31980Y1003(01)

Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20. Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ("Cassis de Dijon")

Amtsblatt Nr. C 256 vom 03/10/1980 S. 0002 - 0003


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Mitteilung der Kommission über die Auswirkungen des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 20 . Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ( " Cassis de Dijon " )

Der folgende Text wurde den Mitgliedstaaten in Form eines Schreibens mitgeteilt ; das Europäische Parlament und der Rat wurden ebenfalls unterrichtet .

In ihrer Mitteilung vom 6 . November 1978 " Die Gewährleistung des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft " betont die Kommission , daß der freie Warenverkehr in zunehmendem Masse beschränkt wird .

Durch das Urteil des Gerichtshofes vom 20 . Februar 1979 in der Rechtssache 120/78 ( " Cassis de Dijon " ) , das kürzlich durch das Urteil vom 26 . Juni 1980 in der Rechtssache 788/79 bestätigt worden ist , werden der Kommission Auslegungskriterien gegeben , die ihr eine strengere Kontrolle der Anwendung der Vertragsvorschriften über den freien Warenverkehr , insbesondere der Artikel 30 bis 36 EWG-Vertrag , ermöglichen .

Der Gerichtshof hat eine sehr weite Begriffsbestimmung der durch die Artikel 30 ff . des EWG-Vertrags untersagten Handelshemmnisse gegeben . Ein solches Hemmnis ist " jede einzelstaatliche Regelung , die geeignet ist , den Handel in der Gemeinschaft unmittelbar oder mittelbar , gegenwärtig oder potentiell zu behindern " .

In seinem Urteil vom 20 . Februar 1979 erläutert der Gerichtshol die Tragweite dieser Definition hinsichtlich der technischen Vorschriften und der Handelsregelungen :

Jedes in einem Mitgliedstaat rechtmässig hergestellte und in den Verkehr gebrachte Erzeugnis ist grundsätzlich auf dem Markt der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen .

Auch wenn technische Vorschriften und Handelsregelungen unterschiedslos für nationale und eingeführte Erzeugnisse gelten , dürfen sie nur Hemmnisse verursachen , soweit diese notwendig sind , um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden und soweit diese ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen , für das sie als wesentliche Garantie zu betrachten sind . Dieses Ziel muß den Erfordernissen des freien Warenverkehrs , der eine der Grundlagen der Gemeinschaft darstellt , vorgehen .

Aus diesen neuen Kriterien zieht die Kommission grundsätzlich folgende Schlußfolgerungen :

- Wenn die Mitgliedstaaten in Ermangelung einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen die Bedingungen für die Vermarktung der einheimischen Erzeugnisse regeln können , so gilt das nicht für aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Waren .

Jedes aus einem Mitgliedstaat eingeführte Erzeugnis ist grundsätzlich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten zuzulassen , sofern es rechtmässig hergestellt worden ist , d . h . soweit es der im Ausfuhrland geltenden Regelung oder den dortigen verkehrsüblichen , traditionsmässigen Herstellungsverfahren entspricht und in diesem Land in den Verkehr gebracht worden ist .

Dieser Grundsatz beinhaltet , daß die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung von Handelsregelungen oder technischen Vorschriften , die sich auf die reibungslose Abwicklung des freien Warenverkehrs auswirken könnten , nicht von ausschließlich nationalen Gesichtspunkten ausgehen oder allein die Erfordernisse inländischer Erzeugnisse berücksichtigen dürfen . Soll der Gemeinsame Markt ordnungsgemäß funktionieren , so muß jeder Mitgliedstaat auch den legitimen Ansprüchen der anderen Mitgliedstaaten Rechnung tragen .

- Abweichungen von diesem Grundsatz werden vom Gerichtshof nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen zugelassen ; Handelshemmnisse , die sich aus den Unterschieden der Handelsregelungen und der technischen Vorschriften ergeben , können nur hingenommen werden , soweit diese Regelungen

- notwendig sind , d . h . angemessen und nicht unverhältnismässig , um zwingenden Erfordernissen gerecht zu werden ( öffentliche Gesundheit , Schutz der Verbraucher und der Umwelt , Lauterkeit des Handelsverkehrs usw . ) ;

- ein derart zwingendes , im allgemeinen Interesse liegendes Ziel verfolgen , daß die Abweichung von einem Grundprinzip des Vertrages wie der freie Warenverkehr gerechtfertigt ist ;

- als wesentliche Garantie für die Erreichung dieses Zieles zu betrachten sind , d . h . sowohl das angemessenste als auch das für den Handel am wenigsten hinderliche Mittel darstellen .

Von dieser Rechtsprechung ausgehend hat die Kommission einige Orientierungspunkte festgelegt :

- Nach den vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann ein Mitgliedstaat den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmässig hergestellten und in den Verkehr gebrachten Erzeugnisses grundsätzlich nicht verbieten , auch wenn dieses Erzeugnis nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als den für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften hergestellt worden ist . Sofern das betreffende Erzeugnis " in angemessener und befriedigender Weise " dem in der einschlägigen Regelung angestrebten legitimen Ziel ( Sicherheit , Verbraucherschutz , Umweltschutz usw . ) entspricht , kann sich der EG-Einfuhrstaat zur Rechtfertigung eines in seinem Hoheitsgebiet geltenden Verkaufverbots nicht darauf berufen , daß sich die Mittel zur Erreichung dieses Zieles von den für inländische Erzeugnisse vorgeschriebenen Mitteln unterscheiden .

In einem solchen Fall könnte ein absolutes Absatzverbot nicht als " notwendig " betrachtet werden , um einem " zwingenden Erfordernis " gerecht zu werden , da es nicht als " wesentliche Garantie " im Sinne des Urteils des Gerichtshofes anzusehen wäre .

Die Kommission wird sich folglich mit einem ganzen Katalog von Handelsregelungen auseinandersetzen müssen , in denen die technischen oder qualitativen Bedingungen festgelegt sind , von denen die Zulassung von in den Mitgliedstaaten hergestellten und in den Verkehr gebrachten Waren auf dem Inlandsmarkt eines anderen Mitgliedstaats abhängig gemacht wird ; das gilt für alle Fälle , in denen die durch derartige Regelungen verursachten Hemmnisse nicht nach den vom Gerichtshof festgelegten , sehr strengen Kriterien hingenommen werden können .

Die Kommission denkt hier insbesondere an die Regelungen über die Zusammensetzung , die Bezeichnung , die Aufmachung und die Verpackung von Waren sowie an die Regelungen , die die Einhaltung bestimmter technischer Normen zur Vorschrift machen .

- Die Kommission wird sich in erster Linie um die Angleichung der sich auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes auswirkenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften bemühen müssen , soweit es um die Beseitigung der Hemmnisse geht , die , an den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien gemessen , auf zulässige nationale Vorschriften zurückzuführen sind .

Ihre Tätigkeit wird sich im übrigen auf Bereiche konzentrieren , die nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung für die Verwirklichung des Binnenmarktes als Schwerpunktbereiche anzusehen sind .

Um Schwierigkeiten zu vermeiden , wird die Kommission den Mitgliedstaaten bereits ihre Einwände mitteilen , zu denen Vorschriften , deren Erlaß von den Mitgliedstaaten geplant ist und von denen sie Kenntnis erlangt hat , im Hinblick auf die Gemeinschaftsregeln möglicherweise Anlaß geben . Die Kommission wird demnächst diesbezuegliche Verfahrensvorschläge vorlegen .

Die Kommission ist überzeugt , daß dieses Vorgehen den Unternehmen der Gemeinschaft eine grössere Handelsfreiheit gewährleistet , insgesamt bessere Voraussetzungen für die Industrie in der Gemeinschaft schafft und zugleich den Erwartungen der Verbraucher entspricht .


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