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Document 31979L0694
Council Directive 79/694/EEC of 24 July 1979 amending Directive 74/150/EEC on the approximation of the laws of the Member States relating to the type-approval of wheeled agricultural or forestry tractors
Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
OJ L 205, 13.8.1979, p. 17–18
(DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 13 Volume 008 P. 196 - 197
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 152 - 153
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 010 P. 152 - 153
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 010 P. 55 - 56
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 010 P. 55 - 56
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 005 P. 350 - 351
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2005
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 31974L0150 | Vervollständigung | Anhang 1 | 26/07/1979 | |
Modifies | 31974L0150 | Vervollständigung | Artikel 11 | 26/07/1979 | |
Modifies | 31974L0150 | Vervollständigung | Anhang 2 | 26/07/1979 | |
Modifies | 31974L0150 | Zusatz | Artikel 9 BI | 26/07/1979 |
Richtlinie 79/694/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 205 vom 13/08/1979 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0055
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0055
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0152
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0152
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 24 . Juli 1979 zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 79/694/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Bestimmte Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteile , die eine technische Einheit bilden , werden gegenwärtig bereits sowohl getrennt als auch nach ihrem Einbau in eine Zugmaschine in den Handel gebracht . Soweit diese Einrichtungen oder Bauteile auch vor ihrem Einbau in eine Zugmaschine überprüft werden können , kann der freie Verkehr mit ihnen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese technischen Einheiten erleichtert werden . Die Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) bedarf deshalb einer Vervollständigung durch Einführung einer solchen Betriebserlaubnis . Mit der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten , die für den Einbau in Zugmaschinen bestimmt sind , kann das Verfahren zur Erteilung der Betriebserlaubnis für diese Zugmaschinen erleichtert werden , indem vermieden wird , daß bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für die Zugmaschinen bestimmte Prüfungen wiederholt werden . Andererseits muß es möglich sein , bei der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für technische Einheiten Beschränkungen ihrer Verwendung und/oder Einbauvorschriften vorzusehen . Es muß immer möglich bleiben , die Einzelrichtlinien an den technischen Fortschritt in dem Bereich der Herstellung technischer Einheiten anzupassen ; hierzu ist das Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG geeignet . Die technischen Vorschriften , denen der Betätigungsraum und die Fenster von Zugmaschinen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden . Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Zugmaschinentyp nach der Richtlinie 74/150/EWG . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 74/150/EWG wird wie folgt geändert : a ) Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a eingefügt : " Artikel 9a ( 1 ) Die EWG-Betriebserlaubnis kann , soweit Einzelrichtlinien dies ausdrücklich vorsehen , auch für Typen von Zugmaschineneinrichtungen oder -bauteilen erteilt werden , die eine technische Einheit bilden . ( 2 ) Wenn die technische Einheit , für die die Betriebserlaubnis erteilt werden soll , nur in Verbindung mit anderen Bauteilen der Zugmaschine ihre Funktion erfuellt oder ein besonderes Merkmal aufweist und daher die Einhaltung einer oder mehrerer Vorschriften nur dann nachgeprüft werden kann , wenn die zu genehmigende technische Einheit in Verbindung mit anderen simulierten oder echten Zugmaschinenbauteilen funktioniert , muß die Geltung der EWG-Betriebserlaubnis für die technische Einheit entsprechend eingeschränkt werden . In diesem Fall muß der EWG-Betriebserlaubnisbogen für eine technische Einheit Hinweise auf etwaige Beschränkungen der Verwendung und etwaige Einbauvorschriften enthalten ; anläßlich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für die Zugmaschine wird die Einhaltung dieser Beschränkung und Vorschriften nachgeprüft . ( 3 ) Die Artikel 3 bis 9 und Artikel 14 finden entsprechende Anwendung . Allerdings hat der Inhaber einer EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Finheit , die gemäß diesem Artikel erteilt wird , nicht nur die in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehene Bescheinigung auszustellen , sondern auf jeder entsprechend dem genehmigten Typ gebauten Einheit das Fabrik - oder Handelszeichen , die Typenbezeichnung und , wenn die Einzelrichtlinie es vorschreibt , die Nummer der Betriebserlaubnis anzubringen . " ; b ) Artikel 11 wird durch folgenden Absatz ergänzt : " Dieses Verfahren gilt auch dann , wenn Bestimmungen über die EWG-Betriebserlaubnis für technische Finheiten in eine Einzelrichtlinie aufgenommen werden sollen . " ; c ) Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt : - " 8.4.4 . : Betätigungsraum " , - " 8.4.5 . : Fenster " ; d ) Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) wird durch folgende Angaben ergänzt : - " 7.4.4 . : Betätigungsraum ER " , - " 7.4.5 . : Fenster ER " . Artikel 2 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Vorschriften , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 24 . Juli 1979 . Im Namen des Rates Der Präsident M . O'KENNEDY ( 1 ) ABl . Nr . C 127 vom 21 . 5 . 1979 , S . 80 . ( 2 ) Stellungnahme vom 22 . / 23 . 5 . 1979 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .