31982L0470

Richtlinie 82/470/EWG des Rates vom 29. Juni 1982 über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler (ISIC-Gruppe 718) sowie der Lagerhalter (ISIC-Gruppe 720)

Amtsblatt Nr. L 213 vom 21/07/1982 S. 0001 - 0007
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0139
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 2 S. 0139


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RICHTLINIE DES RATES

vom 29 . Juni 1982

über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Ausübung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs für die selbständigen Tätigkeiten bestimmter Hilfsgewerbetreibender des Verkehrs und der Reisevermittler ( ISIC-Gruppe 718 ) sowie der Lagerhalter ( ISIC-Gruppe 720 )

( 82/470/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf die Artikel 49 , 57 und 66 ,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,

Aufgrund des Vertrages ist seit Ablauf der Übergangszeit jede auf der Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung bei der Niederlassung und im Dienstleistungsverkehr untersagt . Der auf diese Weise verwirklichte Grundsatz der Gleichstellung der Ausländer gilt insbesondere für die Befugnis , Berufsvereinigungen beizutreten , soweit die Ausübung dieser Befugnis zur Berufstätigkeit des Betreffenden gehört .

Ferner sieht Artikel 57 des Vertrages vor , daß zur Erleichterung der Aufnahme und Ausübung selbständiger Tätigkeiten Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome , Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise sowie zur Koordinierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen werden .

Mangels einer gegenseitigen Anerkennung der Diplome oder unmittelbaren Koordinierung ist es jedoch wünschenswert , die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in den Berufstätigkeiten der ISIC-Gruppen 718 und 720 durch den Erlaß von Maßnahmen zu erleichtern , durch die in erster Linie vermieden werden soll , daß die Staatsangehörigen jener Mitgliedstaaten , in denen die Aufnahme dieser Berufe von keinen Bedingungen abhängig gemacht wird , aussergewöhnlich behindert werden .

Um dieser Schwierigkeit vorzubeugen , müssen die Maßnahmen hauptsächlich bestimmen , daß die Aufnahmemitgliedstaaten , in denen eine Regelung für die Aufnahme der genannten Tätigkeiten , die auf keinen Fall die Transporttätigkeit selbst umfassen , besteht , die tatsächliche Außübung dieser Tätigkeiten in dem Herkunftsstaat während einer angemessenen und nicht zu weit zurückliegenden Zeit als ausreichende Bedingung für diese Aufnahme anerkennen , falls eine vorherige Ausbildung nicht erforderlich ist , um sicherzustellen , daß der Begünstigte ebenso umfangreiche berufliche Kenntnisse hat , wie sie von den eigenen Staatsangehörigen verlangt werden .

Die praktische Berufserfahrung und gegebenenfalls die Beufsausbildung müssen in demselben Berufszweig erworben worden sein , in dem sich der Begünstigte in dem Aufnahmestaat niederlassen möchte , wenn dieser Staat seinen eigenen Staatsangehörigen diese Bedingung vorschreibt .

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des Vertrages über die Gleichbehandlung und der damit zusammenhängenden Rechtsprechung des Gerichtshofs erfolgt der freie Dienstleistungsverkehr in jedem Mitgliedstaat unter denselben Bedingungen , wie sie dieser Staat durch seine Gesetze und Vorschriften seinen eigenen Staatsbürgern für dieselbe Tätigkeit auferlegt . Beim Erlaß der Maßnahmen , die erforderlich sind , um dieser Richtlinie nachzukommen , ist es Sache der Mitgliedstaaten , für die eigenen Staatsangehörigen und die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten die gleichen Bedingungen für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten , insbesondere bezueglich der Geschäftsbedingungen und der erforderlichen finanziellen Garantien , zu gewährleisten .

Verlangen die Mitgliedstaaten für die Aufnahme oder Ausübung der in der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten auch von Lohn - und Gehaltsempfängern berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten , so muß diese Richtlinie auch auf diesen Personenkreis angewendet werden , um in Ergänzung der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 des Rates vom 15 . Oktober 1968 über die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft ( 4 ) ein Hindernis für die Freizuegigkeit zu beseitigen .

Aus demselben Grund müssen die für den Nachweis über Zuverlässigkeit und Konkursfreiheit vorgesehenen Bestimmungen auch auf Lohn - und Gehaltsempfänger angewendet werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen bezueglich der Niederlassung der in Abschnitt I der Allgemeinen Programme ( 5 ) genannten natürlichen Personen und Gesellschaften auf ihrem Gebiet sowie bezueglich der Dienstleistungen dieser nachstehend als " Begünstigte " bezeichneten Personen und Gesellschaften im Bereich der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten .

( 2 ) Diese Richtlinie gilt auch für diejenigen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten , die nach der Verordnung ( EWG ) Nr . 1612/68 die in Artikel 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Tätigkeiten als Lohn - oder Gehaltsempfänger ausüben wollen .

Artikel 2

Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden auf die Tätigkeiten Anwendung , die in Anhang I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit in den ISIC-Gruppen 718 und 720 aufgeführt sind .

Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere :

A . a ) Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen , die Waren versenden oder sich zusenden lassen , und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte

aa ) durch Abschluß von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren ;

bb ) durch Auswahl der Transportart , des Unternehmens und des Transportweges , die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind ;

cc ) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht ( z.B . für den Transport notwendige Verpackung ) ; durch Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports ( z.B . die Versorgung von Kühlwagen mit Eis ) ;

dd ) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten , wie z.B . Ausfuellen der Frachtbriefe , durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen ;

ee ) durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte , durch Sicherstellung des Transitverkehrs , der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten ;

ff ) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen , die Waren versenden oder sich zusenden lassen ;

b ) Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung ;

c ) Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren ;

d ) Ausführung - entweder ständig oder nur gelegentlich - von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers ( Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen , Ausstattung des Schiffes usw . ) ;

e ) Vermittlung beim An - und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen ;

B . a ) Organisierung , Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthaltes , welcher Art das Reisemotiv auch sein mag , oder von bestimmten Teilen ( Beförderung , Unterkunft , Verpflegung , Ausfluege , usw . ) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen ;

b ) Vorbereitung , Vertragsverhandlung und -abschluß für Auswanderungstransporte ;

C . a ) Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers - unter Zollbehandlung oder zollfrei - von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern , Magazinen , Möbelspeichern , Kühlhäusern , Silos usw . ;

b ) Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware ;

c ) Bereitstellung von Gehegen , von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh , sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen ;

D . a ) technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen ;

b ) Messen , Wiegen und Ausmessen von Waren .

Artikel 3

Bei den in Artikel 2 aufgeführten Tätigkeiten lauten die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten gebräuchlichen Bezeichnungen - die als Hinweis dienen - wie folgt :

Belgien

A . Commissionnaire de transport

Vervörcommissionair

Courtier de transport

Vervörmakelaar

Commissionnaire-expéditeur au transport

Commissionair-expediteur bij het vervör

Commissionnaire affréteur

Commissionair-bevrachter

Commissionnaire-affréteur routier

Commissionair-wegbevrachter

Affréteur routier

Wegbevrachter

Affréteur fluvial

Binnenvaartbevrachter of rivierbevrachter

Affréteur maritime

Scheepsbevrachter

Agent maritime

Scheepsagent

Courtier de navires

Scheepsmakelaar

B . Agent de voyages

Reisagent

Agent d'émigration

Emigratieagent

C . Entrepositaire

Depothouder

D . Expert en automobiles

Deskundige inzake auto's

Peseur - Mesureur - Jaugeur juré

Beëdigde wegers , meters en ijkers

Deutschland

A . Spediteur

Abfertigungsspediteur

Güterkraftverkehrsvermittler

Schiffsmakler

Vermieter von Eisenbahnwagen und Eisenbahnwaggons

B . Reisebürounternehmer

Auswanderungsagent

C . Lagerhalter

D . Kraftfahrzeugsachverständiger

Wäger

Dänemark

A . Speditör

Skibsagent

B . Rejsebureau

C . Opbevaring

D . Vejer og maaler

Bilinspektör og bilassistent

Frankreich

A . Commissionnaire de transport

Courtier de fret routier

Dépositaire de colis

Courtier de fret de navigation intérieure

Agent maritime

Agent consignataire de navires

B . Agent de voyages

C . Entrepositaire

Exploitant de magasin général

D . Expert-automobile

Peseur - Mesureur juré

Griechenland

!***

Irland

A . Forwarding agent

Shipping and forwarding agent

Shipbroker

Freight agent

Shipping agent

Air freight agent

Road haulage broker

B . Travel agent

Tour operator

Air broker

Air travel organizer

C . Bonder

Warehousekeeper

Market or lairage operator

D . Motor vehicle examiner

Italien

A . Spedizioniere ( commissionario )

Mediatore

Agente marittimo raccomandatario

Mediatore maritimo

B . Agente di viaggio e turismo

Mandatario di vettore di emigrante

C . Esercenti depositi in magazzini doganali di proprietà privata

Esercenti magazzini generali

Esercenti depositi franchi

D . Stimatore e pesatore pubblico

Luxemburg

A . Commissionnaire de transport

Commissionnaire expéditeur au transport

B . Agent de voyage

Agent d'émigration

C . Entrepositaire

D . Expert en automobiles

Peseur

Niederlande

A . Expediteur

Bevrachter

Scheepsmakelaar

Scheepsagent

Verhuren van spoorrijtuigen en spoorwagens

B . Reisbureaubedrijf

Reisagentschap

Emigratieagent

C . Douane-entrepot ( publiek , particulier , fictief )

Gewone opslagplaatsen

D . Technische inspectie van motorrijtuigen

Metern , wagen en ijken

Vereinigtes Königreich

A . Freight forwarder

Shipbroker

Air cargo agent

Shipping and forwarding agent

B . Tour operator

Travel agent

Air broker

Air travel organizer

C . Storekeeper

Livestock dealer

Market or lairage operator

Warehousekeeper

Wharfinger

D . Motor vehicle examiner

Master porter

Cargo superintendent

Artikel 4

( 1 ) Verlangt ein Aufnahmestaat für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten von den eigenen Staatsangehörigen einen Zuverlässigkeitsnachweis und den Nachweis , daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind , oder nur einen dieser beiden Nachweise , so erkennt er bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder , in Ermangelung dessen , die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz - oder Verwaltungsbehörde des Heimat - oder Herkunftslandes ausgestellten gleichwertigen Urkunde an , aus der sich ergibt , daß diese Anforderungen erfuellt sind .

( 2 ) Stellt ein Aufnahmestaat an die eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 Punkt B genannten Tätigkeiten bestimmte Bedingungen in bezug auf ihre Zuverlässigkeit , deren Nachweis aus der in Absatz 1 genannten Urkunde nicht hervorgeht , so erkennt er als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz - oder Verwaltungsbehörde des Heimat - oder Herkunftsstaats an , aus der hervorgeht , daß diese Bedingungen erfuellt sind . Aus dieser Bescheinigung müssen die im Aufnahmestaat berücksichtigten spezifischen Fakten hervorgehen .

( 3 ) Wird die Urkunde nach Absatz 1 oder die Bescheinigung nach Absatz 2 über die Zuverlässigkeit oder darüber , daß kein Konkurs erfolgt ist , im Heimat - oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt , so kann sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Staaten , in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt , durch eine feierliche Erklärung - ersetzt werden , die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz - oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat - oder Herkunftsstaats , die eine Bescheinigung über diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung ausstellen , abgegeben hat . Die Erklärung , daß kein Konkurs erfolgt ist , kann auch vor einem zuständigen Berufsverband dieses Staates abgegeben werden .

Der Aufnahmemitgliedstaat kann indessen auch solche Tatsachen berücksichtigen , von denen er aufgrund eigener Nachforschungen Kenntnis erlangt hat .

( 4 ) Ist im Aufnahmemitgliedstaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen , so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken der anderen Mitgliedstaaten als gleichwertig mit den im eigenen Gebiet ausgestellten Bescheinigungen an .

( 5 ) Die gemäß den Absätzen 1 , 2 , 3 und 4 ausgestellen Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein .

( 6 ) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der im vorliegenden Artikel genannten Bescheinigung zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten , in denen für die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bestimmte Bedingungen in bezug auf die Befähigung erfuellt sein müssen , sorgen dafür , daß einem Begünstigten noch vor der Niederlassung oder der Aufnahme einer vorübergehenden Tätigkeit auf Anfrage mitgeteilt wird , welcher Regelung die Tätigkeit unterliegt , die er auszuüben beabsichtigt .

Artikel 6

( 1 ) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 2 Punkt A Buchstabe a ) , b ) oder d ) genannten Tätigkeiten von dem Besitz allgemeiner , kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht , so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an :

a ) bei ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen ;

b ) bei

- ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist , oder

- ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung von mindestens zwei Jahren nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist ;

c ) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachweist ;

d ) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist .

( 2 ) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der in Artikel 2 Punkt A Buchstabe c ) oder e ) , Punkt B Buchstaben b ) , Punkt C oder Punkt D genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner , kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht , so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an :

a ) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen ;

b ) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist ;

c ) bei ununterbrochener zweijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachweist ;

d ) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist .

( 3 ) Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung der in Artikel 2 Punkt B Buchstabe a ) genannten Tätigkeiten vom Besitz allgemeiner , kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht , so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die tatsächliche Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat in folgenden Fällen an :

a ) bei ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen ;

b ) bei

- ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist , oder

- ununterbrochener vierjähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist ;

c ) bei ununterbrochener dreijähriger Tätigkeit als Selbständiger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen , wenn der Begünstigte in dem betreffenden Beruf eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmer nachweist ;

d ) bei

- ununterbrochener fünfjähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist , oder

- ununterbrochener sechsjähriger Tätigkeit als Arbeitnehmer , wenn der Begünstigte für den betreffenden Beruf eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweist , die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig anerkannt ist .

( 4 ) Der Aufnahmemitgliedstaat kann , soweit er dies bei seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt , von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten verlangen , daß die Ausübung der betreffenden Tätigkeit und die Berufsausbildung in derselben Branche erfolgt sind , in der sich der Begünstigte im Aufnahmemitgliedstaat niederlassen will .

( 5 ) In den in Absatz 1 Buchstaben a ) und c ) , Absatz 2 Buchstaben a ) und c ) und Absatz 3 Buchstaben a ) und c ) genannten Fällen darf die betreffende Tätigkeit , vom Zeitpunkt der Einreichung des Antrags gemäß Artikel 7 Absatz 3 an gerechnet , nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein . Wenn jedoch in einem Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen eine kürzere Frist festgesetzt ist , kann diese auch gegenüber den Begünstigten angewandt werden .

Artikel 7

( 1 ) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen im Sinne des Artikels 6 Absätze 1 und 2 übt aus , wer in einem Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war :

a ) als Leiter des Unternehmens oder der Zweigniederlassung oder

b ) als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens , wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist , die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht , oder

c ) in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens .

( 2 ) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 übt aus , wer in einem Betrieb des entsprechenden Berufszweiges tätig war :

a ) als Leiter des Unternehmens , oder

b ) als Stellvertreter des Untenehmers oder des Leiters des Unternehmens oder als Leiter der Zweigniederlassung , wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist , die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht , oder

c ) in leitender Stellung mit kaufmännischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens .

( 3 ) Der Nachweis , daß die Bedingungen des Artikels 6 erfuellt sind , wird durch eine Bescheinigung erbracht , die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Heimat - oder Herkunftsstaats erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat als Unterlage beizufügen ist .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die Behörden oder Stellen , die für die Erteilung der in Absatz 3 genannten Bescheinigungen zuständig sind , und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit .

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Text wichtiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 29 . Juni 1982 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

P . de KEERSMÄKER

( 1 ) ABl . Nr . 73 vom 23 . 4 . 1966 , S . 1099/66 .

( 2 ) ABl . Nr . 201 vom 5 . 11 . 1966 , S . 3475/66 .

( 3 ) ABl . Nr . 17 vom 28 . 1 . 1967 , S . 284/67 .

( 4 ) ABl . Nr . L 257 vom 19 . 10 . 1968 , S . 2 .

( 5 ) ABl . Nr . 2 vom 15 . 1 . 1962 , S . 32/62 und 36/62 .