31980L0232

Richtlinie 80/232/EWG des Rates vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfüllmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen

Amtsblatt Nr. L 051 vom 25/02/1980 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0217
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0217
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0003
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 0003


RICHTLINIE DES RATES vom 15. Januar 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die zulässigen Reihen von Nennfuellmengen und Nennvolumen von Behältnissen für bestimmte Erzeugnisse in Fertigpackungen (80/232/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfuellung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (4) schreibt die zulässigen Abweichungen in bezug auf den Inhalt der Fertigpackungen, die Angaben auf diesen Packungen sowie die diesbezueglich durchzuführenden Kontrollen vor, damit sie innerhalb der Gemeinschaft vermarktet werden können.

Diese Richtlinie beseitigt jedoch nicht alle Hemmnisse des Warenverkehrs für fertigverpackte Erzeugnisse, die sich aus den Rechtsunterschieden hinsichtlich der messtechnischen Besonderheiten bei diesen Erzeugnissen ergeben. Insbesondere bestehen in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Vorschriften bezueglich des Volumens oder Gewichtes dieser Erzeugnisse. Es ist daher angezeigt, diese Rechtsvorschriften einander anzugleichen.

Für ein Erzeugnis sollten allzu eng benachbarte Werte soweit wie möglich abgebaut werden, da sie zu Irrtümern beim Verbraucher führen können. Diese Maßnahme dient insbesondere einer besseren Markttransparenz.

Der genannte Abbau muß sich sowohl auf nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse als auch auf die Behältnisse erstrecken.

Die Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (5) in der Fassung der Beitrittsakte (6) sieht in Artikel 16 vor, daß besondere Richtlinien die Harmonisierung der Absatzbedingungen bestimmter Erzeugnisse, insbesondere die Festsetzung von zulässigen Füllmengen bei bestimmten fertigverpackten Erzeugnissen beinhalten können - (1)ABl. Nr. C 193 vom 18.8.1976, S. 3. (2)ABl. Nr. C 30 vom 7.2.1977, S. 34. (3)ABl. Nr. C 114 vom 11.5.1977, S. 30. (4)ABl. Nr. L 46 vom 21.2.1976, S. 1. (5)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. (6)ABl. Nr. L 73 vom 27.3.1972, S. 4.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für Erzeugnisse, die in Fertigpakkungen gemäß den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 76/211/EWG angeboten werden und die in den Anhängen genannt sind ; die nur zum gewerblichen Gebrauch bestimmten Erzeugnisse in Fertigpackungen sind ausgeschlossen.

Artikel 2

Die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse werden in drei Gruppen unterteilt:

a) Nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse mit Ausnahme der unter den Buchstaben b) und c) genannten Erzeugnisse.

Anhang I legt für diese Erzeugnisse die Reihen der Werte für die Nennfuellmengen der Fertigpackungen fest.

b) Nach Gewicht oder Volumen verkaufte Erzeugnisse, die in den in Anhang II aufgeführten formfesten Behältnissen verpackt sind, mit Ausnahme der in Anhang I genannten Erzeugnisse.

Anhang II legt für diese Erzeugnisse die Reihen der Werte für die Volumen dieser Behältnisse fest.

c) Die als Aerosole aufgemachten Erzeugnisse.

Anhang III legt für diese Erzeugnisse das Volumen der Flüssigphase und soweit es sich um Metallbehältnisse handelt, auch das Volumen der Behältnisse fest.

Artikel 3

Die Fertigpackungen sind in allen Fällen gemäß der Richtlinie 76/211/EWG mit der Nennfuellmenge des Erzeugnisses nach Gewicht oder Volumen zu kennzeichnen.

In den in Artikel 2 Buchstaben b) und c) genannten Fällen müssen die Behältnisse ferner mit einer Angabe ihres Nennvolumens gemäß Anhang II und Anhang III Nummer 1 oder gegebenenfalls einem Hinweis auf die in den Anhängen aufgeführten CEN-Normen versehen sein, wobei eine Verwechslung mit der in Absatz 1 genannten Kennzeichnung ausgeschlossen sein muß.

Artikel 4

Besteht eine Sammelpackung aus zwei oder mehreren einzelnen Fertigpackungen, so gelten die Wertereihen der Anhänge I, II und III für die einzelnen Fertigpakkungen.

Besteht eine Fertigpackung aus zwei oder mehreren Einzelpackungen, die nicht einzeln verkauft werden sollen, so gelten die Wertereihen der Anhänge I, II und III für die Fertigpackung.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen, wegen des Wertes der Nennfuellmenge der in Anhang I und Anhang III Nummer 2 aufgeführten Fertigpackungen, wegen des Wertes des Nennvolumens der Behältnisse der in Anhang II aufgeführten Fertigpackungen oder aus diesen beiden Gründen, falls es sich um die in Anhang III Nummer 1 aufgeführten Erzeugnisse handelt, weder verweigern noch verbieten noch einschränken.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten dürfen vor dem 1. Januar 1982 das Inverkehrbringen von Fertigpackungen, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie in ihrem Land in Verkehr gebracht waren, den Vorschriften der Richtlinie 76/211/EWG genügen und deren Nennfuellmenge oder Behältnisvolumen einem in dieser Richtlinie nicht aufgeführten Wert entsprechen, weder verweigern noch verbieten noch einschränken.

Absatz 1 ist auf Maßnahmen, die im Vereinigten Königreich sowie in Irland zur Festlegung von Reihen in internationalen Einheiten (SI-Einheiten) getroffen werden, nicht anwendbar.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie innerhalb von 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Januar 1980.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZAMBERLETTI

ANHANG I WERTEREIHEN FÜR NENNFÜLLMENGEN VON FERTIGPACKUNGEN

1. LEBENSMITTEL, VERKAUFT NACH GEWICHT (Werte in g) 1.1. Butter (GZT : 04.03), Margarine, tierische und pflanzliche Fette, auch emulgiert, Brotaufstriche mit niedrigem Fettgehalt

125 - 250 - 500 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 2 500 - 5 000

1.2. Frischkäse, ausgenommen "petits suisses" und Käse gleicher Aufmachung (GZT : ex 04.04 E I c)

62,5 - 125 - 250 - 500 - 1 000 - 2 000 - 5 000

1.3. Tafel- und Kochsalz (GZT : 25.01 A)

125 - 250 - 500 - 750 - 1 000 - 1 500 - 5 000

1.4. Puderzucker, goldbrauner oder brauner Zucker, Kandiszucker

125 - 250 - 500 - 750 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 2 500 - 3 000 - 4 000 - 5 000

1.5. Getreideerzeugnisse (ausgenommen Baby- und Kleinkindernahrung) 1.5.1. Getreidemehl, -grütze, -flocken und -grieß, Haferflocken und -mehl (ausgenommen Erzeugnisse der Nummer 1.5.4)

125 - 250 - 500 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 2 500 (1) - 5 000 - 10 000

1.5.2. Teigwaren (GZT : 19.03)

125 - 250 - 500 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 3 000 - 4 000 - 5 000 - 10 000

1.5.3. Reis (GZT : 10.06)

125 - 375 - 500 - 1 000 - 2 000 - 2 500 - 5 000

1.5.4. Tellerfertige Getreidekost

250 - 375 - 500 - 750 - 1 000 - 1 500 - 2 000

1.6. Hülsenfrüchte (GZT : 07.05) (2), getrocknete Früchte

(GZT : ex 08.01, 08.03 B, 08.04 B, 08.12)

125 - 250 - 500 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 5 000 - 7 500 - 10 000

1.7. Gerösteter Kaffee, gemahlen oder ungemahlen, Zichorien, Kaffee-Ersatzmittel

125 - 250 - 500 - 1 000 - 2 000 - 3 000 - 4 000 - 5 000 - 10 000

1.8. Tiefkühlerzeugnisse 1.8.1. Obst und Gemüse sowie vorgegarte Kartoffeln für Pommes frites

150 - 300 - 450 - 600 - 750 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 2 500

1.8.2. Fischfilets und Fischportionen, paniert oder nicht paniert

100 - 200 - 300 - 400 - 500 - 600 - 800 - 1 000 - 2 000

1.8.3. Fischstäbchen

150 - 300 - 450 - 600 - 900 - 1 200 - 1 500 - 1 800

2. LEBENSMITTEL, VERKAUFT NACH VOLUMEN (Werte in ml) 2.1. Speiseeis (in Mengen von mehr als 250 ml)

(ausgenommen Speiseeis, dessen Volumen nicht durch die Form des Behältnisses bestimmt wird)

300 - 500 - 750 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 2 500 - 3 000 - 4 000 - 5 000 (1)Wert nicht zugelassen für Haferflocken und -mehl. (2)Aus dieser Nummer sind Trockengemüse und Kartoffeln ausgeklammert.

3. TROCKENFUTTER FÜR HUNDE UND KATZEN (1) (Werte in g)

200 - 300 - 400 - 500 - 600 - 800 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 3 000 - 5 000 - 7 500 - 10 000

4. GEBRAUCHSFERTIGE ANSTRICHFARBEN UND LACKE (MIT ODER OHNE ZUFÜGUNG VON LÖSEMITTELN) (Werte in ml)

25 - 50 - 125 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1 000 - 2 000 - 2 500 - 4 000 - 5 000 - 10 000

5. KLEBSTOFFE EINSCHLIESSLICH LEIME, FEST ODER PULVERFÖRMIG (Werte in g)

25 - 50 - 125 - 250 - 500 - 1 000 - 2 500 - 5 000 - 8 000 - 10 000

6. PFLEGEMITTEL

(fest oder pulverförmig in g, fluessig oder pastös in ml)

Unter anderem : Pflegemittel für Leder und Schuhe, Holz und Bodenbeläge, Herde und Metalle einschließlich für Automobile, Fenster und Spiegelgläser einschließlich für Automobile (GZT : 34.05), Fleckenmittel, Appreturen und Färbemittel für den Haushalt (GZT : 38.12 A und 32.09 C), Haushaltsinsektenmittel (GZT : ex 38.11), Entkalkungsmittel (GZT : 34.02), Desodorierungsmittel für den Haushalt (GZT : 33.06 B), nichtpharmazeutische Desinfektionsmittel

25 - 50 - 75 - 100 - 150 - 200 - 250 - 375 - 500 - 750 - 1 000 - 1 500 - 2 000 - 5 000 - 10 000

7. KÖRPERPFLEGEMITTEL : ERZEUGNISSE ZUR SCHÖNHEITSPFLEGE, TOILETTENARTIKEL (GZT : 33.06 A und B)

(fest oder pulverförmig in g, fluessig oder pastös in ml) 7.1. Haut- und Mundpflegemittel

Rasiercremes, Allzweckcremes und -lotionen, Handcremes und -lotionen, Sonnenschutzmittel, Mundpflegemittel (ausser Zahnpasten)

15 - 30 - 40 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150 - 200 - 250 - 300 - 400 - 500 - 1 000

7.2. Zahnpasten

25 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150 - 200 - 250 - 300

7.3. Nicht färbende Haarpflegemittel und Badezusätze

Haarlack, Schampone, Haarspülmittel, Haarstärkemittel, Brillantinen, Haarcremes (ausser den unter Nummer 7.4 genannten Haarlotionen), Schaum und andere schäumende Erzeugnisse für Bad und Dusche

25 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150 - 200 - 250 - 300 - 400 - 500 - 750 - 1 000 - 2 000

7.4. Erzeugnisse auf Alkoholbasis

Mit weniger als 3 % vol natürlichem oder synthetischem Duftstofföl und weniger als 70 % vol reinem Äthylalkohol : Duftwässer, Haarlotionen, Pre- und After-Shave-Lotionen

15 - 25 - 30 - 40 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150 - 200 - 250 - 300 - 400 - 500 - 750 - 1 000

7.5. Deodorants und Intimpflegemittel

20 - 25 - 30 - 40 - 50 - 75 - 100 - 150 - 200

7.6. Talkum

50 - 75 - 100 - 150 - 200 - 250 - 500 - 1 000 (1)Erzeugnisse mit einem Feuchtigkeitsgehalt von weniger als 14 %.

8. WASCHMITTEL 8.1. Feste Toiletten- und Haushaltsseifen (Werte in g) (GZT : 34.01)

25 - 50 - 75 - 100 - 150 - 200 - 250 - 300 - 400 - 500 - 1 000

8.2. Seifen, weich (Werte in g) (GZT : 34.01)

125 - 250 - 500 - 750 - 1 000 - 5 000 - 10 000

8.3. Seifen in Spänen, Flocken und ähnlichem (Werte in g) (GZT : 34.01)

250 - 500 - 750 - 1 000 - 3 000 - 5 000 - 10 000

8.4. Flüssige Wasch-, Reinigungs-, Scheuer- und Hilfsmittel (GZT 34.02) sowie Hypochloritzubereitungen (ausser den unter Nummer 6 genannten Erzeugnissen) (Werte in ml)

125 - 250 - 500 - 750 - 1 000 - 1 250 (1) - 1 500 - 2 000 - 3 000 - 4 000 - 5 000 - 6 000 - 7 000 - 10 000

8.5. Scheuerpulver (Werte in g)

250 - 500 - 750 - 1 000 - 10 000

8.6. Vorwasch- und Einweichmittel in Pulverform (Werte in g)

250 - 500 - 1 000 - 2 000 - 5 000 - 10 000

9. LÖSEMITTEL (Werte in ml)

Im Sinne der Richtlinie 73/173/EWG des Rates vom 4. Juni 1973 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe (Lösemittel) (2)

25 - 50 - 75 - 125 - 250 - 500 - 1 000 - 1 500 - 2 500 - 5 000 - 10 000

10. SCHMIERÖL (Werte in ml)

125 - 250 - 500 - 1 000 - 2 000 - 2 500 - 3 000 - 4 000 - 5 000 - 10 000 (1)Nur für Hypochlorite. (2)ABl. Nr. L 189 vom 11.7.1973, S. 7.

ANHANG II WERTEREIHEN FÜR DIE ZULÄSSIGEN VOLUMEN VON BEHÄLTNISSEN

Die Normen EN 23,1, Ausgabe 2 (Mai 1978), und EN 76, Ausgabe 1 (Dezember 1978) sind anzuwenden, soweit nicht die nach diesen Normen vorgesehenen Erzeugnisse und Reihen für das Behältnisvolumen von den in diesem Anhang aufgeführten Erzeugnissen und Reihen abweichen. 1. KONSERVEN ODER HALBKONSERVEN, VERPACKT IN METALLDOSEN ODER GLASBEHÄLTNISSEN : PFLANZLICHE ERZEUGNISSE ZUR MENSCHLICHEN ERNÄHRUNG (FRÜCHTE, GEMÜSE, TOMATEN, KARTOFFELN, MIT AUSNAHME VON SPARGEL, SUPPEN, FRUCHT- ODER GEMÜSESAFT UND FRUCHTNEKTAR 1.1. Metalldosen und Glasbehältnisse : (Behältnisvolumen in ml)

106 - 156 - 212 (1) - 228 (1) - 314 - 370 - 425 (1) - 446 (1) - 580 - 720 - 850 - 1 062 - 1 700 - 2 650 - 3 100 - 4 250 - 10 200 1.1.1. Zusätzliche Werte für Becher:

53 (2) - 125 (2) - 250 (2)

1.2. Reihe der für besondere Erzeugnisse zugelassenen Behältnisvolumen : (in ml) - Trüffel : 26 - 53 - 71 - 106 - 212 - 425 - 720 - 850

- Tomaten:

Konzentrate : 71 - 142 - 212 - 370 - 425 - 720 - 850 - 3 100 - 4 250

geschält oder ungeschält : 236 - 370 - 425 - 720 - 850 - 2 650 - 3 100

- Fruchtcocktails, Früchte in Sirup : 106 - 156 - 212 (1) - 228 (1) - 236 - 314 - 370 - 425 (1) - 446 (1) - 580 - 720 - 850 - 1 062 - 1 700 - 2 650 - 3 100 - 4 250 - 10 200

2. FEUCHTFUTTER FÜR HUNDE UND KATZEN (Behältnisvolumen in ml)

212 (1) - 228 (1) - 314 - 425 (1) - 446 (1) - 850 - 1 062 - 1 700 - 2 650

3. PULVERFÖRMIGE WASCH- UND REINIGUNGSMITTEL

Die Behältnisvolumen der Fertigpackungen sind nachstehend aufgeführt: >PIC FILE= "T0013207"> (1)Diese Behältnisvolumen werden spätestens 5 Jahre nach Genehmigung der Richtlinie überprüft. (2)Volumen, das vom Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie an für 10 Jahre zugelassen ist.

ANHANG III REIHEN DER VOLUMEN FÜR DIE ALS ÄROSOLE VERKAUFTEN ERZEUGNISSE MIT AUSNAHME DER ERZEUGNISSE, DIE IN ANHANG I NUMMER 7.4 AUSGENOMMEN SIND, SOWIE DER ARZNEIMITTEL

Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (1) darf bei Erzeugnissen in Aerosolbehältern entsprechend dieser Richtlinie kein Hinweis auf das Nennfuellgewicht des Erzeugnisses angebracht werden. 1. ERZEUGNISSE, DIE IN METALLBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN >PIC FILE= "T0013208">

2. ERZEUGNISSE, DIE IN DURCHSICHTIGEN ODER UNDURCHSICHTIGEN GLAS- ODER PLASTIKBEHÄLTNISSEN VERKAUFT WERDEN (Volumen der Flüssigphase in ml)

25 - 50 - 75 - 100 - 125 - 150 (1)ABl. Nr. L 147 vom 9.6.1975, S. 40.