81/76/EWG: Empfehlung der Kommission vom 8. Januar 1981 zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
ABl. L 57 vom 4.3.1981, S. 27–27 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 162 - 162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 162 - 162
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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION
vom 8 . Januar 1981
zur Beschleunigung der Regelung von Schadensfällen im Rahmen der Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge
( 81/76/EWG )
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 155 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Der Kraftfahrzeugverkehr ist einer der Hauptverursacher von Unfällen in der Gemeinschaft .
Die Kommission hat dem Rat am 7 . August 1980 einen Vorschlag für eine zweite Richtlinie betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vorgelegt ; Ziel dieses Vorschlags ist ein Abbau bestimmter noch vorhandener Unterschiede zwischen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen der einzelnen Mitgliedstaaten den gleichen Schutz genießen .
Dieser Vorschlag bezieht sich jedoch nicht auf die Verfahren zur Regelung der Schadensfälle ; es geht nicht darum , in allen Mitgliedstaaten ein einheitliches Verfahren zur Übermittlung von Unfallprotokollen einzuführen , vor allem deshalb , weil in diesem Bereich Grundsätze der öffentlichen Ordnung gelten , denen das Gerichtswesen unterliegt .
Zwischen dem Eintritt eines Unfalls und der Regelung des Schadens durch den Versicherer des Haftpflichtigen verstreichen oft lange Fristen , die unstreitig zu Lasten der Unfallopfer gehen .
Verursacht werden diese langen Fristen weitgehend durch die Langwierigkeit der Gerichtsverfahren , in denen die Verantwortlichkeiten und die Höhe der Entschädigung festgestellt werden müssen .
In einigen Mitgliedstaaten sind Mechanismen geschaffen worden , mit deren Hilfe die Beteiligten und ihre Versicherer einen rascheren Zugang zu den Protokollen erlangen , die über die zur Regelung des Schadensfalls unerläßlichen Tatsachen Auskunft geben .
Es ist zweckmässig , die Ausdehnung derartiger Mechanismen zu fördern -
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten veranlassen die Einleitung aller geeigneten Schritte , um bei Kraftfahrzeugunfällen die Übermittlung von Unfallprotokollen und sonstigen Unterlagen , die zur Regelung der Schadensfälle durch die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen erforderlich sind , an die Beteiligten zu erleichtern .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die aufgrund dieser Empfehlung ergriffenen Maßnahmen .
Artikel 3
Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .
Brüssel , den 8 . Januar 1981
Für die Kommission
Christopher TUGENDHAT
Mitglied der Kommission
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