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Document 31982L0471

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

OJ L 213, 21.7.1982, p. 8–14 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 025 P. 311 - 317
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 025 P. 311 - 317
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 015 P. 98 - 104
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 015 P. 98 - 104
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 005 P. 151 - 157
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 004 P. 111 - 117
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 004 P. 111 - 117

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2010; Aufgehoben durch 32009R0767

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1982/471/oj

31982L0471

Richtlinie 82/471/EWG des Rates vom 30. Juni 1982 über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

Amtsblatt Nr. L 213 vom 21/07/1982 S. 0008 - 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0311
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0311
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0098


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RICHTLINE DES RATES

vom 30 . Juni 1982

über bestimmte Erzeugnisse für die Tierernährung

( 82/471/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 43 und 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein , und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab .

Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor für eine Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft .

In der Gemeinschaft hat der Verbrauch an eiweißhaltigen Futtermitteln wegen ständig steigender Bedürfnisse der Tierzucht ständig zugenommen .

Diese zunehmende Nachfrage wurde im Laufe der letzten Jahre von einer fühlbaren Abnahme des Weltmarktangebots an bestimmten eiweißhaltigen Futtermitteln begleitet .

Diese Mangellage hat die Futtermittelindustrie dazu veranlasst , nach Ersatzerzeugnissen zu forschen , die eine Sicherung ihrer Versorgung gewährleisten .

Soweit in den Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse bereits Rechts - und Verwaltungsvorschriften bestehen , weichen sie in wesentlichen Punkten voneinander ab . Sie wirken sich damit unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus , so daß ihre Harmonisierung angezeigt ist .

Da die vorgenannten Ersatzerzeugnisse durch neue Verfahren gewonnen werden , ist es geboten , ihr Inverkehrbringen innerhalb der Gemeinschaft als Futtermittel oder in Futtermitteln zu regeln , indem für jede der in Betracht kommenden Erzeugnisgruppen vorgeschrieben wird , welche Erzeugnisse zugelassen sind und welche Voraussetzungen gegebenenfalls für die zugelassenen Erzeugnisse erfuellt sein müssen .

Es ist erforderlich , vor der Aufnahme eines neuen Erzeugnisses in eine der betreffenden Gruppen sicherzustellen , daß dieses den erforderlichen Nährwert besitzt . Es muß ebenfalls geprüft werden , ob ein solches Erzeugnis bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluß auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt .

Damit die für die Zulassung vorgeschriebenen grundsätzlichen Voraussetzungen eingehalten werden , müssen die Mitgliedstaaten für Erzeugnisse bestimmter Gruppen offiziell Unterlagen einreichen . Um die Prüfung der betreffenden Stoffe zu erleichtern , müssen diese Unterlagen nach gemeinsamen Leitlinien erstellt werden , die der Rat spätestens zu dem für die Anwendung dieser Richtlinie festgelegten Zeitpunkt verabschieden wird .

Es ist angebracht , den Mitgliedstaaten in Erwartung einer gemeinschaftlichen Entscheidung vorläufig zu gestatten , ihre einzelstaatlichen Zulassungen für Erzeugnisse , die derzeit nicht im Anhang dieser Richtlinie aufgeführt sind , oder für bestimmte Erzeugnisse , die in einigen Fällen anderen Voraussetzungen entsprechen , beizubehalten . Jedoch muß bei Erzeugnissen , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden , eine gemeinschaftliche Entscheidung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Richtlinie getroffen werden .

Auch die nicht eiweißhaltigen Stickstoffverbindungen müssen als mittelbare Proteinquellen den Bestimmungen dieser Richtlinie unterworfen werden . Dies bedingt eine Änderung der Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23 . November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung ( 4 ) , welche die Verwendung der Erzeugnisse dieser Gruppe vorläufig regelt , hinsichtlich der Anhänge .

Der Nährwert der betreffenden Erzeugnisse hängt ebenso wie ihre Unbedenklichkeit weitgehend von ihrer Zusammensetzung , den Verwendungsbedingungen und den Fabrikationsverfahren ab . Deshalb ist es unerläßlich , in bestimmten Fällen eine Kennzeichnung vorzuschreiben , damit der Verbraucher gegen Betrug geschützt wird und die ihm zur Verfügung gestellten Erzeugnisse besser einsetzt .

Da in Drittländern im allgemeinen andere Vorschriften gelten , ist es nicht angebracht , die Gemeinschaftsregelung auf die betreffenden Erzeugnisse oder auf Futtermittel , die diese enthalten , anzuwenden , wenn sie zur Ausfuhr in diese Länder bestimmt sind .

Um zu gewährleisten , daß im Verkehr mit diesen Erzeugnissen und den Futtermitteln , die diese Erzeugnisse enthalten , die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden , müssen die Mitgliedstaaten geeignete Überwachungsmaßnahmen vorsehen .

Die betreffenden Erzeugnisse und die Futtermittel , die diese Erzeugnisse enthalten , dürfen nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden .

Es ist unerläßlich , ein Gemeinschaftsverfahren zu schaffen , damit einerseits die Bestimmungen des Anhangs und die Leitlinien für die Einreichung der Unterlagen über bestimmte Erzeugnisse auf dem laufenden gehalten werden und damit andererseits gegebenenfalls Kriterien für die Zusammensetzung und die Reinheit sowie für die physikalisch-chemischen und die biologischen Eigenschaften dieser Erzeugnisse entsprechend der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse festgelegt werden können .

Um über alle notwendigen Garantien zu verfügen , muß das entsprechende Gemeinschaftsverfahren in einigen Fällen bei Änderung des Anhangs die obligatorische Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vorsehen , die beide von der Kommission eingesetzt wurden .

Den Mitgliedstaaten muß die Möglichkeit vorbehalten bleiben , bei Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit die Genehmigung für die Verwendung eines Erzeugnisses vorübergehend auszusetzen oder die dafür gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen zu ändern .

Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgemässen Gebrauch von dieser Möglichkeit macht , ist es geboten , in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren aufgrund von Beweismaterial etwaige Änderungen des Anhangs durchzuführen .

Um die Durchführung dieser Richtlinie zu erleichtern , sollte ein Verfahren angewandt werden , bei dem im Rahmen des durch den Beschluß 70/372/EWG ( 5 ) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Diese Richtlinie bezieht sich auf Erzeugnisse , die unmittelbare oder mittelbare Proteinquellen darstellen , durch bestimmte technische Verfahren hergestellt werden und als Futtermittel oder in Futtermitteln innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden .

( 2 ) Diese Richtlinie berührt nicht die gemeinschaftlichen Vorschriften über

a ) Zusatzstoffe in der Tierernährung ,

b ) die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln ,

c ) die Festlegung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in die zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmt sind ,

d ) den Verkehr mit Einzel - und Mischfuttermitteln ,

e ) pathogene Mikroorganismen in Futtermitteln .

Artikel 2

Die in Artikel 2 der Richtlinie 70/524/EWG vorgesehenen Definitionen finden auch auf die vorliegende Richtlinie Anwendung .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Futtermittel der im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen sowie Futtermittel , die solche Erzeugnisse enthalten , nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn

a ) das betreffende Erzeugnis im Anhang aufgeführt ist ,

b ) die im Anhang gegebenenfalls festgelegten Voraussetzungen erfuellt sind .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten können für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke Ausnahmen von Absatz 1 vorsehen , sofern eine hinreichende amtliche Überwachung durchgeführt wird .

Artikel 4

( 1 ) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten bis zu einer Beschlußfassung gemäß Artikel 6 folgendes beibehalten :

a ) die in ihrem Gebie , vor dem Anwendungszeitpunkt dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse , die nicht bei den im Anhang aufgeführten Erzeugnisgruppen genannt sind , ausgenommen Erzeugnisse , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden ;

b ) die in ihrem Gebiet vor Bekanntgabe dieser Richtlinie gewährten Genehmigungen für Erzeugnisse , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden , und für im Anhang unter Nummer 1.2.1 aufgeführte Erzeugnisse , die anderen als den dort vorgesehenen Anforderungen entsprechen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission das Verzeichnis der gemäß Absatz 1 in ihrem Gebiet zugelassenen Erzeugnisse mit .

Artikel 5

( 1 ) Unbeschadet der Bestimmungen über die Kennzeichnung von Einzel - oder Mischfuttermitteln schreiben die Mitgliedstaaten vor , daß die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse als Futtermittel oder in Futtermitteln nur in den Verkehr gebracht werden dürfen , wenn auf der Verpackung , dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die gegebenenfalls im Anhang vorgesehenen Angaben angebracht werden .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß in dem Fall , daß die Ware lose in den Verkehr gebracht wird , die in Absatz 1 genannten Angaben auf einem Begleitpapier enthalten sein müssen .

Artikel 6

( 1 ) Die aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse notwendig werdenden Änderungen des Anhangs werden nach dem Verfahren des Artikels 13 vorgenommen . Zu diesem Zweck hört die Kommission in bezug auf die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuß und den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß an .

Bei den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erzeugnissen , die mittels Hefen der Gattung " Candida " auf n-Alkanen gezuechtet werden , wird jedoch ein Beschluß nach dem Verfahren des Artikels 13 innerhalb von zwei Jahren ab Bekanntgabe dieser Richtlinie nach Anhörung des Wissenschaftlichen Futtermittelausschusses und des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gefasst .

( 2 ) Für die Änderung des Anhangs gelten folgende Grundsätze :

A . Ein Erzeugnis wird in den Anhang nur aufgenommen , wenn es

a ) aufgrund seiner stickstoff - oder eiweißhaltigen Bestandteile einen Nährwert für Tiere besitzt ,

b ) bei sachgerechter Verwendung keinen ungünstigen Einfluß auf die menschliche und tierische Gesundheit sowie auf die Umwelt hat und durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse keinen Nachteil für den Verbraucher mit sich bringt ,

c ) in Futtermitteln kontrollierbar ist .

B . Ein Erzeugnis wird im Anhang gestrichen , wenn eine der in Buchstabe A genannten Anforderungen nicht erfuellt ist .

( 3 ) Nach dem Verfahren des Artikels 13 können unter Berücksichtigung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse die Kriterien festgelegt werden , aufgrund deren die in dieser Richtlinie aufgeführten Erzeugnisse sich näher beschreiben lassen , insbesondere bezueglich Zusammensetzung und Reinheit sowie der physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften .

Artikel 7

( 1 ) Um sich zu vergewissern , daß die im Anhang unter den Nummern 1.1 und 1.2 genannten Erzeugnisse den in Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Grundsätzen entsprechen , tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge , daß gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels erstellte Unterlagen den Mitgliedstaaten , der Kommission und den Mitgliedern der von der Kommission eingesetzten wissenschaftlichen Ausschüsse , falls deren Stellungnahme erbeten wurde , offiziell zugeleitet wird .

( 2 ) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien , nach denen die in Absatz 1 genannten Unterlagen zu erstellen sind , so fest , daß sie spätestens zum Zeitpunkt der Anwendung dieser Richtlinie Anwendung finden .

Die Änderungen , die im weiteren Verlauf aufgrund der Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse an den Leitlinien vorzunehmen sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 festgelegt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie die übrigen Empfänger der Unterlagen nach Absatz 1 sorgen dafür , daß die Angaben , deren Weitergabe den gewerblichen oder kommerziellen Rechtsschutz beeinträchtigen könnte , auf begründeten Antrag vertraulich bleiben .

Nicht unter das Betriebs - und Geschäftsgeheimnis fallen :

- Die Bezeichnungen und die Zusammensetzung des Erzeugnisses gegebenenfalls die Angabe des Substrats und des Mikroorganismus ,

- die physikalisch-chemischen und biologischen Eigenschaften des Erzeugnisses ,

- die Auswertung der pharmakologischen , toxikologischen und ökotoxikologischen Angaben ,

- die Analysemethoden für die Kontrolle des Erzeugnisses in den Futtermitteln .

Artikel 8

( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer ausführlichen Begründung infolge neuer Tatsachen , die sich seit der Annahme dieser Richtlinie ergeben haben , oder einer seitdem erfolgten Neubewertung der bestehenden Tatsachen fest , daß ein im Anhang aufgeführtes Erzeugnis oder seine Verwendung unter den gegebenenfalls festgelegten Bedingungen eine Gefahr für die menschliche oder tierische Gesundheit bedeutet , obgleich es dieser Richtlinie entspricht , so kann dieser Mitgliedstaat die Anwendung der entsprechenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken . Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit .

( 2 ) Die Kommission prüft so bald wie möglich die von dem betreffenden Mitgliedstaat angeführten Gründe und konsultiert die Mitgliedstaaten im Ständigen Futtermittelausschuß ; anschließend gibt sie unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die entsprechenden Maßnahmen .

( 3 ) Ist die Kommission der Ansicht , daß diese Richtlinie geändert werden muß , um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und um den Schutz der menschlichen oder tierischen Gesundheit sicherzustellen , so leitet sie zum Erlaß der Änderungen das Verfahren nach Artikel 14 ein ; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat , der Schutzmaßnahmen getroffen hat , diese bis zum Inkrafttreten dieser Änderungen beibehalten .

Artikel 9

Für den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten werden die nach Artikel 5 vorgeschriebenen Angaben zumindest in einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes abgefasst .

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß Futtermittel , welche die Bestimmungen dieser Richtlinie erfuellen , hinsichtlich des Vorhandenseins von im Anhang aufgeführten Erzeugnissen und ihrer Kennzeichnung nur den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verkehrsbeschränkungen unterliegen .

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß die tierischen Erzeugnisse hinsichtlich der sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergebenden Folgen keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegen .

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit im Verkehr mit Futtermitteln die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen zumindest durch Stichproben amtlich überwacht wird .

Artikel 13

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen , es sei denn , der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen .

Artikel 14

( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .

( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb von zwei Tagen Stellung . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvierzig Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden . Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .

( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .

b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .

c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen , es sei denn , der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen .

Artikel 15

In Anhang I Buchstabe K und in Anhang II Buchstabe D b ) der Richtlinie 70/524/EWG werden alle Bezugnahmen auf nicht eiweißhaltige Stickstoffverbindungen gestrichen .

Artikel 16

Die Richtlinie gilt nicht für Futtermittel , für die zumindest durch eine geeignete Kennzeichnung nachgewiesen wird , daß sie für die Ausfuhr nach Drittländern bestimmt sind .

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten setzen zwei Jahre nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen . Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis .

Artikel 18

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 30 . Juni 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ph . MAYSTADT

( 1 ) ABl . Nr . C 197 vom 18 . 8 . 1977 , S . 3 .

( 2 ) ABl . Nr . C 63 vom 13 . 3 . 1978 , S . 53 .

( 3 ) ABl . Nr . C 84 vom 8 . 4 . 1978 , S . 4 .

( 4 ) ABl . Nr . L 270 vom 14 . 12 . 1970 , S . 1 .

( 5 ) ABl . Nr . L 170 vom 3 . 8 . 1970 , S . 1 .

ANHANG

1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 *

Bezeichnung der Erzeugnisgruppen * Beschreibung des Erzeugnisses * Chemische Bezeichnung des Erzeugnisses oder Identität des Mikroorganismus * Nährsubstrat ( etwaige Spezifizierungen ) * Charakteristika der Zusammensetzung des Erzeugnisses * Tierart * Sonderbestimmungen *

1 . Proteinerzeugnisse aus Mikroorganismen folgender Gruppen : * * * * * * *

1.1 . Bakterien * * * * * * *

1.2 . Hefen : * Alle Hefen * Saccharomyces cerevisiä , Saccharomyces carlsbergiensis * Melassen , Nachwein , Getreide - und Starkeerzeugnisse , Fruchtsäfte , Molke , Milchsäure , Hydrolisate aus Pflanzenfasern * - * alle Tierarten * *

* * Kluyveromyces lactis , Kluyveromyces fragilis * Melassen , Nachwein , Getreide - und Stärkeerzeugnisse , Fruchtsäfte , Molke , Milchsäure , Hydrolisate aus Pflanzenfasern * - * alle Tierarten * *

1.2.1 . auf Nährsubstraten tienscher oder pflanzlicher Herkunft gezuechtete Hefen * - aus in Spalten 3 und 4 aufgeführten Mikroorganismen und Substraten * Saccharomyces cerevisiä , Saccharomyces carlsbergiensis * Melassen , Nachwein , Getreide - und Stärkeerzeugnisse , Fruchtsäfte , Molke , Milchsäure , Hydrolisate aus Pflanzenfasern * - * alle Tierarten * *

* * Kluyveromyces lactis , Kluyveromyces fragilis * Melassen , Nachwein , Getreide - und Stärkeerzeugnisse , Fruchtsäfte , Molke , Milchsäure , Hydrolisate aus Pflanzenfasern * - * alle Tierarten * *

* - mit abgetöteten Zellen * * * * * *

1.2.2 . auf anderen als unter 1.2.1 aufgeführten Nahrsubstraten gezuechtete Hefen * * * * * * *

1.3 . Algen * - * - * * * * *

1.4 . Niedere Pilze * * * * * * *

2 . Nichteiweißhaltige Stickstoffverbindungen und analoge Erzeugnisse folgender Gruppen : * * * * * * *

2.1 . Harnstoff und seine Derivate : * 2.1.1 . Harnstoff * CO(NH2)2 * - * Mindestreinheit 98 % * Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkauens * Angabe auf Etikett und Verpackung von Mischfuttermitteln : *

* * * * * * - Bezeichnung des Erzeugnisses , gegebenenfalls sein Anteil im Mischfuttermittel , sofern offizielle Analysemethoden vorliegen *

* 2.1.2 . Biuret * C2H5O2N3 * - * Mindestreinheit 98 % * Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkauens * Angabe auf Etikett und Verpackung von Mischfuttermitteln : *

* * * * * * - Bezeichnung des Erzeugnisses , gegebenenfalls sein Anteil im Mischfuttermittel , sofern offizielle Analysemethoden vorliegen *

* 2.1.3 . Harnstoffphosphat * CO(NH2)2H3PO4 * - * Mindestreinheit 98 % * Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkauens * Angabe auf Etikett und Verpackung von Mischfuttermitteln : *

* * * * * * - Bezeichnung des Erzeugnisses , gegebenenfalls sein Anteil im Mischfuttermittel , sofern offizielle Analysemethoden vorliegen *

* 2.1.4 . Isobutylidendiharnstoff * ( CH3)2-CH-CH -( NHCONH2)2 * - * Mindestreinheit 98 % * Wiederkäuer ab Beginn des Wiederkauens * Angabe auf Etikett und Verpackung von Mischfuttermitteln : *

* * * * * * - Bezeichnung des Erzeugnisses , gegebenenfalls sein Anteil im Mischfuttermittel , sofern offizielle Analysemethoden vorliegen *

1 * 2 * 3 * 4 * 5 * 6 * 7 *

Bezeichnung der Erzeugnisgruppen * Beschreibung des Erzeugnisses * Chemische Bezeichnung des Erzeugnisses oder Identität des Mikroorganismus * Nährsubstrat ( etwaige Spezifizierungen ) * Charakteristiks der Zusammensetzung des Erzeugnisses * Tierart * Sonderbestimmungen *

* * * * * * - Eiweissäquivalent der nichteiweißhaltigen N-Vertindung(en ) *

* * * * * * - Anwendungsvorschrift mit Angabe - je nach Kategorie der Wiederkäuer - der nichteiseißhaltigen N-Gesamtmenge , die in der täglichen Fütterung nicht überschritten werden darf *

2.2 . Aminosauren und analoge Erzeugnisse * 2.2.1 . DL-Methionin * CH3S(CH2)2-CH(NH2)-COOH * - * Mindestreinheit 98 % * Alle Tierarten * - *

* 2.2.2 . L-Lysin * NH2-(CH2)4-CH(NH2)-COOH * - * Mindestreinheit 98 % * Alle Tierarten * - *

* 2.2.3 . L-Lysinhydrochlorid * NH2-(CH2)4-CH(NH2 ) -CH(NH2)-COOH.HCL . * - * Mindestreinheit 98 % * Alle Tierarten * - *

* 2.2.4 . DL-Methioninhydroxy-analog * ( CH3-S-(CH2)2 -( CH(OH)-COO)2Ca * - * Mindestreinheit 98 % * Alle Tierarten * -

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