Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45–46 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 143 - 144
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 20 - 21
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 143 - 144
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 14 S. 20 - 21
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 381 - 382
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 93 - 94
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 93 - 94
DA DE EL EN FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 17 . Dezember 1982
zur Änderung der Richtlinien zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für land - und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
( 82/890/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis von land - und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 79/694/EWG ( 4 ) , begrenzt in Artikel 1 ihren Anwendungsbereich auf Zugmaschinen mit Luftbereifung und zwei Achsen sowie einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h .
Dieselbe Richtlinie sieht vor , daß für andere Zugmaschinen , insbesondere solchen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , gegebenenfalls besondere Vorschriften erlassen werden . Zugmaschinen solcher Art gehören zu der in der Gemeinschaft hergestellten und eingesetzten Zugmaschinenart und weisen in bezug auf die Effizienz im landwirtschaftlichen Betrieb Vorteile auf .
Eine Erhöhung der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit um 20 % erscheint auch mit Rücksicht auf die Erfordernisse der Sicherheit des Strassenverkehrs und der Arbeitssicherheit auf den Feldern angemessen .
Die Mitgliedstaaten haben gleichwohl die Möglichkeit , die Fahrtgeschwindigkeit einer Zugmaschine im Strassenverkehr zu beschränken , indem sie Geschwindigkeitsbeschränkungen festlegen .
Darüber hinaus können die Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen denen mit zwei Achsen gleichgestellt werden ; damit können sie nach denselben Vorschriften behandelt werden .
Es ist daher nicht erforderlich , die in der Rahmenrichtlinie 74/150/EWG vorgesehenen Sondervorschriften zu erlassen . Es reicht vielmehr aus , den Geltungsbereich dieser Richtlinie und den der Einzelrichtlinien , die eine ausdrückliche Definition ihres Geltungsbereichs enthalten , auf Zugmaschinen mit mehr als zwei Achsen und auf Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 25 und 30 km/h auszudehnen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinien 74/150/EWG , 74/151/EWG ( 5 ) , 74/152/EWG ( 6 ) , 74/346/EWG ( 7 ) , 74/347/EWG ( 8 ) , 75/321/EWG ( 9 ) , 75/322/EWG ( 10 ) , 76/432/EWG ( 11 ) , 77/311/EWG ( 12 ) , 77/537/EWG ( 13 ) , 78/933/EWG ( 14 ) , 79/532/EWG ( 15 ) , 79/533/EWG ( 16 ) , sowie Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 78/764/EWG ( 17 ) erhalten folgende Fassung :
" ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h . "
( 2 ) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 80/720/EWG ( 18 ) erhält folgende Fassung :
" ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten Zugmaschinen mit Luftbereifung und mindestens zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h und einer festen oder einstellbaren Mindestspurweite einer der Antriebsachsen von 1 150 mm . "
( 3 ) Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 76/763/EWG ( 19 ) erhält folgende Fassung :
" ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit mindestens zwei Achsen , einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 30 km/h und mit einer Spurweite von mindestens 1 250 mm . "
( 4 ) Der Wortlaut des Punktes 1.5 des Anhangs der Richtlinie 74/152/EWG erhält folgende Fassung :
" 1.5 . Um den verschiedenen insbesondere mit dem Meßverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen , ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Meßwert , der die Geschwindigkeit von 30 km/h um 10 % überschreitet , noch zulässig . "
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 17 . Dezember 1982
Im Namen des Rates
Der Präsident
H . CHRISTOPHERSEN
( 1 ) ABl . Nr . C 182 vom 19 . 7 . 1982 , S . 112 .
( 2 ) ABl . Nr . C 77 vom 29 . 3 . 1982 , S . 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .
( 4 ) ABl . Nr . L 205 vom 13 . 8 . 1979 , S . 17 .
( 5 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 25 .
( 6 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 33 .
( 7 ) ABl . Nr . L 191 vom 15 . 7 . 1974 , S . 1 .
( 8 ) ABl . Nr . L 191 vom 15 . 7 . 1974 , S . 5 .
( 9 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 24 .
( 10 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 28 .
( 11 ) ABl . Nr . L 122 vom 8 . 5 . 1976 , S . 1 .
( 12 ) ABl . Nr . L 105 vom 28 . 4 . 1977 , S . 1 .
( 13 ) ABl . Nr . L 220 vom 29 . 8 . 1977 , S . 38 .
( 14 ) ABl . Nr . L 325 vom 20 . 11 . 1978 , S . 16 .
( 15 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1979 , S . 16 .
( 16 ) ABl . Nr . L 145 vom 13 . 6 . 1979 , S . 20 .
( 17 ) ABl . Nr . L 255 vom 18 . 9 . 1978 , S . 1 .
( 18 ) ABl . Nr . L 194 vom 28 . 7 . 1980 , S . 1 .
( 19 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 135 .
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