EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31979L0694

Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

OJ L 205, 13.8.1979, p. 17–18 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 196 - 197
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 152 - 153
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 152 - 153
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 010 P. 55 - 56
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 010 P. 55 - 56
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/694/oj

31979L0694

Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

Amtsblatt Nr. L 205 vom 13/08/1979 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0055
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0152


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 24 . Juli 1979

zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern

( 79/694/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Bestimmte Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteile , die eine technische Einheit bilden , werden gegenwärtig bereits sowohl getrennt als auch nach ihrem Einbau in eine Zugmaschine in den Handel gebracht . Soweit diese Einrichtungen oder Bauteile auch vor ihrem Einbau in eine Zugmaschine überprüft werden können , kann der freie Verkehr mit ihnen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese technischen Einheiten erleichtert werden .

Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) bedarf deshalb einer Vervollständigung durch Einführung einer solchen Betriebserlaubnis .

Mit der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten , die für den Einbau in Zugmaschinen bestimmt sind , kann das Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für diese Zugmaschinen erleichtert werden , indem vermieden wird , daß bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für die Zugmaschinen bestimmte Prüfungen wiederholt werden . Andererseits muß es möglich sein , bei der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder Einbauvorschriften vorzusehen .

Es muß immer möglich bleiben , die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt in dem Bereich der Herstellung technischer Einheiten anzupassen ; hierzu ist das Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG geeignet .

Die technischen Vorschriften , denen der Betätigungsraum und die Fenster von Zugmaschinen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden .

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Zugmaschinentyp nach der Richtlinie 74/150/EWG . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 74/150/EWG wird wie folgt geändert :

a ) Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt :

" Artikel 9a

( 1 ) Die EWG-Betriebserlaubnis kann , soweit Einzelrichtlinien dies ausdrücklich vorsehen , auch für Typen von Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteilen erteilt werden , die eine technische Einheit bilden .

( 2 ) Wenn die technische Einheit , für die die Betriebserlaubnis erteilt werden soll , nur in Verbindung mit anderen Bauteilen der Zugmaschine ihre Funktion erfuellt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann nachgeprüft werden kann , wenn die zu genehmigende technische Einheit in Verbindung mit anderen simulierten oder echten Zugmaschinenbauteilen funktioniert , muß die Geltung der EWG-Betriebserlaubnis für die technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden . In diesem Fall muß der EWG-Betriebserlaubnisbogen für eine technische Einheit Hinweise auf etwaige Beschränkungen der Verwendung und etwaige Einbauvorschriften enthalten ; anläßlich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für die Zugmaschine wird die Einhaltung dieser Beschränkung und Vorschriften nachgeprüft .

( 3 ) Die Artikel 3 bis 9 und Artikel 14 finden entsprechende Anwendung .

Allerdings hat der Inhaber einer EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Finheit , die gemäß diesem Artikel erteilt wird , nicht nur die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung auszustellen , sondern auf jeder entsprechend dem genehmigten Typ gebauten Einheit das Fabrik - oder Handelszeichen , die Typenbezeichnung und , wenn die Einzelrichtlinie es vorschreibt , die Nummer der Betriebserlaubnis anzubringen . " ;

b ) Artikel 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt :

" Dieses Verfahren gilt auch dann , wenn Bestimmungen über die EWG-Betriebserlaubnis für technische Finheiten in eine Einzelrichtlinie aufgenommen werden sollen . " ;

c ) Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt :

- " 8.4.4 . : Betätigungsraum " ,

- " 8.4.5 . : Fenster " ;

d ) Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt :

- " 7.4.4 . : Betätigungsraum ER " ,

- " 7.4.5 . : Fenster ER " .

Artikel 2

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M . O'KENNEDY

( 1 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 80 .

( 2 ) Stellungnahme vom 22 . / 23 . 5 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .

Top