31982L0885

Richtlinie 82/885/EWG des Rates vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten

Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1982 S. 0019 - 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0088
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 4 S. 0088
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0060
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0060


RICHTLINIE DES RATES vom 10. Dezember 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/170/EWG betreffend die Leistung von Wärmeerzeugern zur Raumheizung und Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden sowie die Isolierung des Verteilungsnetzes für Wärme und Warmwasser in nichtindustriellen Neubauten (82/885/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 78/170/EWG (3) ist vorgesehen, daß die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß alle neuen Wärmeerzeuger zur Raumheizung und/oder Warmwasserbereitung in neuen oder bestehenden nichtindustriellen Gebäuden Mindestbetriebsanforderungen genügen.

Gemäß der genannten Richtlinie muß die Einhaltung der Mindestbetriebsanforderungen durch eine Kontrolle des Wärmeerzeugers im Stadium der Herstellung oder bei seiner Installierung gewährleistet werden.

Bei Wärmeerzeugern, die einer Kontrolle bei der Installierung unterliegen, darf der Energieverlust die von den Mitgliedstaaten festgesetzten Sätze nicht übersteigen.

Es war vorgesehen, daß Geräte, die einer Kontrolle im Stadium der Herstellung nicht unterzogen werden konnten, nach Abschluß entsprechender technischer Untersuchungen Gegenstand eines späteren Vorschlags sein sollten.

Nachdem solche Untersuchungen durchgeführt sind, sind nunmehr entsprechende Bestimmungen für diese Wärmeerzeuger zu erlassen.

Diese Untersuchungen geben Veranlassung, die Möglichkeit einer Frist zwischen dem Zeitpunkt der Installierung eines Wärmeerzeugers, der einer Kontrolle im Stadium der Herstellung nicht unterzogen werden konnte, und dem Zeitpunkt der am Aufstellungsort vorzunehmenden Kontrolle vorzusehen.

Diese Untersuchungen haben ferner die Aufstellung einer praktischen Anleitung ermöglicht, in dem das Verfahren zur Beurteilung an Ort und Stelle der Leistung eines mit fluessigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten Wärmeerzeugers, der einer Kontrolle in Verbindung mit seiner Aufstellung unterliegt, aufgezeigt wird.

Es ist folglich angebracht, die Kontrolle der betreffenden Wärmeerzeuger gemäß dieser Anleitung vorzunehmen, der eine gemeinsame Mindestgrundlage für die gesamte Gemeinschaft darstellt. Die Bestimmungen der Anleitung sind auf mit festen Brennstoffen beschickte Wärmeerzeuger nicht anwendbar.

Die Einhaltung der Kontrollbestimmungen in Verbindung mit der Installierung sollte durch die Anbringung eines Schildes leicht nachgeprüft werden können, ähnlich demjenigen, das für Wärmeerzeuger vorgesehen ist, die einer Kontrolle im Stadium der Herstellung unterliegen. Dieses Schild kann durch einen Kontrollbericht ersetzt werden. Bei Nichteinhaltung der Betriebsanforderungen oder der Sätze für die Energieverluste ist der Bericht an die zuständige Verwaltungsbehörde zu richten.

In die Maßnahmen zur Anwendung dieser Richtlinie müssen die Maßnahmen einbezogen werden, die im Bereich der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten auf den durch diese Richtlinie erfassten Gebieten getroffen werden und die laufende oder künftige Harmonisierungs- oder Normungsarbeit in diesen Bereichen auf Gemeinschaftsebene oder auf internationaler Ebene erleichtern sollen.

Die Richtlinie 78/170/EWG ist daher entsprechend zu ändern - (1) ABl. Nr. C 175 vom 14.7.1980, S. 12. (2) ABl. Nr. C 300 vom 18.11.1980, S. 6. (3) ABl. Nr. L 52 vom 23.2.1978, S. 32.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 78/170/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte : "wirtschaftlich vertretbaren" vor "Mindestbetriebsanforderungen" hinzugefügt.

2. In Artikel 1 Absatz 1 erhält Unterabsatz 4 folgende Fassung:

"Wärmeerzeuger mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Anschlüsse an ein Fernwärmenetz fallen nicht hierunter."

3. In Artikel 1 Absatz 1 wird der letzte Unterabsatz gestrichen.

4. In Artikel 1 werden folgende Absätze eingefügt:

"(3a) Über Wärmeerzeuger, die einer Kontrolle bei der Installierung unterliegen und die die Mindestbetriebsanforderungen nicht einhalten, trifft die zuständige Verwaltungsbehörde eine Entscheidung, die bis zur Abschaltung gehen kann ; die Einhaltung dieser Mindestbetriebsanforderungen wird mit einem Typenschild bescheinigt, das mindestens die Angaben nach Absatz 3 mit Ausnahme des letzten Gedankenstrichs über den Verbrauch des Wärmeerzeugers bei Wärmeleistung enthält.

Die Angabe der höchstzulässigen Temperatur des Wärmeträgers nach dem fünften Gedankenstrich kann unterbleiben, wenn die Temperatur in einem anderen Dokument angegeben ist.

Die Kontrollstelle hat dem Betreiber einen Kontrollbericht nach dem von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Modell auszuhändigen ; dieser Bericht muß insbesondere die Angaben enthalten, die auch das in Unterabsatz 1 vorgesehene Typenschild zu enthalten hat ; er kann das Schild ersetzen.

Stellt der Kontrollbericht fest, daß der Wärmeerzeuger nicht den Mindestbetriebsanforderungen entspricht, so übergibt die Kontrollstelle der zuständigen Verwaltungsbehörde ein Exemplar. Für jeden aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft stammenden Wärmeerzeuger händigt die zuständige Verwaltungsbehörde des Ortes, an dem die Kontrolle erfolgt, mit Zustimmung des Eigentümers dem Lieferanten auf Antrag eine Kopie des Kontrollberichts aus.

(3b) Die Kontrolle der Wärmeerzeuger bei der Installierung erfolgt gemäß den Bestimmungen der dieser Richtlinie beigefügten praktischen Anleitung. Diese Bestimmungen sind die gemeinsame Mindestgrundlage für das Kontrollverfahren in der gesamten Gemeinschaft. Sie können durch Bestimmungen der Mitgliedstaaten ergänzt, jedoch nicht aufgehoben oder gegenteilig geregelt werden. Sie sind weder auf mit festen Brennstoffen beschickte Wärmeerzeuger noch auf Kondensationskessel anwendbar."

5. In Artikel 1 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

"(4) Bei Wärmeerzeugern, die einer Kontrolle bei der Installierung unterliegen, können die Mitgliedstaaten statt Mindestbetriebsanforderungen Hoechstsätze für den Energieverlust nach Nummer 3.1 der praktischen Anleitung festlegen.

In diesem Fall finden die Absätze 3a und 3b Anwendung."

Artikel 2

Der Anhang dieser Richtlinie wird der Richtlinie 78/170/EWG hinzugefügt.

Artikel 3

Die Maßnahmen betreffend die Kontrolle der Wärmeerzeuger bei der Installierung werden von den Mitgliedstaaten spätestens achtzehn Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie getroffen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. FENGER MÖLLER

ANHANG PRAKTISCHE ANLEITUNG FÜR DIE LEISTUNGSKONTROLLE BEI DER INSTALLIERUNG EINES MIT FLÜSSIGEN ODER GASFÖRMIGEN BRENNSTOFFEN BESCHICKTEN WÄRMEERZEUGERS ZUR RAUMHEIZUNG UND/ODER WARMWASSERBEREITUNG IN EINEM NICHTINDUSTRIELLEN GEBÄUDE

VERSUCHSVERFAHREN UND BESTIMMUNG DER VERLUSTE

1. ALLGEMEINES 1.1. Falls der Wärmeerzeuger mit verschiedenen (fluessigen bzw. gasförmigen) Brennstoffarten betrieben werden kann, so ist der Versuch mit einem den Herstellerspezifikationen entsprechenden und zum Zeitpunkt des Versuchs verfügbaren Brennstoff jeder Energieart durchzuführen.

1.2. Die Abgasführung muß eine Öffnung enthalten, die die Einführung von Meßsonden und die Entnahme von Abgasproben ermöglicht.

1.3. Die Genauigkeit aller dieser Messungen muß derart sein, daß sie die Erlangung der von den Mitgliedstaaten festgesetzten Gesamtgenauigkeit der Ergebnisse ermöglicht.

1.4. Der Versuch hat innerhalb einer angemessenen Frist und vorzugsweise bei Nennwärmeleistung des Wärmeerzeugers zu erfolgen. Ist dies nicht möglich, so ist die nächstmögliche Last zu wählen. Ist der Wärmeerzeuger zwei- oder mehrstufig angelegt, so kann auf Veranlassung der Mitgliedstaaten auch ein Versuch bei Teillast erfolgen. Die entsprechenden Lasten werden nach den bekannten Methoden geschätzt.

1.5. Die Leistung wird unabhängig von der Ermittlung nach der direkten oder indirekten Methode als Prozentsatz des niedrigeren oder höheren Heizwerts des Brennstoffs ausgedrückt, der dem Brenner bei der gemäß Nummer 1.4 bestimmten Last zugeführt wird.

2. VERSUCHSBEDINGUNGEN 2.1. Vorbereitung des Wärmeerzeugers 2.1.1. Es ist Sache des Betreibers, vor dem Versuch die Reinigung, die Regulierung und die Einstellung des Wärmeerzeugers vorzunehmen, soweit er sie als erforderlich erachtet ; dies kann gegebenenfalls unter Mithilfe des Herstellers und/oder des Installateurs erfolgen. Die zuständigen Verwaltungsbehörden können diese Reinigung vorschreiben.

2.1.2. Die Dichtheit des Wärmeerzeugers und seines Anschlusses an den Schornstein ist zu überprüfen.

2.2. Identifizierung des Wärmeerzeugers 2.2.1. Vor dem Versuch registriert die Prüfstelle alle zur Identifizierung des Wärmeerzeugers nötigen Angaben, zumindest jedoch die Angaben über den Hersteller, die Bauart, das Baujahr sowie die Wärmeleistung, die beispielsweise auf dem Typenschild des Wärmeerzeugers und/oder in der dem Betreiber ausgehändigten Einbau- und Betriebsanleitung vermerkt sind.

2.2.2. Die Prüfstelle ist gehalten, darauf zu achten, daß die erforderlichen Bedingungen herrschen, um Störungen während des Versuchs auszuschließen, die seinen Aussagewert in Frage stellen könnten. Zu diesem Zweck verlangt sie vom Betreiber insbesondere die Bescheinigungen - oder andere Nachweise -, aus denen hervorgeht, daß die für die Kesselanlage und ihren Unterbringungsraum vorgeschriebenen Sicherheitskontrollen vorgenommen worden sind. Diese Bedingung kann in den Mitgliedstaaten als erfuellt angesehen werden, in denen ein Wärmeerzeuger nicht ohne vorhergehende Sicherheitskontrolle installiert oder in Betrieb gesetzt werden kann. Sind solche Kontrollen nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht verlangt, so kann die Prüfstelle fordern, daß sichere Betriebsbedingungen bei der Durchführung der Kontrolle hinreichend gewährleistet sind.

Sind diese Anforderungen nicht zufriedenstellend erfuellt, so kann die Prüfstelle die Durchführung der Kontrolle verweigern ; in diesem Fall erstellt sie einen Ad-hoc-Bericht.

2.3. Vorbereitende Versuche 2.3.1. Vor dem Versuch können von der Prüfstelle vorbereitende Versuche vorgenommen werden, um das Funktionieren der zum Zweck der Kontrolle aufgestellten Meßgeräte zu prüfen und an ihnen die entsprechenden Vorregulierungen vorzunehmen. Es obliegt der Prüfstelle, sich zu vergewissern, daß alle Messungen die notwendige Genauigkeit aufweisen. Insbesondere gilt dies, wenn sie sich einer Reihe von Geräten bedienen muß, die zur normalen Ausrüstung da Anlage gehören ; in diesem Fall ist sicherzustellen, daß sie den gewünschten Ansprüchen in bezug auf Genauigkeit und Zuverlässigkeit entsprechen.

2.3.2. Es ist Sache des Betreibers, eventuell erforderliche letzte Einregulierungen am Wärmeerzeuger vorzunehmen und alle ergänzenden Ausführungen zu den einzelnen Anweisungen zu machen, um optimale Versuchsbedingungen zu schaffen ; dies erfolgt unter Mithilfe des Herstellers und/oder Installateurs, die hierzu vom Eigentümer des Wärmeerzeugers ermächtigt werden.

2.4. Versuch 2.4.1. Für die Durchführung des Versuchs ist allein die Prüfstelle zuständig.

2.4.2. Der Versuch erfolgt im Gleichgewichtszustand bei konstanter Brennstoff- und Verbrennungsluftzufuhr.

2.4.3. Die Prüfstelle nimmt während des Versuchs die in Nummer 3 vorgesehenen obligatorischen Messungen sowie gegebenenfalls die in Nummer 4 genannten fakultativen Messungen vor. Sie erstellt einen Bericht, wie er unter Nummer 5 vorgeschrieben ist.

3. BESTIMMUNG DER VERLUSTE DURCH RAUCHGASE 3.1. Messung der Verluste durch fühlbare Wärme

Wird die Leistung nach der indirekten Methode ermittelt, so ist die Prüfstelle befugt, in den Abgasen den Prozentsatz des Volumengehalts an Kohlendioxid oder an Sauerstoff zu messen.

Sie wendet dann eine Formel an, in die ausser dem Temperaturunterschied zwischen den Abgasen und der Verbrennungsluft entsprechende Konstanten eingehen. Die Formel und die Konstanten müssen von dem Mitgliedstaat, in dessen Zuständigkeitsbereich die Prüfstelle fällt, bekanntgemacht oder durch eine Norm festgelegt worden sein.

In Ermangelung amtlicher Bestimmungen bzw. einer Norm können die Verluste durch fühlbare Wärme aufgrund der Zusammensetzung und des Heizwerts der Brennstoffe sowie des Wertes des Luftüberschusses berechnet werden, wobei Tabellen über die spezifische Wärme der Verbrennungsgase zugrunde zu legen sind, wie sie vom 12. Welt-Gaskongreß aufgestellt wurden (Dok. IGU/E/17/73).

Diese Bestimmungen gelten nicht für Kondensationskessel.

3.2. Messung der Rußzahl der Rauchgase

Die Prüfstelle führt diese Messung durch, wenn der Wärmeerzeuger mit einem fluessigen Brennstoff oder einem in fluessiger Form eingespritzten Flüssiggas betrieben wird, wobei ein geeignetes Meßgerät verwendet wird ; das Ergebnis wird in dem herkömmlichen Schwärzungsindex (von 0-9) ausgedruckt.

4. WEITERE KONTROLLEN (FAKULTATIV) 4.1. Kohlenoxidspuren

Die Prüfstelle kann ermächtigt werden, nachzuprüfen, ob die Rauchgase des Wärmeerzeugers keine Kohlenoxidspuren enthalten, die die Ergebnisse der nach Nummer 3.1 durchgeführten Messung in Frage stellen können.

4.2. Wandverluste

In den Mitgliedstaaten, in denen es hierüber weder rechtliche noch technische oder sonstige Vorschriften gibt, kann die Prüfstelle ermächtigt werden, die Wandverluste auf der Grundlage der vom Hersteller mitgeteilten Werte und/oder aufgrund der bei der Kontrolle festgestellten Oberflächentemperatur zu berechnen.

5. PRÜFBERICHT

Nach dem Versuch erstellt die Prüfstelle nach dem vom Mitgliedstaat vorgeschriebenen Muster einen Bericht, aus dem die wichtigsten Merkmale des Wärmeerzeugers, die durchgeführten Messungen, die zur Berechnung der Verluste verwendete Formel und die Leistung des Wärmeerzeugers hervorgehen.