärts befinden , gemessen von der äusseren Ecke . Als Breite der Schutzvorrichtung gilt der Abstand zwischen zwei Geraden , die parallel zur senkrechten Mittelebene der Zugmaschine verlaufen und die äussersten Punkte der Schutzvorrichtung in der waagerechten Ebene , die durch den höchsten Punkt des oberen Teils der Querträger hindurchgeht , berühren .

Die Länge des Balkens darf nicht weniger als 1/3 der ( oben beschriebenen ) Breite der Schutzvorrichtung betragen und höchstens 49 mm länger als dieser Mindestwert sein .

Die Längsbelastung ist gemäß Anhang II Ziffer 3.1.1.1 vorn oder hinten anzusetzen .

Die Prüfung ist abzubrechen , wenn

a ) die von der Schutzvorrichtung aufgenommene Formänderungsenergie die erforderliche Eingangsenergie E il 1 erreicht oder überschreitet ( E il 1 = 1,4 m t ) ;

b ) die Schutzvorrichtung die Freiraumzone verletzt oder diese ungeschützt lässt . "

Ziffer 1.4 erhält folgenden Wortlaut :

" 1.4 . Überlastprüfung

1.4.1 . Wenn eine waagerechte Belastungsprüfung Risse , Brüche oder Verbiegungen zur Folge hat , kann eine Überlastprüfung erforderlich sein , um die Restfestigkeit der Schutzvorrichtung festzustellen und zu gewährleisten , daß diese ausreicht , um ein Weiterrollen zu überdauern ( siehe Abbildungen 4a , 4b und 4c ) .

Die Überlastprüfung ist auf jeden Fall erforderlich , wenn die Kraft während der letzten 5 % der erreichten Verformung um mehr als 3 % abnimmt und die erforderliche Energie von der Schutzvorrichtung absorbiert wird ( siehe Abbildung 4b ) .

1.4.2 . Die Überlastprüfung besteht darin , die waagerechte Belastung in Schritten von 5 % der zu Beginn erforderlichen Energie bis zu höchstens 20 % der hinzugefügten Energie fortzusetzen ( siehe Abbildung 4c ) .

1.4.2.1 . Die Überlastprüfung gilt als zufriedenstellend , wenn die Kraft nach jedem Schritt zur Erhöhung der erforderlichen Energie um 5 % , 10 % oder 15 % bei einem Schritt von 5 % um weniger als 3 % abnimmt und die Kraft auch weiterhin über 0,8 F max beträgt .

1.4.2.2 . Die Überlastprüfung gilt als zufriedenstellend , wenn die Kraft , nachdem die Schutzvorrichtung 20 % der hinzugefügten Energie absorbiert hat , über 0,8 F max beträgt .

1.4.2.3 . Zusätzliche Brüche oder Risse und/oder das Eindringen der Schutzvorrichtung in die Freiraumzone oder der fehlende Schutz dieser Zone aufgrund einer elastischen Verformung sind während der Überlastprüfung zulässig . Nach dem Aufhören der Überlastung darf die Schutzvorrichtung die Zone jedoch nicht verletzen und die Zone muß vollständig geschützt sein . "

Die Ziffern 3.1 bis 3.1.4 sind zu streichen .

Die Ziffern 3.2 und 3.3 werden in Ziffer 3.1 beziehungsweise 3.2 abgeändert .

Anhang IV der Richtlinie 79/622/EWG wird wie folgt geändert :

" ABBILDUNGEN

Abbildung 1 : Angriffspunkt der seitlichen Belastung

Abbildung 2 : Angriffspunkt der Längsbelastung von hinten

Abbildung 3 : Beispiel einer Vorrichtung für die Druckprüfung

Abbildung 4a : Kraft-Verformungs-Kurve - Überlastprüfung nicht erforderlich

Abbildung 4b : Kraft-Verformungs-Kurve - Überlastprüfung erforderlich

Abbildung 4c : Kraft-Verformungs-Kurve - Überlastprüfung ist fortzusetzen

Abbildung 5 : Darstellung der Begriffe : bleibende , elastische und Gesamtverformung

Abbildung 6a : Freiraumzone ( Seitenansicht )

Abbildung 6b : Freiraumzone ( Vorder-/Rückansicht )

Abbildung 6c : Isometrische Ansicht

Abbildung 7 : Vorrichtung zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes

Abbildung 8 : Verfahren zur Bestimmung des Sitzbezugspunktes . "

In der englischen Fassung erhält die Legende der Abbildung 1 folgenden Wortlaut :

" Point of application of lateral loading . "

Die Zeichnungen der Abbildungen 2 , 4a , 4b und 4c werden durch folgende Zeichnungen ersetzt :

Abbildungen : siehe ABl .

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen