31981R2180

Verordnung (EWG) Nr. 2180/81 der Kommission vom 30. Juli 1981 mit Durchführungsvorschriften über die Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion

Amtsblatt Nr. L 211 vom 31/07/1981 S. 0028 - 0029
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0249
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 22 S. 0249


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2180/81 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1981 mit Durchführungsvorschriften über die Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion (1), insbesondere auf Artikel 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Anwendung der mit der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 eingeführten Beschränkungen der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion erfordert die Festsetzung des Verhältnisses von Stallplatz für Mastschweine zum Stallplatz für Zuchtsauen.

Es erscheint angezeigt, den Umfang der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 enthaltenen Ermächtigung genauer zu bestimmen und Mindestanforderungen für die von den Mitgliedstaaten zu stellenden Ermächtigungsanträge festzulegen.

Zur Beurteilung der Auswirkungen einer solchen Ermächtigung erscheint es notwendig, daß die Mitgliedstaaten, denen eine solche Ermächtigung eingeräumt wird, jährlich einen entsprechenden Bericht vorlegen.

Der Ständige Agrarstrukturausschuß hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Den in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 genannten 550 Schweineplätzen entsprechen 550 Plätze für Mastschweine. Der Platz für eine Zuchtsau entspricht dem Platz für 6,5 Mastschweine.

Artikel 2

(1) Die Ermächtigung eines Mitgliedstaats, die Anzahl von 550 Schweineplätzen im Rahmen eines Betriebsentwicklungsplans anzupassen, beschränkt sich auf die Sonderfälle, in denen das nach dem Betriebsentwicklungsplan zu erwartende Arbeitseinkommen aus dem Landwirtschaftsbetrieb nicht das vergleichbare Arbeitseinkommen für 1,5 AK gewährleisten kann.

(2) Eine Erhöhung der Anzahl der Schweineplätze gemäß Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 kann nur in dem Masse erfolgen, das nach dem betreffenden Betriebsentwicklungsplan zur Erreichung des vergleichbaren Arbeitseinkommens für maximal 1,5 AK erforderlich ist.

Artikel 3

Der Mitgliedstaat, der die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 genannte Ermächtigung beantragt, hat der Kommission mit dem Antrag eine eingehende Beschreibung des Berechnungsverfahrens zu übermitteln.

In dem Berechnungsverfahren müssen insbesondere in bezug auf die Schweineproduktion folgende Angaben ausgewiesen werden: - Kosten der Mastplätze und der Stallplätze für Zuchtsauen,

- Preise für Ferkel, Mastschweine, Zuchtsauen und für Futtermittel,

- Anzahl der je Zuchtsau jährlich erzeugten Ferkel,

- Anzahl der je Mastplatz gehaltenen Schweine pro Jahr.

Artikel 4

Der Mitgliedstaat, der ermächtigt wird, die Anzahl der Schweineplätze anzupassen, hat der Kommission jährlich vor dem 1. Mai des folgenden Jahres einen Bericht über die speziellen Fälle vorzulegen, in denen eine Anpassung der Anzahl der Schweineplätze im Rahmen eines Betriebsentwicklungsplans vorgenommen wurde. Dieser Bericht muß insbesondere Angaben über die Anzahl der speziellen Fälle und die jeweilige Anzahl der Schweineplätze enthalten.

Artikel 5

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeenschaften in Kraft. (1) ABl. Nr. L 197 vom 20.7.1981, S. 31.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. Juli 1981

Für die Kommission

Der Präsident

Gaston THORN


Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen