Richtlinie 82/368/EWG des Rates vom 17. Mai 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
ABl. L 167 vom 15.6.1982, S. 1–32 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 148 - 178
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 3 S. 148 - 178
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 40 - 70
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 40 - 70
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 006 S. 269 - 300
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 3 - 35
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 06 S. 3 - 35
DA DE EL EN FR IT NL
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
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RICHTLINIE DES RATES
vom 17 . Mai 1982
zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/768/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel
( 82/368/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Bei der Anwendung der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27 . Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel ( 4 ) , in der Fassung der Richtlinie 79/661/EWG ( 5 ) , hat sich ergeben , daß an den Anhängen II , III , IV und V einige Änderungen vorzunehmen sind .
Zum Schutz der Volksgesundheit müssen Vorkehrungen für obligatorische Warnhinweise auf Etiketten von kosmetischen Mitteln getroffen werden , die Thioglykolsäure , ihre Salze und Ester enthalten .
Wasserstoffperoxid findet nicht nur für Oxidations-Haarfärbemittel Verwendung , so daß die Zulassung dieses Stoffes auch in Haarbehandlungsmitteln angebracht ist , wobei im Hinblick auf den Gesundheitsschutz obligatorische Warnhinweise auf der Etikettierung anzubringen sind .
Unter bestimmten Bedingungen braucht der Gehalt an Formaldehyd nicht auf dem Etikett angegeben zu werden , wenn dieser Stoff nicht als Bestandteil des kosmetischen Mittels verwendet wird , sondern als Rest aus der Behandlung von Rohstoffen unvermeidlich vorhanden ist .
Es ist angebracht , den Anwendungsbereich und/oder die Verwendung von Hydrochinon anzugeben .
Die zulässige Hoechstkonzentration von Kalium - oder Natriumhydroxid in Haarentfernungsmitteln ist festzulegen .
Gemäß Artikel 5 der Richtlinie 76/768/EWG kann eine Entscheidung über die in Anhang IV Teil 1 dieser Richtlinie aufgeführten Stoffe getroffen werden .
Anhang IV Teil 2 und 3 dieser Richtlinie stimmt nicht mit der Liste der tatsächlich bei der Zubereitung kosmetischer Mittel verwendeten Farbstoffe überein und muß daher auf den neuesten Stand gebracht werden .
Aufgrund der neuesten wissenschaftlich-technischen Forschungen kann eine Liste der als Konservierungsmittel zulässigen Stoffe erstellt werden .
Es muß ein rasches Verfahren ausgearbeitet werden , um die Anhänge auf den neuesten Stand zu bringen .
Die Anwesenheit von Spuren von Stoffen , die gemäß Anhang II der Richtlinie 76/768/EWG nicht in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen , ist unter guten Herstellungspraktiken technisch unvermeidlich . Daher müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden .
Die englische , deutsche und niederländische Fassung der Richtlinie 76/768/EWG enthalten Druckfehler , die berichtigt werden müssen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Die Richtlinie 76/768/EWG wird gemäß den nachstehenden Bestimmungen geändert .
Artikel 2
Anhang II wird wie folgt geändert :
- Die Überschrift erhält folgende Fassung :
" Liste der Stoffe , die in der Zusammensetzung der kosmetischen Mittel nicht enthalten sein dürfen " ;
- Nr . 46 Bariumsalze wird ersetzt durch
" Bariumsalze , ausgenommen Bariumsulfat , Bariumsulfid unter den in Anhang III Teil 1 angegebenen Bedingungen , Bariumsulfatlacke und Pigmente , die aus den in Anhang III Teil 2 und in Anhang IV Teil 2 und 3 mit den Zeichen 1 ( Ba ) aufgeführten Farben hergestellt sind " ;
- Nr . 191 Fluorwasserstoffsäure wird ersetzt durch
" Fluorwasserstoffsäure , ihre Salze , ihre Komplexverbindungen und Hydrofluoride , ausgenommen die in Anhang III Teil 1 aufgeführten " ;
- Nr . 221 Quecksilber und seine Verbindungen wird ersetzt durch
" Quecksilber und seine Verbindungen , ausgenommen die in Anhang V und in Anhang VI Teil 2 aufgeführten " ;
- Nr . 268 Phenol und seine Alkalisalze , vorbehaltlich der in Anhang III vorgesehenen Ausnahmen , wird ersetzt durch
" Pikrinsäure " ;
- Nr . 321 Thioharnstoff und seine Derivate , ausgenommen die in Anhang IV Teil 1 genannten , wird ersetzt durch
" Thioharnstoff und seine Derivate , ausgenommen das in Anhang III Teil 1 genannte " ;
- Nr . 350 Tetrabromsalicylanilide wird ersetzt durch
" Tetrabromsalicylanilide , ausser als Verunreinigungen von Tribromsalicylanilid nach den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien " ;
- Nr . 351 Dibromsalicylanilide ( z . B . Dibromsalanum (*) ) wird ersetzt durch
" Dibromsalicylanilide , ausser als Verunreinigungen von Tribromsalicylanilid nach den in Anhang IV Teil 1 festgelegten Kriterien " ;
- Nr . 360 Sassafraß Officinale , Safranale Nees , Öl , safrolhaltig , wird ersetzt durch
" Safrol , ausser normale Gehalte in verwendeten natürlichen Ölen und unter der Voraussetzung , daß die Konzentration folgende Werte nicht überschreitet :
100 ppm im Enderzeugnis ,
50 ppm bei Zahn - und Mundpflegemitteln , wobei jedoch Kinderzahnpasten safrolfrei sein müssen . "
Artikel 3
( 1 ) Anhang III Teil 1 wird durch Anhang 1 dieser Richtlinie ersetzt .
( 2 ) Anhang III Teil 2 wird wie folgt geändert :
a ) Rot
- In der dritten und sechsten Spalte wird folgendes gestrichen :
- E 180 für Farbstoff Nr . 10 entsprechend Nr . 15 850 des Colour-Index ;
- E 420 für Farbstoff Nr . 26 entsprechend Nr . 77 015 des Colour-Index .
- In der zweiten Spalte wird
15 630 Ba durch 15 630 : 1 ( Ba ) ,
15 630 Sr durch 15 630 : 3 ( Sr ) ,
15 865 Sr durch 15 865 : 3 ( Sr ) ,
45 170 Ba durch 45 170 : 1 ( Ba )
ersetzt .
b ) Orange und gelb
Bei Farbstoff Nr . 23 in der zweiten Spalte wird die Nr . 45 395 durch 45 396 ersetzt .
c ) Grün und blau
Bei Farbstoff Nr . 4 entsprechend Nr . 44 090 des Colour-Index wird E 142 in die dritte und sechste Spalte eingetragen .
d ) Violett , braun , schwarz und weiß
- Farbstoff Nr . 8 entsprechend Nr . 77 005 des Colour-Index wird gestrichen .
- In der dritten und sechsten Spalte wird " Teil von E 153 " bzw . " E 153 " für die Farbstoffe Nr . 12 und 13 entsprechend Nr . 77 266 und 77 267 des Colour-Index gestrichen .
- Die laufende Nr . 26 wird hinzugefügt , und in der dritten und letzten Spalte dieser laufenden Nummer wird E 153 eingetragen .
e ) Fußnote 4
Folgender Satz wird angefügt :
" Für sie gelten weiterhin die allgemeinen Kriterien des Anhangs III der Richtlinie von 1962 über Farbstoffe , wenn Buchstabe E in dieser Richtlinie gestrichen worden ist . "
Artikel 4
( 1 ) Anhang IV Teil 1 wird durch Anhang 2 dieser Richtlinie ersetzt .
( 2 ) Anhang IV Teil 2 wird wie folgt geändert :
a ) Rot
- Folgende Farbstoffe werden gestrichen :
Laufende Nummer * Nummer Colour-Index *
2 * 12 350 *
3 * 12 385 *
14 * 75 580 *
- Bei der laufenden Nummer 5 werden in der zweiten Spalte die Nummern 15 500 und 15 500 Ba durch 17 200 ersetzt , der Text bezueglich des Anwendungsbereichs in der vierten Spalte wird gestrichen .
- Bei Farbstoff Nr . 6 wird in der zweiten Spalte 15 585 Ba durch 15 585 : 1 ( Ba ) ersetzt .
b ) Orange und gelb
Bei der laufenden Nummer 2 wird in der zweiten Spalte die Zahl 45 340 des Colour-Index durch 40 850 ersetzt und in der dritten und sechsten Spalte E 161 g hinzugefügt .
d ) Violett , braun , schwarz und weiß
Farbstoff Nr . 8 entsprechend Nr . 77 718 des Colour-Index wird gestrichen .
e ) Fußnote 4
Folgender Satz wird angefügt :
" Für sie gelten weiterhin die allgemeinen Kriterien des Anhangs III der Richtlinie von 1962 über Farbstoffe , wenn Buchstabe E in dieser Richtlinie gestrichen worden ist . "
( 3 ) Anhang IV Teil 3 wird durch Anhang 3 dieser Richtlinie ersetzt .
Artikel 5
Im Anhang V wird
- die Nummer
2 . Hexachlorophen ( für alle Verwendungszwecke , ausgenommen die in Anhang III Teil 1 aufgeführten Anwendungsgebiete )
durch
" 2 . Hexachlorophen ( für alle Verwendungszwecke , ausgenommen die in Anhang VI Teil 1 aufgeführten Anwendungsgebiete ) "
ersetzt ;
- die Nummer
5 . Strontium und seine Salze , ausgenommen die Salze von Strontium der in Anhang III Teil 2 und Anhang IV Teil 2 und Teil 3 aufgeführten Farbstoffe
durch
" 5 . Strontium und seine Salze , ausgenommen Strontiumsulfid unter den in Anhang III Teil 1 angegebenen Bedingungen und die Salze von Strontium der in Anhang III Teil 2 und Anhang IV Teil 2 und Teil 3 mit dem Zeichen 3 ( Sr ) aufgeführten Farbstoffe "
ersetzt ;
- die Nummer
6 . Zirkonium und seine Derivate
durch
" 6 . Zirkonium und seine Verbindungen "
ersetzt ;
- hinzugefügt :
" 10 . Chloroform .
11 . Hydrochinon , als Hautbleichmittel . "
Artikel 6
Es wird ein Anhang VI hinzugefügt , in dem die Stoffe aufgeführt sind , die nach Maßgabe dieses Anhangs und seiner Einleitung bei der Herstellung von kosmetischen Mitteln als Konservierungsstoffe zugelassen sind .
Artikel 7
Artikel 4 erhält folgende Fassung :
" Artikel 4
( 1 ) Unbeschadet ihrer allgemeinen Verpflichtungen aus Artikel 2 untersagen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln , wenn sie
a ) ( unverändert )
b ) ( unverändert )
c ) ( unverändert )
d ) ( unverändert )
e ) andere als die in Anhang VI Teil 1 aufgeführten Konservierungsstoffe enthalten ;
f ) die in Anhang VI Teil 1 aufgeführten Konservierungsstoffe über die festgelegten Grenzwerte hinaus und unter anderen als den angegebenen Bedingungen enthalten , es sei denn , daß andere Konzentrationen zu spezifischen Zwecken , die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben , verwendet werden .
( 2 ) Die Anwesenheit von Spuren der in Anhang II genannten Stoffe wird geduldet , wenn sie unter guten Herstellungspraktiken technisch unvermeidlich ist und mit Artikel 2 übereinstimmt . "
Artikel 8
Artikel 5 erhält folgende Fassung :
" Artikel 5
Die Mitgliedstaaten gestatten bis zum 31 . Dezember 1985 , daß kosmetische Mittel in den Verkehr gebracht werden , die
a ) ( unverändert )
b ) ( unverändert )
c ) ( unverändert )
d ) die in Anhang VI Teil 2 aufgeführten Konservierungsstoffe in den angegebenen Mengen und unter den angegebenen Bedingungen enthalten ; doch dürfen diese Stoffe in anderen Konzentrationen zu spezifischen Zwecken , die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben , verwendet werden .
Am 1 . Januar 1986 werden diese Stoffe , Farbstoffe und Konservierungsstoffe
- endgültig zugelassen ;
- endgültig untersagt ( Anhang II ) ;
- während einer bestimmten Frist in Anhang IV oder VI belassen ;
- oder aber aus allen Anhängen gestrichen . "
Artikel 9
In Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d ) werden die Worte " Anhänge III und IV " durch " Anhänge III , IV und VI " ersetzt .
Artikel 10
Artikel 8 erhält folgende Fassung :
" Artikel 8
( 1 ) ( unverändert )
( 2 ) Nach dem gleichen Verfahren werden - nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats - die erforderlichen Änderungen zur Anpassung der Anhänge II bis VI an den technischen Fortschritt beschlossen .
Für die Anhänge III bis VI gilt dieses Verfahren jedoch bis zum 31 . Dezember 1988 . Spätestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt fasst der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig die entsprechenden Beschlüsse . "
Artikel 11
Folgender Artikel 8a wird eingefügt :
" Artikel 8a
( 1 ) Abweichend von Artikel 4 und unbeschadet von Artikel 8 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat in seinem Hoheitsgebiet die Verwendung anderer , in den Listen der zugelassenen Stoffe nicht aufgeführter Stoffe in bestimmten , in der einzelstaatlichen Zulassung genau bezeichneten kosmetischen Mitteln zulassen , sofern folgende Bedingungen erfuellt sind :
a ) Die Zulassung ist längstens auf drei Jahre zu befristen .
b ) Der Mitgliedstaat muß die kosmetischen Mittel , die mit Hilfe des Stoffes oder der Zubereitung , deren Verwendung von ihm zugelassen wurde , hergestellt worden sind , amtlich kontrollieren .
c ) Die so hergestellten kosmetischen Mittel müssen eine besondere Kennzeichnung haben , die in der Zulassung festgelegt wird .
( 2 ) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten den Wortlaut aller Zulassungsbeschlüsse nach Absatz 1 innerhalb von zwei Monaten nach Wirksamwerden dieser Beschlüsse mit .
( 3 ) Der Mitgliedstaat kann vor Ablauf der Dreijahresfrist nach Absatz 1 bei der Kommission beantragen , daß der Stoff , für den eine einzelstaatliche Zulassung nach Absatz 1 erteilt wurde , in eine Liste zugelassener Stoffe aufgenommen wird . Er liefert gleichzeitig die Unterlagen , die diese Aufnahme seines Erachtens rechtfertigen , und gibt die Verwendungszwecke des Stoffes an . Binnen 18 Monaten nach Antragstellung wird aufgrund der neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse - nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Kosmetologie auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats - nach dem Verfahren des Artikels 10 entschieden , ob der betreffende Stoff in eine Liste zugelassener Stoffe aufgenommen werden kann oder ob die einzelstaatliche Zulassung widerrufen werden muß . Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a ) bleibt die einzelstaatliche Zulassung in Kraft , bis eine Entscheidung über den Aufnahmeantrag ergangen ist . "
Artikel 12
( 1 ) Die englische Fassung wird gemäß Anhang 5 berichtigt .
( 2 ) Die deutsche Fassung wird gemäß Anhang 6 berichtigt .
( 3 ) Die niederländische Fassung wird gemäß Anhang 7 berichtigt .
Artikel 13
( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit ab 1 . Januar 1986 weder Hersteller noch Importeure , die in der Gemeinschaft niedergelassen sind , Erzeugnisse auf den Markt bringen , die dieser Richtlinie nicht entsprechen .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen , damit die Erzeugnisse nach Absatz 1 nach dem 31 . Dezember 1987 nicht mehr an Endverbraucher verkauft oder abgegeben werden .
Artikel 14
( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie spätestens am 31 . Dezember 1983 nachzukommen , und setzen hiervon die Kommission unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür , daß der Kommission der Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 15
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 17 . Mai 1982 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
P . de KEERSMÄKER
( 1 ) ABl . Nr . C 165 vom 2 . 7 . 1979 , S . 52 .
( 2 ) ABl . Nr . C 175 vom 14 . 7 . 1980 , S . 88 .
( 3 ) ABl . Nr . C 83 vom 2 . 4 . 1980 , S . 7 .
( 4 ) ABl . Nr . L 262 vom 27 . 9 . 1976 , S . 169 .
( 5 ) ABl . Nr . L 192 vom 31 . 7 . 1979 , S . 35 .
ANHANG 1
" ANHANG III
ERSTER TEIL
LISTE DER STOFFE , DIE KOSMETISCHE MITTEL NUR UNTER EINHALTUNG DER ANGEGEBENEN EINSCHRÄNKUNGEN UND SONSTIGEN BEDINGUNGEN ENTHALTEN DÜRFEN
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
1 * Borsäure * a ) Puder * a ) 5 % * a ) Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden * a ) Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden *
* * b ) als Mundpflegemittel * b ) 0,5 % * * *
* * c ) andere Mittel * c ) 3 % * * *
2 * Thioglykolsäure , ihre Salze und Ester * a ) Kräuselung und Entkräuselung der Haare * a ) * * a ) Enthält Thioglykolate ; Gebrauchsanweisung beachten *
* * - allgemeine Verwendung * - 8 % gebrauchsfertig pH * 9,5 * * *
* * - gewerbliche Verwendung * - 11 % gebrauchsfertig pH * 9,5 * * - nur für gewerbliche Verwendung *
* * b ) Enthaarungsmittel * b ) 5 % pH * 12,7 * * b ) Enthält Thioglykolate ; Gebrauchsanweisung beachten *
* * c ) andere Haarbehandlungsmittel , die nach Anwendung entfernt werden * c ) 2 % Prozentsätze berechnet als Thioglykolsäure * * c ) Enthält Thioglykolate ; Gebrauchsanweisung beachten *
3 * Oxalsäure , ihre Ester und ihre Alkalisalze * Haarmittel * 5 % * * Nur für gewerbliche Verwendung *
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
4 * Ammoniak * * 6 % berechnet als NH3 * * Über 2 % : Enthält Ammoniak *
5 * Tosylchloramidum natricum (*) * * 0,2 % * * *
6 * Chlorate der Alkali-Metalle * a ) Zahnpasten * a ) 5 % * * *
* * b ) Sonstige Anwendungen * b ) 3 % * * *
7 * Methylenchlorid * * 35 % ( Bei Verbindung mit 1,1,1-Trichloräthan darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten . ) * 0,2 % als Hoechstgehalt an Verunreinigung * *
8 * o-,m-Phenylendiamine , ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze , N-substituierte Derivate des Phenylendiamins ( 1 ) * Oxidations-Haarfärbemittel * 6 % berechnet als freie Base * * *
* * a ) allgemeine Verwendung * * * a ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *
* * * * * Enthält Phenylendiamin . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . *
* * b ) gewerbliche Verwendung * * * b ) Nur für gewerbliche Verwendung . Enthält Phenylendiamin . Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *
( 1 ) Diese Stoffe können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe die Einheit nicht überschreitet .
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
9 * o-,m-,p-Toluylendiamine , ihre N-substituierten Derivate und ihre Salze ( 1 ) * Oxidations-Haarfärbemittel * 10 % berechnet als freie Base * * *
* * a ) allgemeine Verwendung * * * a ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *
* * * * * Enthält Toluylendiamin . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden *
* * b ) gewerbliche Verwendung * * * b ) Nur für gewerbliche Verwendung . Enthält Toluylendiamin . Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *
10 * Diaminophenole ( 1 ) * Oxidations-Haarfärbemittel * 10 % berechnet als freie Base * * *
* * a ) allgemeine Verwendung * * * a ) Erzeugnis kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *
* * * * * Enthält Diaminophenol . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden *
* * b ) gewerbliche Verwendung * * * b ) Nur für gewerbliche Verwendung . Enthält Diaminophenol . Kann eine allergische Reaktion hervorrufen . Vorherige Allergieprobe ratsam . *
11 * Dichlorophenum (*) * Andere Verwendungen als die eines Konservierungsstoffes * 0,5 % * * Enthält Dichlorophen *
( 1 ) Diese Stoffe können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe die Einheit nicht überschreitet .
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
12 * Wasserstoffperoxid * Haarbehandlungsmittel * 12 % H2O2 ( 40 Volumenprozent ) * * Enthält Wasserstoffperoxid . Nicht mit den Augen in Berührung kommen lassen . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *
13 * Formaldehyd * Nagelhärter * 5 % berechnet als Formaldehyd * * Die Nagelhaut mit einem Fettkörper schützen . Enthält Formaldehyd ( 1 ) . *
14 * Hydrochinon ( 2 ) * Oxidations-Haarfärbemittel * 2 % * * *
* * a ) allgemeine Verwendung * * * a ) Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . Enthält Hydrochinon . *
* * b ) gewerbliche Verwendung * * * b ) Nur für gewerbliche Verwendung . Enthält Hydrochinon . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *
( 1 ) Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 % .
( 2 ) Diese Stoffe können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 2 Einheiten nicht überschreitet .
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
15 * Kaliumhydroxid oder Natriumhydroxid * a ) Nagelhautentferner * a ) 5 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * a ) Enthält Alkali . Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren . *
* * b ) Entkräuselungsmittel für die Haare * b ) * * b ) *
* * 1 . allgemeine Verwendung * 1 . 2 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * 1 . Enthält Alkali . Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren . *
* * 2 . gewerbliche Verwendung * 2 . 4,5 Gewichtshundertteile ( 1 ) * * 2 . Nur für gewerbliche Verwendung . Kontakt mit den Augen vermeiden . Erblindungsgefahr . *
* * c ) Mittel zur Regulierung des pH-Wertes - Enthaarungsmittel * c ) bis pH 12,7 * * c ) Nicht in Reichweite von Kindern aufbewahren . Kontakt mit den Augen vermeiden . *
* * d ) Sonstige Verwendungen zur Regulierung des pH-Wertes * d ) bis pH 11 * * *
16 * a-Naphthol * Haarfärbemittel * 0,5 % * * Enthält a-Naphthol *
17 * Natriumnitrit * Korrosionsinhibitor * 0,2 % * Nicht zusammen mit sekundären und/oder tertiären Aminen oder sonstigen Nitrosamine bildenden Substanzen verwenden * *
18 * Nitromethan * Korrosionsinhibitor * 0,3 % * * *
19 * Phenol und seine alkalischen Salze * Seifen und Shampoos * 1 % berechnet als Phenol * * Enthält Phenol *
( 1 ) Die Summe von zwei Hydroxiden , ausgedrückt in Gewicht als Natriumhydroxid .
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
20 * Pyrogallol ( 1 ) * Oxidations-Haarfärbemittel * 5 % * * *
* * a ) allgemeine Verwendung * * * a ) Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . Enthält Pyrogallol . *
* * * * * Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *
* * b ) gewerbliche Verwendung * * * b ) Nur für gewerbliche Verwendung . Enthält Pyrogallol . *
* * * * * Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *
21 * Chinin und seine Salze * a ) Shampoo * a ) 0,5 % als Chininbase berechnet * * *
* * b ) Haarlotion * b ) 0,2 % als Chininbase berechnet * * *
22 * Resorcin ( 1 ) * a ) Oxidations-Haarfärbemittel * a ) 5 % * * a )
* * 1 . allgemeine Verwendung * * * 1 . Enthält Resorcin . *
* * * * * Nach Anwendung die Haare gut spülen . Nicht zur Färbung von Wimpern und Augenbrauen verwenden . *
* * * * * Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *
( 1 ) Diese Stoffe können einzeln oder miteinander gemischt in einer solchen Menge verwendet werden , daß die Summe des jeweiligen Gehalts des kosmetischen Mittels an diesen Stoffen im Verhältnis zum zulässigen Hoechstgehalt an jedem einzelnen dieser Stoffe 2 Einheiten nicht überschreitet .
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
22 ( Fortsetzung ) * * 2 . gewerbliche Verwendung * * * 2 . Nur für gewerbliche Verwendung . Enthält Resorcin . Sofort Augen spülen , falls das Erzeugnis mit den Augen in Berührung gekommen ist . *
* * b ) Haarlotion und Shampoo * b ) 0,5 % * * b ) Enthält Resorcin *
23 * a ) Alkalisulfide * a ) Enthaarungsmittel * a ) 2 % berechnet als Schwefel pH * 12,7 * * a ) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen . Kontakt mit den Augen vermeiden . *
* b ) Erdalkalisulfide * b ) Enthaarungsmittel * b ) 6 % berechnet als Schwefel pH * 12,7 * * b ) Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen . Kontakt mit den Augen vermeiden . *
24 * Wasserlosliche zinkhaltige Salze , ausgenommen Zinkphenolsulfat und Pyrithion-Zink * * 1 % berechnet als Zink * * *
25 * Zinkphenolsulfonat * Desodorierungsmittel , schweißhemmende Mittel und adstringierende Lotionen * 6 % berechnet als Anhydrid * * Kontakt mit den Augen vermeiden . *
26 * Ammoniummonofluorphosphat * Mundpflege * 0,15 % berechnet als F ; bei Mischung mit nach diesem Anhang zugelassenen Fluorverbindungen darf der Gesamtfluorgehalt diese Konzentration nicht überschreiten * * Enthält Ammoniummonofluorphosphat *
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
27 * Natriummonofluorphosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natriummonofluorphosphat *
28 * Kaliummonofluorphosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kaliummonofluorphosphat *
29 * Calciummonofluorphosphat * idem * 0,15 % idem * * Enthält Calciummonofluorphosphat *
30 * Calciumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Calciumfluorid *
31 * Natriumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natriumfluorid *
32 * Kaliumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kaliumfluorid *
33 * Ammoniumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Ammoniumfluorid *
34 * Aluminiumfluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Aluminiumfluorid *
35 * Zinn(II)fluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Zinn(II)fluorid *
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
36 * Cetylamin-hydrofluorid ( Hexadecylaminhydrofluorid ) * idem * 0,15 % idem * * Enthält Cetylamin-hydrofluorid *
37 * Bis-(hydroxyäthyl)-aminopropyl-N-hydroxyäthyl -oktadecylamin-dihydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Bis-(hydroxyäthyl)-aminopropyl-N -hydroxyäthyloktadecylamin-dihydrofluorid *
38 * N,N',N'-Tri-(poly-oxyäthylen)-N-hexadecyl -propylendiamin-dihydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält N,N',N'-Tri-(polyoxyäthylen-N-hexadecyl -propylendiamin-dihydrofluorid *
39 * Oktadecenylaminhydrofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Oktadecenylaminhydrofluorid *
40 * Natrium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Natrium-Silicofluorid *
41 * Kalium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Kalium-Silicofluorid *
42 * Ammonium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Ammonium-Silicofluorid *
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
43 * Magnesium-Silicofluorid * idem * 0,15 % idem * * Enthält Magnesium-Silicofluorid *
44 * 1,3-Bis-(hydroxymethyl)-imidazolidin-2-thion * Zubereitung zur Haarbehandlung * bis 2 % * in Aerosolpackungen verboten ( Sprays ) * Enthält 1,3-Bis-(hydroxymethyl)-imidazolidin-2-thion *
45 * Benzylalkohol * Lösemittel , Parfüms und Duftstoffzusammenstellungen " * * * *
ANHANG 2
" ANHANG IV
ERSTER TEIL
LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN STOFFE
Laufende Nummer * Stoff * Einschränkungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
* * Anwendungsgebiet und/oder Verwendung * Zulässige Hoechstkonzentration im kosmetischen Fertigerzeugnis * Weitere Einschränkungen und Anforderungen * *
a * b * c * d * e * f *
1 * Methylalkohol * Als Denaturierungsmittel für Äthyl - und Isopropylalkohol * 5 % berechnet in % des Äthylalkohols und des Isopropylalkohols * * *
2 * Monoglyzerinester der p-Aminobenzösäure * * 5 % * * Enthält Monoglyzerinester der p-Aminobenzösäure *
3 * 8-Quinolinol und sein Sulfat * Mittel zur Stabilisierung der Peroxide * 0,3 % als Base berechnet * Nicht in Erzeugnissen , die nach Sonnenbädern benutzt werden , und nicht in Puder für Kinder unter 3 Jahren verwenden * Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden *
4 * 1,1,1-Trichloräthan ( Methylchloroform ) * Aerosolpackungen * 35 % ( Bei Vermischung mit Methylenchlorid darf die Gesamtkonzentration 35 % nicht überschreiten . ) * * Nicht gegen Flamme oder auf glühende Gegenstände sprühen *
5 * 3,4',5-Tribromsalicylanilid ( Tribromsalanum (*) ) * Seife * 1 % * Reinheitskriterien : * Enthält Tribromsalicylanilid " *
* * * * 3,4',5-Tribromsalicylanilid : mindestens 98,5 % * *
* * * * Andere Bromsalicylanilide : höchstens 1,5 % * *
* * * * 4',5-Dibromsalicylanilid : höchstens 0,1 % * *
* * * * Anorganisches Bromid : höchstens 0,1 % , ausgedrückt als NaBr * *
ANHANG 3
" ANHANG IV
DRITTER TEIL
A . LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE FÜR KOSMETISCHE MITTEL , DIE NICHT MIT DEN SCHLEIMHÄUTEN IN BERÜHRUNG KOMMEN
Rot
11 215 , 12 310 , 12 420 , 16 150 , 18 050 , 18 065 , 18 810 , 26 105 , 45 100 , 50 240 , Acid Red 195 .
Orange und gelb
11 020 , 11 021 , 11 680 , 11 700 , 11 710 , 13 065 , 16 230 , 18 690 , 18 736 , 19 120 , 21 230 , 71 105 .
Blau und grün
10 006 , 10 020 , 42 045 , 42 080 , 44 025 , 62 095 , 63 000 , 74 100 , 74 220 , 74 350 , 77 420 , Bromthymolblau , Bromkresolgrün .
Violett , braum , schwarz , weiß
12 010 , 12 480 , 42 555 , 46 500 , 50 420 , 51 319 , 61 710 , Brown FK .
B . LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN FARBSTOFFE FÜR KOSMETISCHE MITTEL , DIE NUR KURZE ZEIT MIT DER HAUT IN BERÜHRUNG KOMMEN
Rot
11 210 , 12 370 , 12 459 , 12 485 , 12 512 , 12 513 , 12 715 , 14 895 , 14 905 , 16 045 , 18 125 , 18 130 , 23 266 , 24 790 , 27 300 , 27 306 , 28 160 , 45 110 , 45 150 , 45 220 , 60 710 , 62 015 , 69 025 , 71 100 , 73 312 , 73 905 , 73 915 , Pigment Red 144 , Pigment Red 166 , Pigment Red 170 , Pigment Red 188 .
Gelb und orange
11 725 , 11 730 , 11 765 , 11 767 , 11 855 , 11 870 , 12 055 , 12 140 , 12 700 , 12 790 , 14 600 , 14 690 , 15 970 , 18 820 , 20 040 , 21 096 , 21 100 , 21 105 , 21 108 , 21 110 , 21 115 , 22 910 , 23 900 , 25 135 , 25 220 , 26 090 , 29 020 , 40 215 , 48 040 , 48 045 , 48 055 , 56 205 , 75 660 , 77 199 , 77 878 , Acid Yellow 127 , Pigment Yellow 93 , Pigment Yellow 98 , Pigment Orange 31 , 77 955 .
Blau und grün
12 775 , 34 230 , 42 052 , 42 085 , 42 095 , 42 100 , 50 315 , 50 405 , 52 015 , 52 020 , 61 135 , 61 505 , 61 525 , 61 585 , 62 005 , 62 045 , 62 105 , 62 560 , 69 810 , 74 180 , 74 255 , Solvent Blü 2 , Solvent Blü 19 , Acid Blü 82 , Acid Blü 181 , Acid Blü 272 .
Violett , braun , schwarz , weiß
14 805 , 17 580 , 20 285 , 20 470 , 21 010 , 25 410 , 42 510 , 42 520 , 42 535 , 42 650 , 45 175 , 50 325 , 60 010 , 60 730 , 61 105 , 62 030 , Acid Brown 19 , Acid Brown 82 , Disperse Violet 23 , Acid Brown 104 , Acid Brown 106 , Pigment Violet 37 , Pigment Brown 30 . "
ANHANG 4
" ANHANG VI
LISTE DER KONSERVIERUNGSSTOFFE , DIE IN KOSMETISCHEN MITTELN ENTHALTEN SEIN DÜRFEN
EINLEITUNG
1 . Konservierungsstoffe sind Substanzen , die kosmetischen Mitteln hauptsächlich deswegen beigefügt werden , um die Entwicklung von Mikroorganismen in diesen Mitteln zu hemmen .
2 . Die mit dem Zeichen (*) versehenen Stoffe können kosmetischen Mitteln zu sonstigen spezifischen Zwecken , die sich aus der Aufmachung des Erzeugnisses ergeben , auch in anderen als den in diesem Anhang vorgesehenen Konzentrationen zugefügt werden , z.B . als Desodorierungsmittel zu Seifen oder als Antischuppenmittel zu Shampoos .
3 . Andere in der Rezeptur kosmetischer Mittel verwendete Stoffe können ausserdem keimtötende Eigenschaften besitzen und daher , wie beispielsweise viele ätherische Öle und bestimmte Alkohole , zur Konservierung dieser Mittel beitragen . Solche Stoffe sind in diesem Anhang nicht aufgeführt .
4 . In dieser Liste gelten als :
- Salze : Salze der Kationen Natrium , Kalium , Calcium , Magnesium , Ammonium und Äthanolaminen ; Salze der Anionen Chlorid , Bromid , Sulfat , Azetat .
- Ester : Methyl - , Äthyl - , Propyl - , Isopropyl - , Butyl - , Isobutyl - und Phenylester .
ERSTER TEIL
LISTE DER ZUGELASSENEN KONSERVIERUNGSSTOFFE
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
1 * Benzoesäure , ihre Salze und Ester (*) * 0,5 % ( Säure ) * * *
2 * Propionsäure und ihre Salze (*) * 2 % ( Säure ) * * *
3 * Salicylsäure und ihre Salze (*) * 0,5 % ( Säure ) * Nicht in Mitteln für Kinder unter 3 Jahren verwenden , ausgenommen Shampoos * Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden ( 1 ) *
4 * Sorbinsäure und ihre Salze (*) * 0,6 % ( Säure ) Bei Mischung mit den Estern darf die Gesamtkonzentration 0,6 % nicht überschreiten * * *
5 * Formaldehyd und Paraformaldehyd (*) * 0,2 % ( ausgenommen Mundpflegemittel ) * In Aerosolpackungen verboten , ausgenommen Schaumerzeuger * Enthält Formaldehyd ( 2 ) *
* * 0,1 % ( für Mundpflegemittel ) * * *
* * Konzentrationen ausgedrückt als ungebundenes Formaldehyd * * *
6 * Hexachlorophen (*) * 0,1 % * In Mitteln für Kinder unter 3 Jahren und in Mitteln für die Intimhygiene verboten * Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden . Enthält Hexachlorophen *
( 1 ) Nur für Mittel , die gegebenenfalls für die Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwendet werden könnten und die längere Zeit mit der Haut in Berührung bleiben .
( 2 ) Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 % .
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
7 * 2-Hydroxybiphenyl ( O-Phenylphenol ) und seine Salze (*) * 0,2 % ausgedrückt als Phenol * * *
8 * Pyrithion-Zink (*) * 0,5 % * Nur in Mitteln , die nach Gebrauch sofort ausgespült werden , verboten in Mundpflegemitteln * *
9 * Anorganische Sulfite und Bisulfite (*) * 0,2 % ausgedrückt als ungebundenes SO2 * * *
10 * Natriumjodat * 0,1 % * Nur in Mitteln , die nach Gebrauch sofort ausgespült werden * *
11 * Chlorobutanolum * 0,5 % * In Aerosolpackungen verboten , ausgenommen Schaumerzeuger * Enthält Chlorobutanol *
12 * 4-Hydroxybenzösäure , ihre Salze und Ester (*) * 0,4 % ( Säure ) bei einem Ester * * *
* * 0,8 % ( Säure ) bei Estergemischen * * *
ZWEITER TEIL
LISTE DER VORLÄUFIG ZUGELASSENEN KONSERVIERUNGSSTOFFE
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
1 * 6-Acetoxy-2,4-dimethyl-1,3-dioxan ( Dimethoxan ) * 0,2 % * * *
2 * Borsäure (*) * a ) 0,5 % * a ) Mundpflegemittel * *
* * b ) 3,0 % * b ) sonstige Erzeugnisse * *
3 * Chlorphenesin (*) * 0,5 % * * *
4 * 3-Acetyl-6-methyl-2,4(3H)-pyrandion ( Dehydracetsäure ) und seine Salze * 0,6 % ( Säure ) * * *
5 * Ameisensäure (*) * 0,5 % ( Säure ) * * *
6 * p-Hydroxybenzösäure , Benzylester * 0,1 % ( Säure ) * * *
7 * Hexamidin und seine Salze ( einschl . Isethionat und p-Hydroxybenzoat ) (*) * 0,1 % * * *
8 * 1,6-Bis(4-amidino-2-bromphenoxy)-n-hexan ( Dibromhexamidin ) und seine Salze ( einschließlich Isethionat ) * 0,1 % * * *
9 * Dibrompropamidin und seine Salze ( einschließlich Isethionat ) * 0,1 % * * *
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
10 * Thiomersal * 0,007 % ( als Hg ) Bei Mischung mit anderen nach dieser Richtlinie zugelassenen Quecksilberverbindungen darf der Gesamtquecksilbergehalt diese Konzentration nicht überschreiten * Nur für Schmink - und Abschminkmittel für die Augen * Enthält Äthylquecksilberthiosalicylat *
11 * Phenylquecksilber und seine Salze ( einschließlich Borat ) * idem * idem * Enthält Phenylquecksilberverbindungen *
12 * Sorbinsäureester (*) * 0,6 % ( Säure ) Bei Mischung mit der Säure und ihren Salzen darf die Gesamtkonzentration 0,6 % nicht überschreiten * * *
13 * 10-Undecylsäure : Salze , Ester , Amid , Mono - und Diäthanolamide und Sulfosuccinate (*) * 0,2 % ( Säure ) * * *
14 * 2,6-Diacetyl-8,9b-dimethyl-3-oxo-1,7,9-trihydroxy -3,9b-dihydrodibenzfuran ( Usninsäure ) und seine Salze ( einschließlich Kupfersalz ) (*) * 0,2 % * * *
15 * Hexetidin (*) * 0,2 % * * *
16 * Benzylformal * 0,2 % * * *
17 * Chlorophen * 0,2 % * * *
18 * 5-Brom-5-nitro-1,3-dioxan (*) * 0,1 % * Nur in Mitteln , die nach Gebrauch ausgespült werden * *
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
19 * Bronopol (*) * 0,1 % * * *
20 * 2,2'-Methylenbis(6-brom-4-chlorphenol ) ( Bromchlorophen ) (*) * 0,1 % * * *
21 * Tetrabrom-o-cresol (*) * 0,3 % * * *
22 * 2-Chloracetamid * 0,3 % * * Enthält Chloracetamid *
23 * 3,4-Dichlorbenzylalkohol (*) * 0,15 % * * *
24 * 2,4-Dichlorbenzylalkohol (*) * 0,15 % * * *
25 * Trichlocarban (*) * 0,2 % * * *
26 * 4-Chlor-m-kresol (*) * 0,2 % * * *
27 * Halocarban (*) * 0,3 % * Hoechstkonzentration in Aerosolen : 0,2 % * *
28 * Triclosan (*) * 0,3 % * * *
29 * Dichlorophen (*) * 0,2 % * * Enthält Dichlorophen *
30 * N-(Trichlormethylthio)-4-cyclohexen-1,2-dicarboximid (*) ( Captan ) * 0,5 % * * *
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
31 * Chlorhexidin , sein Azetat , Gluconat und Hydrochlorid (*) * 0,3 % * * *
32 * 4-Chlor-3,5-dimethylphenol (*) * 0,5 % * * *
33 * 2,4-Dichlor-3,5-dimethylphenol ( Dichlormetaxylenol ) (*) * 0,1 % * * *
34 * 8-Quinolinol und seine Salze (*) * 0,3 % * Nicht in Mitteln , die nach dem Sonnenbaden verwendet werden , und nicht in Talkumpuder für Kinder unter 3 Jahren * Nicht zur Pflege von Kindern unter 3 Jahren verwenden *
35 * 1,3,5-Tris(b-hydroxyethyl)-1,3,5-hexahydrotriazin * 0,3 % * * Enthält 1,3,5-Tris-(b-hydroxyethyl )- 1,3,5-hexahydrotriazin *
36 * 1,1'-Methylenbis(3-(1-hydroxymethyl-2,4 -dioximidazolidin-5-yl)harnstoff ) (*) ( Imidazolidinylharnstoff ) * 0,6 % * * *
37 * 3-Methyl-4-(1-methyläthyl ) phenol * 0,1 % * * *
38 * 2-Chlor-N-hydroxymethylacetamid * 0,3 % für Chlorazetamid * Für Mittel , die nach Gebrauch ausgespült werden * *
39 * 1-Hydroxymethyl-5,5-dimethylhydantoin (*) * 0,2 % Menge an ungebundenem oder theoretisch verfügbarem Formaldehyd * Für Mittel , die nach Gebrauch ausgespült werden * Enthält Formaldehyd ( 1 ) *
40 * Pyrithion-Natrium (*) * 0,5 % * * *
( 1 ) Nur bei einer Konzentration von über 0,05 % .
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
41 * 2,2'-Dithiopyridin-1-oxid , Anlagerungsprodukt mit Magnesiumsulfat-Trihydrat (*) * 0,5 % * * *
42 * Poly(hexamethylendiguanid)-hydrochlorid (*) * 0,3 % * * *
43 * 2-Phenoxy-äthanol (*) * 1,0 % * * *
44 * Hexamethylentetramin (*) ( Methenamin ) * 0,2 % Menge an ungebundenem oder theoretisch verfügbarem Formaldehyd * * Enthält Formaldehyd ( 1 ) *
45 * Mischung von 5-Chlor-2-methyl-3(2H)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon mit Magnesiumchlorid und Magnesiumnitrat * 0,005 % ( eines Gemisches von 5-Chlor-2-methyl-3(2H)-isothiazolon und 2-Methyl-3(2H)-isothiazolon im Verhältnis 3 : 1 ) * * *
46 * 2-Hydroxy-pyridin-N-oxid (*) * 0,5 % * Nur für Mittel , die nach Gebrauch ausgespült werden * *
47 * Pyrithion Aluminium-Camsilat * 0,2 % * * *
48 * 1-(3-Chloroallyl)-3,5,7-triaza-1-azonia - adamantanchlorid * 0,2 % * * *
( 1 ) Nur bei einer Konzentration von über 0,05 % .
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
49 * 1-(4-Chlorphenoxy)1-(1H-imidazol-1-yl)-3,3dimethyl - 2-butanon (*) * 0,5 % * * *
50 * 1,3-Bis-(hydroxy-methyl)-5,5-dimethyl-2,4 - imidazolidindion (*) * 0,2 % Menge an ungebundenem oder theoretisch verfügbarem Formaldehyd * * Enthält Formaldehyd ( 1 ) *
51 * Benzylalkohol (*) * 1,0 % * * *
52 * Dodecylguanidinazetat (*) * 0,5 % * Für Mittel , die nach Gebrauch ausgespült werden * *
* * 0,1 % * Für andere Zwecke * *
53 * Benzethoniumchlorid (*) * 0,1 % * * *
54 * Benzalkoniumchlorid , -bromid und -saccharinat (*) * 0,5 % * * *
55 * N-Alkyl(C12 - C22)trimethylammoniumbromid und -chlorid (*) * 0,1 % * *
56 * 3-Phenoxy-1-propanol * 1,0 % * * *
( 1 ) Nur bei einer Konzentration von mehr als 0,05 % .
Laufende Nummer * Stoff * Zulässige Hoechstkonzentration * Einschränkungen und Anforderungen * Obligatorische Angabe der Anwendungsbedingungen und Warnhinweise auf der Etikettierung *
a * b * c * d * e *
57 * 1-Hydroxy-4-methyl-6-(2,4,4-trimethyl-pentyl)-2 - pyridon und sein Monoäthanolaminsalz * 1,0 % * Für Mittel , die nach Gebrauch ausgespült werden * *
* * 0,5 % * Für andere Zwecke * *
58 * 3-Heptyl-2-(3-heptyl-4-methyl-4-thiozolin-2 - ylidenmethyl)-4-methylthiazoliniumjodid * 0,002 % * Cremes , Toilettenwässer , Shampoos " * *
ANHANG 5
Liste nach Artikel 12 Absatz 1
" ANNEX II ( the following points read as indicated ) :
2 . 2-Acetoxyethyltrimethylammonium hydroxide ( acetylcholine ) and its salts
5 . ( 4-(4-Hydroxy-3-iodophenoxy)-3,5-diiodophenyl)acetic acid and its salts
29 . 2-Amino-1,2-bis(4-methoxyphenyl)ethanol and its salts
34 . Imperatorin ( 9-(3-methylbut-2-enyloxy)furo(3,2-g ) chromen-7-one )
39 . Antibiotics , with the exception of that given in Annex V
42 . Apomorphine ( R 5 , 6 , 6a , 7-tetrahydro-6-methyl - 4H-dibenzo(de,g)quinoline-10,11-diol ) and its salts
48 . Benzimidazol-2(3H)-one
49 . Benzazepines and benzodiazepines
50 . 1-Dimethylaminomethyl-1-methylpropyl benzoate ( amylocaine ) and its salts
51 . 2,2,6-Trimethyl-4-piperidyl benzoate ( benzamine ) and its salts
52 . Isocarboxazid (*)
72 . Nitroderivatives of carbazole
80 . Diphenoxylate (*) hydrochloride
86 . N,N-bis(2-chloröthyl)methylamine N-oxide and its salts
91 . Chlormezanone (*)
95 . 2-(2-(4-Chlorophenyl)-2-phenylacetyl)indan 1,3-dione ( chlorophacinone - ISO )
112 . 2-a-Cyclohexylbenzyl(N,N,N',N',-teträthyl ) trimethylenediamine ( phenetamine )
117 . O,O'-Diacetyl-N-allyl-N-normorphine
119 . 5-(ab-Dibromophenethyl)-5-methylhydantoin
120 . N,N'-Pentamethylenebis ( trimethylammonium ) salts , e.g . pentamethonium bromide (*)
121 . N,N'-((Methylimino)diethylene)bis ( ethyldimethylammonium ) salts , e.g . azamethonium bromide (*)
124 . N,N'-Hexamethylenebis(trimethylammonium ) salts , e.g . hexamethonium bromide (*)
128 . 2-Diethylaminöthyl 3-hydroxy-4-phenylbenzoate and its salts
131 . O,O'-Diethyl O-4-nitrophenyl phosphorothioate ( parathion - ISO )
132 . ( Oxalylbisiminöthylene))bis(o-chlorobenzyl ) diethylammonium ) salts , e.g . ambenomium cloride (*)
143 . 1,1-Bis(dimethylaminomethyl)propyl benzoate ( amydricaine , alypine ) and its salts
156 . N-(3-Carbamoyl-3,3-diphenylpropyl)-N,N - diisopropylmethylammonium salts , e.g . isopropamide iodide (*)
160 . 5,5-Diphenyl-4-imidazolidone
196 . ( 1R,4S,5R,8S)-1,2,3,4,10,10-Hexachloro-6,7-epoxy - 1,4,4a,5,6,7,8,8a-octahydro-1,4:5,8-dimethanonaphthalerne ( endrin - ISO )
204 . Ethyl bis(4-hydroxy-2-oxo-1-benzopyran-3-yl ) acetate and salts of the acid
207 . 4,4'-Dihydroxy-3,3'-(3-methylthiopropylidene ) dicoumarin
214 . Decamethylenebis(trimethylammonium ) salts , e.g . decamethonium bromide
217 . a-Santonin ( ( 3S,5aR,9bS)-3,3a,4,5,5a,9b-hexahydro - 3,5a,9-trimethylnaphto ( 1,2-b ) furan-2,8-dione )
234 . 3,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H, pyrano(3,2-c)-(1)benzopyran-5-one ( cyclocoumarol )
243 . 3-(1-Naphthyl)-4-hydroxycoumarin
271 . 2-Phenylindan-1,3-dione ( phenindione )
276 . Teträthyl pyrophosphate ; TF * P ( ISO )
284 . a-Piperidin-2-ylbenzyl acette lävorotatory threoform ( levophacetoperane ) and its salts
307 . Sulphonamides ( sulphanilamide and its derivatives ... ) and their salts ( rest of entry is correct )
313 . Xylometazoline (*) and its salts
346 . 2-(4-Methoxybenzyl-N-(2-pyridyl)amino ) ethyldimethylamine maleate
358 . Furo(3,2-g)chromen-7-one and its ... ( rest of entry is correct )
ANHANG 6
Liste nach Artikel 12 Absatz 2
" Nachstehende Punkte werden wie folgt berichtigt :
ANHANG II
51 . 2,2,6-Trimethyl-piperidin-4-yl-benzoat
67 . Phenylbutazonum (*)
72 . Nitroderivate des Carbazols
81 . 2,4-Diaminoazobenzol-hydrochlorid-citrat ( Chrysoidin-hydrochlorid-citrat )
128 . 2-Diathylaminoäthyl-4-phenyl-3-hydroxy-benzoat und seine Salze
130 . 3-Diäthylaminopropyl-cinnamat
132 . N,N'-Bis-(diäthyl)-N,N'-bis - ( o-chlorbenzyl)-N,N'-(4,5-dioxo-3,6-diaza-octamethylen )- diammonium-Salze ( z . B . Ambenonii chloridum (*) )
143 . 1,1-Bis-(dimethylaminomethyl)-propyl-benzoat ( Amydricaine ) und seine Salze
156 . N-(4-Amino-4-oxo-3,3-diphenyl-butyl )- ...
196 . ... ( Endrin )
204 . Äthyl-2,2-bis-(4-hydroxy-3-cumarinyl )- ...
216 . 2-Isopropyl-4-pentenoyl-harnstoff ( Apronalid )
234 . 3,4-Dihydro-2-methoxy-2-methyl-4-phenyl-2H,5H - pyrano ( 3,2-c ) ( 1 ) benzopyran-5-on ( Cyclocumarol )
254 . Acenocoumarolum (*)
281 . Physostigma venenosum Balf .
284 . ( - )-L-Threo-a-phenyl-2-piperidinomethanol-acetat ( Levophacetoperan ) und seine Salze
318 . Glycoside der Thevetia neriifolia Juß .
340 . p-tert.-Butyl-phenol und seine Derivate
341 . p-tert.-Butyl-brenzcatechin
347 . Pyribenzaminum (*)
351 . Dibromsalicylanilide ...
358 . Eurocumarine ( z . B . Trioxysalenum (*) 8-Methoxypsoralen ) , ausgenommen normale Gehalte in natürlichen ätherischen Ölen
ANHANG III - Teil 2
d ) Violett , * braun , * schwarz und weiß : *
Nr . 21 * 77 891 * E 171 , Titandioxid ( und seine Gemische mit Glimmer ) *
Nr . 23 * 75 170 * Guanin oder Perlglanz-Mittel *
ANHANG IV - Teil 2
Fußnote 2 zur Überschrift :
... , daß der Farbstoff nicht zur Herstellung von kosmetischen Mitteln verwendet werden darf , die mit den Schleimhäuten des Auges in Berührung kommen können ...
d ) Violett , * braun , * schwarz und weiß : *
Nr . 6 * 77 163 * Wismutoxichlorid ( und seine Verbindungen mit Glimmer ) *
ANHANG V
4 . p-Phenylendiamin und seine Salze
ANHANG 7
Liste nach Artikel 12 Absatz 3
" BIJLAGE II
* Wordt gelezen : *
15 . ... Rouwolfia * Rauwolfia *
34 . ... genzopyran * benzopyran *
182 . Etheenoxyde * Ethyleenoxide *
215 . Ipecacuanha Uragoga Baillön * Uragoga ipecacuanha Baill . *
220 . Babituurzuur * Barbituurzuur *
221 . ... bijlage IV * bijlagen IV en V *
250 . ... alkalische zouten * alkalizouten *
268 . ... alkalische zouten * alkalizouten *
291 . Prunus Laurocerasus * Prunus laurocerasus *
314 . Tetrachloortetheen * Tetrachloorethyleen *
315 . Tetrachloorkoolstof * Tetrachloorkoolstof *
340 . p-butyltert .- * p-tert . butyl ... *
341 . p-butyl tert .- * p-tert . butyl ... "
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