31979L1070


Titel und Fundstelle

Richtlinie 79/1070/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern

 ABl. L 331 vom 27.12.1979, S. 8–9 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 82 - 83
 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 109 - 110
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 82 - 83
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 114 - 115
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 114 - 115
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 77 - 78
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 32 - 33
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 32 - 33

 DA  DE  EN  FR  IT  NL

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RICHTLINIE DES RATES vom 6. Dezember 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (79/1070/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Praktiken der Steuerhinterziehung und Steuerflucht führen zu Haushaltseinnahmeverlusten, verstossen gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit und verzerren einen gesunden Wettbewerb. Sie beeinträchtigen mithin das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes.

Zur wirksameren Bekämpfung dieser Praktiken erscheint es daher geboten, die Zusammenarbeit zwischen den Steuerverwaltungen innerhalb der Gemeinschaft nach gemeinsamen Grundsätzen und Regeln zu verstärken.

Der Rat hat am 19. Dezember 1977 die Richtlinie 77/799/EWG über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (3) angenommen. Es ist angebracht, diese gegenseitige Amtshilfe auf das Gebiet der indirekten Steuern auszudehnen, um die korrekte Feststellung und Erhebung dieser Steuern sicherzustellen.

Die Ausdehnung der gegenseitigen Amtshilfe erweist sich als besonders dringend bei der Mehrwertsteuer, und zwar aufgrund ihrer Eigenschaft als allgemeine Verbrauchsteuer und ihrer Rolle, die sie im System der eigenen Einnahmen der Gemeinschaft einnimmt.

Die Vorschriften, die der Rat mit der Richtlinie 77/799/EWG festgelegt hat, können mittels einiger Abänderungen und Ergänzungen ebenfalls für die Mehrwertsteuer verwendet werden. Es genügt deshalb, den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie zu erweitern -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 77/799/EWG wird wie folgt geändert: 1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Mehrwertsteuer".

2. In Artikel 1: a) erhält Absatz 1 folgende Fassung:

"(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen sich nach dieser Richtlinie gegenseitig alle Auskünfte, die für die zutreffende Festsetzung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Mehrwertsteuer geeignet sein können"; (1)ABl. Nr. C 182 vom 31.7.1978, S. 46. (2)ABl. Nr. C 283 vom 27.11.1978, S. 28. (3)ABl. Nr. L 336 vom 27.12.1977, S. 15.

b) erhält Absatz 5 in dem Punkt betreffend das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

"im Vereinigten Königreich: - The Commissioners of Customs and Excise or an authorized representative for information required solely for the purposes of valü added tax.

- The Commissioners of Inland Revenü or an authorized representative for all other information."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1981 nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 1979.

In Namen des Rates

Der Präsident

L. PRETI

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Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen