Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 17–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 55 - 56
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 196 - 197
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 55 - 56
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 152 - 153
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 152 - 153
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 350 - 351
DA DE EN FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 24 . Juli 1979
zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
( 79/694/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Bestimmte Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteile , die eine technische Einheit bilden , werden gegenwärtig bereits sowohl getrennt als auch nach ihrem Einbau in eine Zugmaschine in den Handel gebracht . Soweit diese Einrichtungen oder Bauteile auch vor ihrem Einbau in eine Zugmaschine überprüft werden können , kann der freie Verkehr mit ihnen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese technischen Einheiten erleichtert werden .
Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) bedarf deshalb einer Vervollständigung durch Einführung einer solchen Betriebserlaubnis .
Mit der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten , die für den Einbau in Zugmaschinen bestimmt sind , kann das Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für diese Zugmaschinen erleichtert werden , indem vermieden wird , daß bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für die Zugmaschinen bestimmte Prüfungen wiederholt werden . Andererseits muß es möglich sein , bei der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder Einbauvorschriften vorzusehen .
Es muß immer möglich bleiben , die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt in dem Bereich der Herstellung technischer Einheiten anzupassen ; hierzu ist das Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG geeignet .
Die technischen Vorschriften , denen der Betätigungsraum und die Fenster von Zugmaschinen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden .
Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Zugmaschinentyp nach der Richtlinie 74/150/EWG . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Die Richtlinie 74/150/EWG wird wie folgt geändert :
a ) Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt :
" Artikel 9a
( 1 ) Die EWG-Betriebserlaubnis kann , soweit Einzelrichtlinien dies ausdrücklich vorsehen , auch für Typen von Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteilen erteilt werden , die eine technische Einheit bilden .
( 2 ) Wenn die technische Einheit , für die die Betriebserlaubnis erteilt werden soll , nur in Verbindung mit anderen Bauteilen der Zugmaschine ihre Funktion erfuellt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann nachgeprüft werden kann , wenn die zu genehmigende technische Einheit in Verbindung mit anderen simulierten oder echten Zugmaschinenbauteilen funktioniert , muß die Geltung der EWG-Betriebserlaubnis für die technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden . In diesem Fall muß der EWG-Betriebserlaubnisbogen für eine technische Einheit Hinweise auf etwaige Beschränkungen der Verwendung und etwaige Einbauvorschriften enthalten ; anläßlich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für die Zugmaschine wird die Einhaltung dieser Beschränkung und Vorschriften nachgeprüft .
( 3 ) Die Artikel 3 bis 9 und Artikel 14 finden entsprechende Anwendung .
Allerdings hat der Inhaber einer EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Finheit , die gemäß diesem Artikel erteilt wird , nicht nur die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung auszustellen , sondern auf jeder entsprechend dem genehmigten Typ gebauten Einheit das Fabrik - oder Handelszeichen , die Typenbezeichnung und , wenn die Einzelrichtlinie es vorschreibt , die Nummer der Betriebserlaubnis anzubringen . " ;
b ) Artikel 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt :
" Dieses Verfahren gilt auch dann , wenn Bestimmungen über die EWG-Betriebserlaubnis für technische Finheiten in eine Einzelrichtlinie aufgenommen werden sollen . " ;
c ) Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt :
- " 8.4.4 . : Betätigungsraum " ,
- " 8.4.5 . : Fenster " ;
d ) Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt :
- " 7.4.4 . : Betätigungsraum ER " ,
- " 7.4.5 . : Fenster ER " .
Artikel 2
( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M . O'KENNEDY
( 1 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 80 .
( 2 ) Stellungnahme vom 22 . / 23 . 5 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .
( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .
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