80/982/EWG: Beschluß des Rates vom 14. Oktober 1980 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay im Schaf- und Ziegenfleischsektor
ABl. L 275 vom 18.10.1980, S. 13–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 147 - 147
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 22 S. 3 - 3
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 147 - 147
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 102 - 131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 102 - 131
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 04 S. 227 - 227
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BESCHLUSS DES RATES von 14. Oktober 1980 über den Abschluß von Selbstbeschränkungsabkommen mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay im Schaf- und Ziegenfleischsektor (80/982/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,
auf Empfehlung der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Kommission hat mit Drittländern, die Lieferanten von Schaf- und Ziegenfleisch oder lebenden Schafen und Ziegen sind, Verhandlungen mit dem Ziel aufgenommen, zu Selbstbeschränkungsabkommen für ihre Ausfuhren nach der Gemeinschaft zu gelangen.
Die Kommission hat mit Argentinien, Australien, Neuseeland und Uruguay ein Abkommen erzielt.
Durch die Abkommen kann in dem betreffenden Sektor der Handel in Einklang gebracht werden mit der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation -
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden die Abkommen in Form von Briefwechseln über den Handel mit Schaf- und Ziegenfleisch mit den nachstehend genannten Ländern genehmigt: - Argentinien,
- Australien,
- Neuseeland,
- Uruguay.
(2) Der Wortlaut der Abkommen ist diesem Beschluß beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die in Artikel 1 genannten Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 1980.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. NEY
VEREINBARUNG in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Argentinischen Republik über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Argentinien in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen: 1. Diese Vereinbarung gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a));
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)).
2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch von Argentinien nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt : 20 000 Tonnen, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht (1).
Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich Argentinien, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und gemäß den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt wird.
Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Parteien dieser Vereinbarung einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem unter Nummer 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Argentiniens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Argentinien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Argentinien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Argentinien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.
6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Argentinien die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des argentinischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.
Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die unter Nummer 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 23 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
7. Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung argentinischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von argentinischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt.
8. Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
9. Argentinien gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der argentinischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige argentinische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
10. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Argentiniens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Parteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das unter Nummer 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT.
12. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1. Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
13. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Argentinien andererseits.
14. Diese Vereinbarung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig erachten, überprüft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Argentinien in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen: 1. Diese Vereinbarung gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a));
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)).
2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch von Argentinien nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt : 20 000 Tonnen, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht (1).
Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich Argentinien, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und gemäß den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt wird.
Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Parteien dieser Vereinbarung einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem unter Nummer 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Argentiniens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Argentinien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Argentinien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Argentinien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken.
6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Argentinien die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des argentinischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.
Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die unter Nummer 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 23 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
7. Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung argentinischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von argentinischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt.
8. Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
9. Argentinien gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Argentinien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der argentinischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige argentinische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
10. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Argentiniens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Parteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das unter Nummer 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT.
12. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1. Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
13. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Argentinien andererseits.
14. Diese Vereinbarung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig erachten, überprüft.
Ich wäre ihnen dankbar, wenn Sie die Zustimmung Ihrer Regierung hierzu mitteilen würden.".
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Argentinien
BRIEFWECHSEL mit einem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
Schreiben Nr. 1
Herr Botschafter!
Die Delegationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australiens haben über Bestimmungen verhandelt, die die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Australien in der Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch regeln sollen. Beide Vertragsparteien kennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen, die den internationalen Schaffleischhandel stören oder beeinträchtigen könnten, zu vermeiden. Sie sind demnach wie folgt übereingekommen:
Klausel 1 Erfasste Produkte
Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a));
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)).
Klausel 2
Marktzugang und Menge
Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichten sich Australien und die Gemeinschaft, durch geeignete Verfahren jeweils sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und daß gemäß den Bestimmungen der Klausel 9 Einfuhren bis zu dieser Menge zugelassen werden. Diese Menge wird auf 15 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt.
Gekühlte Erzeugnisse
Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.
Klausel 3 Schutzklausel
Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in diesem Abkommen geregelte Zugang Australiens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen
Für den Fall, daß die Einfuhren aus Australien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Australien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Australien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.
Klausel 5 Zölle
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken.
Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Australien die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des australischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.
Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 17 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen
Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung australischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von australischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt.
Klausel 8 Ausfuhrerstattungen
Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen
Australien gewährleistet die Beachtung dieses Abkommens insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die in Klausel 1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Australien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der australischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige australische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
Klausel 10 Beratender Ausschuß
Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Australiens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in dem Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieses Abkommens auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
Klausel 11 GATT-Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT.
Klausel 12 Geltungsdauer der Selbstbeschränkung
Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrattreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
Klausel 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Australiens andererseits.
Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung
Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft.
Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien in diesem Bereich bilden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich bestätige den Eingang ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:
"Die Delegationen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australiens haben über Bestimmungen verhandelt, die die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Australien in die Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch regeln sollen. Beide Vertragsparteien kennen die Notwendigkeit an, Maßnahmen, die den internationalen Schaffleischhandel stören oder beeinträchtigen könnten, zu vermeiden. Sie sind demnach wie folgt übereingekommen:
Klausel 1 Erfasste Produkte
Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a));
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)).
Klausel 2
Marktzugang und Menge
Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichten sich Australien und die Gemeinschaft, durch geeignete Verfahren jeweils sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und daß gemäß den Bestimmungen der Klausel 9 Einfuhren bis zu dieser Menge zugelassen werden. Diese Menge wird auf 15 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt.
Gekühlte Erzeugnisse
Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
Klausel 3 Schutzklausel
Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in diesem Abkommen geregelte Zugang Australiens zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.
Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen
Für den Fall, daß die Einfuhren aus Australien in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Australien für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Australien für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.
Klausel 5 Zölle
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken.
Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Australien die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des australischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.
Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 17 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen
Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung australischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von australischem Hammel- und Lammfleisch nicht untergräbt.
Klausel 8 Ausfuhrerstattungen
Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen
Australien gewährleistet die Beachtung dieses Abkommens insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in diesem Abkommen festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die in Klausel 1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Australien von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der australischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige australische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
Klausel 10 Beratender Ausschuß
Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Australiens eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß die Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in dem Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieses Abkommens auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
Klausel 11 GATT-Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT.
Klausel 12 Geltungsdauer der Selbstbeschränkung
Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
Klausel 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet Australiens andererseits.
Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung
Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft.
Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Australien in diesem Bereich bilden.".
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und daß Ihr Schreiben und das Antwortschreiben zusammen ein Abkommen entsprechend Ihrem Vorschlag bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Australiens
BRIEFWECHSEL mit einem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen unseren beiden Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Neuseeland in die Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch Bezug zu nehmen. In Anerkennung der Tatsache, daß die Schafwirtschaft und die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch nach dem Weltmarkt und insbesondere nach der Gemeinschaft für die neuseeländische Wirtschaft existenzwichtig ist und daß sichergestellt werden muß, daß der normale Absatz von neuseeländischem Hammel- und Lammfleisch auf diesen Märkten nicht beeinträchtigt wird, beehre ich mich, folgendes Abkommen vorzuschlagen:
Klausel 1 Erfasste Produkte
Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a));
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)).
Klausel 2
Marktzugang und Menge
Nach diesem Abkommen wird Neuseeland für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch der Zugang zum Markt der Gemeinschaft in der im Abkommen festgelegten Höhe sichergestellt. Neuseeland erhält die Zusicherung, daß der normale Absatz seines Hammel- und Lammfleisches nicht durch die Anwendung der Verordnung in Mitleidenschaft gezogen wird.
Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichtet sich Neuseeland, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die festgesetzte Menge nicht überschreitet. Diese Menge wird auf 234 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt.
Gekühlte Erzeugnisse
Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Die Gemeinschaft versichert, daß Neuseeland mit diesem Abkommen nicht daran gehindert werden soll, neue technologische Entwicklungen zu (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. nutzen oder seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
Klausel 3 Schutzklausel
Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Interessen Neuseelands zu schützen.
Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen
Für den Fall, daß die Einfuhren aus Neuseeland die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus diesem Land auszusetzen.
Klausel 5 Zölle
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken.
Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Neuseeland die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des neuseeländischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 245 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen
Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die den normalen Absatz neuseeländischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung dieses Ziel nicht untergräbt. Darüber hinaus unternehmen die beiden Vertragsparteien alles, um den Verbrauch von Schaffleisch in der Gemeinschaft ohne Gefahr für die Marktstabilität zu fördern.
Klausel 8 Ausfuhrerstattungen
Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen
Neuseeland gewährleistet die Einhaltung der in Klausel 2 genannten Mengen im besonderen dadurch, daß es keine Ausfuhrlizenzen über diese Mengen hinaus erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der neuseeländischen Regierung benannte zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige neuseeländische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
Klausel 10 Beratender Ausschuß
Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Neuseelands eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert.
Der Ausschuß prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter im Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung des Abkommens auftretenden Fragen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
Klausel 11 GATT-Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT.
Klausel 12 Geltungsdauer
Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt.
Klausel 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hauptgebiet Neuseelands andererseits.
Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung
Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft.
Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland in diesem Bereich bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut:
"Ich beehre mich, auf die Verhandlungen zwischen unseren beiden Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Neuseeland in die Gemeinschaft in Verbindung mit der Anwendung der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch Bezug zu nehmen. In Anerkennung der Tatsache, daß die Schafwirtschaft und die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch nach dem Weltmarkt und insbesondere nach der Gemeinschaft für die neuseeländische Wirtschaft existenzwichtig ist und daß sichergestellt werden muß, daß der normale Absatz von neuseeländischem Hammel- und Lammfleisch auf diesen Märkten nicht beeinträchtigt wird, beehre ich mich, folgendes Abkommen vorzuschlagen:
Klausel 1 Erfasste Produkte
Das Abkommen gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV a));
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (02.01 A IV b)).
Klausel 2
Marktzugang und Menge
Nach diesem Abkommen wird Neuseeland für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch der Zugang zum Markt der Gemeinschaft in der im Abkommen festgelegten Höhe sichergestellt. Neuseeland erhält die Zusicherung, daß der normale Absatz seines Hammel- und Lammfleisches nicht durch die Anwendung der Verordnung in Mitleidenschaft gezogen wird.
Um ein einwandfreies Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten, verpflichtet sich Neuseeland, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die festgesetzte Menge nicht überschreitet. Diese Menge wird auf 234 000 Tonnen Schlachtkörpergewicht (1) festgesetzt.
Gekühlte Erzeugnisse
Die vorstehend festgesetzten Mengen werden in den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt. Die Gemeinschaft versichert, daß Neuseeland mit diesem Abkommen nicht daran gehindert werden soll, neue technologische Entwicklungen zu nutzen oder seine Wettbewerbsstellung auf dem Markt der Gemeinschaft aufrechtzuerhalten. Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch. der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Vertragsparteien einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem in Klausel 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
Klausel 3 Schutzklausel
Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, die sich aus diesem Abkommen ergebenden Interessen Neuseelands zu schützen.
Klausel 4 Überschreitung der Hoechstmengen
Für den Fall, daß die Einfuhren aus Neuseeland die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus diesem Land auszusetzen.
Klausel 5 Zölle
Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf Einfuhren der von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken.
Klausel 6 Beitritt neuer Mitgliedstaaten
Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Neuseeland die in Klausel 2 festgesetzten Mengen entsprechend dem Umfang des neuseeländischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem in Klausel 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die in Klausel 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tag des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 245 500 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
Klausel 7 Absatz von Interventionsbeständen
Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die den normalen Absatz neuseeländischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung dieses Ziel nicht untergräbt. Darüber hinaus unternehmen die beiden Vertragsparteien alles, um den Verbrauch von Schaffleisch in der Gemeinschaft ohne Gefahr für die Marktstabilität zu fördern.
Klausel 8 Ausfuhrerstattungen
Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieses Abkommens ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
Klausel 9 Ein- und Ausfuhrlizenzen
Neuseeland gewährleistet die Einhaltung der in Klausel 2 genannten Mengen im besonderen dadurch, daß es keine Ausfuhrlizenzen über diese Mengen hinaus erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Neuseeland von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der neuseeländischen Regierung benannte zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige neuseeländische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
Klausel 10 Beratender Ausschuß
Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Neuseelands eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß das Abkommen ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert.
Der Ausschuß prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Vertragsparteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das in Klausel 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung des Abkommens nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter im Abkommen nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung des Abkommens auftretenden Fragen, die ihm von einer Vertragspartei vorgelegt werden, und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
Klausel 11 GATT-Verpflichtungen
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien im Rahmen des GATT.
Klausel 12 Geltungsdauer
Die in Klausel 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieses Abkommens an bis zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt.
Klausel 13
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Hauptgebiet Neuseelands andererseits.
Klausel 14 Inkrafttreten und Überprüfung
Dieses Abkommen tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Es gilt bis zum 31. März 1984. Nach diesem Zeitpunkt bleibt es in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Vertragspartei, es mit einer Frist von einem Jahr zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieses Abkommens von beiden Vertragsparteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft.
Ich beehre mich vorzuschlagen, sofern Ihre Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann, daß dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben zusammen ein Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland in diesem Bereich bilden.".
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung dem Vorstehenden zustimmen kann und daß Ihr Schreiben und das Antwortschreiben zusammen ein Abkommen entsprechend Ihrem Vorschlag bilden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Neuseelands
BRIEFWECHSEL mit einer Vereinbarung betreffend Klausel 2 des Briefwechsels mit einem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Neuseeland über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
Schreiben Nr. 1
Herr ...!
Unter Berücksichtigung der auf den Märkten der Europäischen Gemeinschaft nach Verabschiedung der Schaffleischregelung der Europäischen Gemeinschaft eingetretenen neuen Umstände bekräftigt Neuseeland seine Absicht, für einen geordneten Absatz der neuseeländischen Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft zu sorgen. Im besonderen gewährleistet Neuseeland für die Zeit vom Beginn der Durchführung des Abkommens an bis zum 31. März 1984, daß Ausfuhren nach bestimmten, als empfindlich eingestuften Marktzonen Verwaltungsbestimmungen unterliegen, durch die jede Veränderung in den traditionellen Handelsströmen nach diesen Märkten vermieden und damit eine gesunde Basis für eine künftige Entwicklung des Marktes geschaffen wird. Der Beratende Ausschuß prüft die hierzu notwendigen Vereinbarungen. Beide Parteien bestätigen, daß nach dem 31. März 1984 für die neuseeländischen Schaffleischausfuhren nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine anderen Beschränkungen als die im Briefwechsel über das Abkommen festgelegten Beschränkungen angewendet werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung Neuseelands
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Unter Berücksichtigung der auf den Märkten der Europäischen Gemeinschaft nach Verabschiedung der Schaffleischregelung der Europäischen Gemeinschaft eingetretenen neuen Umstände bekräftigt Neuseeland seine Absicht, für einen geordneten Absatz der neuseeländischen Erzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft zu sorgen. Im besonderen gewährleistet Neuseeland für die Zeit vom Beginn der Durchführung des Abkommens an bis zum 31. März 1984, daß Ausfuhren nach bestimmten, als empfindlich eingestuften Marktzonen Verwaltungsbestimmungen unterliegen, durch die jede Veränderung in den traditionellen Handelsströmen nach diesen Märkten vermieden und damit eine gesunde Basis für eine künftige Entwicklung des Marktes geschaffen wird. Der Beratende Ausschuß prüft die hierzu notwendigen Vereinbarungen. Beide Parteien bestätigen, daß nach dem 31. März 1984 für die neuseeländischen Schaffleischausfuhren nach der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft keine anderen Beschränkungen als die im Briefwechsel über das Abkommen festgelegten Beschränkungen angewendet werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang dieses Schreibens bestätigen würden.".
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
VEREINBARUNG in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Östlich des Uruguay über den Handel mit Hammel- und Lammfleisch
Schreiben Nr. 1
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festlegung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Uruguay in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen: 1. Diese Vereinbarung gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a) des Gemeinsamen Zolltarifs);
- gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV b) des Gemeinsamen Zolltarifs).
2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Uruguay nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt:
5 100 Tonnen, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht (1).
Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich Uruguay, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und gemäß den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt wird.
Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Parteien dieser Vereinbarung einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem unter Nummer 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Uruguays zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Uruguay in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Uruguay für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Uruguay für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf die Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeinten Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.
6. Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Uruguay die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des uruguayischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die unter Nummer 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tage des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 5 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
7. Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung uruguayischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von uruguayischem Schaffleisch nicht untergräbt.
8. Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
9. Uruguay gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Uruguay von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der uruguayischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige uruguayische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
10. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Uruguays eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Parteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das unter Nummer 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT.
12. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1. Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
13. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay andererseits.
14. Diese Vereinbarung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Partei, sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung mit diesem Schreiben bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Schreiben Nr. 2
Herr ...!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen zwischen unseren Delegationen zur Festigung von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Uruguay in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden Parteien wie folgt übereingekommen: 1. Diese Vereinbarung gilt für: - frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a) des Gemeinsamen Zolltarifs);
- geforenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV b) des Gemeinsamen Zolltarifs).
2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch aus Uruguay nach der Gemeinschaft auf folgende jährliche Menge festgesetzt:
5 100 Tonnen, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht (1).
Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung zu gewährleisten, verpflichtet sich Uruguay, durch geeignete Verfahren sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge die vereinbarte Menge nicht überschreitet und gemäß den herkömmlichen Angebotsformen (gefroren oder gekühlt) ausgeführt wird.
Sollte eine Änderung der Angebotsform infolge von Veränderungen in der Technologie und im Handel möglich werden, so konsultieren die beiden Parteien dieser Vereinbarung einander vor Einführung einer solchen Änderung in dem unter Nummer 10 erwähnten Ausschuß, um eine angemessene Lösung zu finden.
3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung geregelte Zugang Uruguays zum Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Uruguay in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten, behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die Einfuhren aus Uruguay für den Rest des betreffenden Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden von der Uruguay für das folgende Jahr zustehenden Ausfuhrmenge abgesetzt.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die Abschöpfung auf die Einfuhren der von dieser Vereinbarung erfassten Erzeugnisse auf einen Hoechstsatz von 10 v.H. ad valorem zu beschränken. (1)Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht entbeintem Lammfleisch.
6. Beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten ändert die Gemeinschaft in Konsultation mit Uruguay die unter Nummer 2 festgesetzte Menge entsprechend dem Umfang des uruguayischen Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat. Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten werden gemäß den Vorschriften des Beitrittsvertrags festgesetzt ; hierbei wird dem unter Nummer 5 genannten Hoechstsatz der Abschöpfung Rechnung getragen.
Die unter Nummer 2 genannte Gesamtmenge wird mit dem Tage des Beitritts Griechenlands zur Gemeinschaft auf 5 800 Tonnen Schlachtkörpergewicht festgesetzt.
7. Die Gemeinschaft unternimmt alles, um eine Marktentwicklung zu vermeiden, die die Vermarktung uruguayischen Hammel- und Lammfleisches auf dem Gemeinschaftsmarkt innerhalb der vereinbarten Mengen beeinträchtigen könnte. Im besonderen trifft die Gemeinschaft Vorkehrungen, damit der Absatz von Interventionsbeständen an gefrorenem Fleisch aufgrund der Durchführung der Verordnung den Absatz von uruguayischem Schaffleisch nicht untergräbt.
8. Unter Berücksichtigung der Ziele und Bestimmungen dieser Vereinbarung ist die Gemeinschaft damit einverstanden, daß jede tatsächliche Anwendung von Erstattungen oder sonstige Förderungsmaßnahmen für die Ausfuhr von Hammel- und Lammfleisch sowie von zur Schlachtung bestimmten lebenden Schafen und Lämmern nur zu Preisen und Bedingungen erfolgt, die mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen im Einklang stehen und den traditionellen Anteil der Gemeinschaft am Welthandel mit diesen Erzeugnissen berücksichtigen. Diese Begriffe sind in einer Weise auszulegen, die mit Artikel XVI des GATT vereinbar ist und insbesondere Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) des Übereinkommens zur Auslegung und Anwendung der Artikel VI, XVI und XXIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens entspricht.
9. Uruguay gewährleistet die Einhaltung dieser Vereinbarung insbesondere dadurch, daß es innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer 1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten Erzeugnisse mit Ursprung in Uruguay von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht wird, welche durch die von der uruguayischen Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner festgelegt, daß die zuständige uruguayische Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft in regelmässigen Abständen die Mengen mitteilt, für die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind ; diese Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland aufzuschlüsseln.
10. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern der Gemeinschaft und Uruguays eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird und reibungslos funktioniert. Er prüft regelmässig die Tendenz auf dem Hammel-, Lamm- und Ziegenfleischmarkt der beiden Parteien und auf dem Weltmarkt sowie die Absatzbedingungen auf diesen Märkten einschließlich der Bedingungen, die für das unter Nummer 7 genannte Ziel von Bedeutung sind.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
11. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der Parteien im Rahmen des GATT.
12. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge gilt für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung an bis zum 1. Januar des folgenden Jahres geltende Menge wird im Verhältnis zur Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
13. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits und für das Gebiet der Republik Östlich des Uruguay andererseits.
14. Diese Vereinbarung tritt am 20. Oktober 1980 in Kraft. Sie gilt bis zum 31. März 1984 ; nach diesem Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des Rechts einer jeden Partei, sie mit einer Frist von einem Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick auf Änderungen, die sie für notwendig erachten, überprüft.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung mit diesem Schreiben bestätigen würden.".
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der Republik Östlich des Uruguay
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