Entschließung des Rates vom 6. Februar 1979 betreffend den Orientierungsrahmen für die Regionalpolitik der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. C 036 vom 09/02/1979 S. 0010 - 0011
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0013
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0013
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 14 Band 1 S. 0032
++++ ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6 . Februar 1979 betreffend den Orientierungsrahmen für die Regionalpolitik der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf den Orientierungsrahmen für die Regionalpolitik der Gemeinschaft , den die Kommission dem Rat unterbreitet hat , in Erwägung nachstehender Gründe : Eine Verstärkung der gemeinschaftlichen Regionalpolitik bildet eine der Voraussetzungen dafür , daß die wirtschaftliche Integration der Gemeinschaft weitergeführt werden kann . Obwohl sich die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft bemühen , die Entwicklung der am stärksten benachteiligten Regionen zu beschleunigen , besteht nach wie vor ein regionales Gefälle . Die Lage einiger Regionen der Gemeinschaft bietet um so mehr Anlaß zur Besorgnis , als die seit 1973 anhaltende Wirtschaftskrise das Wachstum auf Dauer verlangsamt und die Investitionsneigung vermindert hat ; ferner gerät die Wirtschaft der Gemeinschaft infolge der strukturellen Veränderungen , die in der Weltwirtschaft eingetreten sind , in einen Prozeß tiefgreifender Umstrukturierung , der den Keim zu neuen regionalen Ungleichgewichten in sich trägt . Es muß daher die Schaffung eines Gesamtrahmens für die Analyse und die Konzeption der gemeinschaftlichen Regionalpolitik gefördert werden , der es der Kommission ermöglicht , dem Rat vorrangige Ziele und Leitlinien sowohl für die Regionalpolitik der Gemeinschaft als auch für die der Mitgliedstaaten vorzuschlagen . Nach den Leitlinien des vierten Programms für die mittelfristige Wirtschaftspolitik soll die Durchführung der gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Politiken in den Mitgliedstaaten mit einer Prüfung ihrer regionalen Auswirkungen Hand in Hand gehen ; diese Methode sollte auch bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Politiken angewandt werden . Eine Koordinierung der einzelstaatlichen Regionalpolitiken und der Regionalpolitiken der Gemeinschaft ist unerläßlich , damit im Gebiet der Gemeinschaft schrittweise eine ausgewogene Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten erreicht werden kann - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : 1 . Gesamtrahmen für die Analyse und die Konzeption der gemeinschaftlichen Regionalpolitik Die Regionalpolitik bildet einen Bestandteil der Wirtschaftspolitiken der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten . Sie hat ihren Platz unter den verschiedenen Instrumenten , die zur Erreichung eines hohen Grades an Konvergenz der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten beitragen ( 1 ) . Die Aufstellung eines Gesamtrahmens für die Analyse und die Konzeption der Regionalpolitik der Gemeinschaft soll die Festlegung einer gemeinsamen Beurteilungsgrundlage ermöglichen . Hierfür erstellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem Ausschuß für Regionalpolitik in regelmässigen Abständen einen Bericht über die sozio-ökonomische Lage und Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft . Anhand dieses Berichtes führt der Rat eine Aussprache über die von der Kommission vorgeschlagenen vorrangigen Ziele und Leitlinien durch . Der Rat nimmt zur Kenntnis , daß die Kommission beabsichtigt , einen derartigen Gesamtrahmen für die Analyse und die Konzeption zu schaffen . Zu diesem Zweck sorgen die Kommission und die Mitgliedstaaten gemeinsam für eine weitere Verbesserung der statistischen Angaben und der regionalen Analysen . 2 . Beurteilung der regionalen Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken Die wichtigsten Politiken der Gemeinschaft haben regionale Auswirkungen , insbesondere auf die Beschäftigung . Entsprechend den Leitlinien des vierten Programms für die mittelfristige Wirtschaftspolitik ( 2 ) nimmt der Rat zur Kenntnis , daß die Kommission beabsichtigt , diesen Auswirkungen sowohl bei der Konzeption als auch bei der Durchführung dieser Politiken systematischer Rechnung zu tragen . Er erklärt seine Absicht , diese Auswirkungen bei seinen eigenen diesbezueglichen Entscheidungen zu berücksichtigen . 3 . Koordinierung der einzelstaatlichen Regionalpolitiken Eine Koordinierung der einzelstaatlichen Regionalpolitiken und der Regionalpolitik der Gemeinschaft ist unbedingt notwendig , um schrittweise zu einer ausgewogenen Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten im Gebiet der Gemeinschaft zu gelangen . Die Programme für regionale Entwicklung bilden dabei den geeignetsten Rahmen für die konkrete Durchführung einer gut durchdachten Koordinierung . In diesem Zusammenhang stellt die Koordinierung der allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung einen der wesentlichen Faktoren dar . Nach Auffassung des Rates ist eine regelmässige Gegenüberstellung der regionalen Probleme der einzelnen Mitgliedstaaten und der einzelstaatlichen Regionalpolitiken sowie der Regionalpolitik der Gemeinschaft insbesondere im Ausschuß für Regionalpolitik im Interesse einer solchen Koordinierung äusserst wünschenswert . ( 1 ) Entscheidung 74/120/EWG des Rates vom 18 . Februar 1974 , ABl . Nr . L 63 vom 5 . 3 . 1974 . ( 2 ) ABl . Nr . L 101 vom 24 . 4 . 1977 .