31980L1263

Erste Richtlinie 80/1263/EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins

Amtsblatt Nr. L 375 vom 31/12/1980 S. 0001 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0171
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0089
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 2 S. 0171
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0259
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 2 S. 0259


ERSTE RICHTLINIE DES RATES vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins (80/1263/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Sinne der gemeinsamen Verkehrspolitik, im Hinblick auf einen Beitrag zur Verbesserung der Strassenverkehrssicherheit und zur Erleichterung des Verkehrs für diejenigen Personen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, oder innerhalb der Gemeinschaft Fahrten durchführen, ist die Einführung eines EG-Führerscheins wünschenswert.

Die Einführung eines EG-Führerscheins setzt die Harmonisierung der bestehenden nationalen Fahrprüfungsregelungen voraus ; dieses Ziel kann nur schrittweise verwirklicht werden. Eine erste Phase dieser Harmonisierung kann durch die Einführung eines EG-Modells für den nationalen Führerschein sowie durch die gegenseitige Anerkennung der nationalen Führerscheine seitens der Mitgliedstaaten und über den Umtausch der Führerscheine von Inhabern erreicht werden, die ihren Wohn- oder Arbeitsort von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen.

Das EG-Modell für den nationalen Führerschein muß sich an das Modell anlehnen, daß im November 1968 in Wien von der Strassenverkehrskonferenz der Vereinten Nationen in der Schlussakte der Strassenverkehrskonvention festgelegt wurde.

Die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine, die von den einzelnen Mitgliedstaaten ausgestellt werden, und der Umtausch des Führerscheins eines Inhabers, der seinen Wohn- oder Arbeitsort von einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen verlegt, sind nur durch eine erste Harmonisierung der Vorschriften für die Ausstellung und die Gültigkeit der Führerscheine möglich.

Unbeschadet der endgültigen Bestimmungen, die hinsichtlich der Fahrzeugklassen vom Rat erlassen werden, sind gemeinsame Vorschriften für die Gültigkeit des Führerscheins für das Fahren der verschiedenen Fahrzeugkategorien aufzustellen, damit der Führerschein nach dem EG-Modell unter vergleichbaren Voraussetzungen ausgestellt werden kann.

Jedoch müssen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser ersten Harmonisierung bis zur Einführung der endgültigen Regelung die Möglichkeit haben, die Altersvoraussetzungen und die Gültigkeitsdauer für die Führerscheine festzulegen sowie unter bestimmten Bedingungen von den in dieser Richtlinie vorgesehenen Klassen, Geschwindigkeiten und (1)ABl. Nr. C 238 vom 11.10.1976, S. 43. (2)ABl. Nr. C 197 vom 23.8.1976, S. 32. Gültigkeitsvoraussetzungen abzuweichen und gegebenenfalls die für den Umtausch von Führerscheinen für bestimmte Fahrzeugkategorien vorgesehenen zusätzlichen Bedingungen zu überprüfen.

Es empfiehlt sich, die Vorschriften für die Fahrprüfungen und für die Ausstellung des Führerscheins so bald wie möglich stärker zu harmonisieren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein nach dem EG-Modell gemäß Artikel 2 aus. Der Führerschein nach dem EG-Modell berechtigt vorbehaltlich des Artikels 8 sowohl im nationalen als auch im internationalen Verkehr zum Führen von Fahrzeugen der Klassen, für die er gilt.

Der Führerschein nach dem EG-Modell wird von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Richtlinie ausgestellt.

Artikel 2

Der Führerschein nach Artikel 1 entspricht dem in Anhang I wiedergegebenen Muster.

Das ovale Feld auf Seite 1 des Musters enthält das Unterscheidungszeichen des den Führerschein ausstellenden Staates.

Die Mitgliedstaaten können nach Anhörung der Kommission an dem in Anhang I enthaltenen Muster die erforderlichen Anpassungen vornehmen, um - die elektronische Datenverarbeitung für den Führerschein einsetzen zu können;

- in den Führerschein Fahrzeugklassen, die sich gemäß Artikel 9 von den in Artikel 3 vorgesehenen Klassen unterscheiden, eintragen zu können.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Vorkehrungen, um die Gefahr von Fälschungen der Führerscheine auszuschließen.

Artikel 3

(1) Unbeschadet der endgültigen Bestimmungen, die vom Rat hinsichtlich der Fahrzeugklassen erlassen werden, können mit dem Führerschein nach Artikel 1 auf öffentlichen Strassen Fahrzeuge folgender Klassen geführt werden:

Klasse A : Krafträder mit oder ohne Beiwagen;

Klasse B : Kraftfahrzeuge - ausgenommen jene der Klasse A - mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Führersitz;

Klasse C : Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg;

Klasse D : Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzen ausser dem Führersitz;

Klasse E : Miteinander verbundene Fahrzeuge, deren Zugfahrzeug in die Klasse B, C oder D fällt, zu dessen Führung der Fahrzeugführer berechtigt ist, die aber selbst nicht in diese Klasse(n) fallen.

(2) Zur Anwendung von Absatz 1 a) kann den Kraftfahrzeugen der vorgenannten Klasse B ein Anhänger angehängt werden, dessen amtlich zulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt ; diesen Fahrzeugen kann auch ein Anhänger angehängt werden, dessen amtlich zulässiges Gesamtgewicht 750 kg übersteigt, sofern folgende zwei Voraussetzungen erfuellt sind: - das amtlich zulässige Gesamtgewicht des Anhängers darf das Leergewicht des Kraftfahrzeugs nicht übersteigen;

- das amtlich zulässige Gesamtgewicht des Zuges darf 3 500 kg nicht übersteigen;

b) kann den Kraftfahrzeugen der Klassen C und D ein Anhänger angehängt werden, dessen zulässiges Gesamtgewicht 750 kg nicht übersteigt.

(3) Im Sinne dieses Artikels gelten als - "Krafträder" : alle zwei- oder dreirädrigen Fahrzeuge, deren bauartbedingte Hoechstgeschwindigkeit 50 km/h überschreitet oder die, falls sie mit Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, einen Hubraum von über 50 ccm haben. Ausserdem darf das Eigengewicht von Dreiradfahrzeugen 400 kg nicht übersteigen;

- "Fahrzeuge" : mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen alle Fortbewegungsmittel, die mit einer Antriebsmaschine ausgestattet sind und sich aus eigener Kraft auf der Strasse fortbewegen;

- "Kraftfahrzeuge" : Fahrzeuge, ausgenommen Krafträder, die normalerweise zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen für die Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr eingesetzt werden. Hierzu gehören auch Oberleitungsbusse, d.h. nicht schienengebundene Fahrzeuge, die ihre Energie über eine elektrische Leitung erhalten. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen gelten nicht als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Artikels;

- "Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen" : alle Fahrzeuge auf Rädern oder Ketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind und deren Einsatz zur Personen- oder Güterbeförderung oder zum Ziehen von Fahrzeugen zur Personen- oder Güterbeförderung im Strassenverkehr nur einen Nebenzweck erfuellt.

Artikel 4

(1) Die Gültigkeit der Führerscheine nach Artikel 1 wird wie folgt geregelt: a) Die für die Klassen C und D geltende Fahrerlaubnis berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B.

b) Die für die Klasse E geltende Fahrerlaubnis berechtigt zum Führen eines Zuges, unbeschadet der Bestimmung unter Buchstabe c).

c) Die für die Fahrzeuge der Klasse E geltende Fahrerlaubnis kann nur Fahrern erteilt werden, die bereits zum Führen eines Fahrzeugs der Klassen B, C oder D berechtigt sind.

(2) Führerscheine, die Behinderten ausgestellt werden, enthalten einen besonderen Hinweis auf die Bedingungen, unter denen diese Personen zum Führen eines Fahrzeugs berechtigt sind.

Artikel 5

(1) Unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 des Rates vom 25. März 1969 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr (1) setzt jeder Mitgliedstaat das Mindestalter für die Erteilung des Führerscheins fest.

(2) Die Mitgliedstaaten können es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins, dessen Inhaber nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.

Artikel 6

(1) Die Ausstellung des Führerscheins hängt ferner ab von a) dem Bestehen einer praktischen und theoretischen Prüfung sowie der Erfuellung gesundheitlicher Normen, die in ihren Mindestanforderungen nicht wesentlich von den in den Anhängen II und III vorgesehenen Anforderungen nach unten abweichen dürfen;

b) dem Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, wenn dies in den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehen ist.

(2) Die Mitgliedstaaten können für die Ausstellung des Führerscheins ihre diesbezueglichen nationalen Vorschriften anwenden, die andere als die Voraussetzungen nach Absatz 1 betreffen.

Artikel 7

Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen, die der Rat erlässt, kann jeder Mitgliedstaat weiterhin für die von ihm ausgestellten oder nach Artikel 8 umgetauschten Führerscheine nach dem EG-Modell die Gültigkeitsdauer nach einzelstaatlichen Kriterien festlegen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, daß, wenn der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen einzelstaatlichen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Modell in einem anderen Mitgliedstaat einen ordentlichen Wohnsitz erwirbt, sein Führerschein dort längstens ein Jahr nach Erwerb des Wohnsitzes gültig bleibt. Innerhalb dieser Frist stellt der Mitgliedstaat, in dem der Betreffende seinen ordentlichen Wohnsitz erworben hat, auf Antrag des Inhabers gegen Abgabe des Führerscheins einen Führerschein (EG-Modell) der entsprechenden Klasse oder der entsprechenden Klassen aus, ohne von ihm die Erfuellung der in Artikel 6 vorgesehenen Voraussetzungen zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat kann jedoch den Umtausch des Führerscheins in den Fällen verweigern, in denen seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich der medizinischen Normen der Ausstellung des Führerscheins entgegenstehen.

Vor dem Umtausch hat der Antragsteller eine Erklärung des Inhalts abzugeben, daß seine Fahrerlaubnis noch gültig ist. Es ist Sache des Mitgliedstaats, der den Umtausch vornimmt, sich gegebenenfalls (1)ABl. Nr. L 77 vom 29.3.1969, S. 49. von der Richtigkeit dieser Erklärung zu überzeugen. Der Mitgliedstaat, der den Umtausch vornimmt, schickt den abgegebenen Führerschein an die zuständige Stelle des Mitgliedstaats zurück, der ihn ausgestellt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 9 die in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Klassen C, D und E nicht vorsehen, können - entweder die Führerscheine der Klassen C, D und E gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels umtauschen

- oder vom Antragsteller den Nachweis verlangen, daß er über Fahrpraxis verfügt und ihm in diesem Fall einen Führerschein ausstellen, der ihm die Fahrerlaubnis entweder für die Fahrzeuge der einzelstaatlichen Klasse, für die er den Nachweis einer ausreichenden Fahrpraxis erbracht hat, oder für die Fahrzeuge einer niedrigeren Klasse erteilt.

Diese Staaten stellen dem Antragsteller auf jeden Fall mindestens den Führerschein für die niedrigste einzelstaatliche Klasse aus, die den in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Klassen C, D und E entspricht.

In dem Jahr, das auf den Zeitpunkt folgt, in dem ein Fahrer, der keinen Führerscheinumtausch beantragt hat, seinen Wohnsitz erworben hat, lassen diese Staaten dessen Führerschein mindestens für die entsprechende niedrigste einzelstaatliche Klasse gelten.

(3) Nimmt ein Mitgliedstaat den Umtausch eines von einem Drittland ausgestellten Führerscheins gegen einen Führerschein nach dem EG-Modell vor, so wird der Umtausch sowie jede spätere Erneuerung oder Ersetzung dieses Führerscheins in diesem vermerkt. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, bei einem späteren Umtausch dieses Führerscheins Absatz 1 anzuwenden. In jedem Fall darf ein Führerschein nach dem EG-Modell nur ausgestellt werden, wenn der von einem Drittland ausgestellte Führerschein den zuständigen Stellen des Mitgliedstaats, der den EG-Führerschein ausstellt, ausgehändigt worden ist.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten können bis zur Einführung der endgültigen Regelung nach Anhörung der Kommission zu folgenden Punkten Abweichungen vorsehen, sofern dies auf dem Führerschein vermerkt wird: - Fahrzeugklassen nach Artikel 3 Absatz 1;

- Geschwindigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 3 erster Gedankenstrich, sofern niedrigere Geschwindigkeiten vorgesehen werden;

- Gültigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 4.

Ausserdem legen die Mitgliedstaaten nach dem Verfahren des Artikels 12 die Äquivalenzen fest, soweit ihre einzelstaatlichen Fahrzeugklassen voneinander abweichen.

Artikel 10

Der Rat nimmt so bald wie möglich auf Vorschlag der Kommission eine weitergehende Harmonisierung der Vorschriften für die Fahrprüfung und die Ausstellung des Führerscheins mit dem Ziel vor, unter anderem die Sicherheit im Strassenverkehr in der gesamten Gemeinschaft weiter zu verbessern.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten legen die Modalitäten für die Ersetzung der von ihnen ausgestellten gültigen einzelstaatlichen Führerscheine durch Führerscheine (EG-Modell) der entsprechenden Klasse oder Klassen fest. Die Ersetzung erfolgt ohne die in Artikel 6 vorgesehenen Prüfungen gegen Vorlage der alten Führerscheine und im Austausch gegen diese.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen nach Anhörung der Kommission rechtzeitig, spätestens jedoch am 30. Juni 1982, die zur Durchführung dieser Richtlinie ab 1. Januar 1983 notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Unbeschadet der Anwendung der übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie kann ein Mitgliedstaat jedoch beschließen, die Führerscheine nach dem EG-Modell erst von einem späteren Zeitpunkt an, spätestens aber ab 1. Januar 1986, auszustellen.

(3) Die Mitgliedstaaten unterstützen einander bei der Durchführung dieser Richtlinie.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARTHEL

ANHANG I

>PIC FILE= "T0014235"> Erläuterungen zum Muster des Führerscheins auf Seite 5

1. Die Farbe des gemeinschaftlichen Führerscheins ist rosa.

2. Auf dem Deckblatt - kann der Name des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, vermerkt sein;

- ist das Unterscheidungszeichen des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, in dem ovalen Feld angebracht;

- ist in Blockbuchstaben die Aufschrift "Führerschein" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, angebracht. In ausreichendem Abstand folgt diese Aufschrift in Kleinbuchstaben in den übrigen Sprachen der Europäischen Gemeinschaften;

- ist die Aufschrift "Modell der Europäischen Gemeinschaften" in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, angebracht.

3. Die gedruckten Eintragungen auf den anderen Seiten werden in der (den) Sprache(n) des Mitgliedstaats, der den Führerschein ausstellt, abgefasst.

4. Die Seite "Zusätzliche Bemerkungen" ist vorgesehen, damit gegebenenfalls Vermerke zur Einengung oder Erweiterung der Definition der Voraussetzungen, für die der Führerschein gilt, eingetragen werden können. Auf dieser Seite kann auch die Geltungsdauer des Führerscheins eingetragen werden, falls diese jeweils unterschiedlich ist. >PIC FILE= "T0014236">

5. Auf den frei gebliebenen Seiten können weitere Vermerke eingetragen werden. Gegebenenfalls kann ein Mitgliedstaat auf diesen Seiten die Kraftfahrzeugklassen eintragen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, oder eine Unterteilung der Klassen A, B, C, D, E auf der entsprechenden Seite vorsehen.

6. Es ist den Mitgliedstaaten freigestellt, - das Lichtbild entfallen zu lassen;

- den Wohnort durch die Postanschrift zu ersetzen;

- das Ausstellungsdatum entfallen zu lassen und an dieser Stelle den Beginn der Geltungsdauer des Führerscheins anzugeben.

MUSTER EINES FÜHRERSCHEINS GEMÄSS EG-MODELL: BELGISCHER FÜHRERSCHEIN (ALS HINWEIS DIENEND)

>PIC FILE= "T0014237">

ANHANG II MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE FÜHRERPRÜFUNGEN

DIE THEORETISCHE PRÜFUNG

Art

1. Die Art ist so zu wählen, daß festgestellt werden kann, ob der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und das Verständnis der in den Ziffern 2 und 3 dieses Anhangs aufgeführten Sachgebiete hat.

Inhalt

2. Kenntnis und Verständnis der Rechtsvorschriften unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften für die Benutzung der Fahrzeuge der Klasse, für welche die Fahrerlaubnis, die der Bewerber anstrebt, gültig ist: 2.1. Kenntnis und Verständnis der Strassenverkehrsvorschriften, der Verkehrszeichen und Strassenmarkierungen sowie deren Bedeutung;

2.2. Kenntnis und Verständnis der Grundzuege der technischen Vorschriften über die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge;

2.3. Kenntnis und Verständnis der für den Fahrzeugführer geltenden Vorschriften, soweit sie die Verkehrssicherheit betreffen, für Führer der Klassen C und D einschließlich der Vorschriften über Arbeits- und Ruhezeiten;

2.4. Kenntnis und Verständnis der für den Fahrzeugführer geltenden Vorschriften über das richtige Verhalten bei Unfällen.

3. Kenntnis und Verständnis anderer Sachgebiete: 3.1. Ausreichende Kenntnis und Verständnis der Bedeutung von Fragen der Strassenverkehrssicherheit, insbesondere der folgenden Unfallfaktoren: 3.1.1. Gefahren im Strassenverkehr, wie zum Beispiel beim Überholen, falsches Abschätzen der Geschwindigkeit (Auswirkungen auf Bremsweg und Sicherheitsabstand), Witterungseinfluesse (Schnee, Regen, Nebel, Seitenwind, Aquaplaning), Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer, insbesondere älterer Personen und von Kindern;

3.1.2. Faktoren, welche die Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers und seine körperliche und geistige Tauglichkeit beeinträchtigen können, wie zum Beispiel Übermüdung, Krankheit, Alkohol und andere Drogen und so weiter;

3.1.3. Faktoren hinsichtlich der sicheren Beladung des Fahrzeugs und der Sicherheit der Fahrzeuginsassen;

3.2. nur für Fahrzeuge der Klassen A und B:

Grundkenntnis der Fahrzeugteile, die für den Schutz der Fahrzeuginsassen und die Strassenverkehrssicherheit von wesentlicher Bedeutung sind, wie zum Beispiel Bremsen, Reifen, Ölstand, Sicherheitsgurte und so weiter;

nur für Fahrzeuge der Klassen C, D und E:

Kenntnis der Wirkungsweise und der einfachen Wartung der oben genannten und aller anderen Fahrzeugteile und Einrichtungen, die für die Sicherheit von besonderer Bedeutung sind;

3.3. Kenntnis der Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um Unfallopfern Hilfe zu leisten.

DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG

Fahrzeug und Fahrzeugausrüstung

4. Legt der Bewerber die Prüfung auf einem Fahrzeug mit automatischem Getriebe ab, so ist dies in jedem auf der Grundlage einer solchen Prüfung ausgestellten Führerschein zu vermerken; - Fahrzeuge der Klasse C : das höchste zulässige Gesamtgewicht muß mindestens 7 000 kg betragen;

- Fahrzeuge der Klasse D : das Fahrzeug muß mindestens 28 Sitzplätze haben und mindestens 7 in lang sein;

- Fahrzeuge der Klasse E : gehört das Zugfahrzeug zur Klasse C, so muß der Anhänger - wenn es sich nicht um einen Sattelanhänger handelt - mindestens zwei Achsen mit einem Abstand von mehr als 1 in haben.

Inhalt

5. Handhabung des Fahrzeugs:

Die hauptsächlichen Fahrübungen, die der Bewerber ausführen muß, um seine Fahrzeugbeherrschung nachzuweisen, sind folgende: 5.1. Anfahren am Berg;

5.2. nur für Fahrzeuge der Klassen B, C, D und E:

Rückwärtsfahren und Kurvenfahren im Rückwärtsgang;

5.3. Bremsen und Anhalten bei verschiedenen Geschwindigkeiten einschließlich Anhalten im Notfall, wenn die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erlauben;

5.4. nur für Fahrzeuge der Klassen B, C, D und E:

Schrägparken, Parken am Berg und im Gefälle;

5.5. Wenden auf engem Raum;

5.6. nur für Fahrzeuge der Klasse A:

Fahren mit geringer Geschwindigkeit.

6. Verhalten im Verkehr:

Die hauptsächlichen Kriterien, nach denen der Bewerber zu beurteilen ist, sind folgende: 6.1. Einhalten des richtigen Platzes auf der Fahrbahn;

6.2. richtige Fahrweise in Rechts- und Linkskurven;

6.3. richtiges Verhalten beim Fahrstreifenwechsel und beim Abbiegen an Kreuzungen;

6.4. Beachten des übrigen Verkehrs;

6.5. richtiges Verhalten an Kreuzungen unter entsprechender Berücksichtigung aller Bewegungen der anderen Verkehrsteilnehmer, insbesondere hinsichtlich der Vorfahrt;

6.6. Anpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse;

6.7. Benutzen der Rückspiegel;

6.8. richtiges Anzeigen beabsichtigter Fahrbewegungen;

6.9. richtiges Benutzen der Fahrzeugbeleuchtung, der Warneinrichtungen und anderer zusätzlicher Einrichtungen;

6.10. Fahren mit der nötigen Rücksichtnahme auf Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer;

6.11. richtiges Verhalten gegenüber öffentlichen Verkehrsmitteln;

6.12. Beachten der Verkehrslichtzeichen und der Weisungen der Verkehrspolizisten;

6.13. entsprechendes Verhalten auf vorschriftsmässige Zeichen anderer Verkehrsteilnehmer;

6.14. Beachten der Verkehrszeichen, Strassenmarkierungen und Fußgängerüberwege;

6.15. Einhalten eines ausreichenden Abstands zum vorausfahrenden Fahrzeug und eines ausreichenden Seitenabstands;

6.16. richtiges Überholen;

6.17. richtiges Verwenden der Sicherheitsgurte, wenn das Fahrzeug damit ausgerüstet sein muß.

Reihenfolge der einzelnen Prüfungsteile

7. Wenn möglich, ist der Prüfungsteil nach Ziffer 5 vor dem nach Ziffer 6 durchzuführen.

Dauer der Prüfung

8. Die Prüfung und die zu fahrende Strecke müssen so bemessen sein, daß die Prüfungsteile nach den Ziffern 5 und 6 durchgeführt werden können. Der Prüfungsteil nach Ziffer 6 sollte mehr als 30, darf jedoch in keinem Fall weniger als 20 Minuten dauern.

Ort der Prüfung

9. Der Prüfungsteil nach Ziffer 5 darf auf einem besonderen Prüfgelände durchgeführt werden ; in diesem Fall sollten genaue Kriterien festgelegt werden, um die Befähigung des Bewerbers, das Fahrzeug zu führen, objektiv bewerten zu können. Wenn möglich, ist der Prüfungsteil nach Ziffer 6 auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften und auf Autobahnen sowie im Stadtverkehr durchzuführen

ANHANG III MINDESTANFORDERUNGEN AN DIE KÖRPERLICHE UND GEISTIGE TAUGLICHKEIT

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1. Für die Zwecke dieses Anhangs werden die Führer in zwei Gruppen eingeteilt: 1.1. Gruppe 1 : Führer von Fahrzeugen der Klassen A und B;

1.2. Gruppe 2 : Führer von Fahrzeugen der Klassen C, D und E.

2. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis werden dementsprechend der Gruppe zugeordnet, zu der sie nach der Erteilung oder der Erneuerung der Fahrerlaubnis gehören.

ÄRZTLICHE UNTERSUCHUNGEN

3. Gruppe 1 : Bewerber müssen ärztlich untersucht werden, wenn es sich im Verlauf des vorgeschriebenen Verfahrens oder der Prüfungen zur Erteilung einer Fahrerlaubnis zeigt, daß bei ihnen ein oder mehrere der für diese Gruppe in diesem Anhang aufgeführten Mängel vorliegen.

4. Gruppe 2 : Vor der erstmaligen Erteilung einer Fahrerlaubnis müssen die Bewerber ärztlich untersucht werden ; in der Folgezeit müssen sich die Führer in bestimmten Zeitabständen ärztlich untersuchen lassen, soweit dies die innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmen.

Sehvermögen

5. Alle Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen sich von entsprechend ausgebildeten Personen untersuchen lassen. In Zweifelsfällen ist der Bewerber von einer zuständigen ärztlichen Stelle zu untersuchen. Bei dieser Untersuchung ist zu achten auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungssehen, fortschreitende Augenkrankheiten und so weiter. Stellt die für die Erteilung der Fahrerlaubnis zuständige Behörde fest, daß beim Führen eines Fahrzeugs Korrekturgläser zu tragen sind, so ist dies im Führerschein zu vermerken.

6. Gruppe 1 : Das Sehvermögen von Führern dieser Gruppe sollte spätestens im Alter von 70 Jahren, besser schon zu einem früheren Zeitpunkt, und in der Folgezeit in angemessenen Zeitabständen geprüft werden. Erreicht das Sehvermögen von Bewerbern oder Führern, die das 40. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, mit Korrektur nicht den Normalwert, entspricht es jedoch den Mindestanforderungen nach den Ziffern 6.1 und 6.2, so ist vor Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis die Ursache der Minderung des Sehvermögens festzustellen. Liegt ein-Augenleiden vor oder besteht der Verdacht auf ein solches, dann sollten häufiger Untersuchungen in regelmässigen Zeitabständen stattfinden. 6.1. Bewerber um die Erteilung oder die Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen, falls nötig mit Korrekturgläsern, auf dem besseren Auge über eine Sehschärfe von mindestens 0,4, besser über eine höhere, oder über eine Sehschärfe von mindestens 0,5 auf beiden Augen zusammen verfügen ; jedenfalls muß auf dem schlechteren Auge eine ärztlich festgestellte Sehschärfe von mindestens 0,2 vorliegen. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn nach ärztlicher Feststellung das Gesichtsfeld des Bewerbers oder Führers im Schläfenbereich um mehr als 20º eingeschränkt ist oder eine Diplopie oder Störung des beidäugigen Sehens vorliegt.

6.2. Einäugigen Bewerbern oder Führern darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn von einer zuständigen ärztlichen Stelle bescheinigt wird, daß die Einäugigkeit lange genug besteht, so daß eine Anpassung erfolgt ist und die Sehschärfe, falls nötig mit Korrekturgläsern, mindestens 0,8 beträgt. Diese Personen müssen auf dem verbliebenen Auge ein uneingeschränktes Gesichtsfeld haben.

7. Gruppe 2 : Bewerber oder Führer dieser Gruppe müssen ihr Sehvermögen beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis und in der Folgezeit möglichst in regelmässigen Zeitabständen prüfen lassen. Erreicht das Sehvermögen von Bewerbern oder Führern, die das 40. Lebensjahr erreicht oder überschritten haben, mit Korrektur nicht den Normalwert, entspricht es jedoch den Mindestanforderungen nach Ziffer 7.1, so ist vor Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis die Ursache der Minderung des Sehvermögens festzustellen. 7.1. Bewerber um die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis müssen über beidäugiges Sehen und, falls nötig mit Korrekturgläsern, auf dem besseren Auge über eine Sehschärfe von mindestens 0,75 und auf dem schlechteren Auge von mindestens 0,5 verfügen. Werden Korrekturgläser getragen, so darf die unkorrigierte Sehschärfe nicht geringer als 0,1 sein, wobei die Korrektur gut verträglich sein muß. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn das Gesichtsfeld des Bewerbers oder Führers eingeschränkt ist oder eine Diplopie oder Störung des beidäugigen Sehens vorliegt.

7.2. Das Tragen von Kontaktlinsen durch Führer dieser Gruppe kann aufgrund eines Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle gestattet werden.

Gehör

8. Eine Fahrerlaubnis darf weder erteilt noch erneuert werden, wenn das Hörvermögen bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 so gering ist, daß sie dadurch ihre Aufgaben nicht voll erfuellen können.

Allgemeiner Gesundheitszustand und Körperbehinderungen

9. Gruppe 1 : Eine uneingeschränkte Fahrerlaubnis darf körperbehinderten Bewerbern oder Führern nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn sie in einer Fahrprüfung nachgewiesen haben, daß sie ein mit den üblichen Betätigungseinrichtungen ausgestattetes Fahrzeug führen können. 9.1. Eine eingeschränkte Fahrerlaubnis darf körperbehinderten Bewerbern oder Führern nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn die von ihnen geführten Fahrzeuge ihrer Behinderung angepasst sind. Jede am Fahrzeug erforderliche Änderung muß in den Führerschein eingetragen sein.

9.2. Im Zweifel muß nach einer von einer zuständigen Stelle veranlassten ärztlichen Begutachtung die Fahreignung in einer praktischen Prüfung nachgewiesen werden, wobei gegebenenfalls zur Überwachung eine zeitlich begrenzte Fahrerlaubnis erteilt werden kann. Die Beurteilung der Körperbehinderung muß sich vor allem auf die Bewegungsfunktionen erstrecken, um festzustellen, ob die Behinderung über längere Zeit wirksame und schnelle Fahrbewegungen sowie die Bedienung der Betätigungseinrichtungen unter allen Verhältnissen, insbesondere in Fällen plötzlicher Gefahr, beeinträchtigen kann.

10. Gruppe 2 : Bewerbern oder Führern, deren Körperbehinderung das sachgemässe und sichere Führen des Fahrzeugs beeinträchtigen kann, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. 10.1. Die ärztliche Untersuchung von Bewerbern oder Führern muß den gesamten Bereich der Körperbewegungen - Muskelkraft, Beherrschung und Koordination - insbesondere der oberen und unteren Gliedmassen umfassen.

10.2. Tritt nach der Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Körperbehinderung auf, die das sachgemässe und sichere Führen des Fahrzeugs beeinträchtigen kann, so muß der Führer seine Tätigkeit als Fahrzeugführer einstellen und sich von einer zuständigen ärztlichen Stelle untersuchen lassen.

Kreislaufstörungen

11. Bewerbern oder Führern mit Kreislaufstörungen darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird.

12. Bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 muß die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risiken und Gefahren besonders berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

Endokrine Störungen

13. Hinsichtlich schwerer endokriner Störungen - ausgenommen Zuckerkrankheit - müssen die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Bestimmungen über die Erteilung oder Erneuerung einer Fahrerlaubnis enthalten.

14. Gruppe 1 : Bewerbern oder Führern, die an Zuckerkrankheit mit Augen-, Nervensystem- oder Kreislaufkomplikationen oder an nicht kompensierter Azidose leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. 14.1. Bewerbern oder Führern, die an Zuckerkrankheit ohne die in Ziffer 14 erwähnten Komplikationen leiden, darf eine Fahrerlaubnis zeitlich begrenzt erteilt oder erneuert werden, vorausgesetzt, daß sie unter ärztlicher Kontrolle stehen.

15. Gruppe 2 : Bewerbern oder Führern, die an Zuckerkrankheit leiden und eine Insulinbehandlung benötigen, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Krankheiten des Nervensystems

16. Bewerbern oder Führern mit a) Enzephalitis, multipler Sklerose, Myastenia gravis oder Erbkrankheiten des Nervensystems mit fortschreitendem Muskelschwund oder angeborener Myotonie,

b) Krankheiten des peripheren Nervensystems oder

c) traumatischen Schäden des zentralen oder peripheren Nervensystems

darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird, und die betreffende Person fähig ist, die Betätigungseinrichtungen eines Fahrzeugs sicher zu bedienen und die Verkehrsvorschriften zu beachten. In diesen Fällen sind Nachuntersuchungen in regelmässigen Abständen erforderlich.

17. Gruppe 1 : Bewerbern oder Führern mit Epilepsie darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften können - vorbehaltlich eines Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle - die Erteilung einer Fahrerlaubnis an Personen vorsehen, die früher an Epilepsie gelitten haben, jedoch über lange Zeit (zum Beispiel mindestens zwei Jahre) anfallfrei geblieben sind. 17.1. Bewerbern oder Führern mit Krankheiten der Hirngefässe darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird und die Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs - soweit erforderlich - entsprechend angeordnet oder angepasst sind oder ein entsprechendes besonderes Fahrzeug benutzt wird. Die Gültigkeitsdauer der so erteilten oder erneuerten Fahrerlaubnis muß entsprechend dem Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle befristet sein.

17.2. Bewerbern oder Führern, die infolge einer Schädigung des Rückenmarks an einer Lähmung leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn das Fahrzeug mit besonders angepassten Betätigungseinrichtungen ausgestattet ist.

18. Gruppe 2 : Bewerbern oder Führern, die an Epilepsie, an einer Krankheit der Hirngefässe oder an einer Lähmung infolge Schädigung des Rückenmarks leiden oder gelitten haben, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Geistige Störungen

19. Bewerbern oder Führern, die a) an geistigen Störungen infolge von Krankheiten, Verletzungen oder Operationen des zentralen Nervensystems,

b) an erheblichem Schwachsinn,

c) an einer Psychose, die insbesondere eine allgemeine Paralyse verursacht hat, oder

d) an Neurosen oder Persönlichkeitsstörungen

leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird.

20. Bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 muß die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risiken und Gefahren berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sein können.

Alkoholismus

21. Bewerbern oder Führern, die an chronischer Trunksucht leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Personen, die früher an chronischer Trunksucht gelitten haben, darf eine befristete Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird. In diesen Fällen sind Nachuntersuchungen in regelmässigen Abständen erforderlich.

22. Bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 muß die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risiken und Gefahren berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sein können.

Drogen und Arzneimittel

23. Drogenmißbrauch : Bewerbern oder Führern, die von psychoaktiven Drogen abhängig sind, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

24. Regelmässig eingenommene Drogen oder Arzneimittel : Bewerbern oder Führern, die regelmässig Drogen oder Arzneimittel einnehmen, welche die Fähigkeit, ein Fahrzeug sicher zu führen, beeinträchtigen können, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird. 24.1. Bei Bewerbern oder Führern der Gruppe 2 muß die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risiken und Gefahren berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sein können.

Blutkrankheiten

25. Bewerbern oder Führern, die an schweren Blutkrankheiten leiden, darf eine Fahrerlaubnis nur dann erteilt oder erneuert werden, wenn der Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird.

Krankheiten der Harn- und Geschlechtsorgane

26. Bewerbern oder Führern, die an einer schweren Niereninsuffizienz leiden, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

ENTZUG DER FAHRERLAUBNIS

27. Durch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften muß sichergestellt werden, daß vorbehaltlich eines Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle die Fahrerlaubnis entzogen wird, sobald die zuständigen Behörden davon Kenntnis erlangt haben, daß sich der Führer in einem gesundheitlichen Zustand befindet, der die Erteilung oder Erneuerung der Fahrerlaubnis ausgeschlossen hätte.

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

i) Unbeschadet der Bestimmungen dieses Anhangs kann ein Mitgliedstaat vorsehen, daß einem Fahrer, dem vor dem 1. Januar 1983 unter weniger strengen als den in diesem Anhang vorgesehenen Bedingungen eine Fahrerlaubnis erteilt wurde, diese Fahrerlaubnis regelmässig zu den bei ihrer Erteilung geltenden Bedingungen verlängert wird.

ii) Die Mitgliedstaaten können von den Bestimmungen dieses Anhangs abweichen, wenn solche Abweichungen durch die Entwicklung der medizinischen Wissenschaft voll und ganz mit den darin aufgestellten Normen vereinbar werden. Diese Abweichungen gelten nur für die Antragsteller, die sich einer ärztlichen Untersuchung unterzogen haben und deren Antrag durch ein Gutachten einer zuständigen ärztlichen Stelle unterstützt wird.