31979L0488

Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979 zur Anpassung der Richtlinie 74/483/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

Amtsblatt Nr. L 128 vom 26/05/1979 S. 0001 - 0011
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0230
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0112
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0230
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0073
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 10 S. 0073


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RICHTLINIE DER KOMMISSION

vom 18 . April 1979

zur Anpassung der Richtlinie 74/483/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt

( 79/488/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/547/EWG des Rates ( 2 ) , insbesondere auf die Artikel 11 , 12 und 13 ,

gestützt auf die Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17 . September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt ( 3 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Dank der gemachten Erfahrungen und unter Berücksichtigung des derzeitigen Standes der Technik ist es nunmehr möglich , die Vorschriften zu verschärfen und den wirklichen Versuchsbedingungen besser anzupassen .

Gepäckträger , Skihalterungen , Radioantennen oder Funkantennen werden bereits sowohl getrennt als auch nach Einbau in ein Fahrzeug in Verkehr gebracht ; soweit sie ebenfalls vor ihrem Einbau in ein Fahrzeug geprüft werden können , kann der freie Verkehr mit Gepäckträgern , Skihalterungen , Radioantennen oder Funkantennen durch die Einführung einer EWG-Betriebserlaubnis für diese nach Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG als technische Einheit angesehenen Einrichtungen erleichtert werden .

Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Die Richtlinie 74/483/EWG des Rates wird wie folgt geändert :

1 . Die Artikel 2 , 3 und 4 werden durch folgenden Wortlaut ersetzt :

" Artikel 2

Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug wegen der vorstehenden Aussenkanten oder für einen Gepäckträger , eine Skihalterung , eine Radioantenne oder eine Funkantenne als technische Einheit nicht versagen ,

- wenn das Fahrzeug hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten den Vorschriften der Anhänge I und II entspricht ,

- wenn der Gepäckträger , die Skihalterung , die Radioantenne oder die Funkantenne , die als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet werden , den Vorschriften des Anhangs I entsprechen .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf , die Zulassung , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeugs nicht wegen der vorstehenden Aussenkanten verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften der Anhänge I und II entsprechen .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen der als technische Einheiten im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG angesehenen Gepäckträger , Skihalterungen , Radioantennen oder Funkantennen nicht verbieten , wenn diese im Sinne des Artikels 2 einem Typ entsprechen , für den die Betriebserlaubnis erteilt worden ist .

Artikel 4

Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft die erforderlichen Maßnahmen , damit er von jeder Änderung eines der in Anhang I 2.2 genannten Teile oder Merkmale unterrichtet wird .

Die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats befinden darüber , ob der geänderte Typ erneut geprüft und über ihn ein neuer Prüfbericht erstellt werden muß . Die Änderung wird nicht genehmigt , wenn die Prüfung ergibt , daß die Vorschriften der Richtlinie nicht eingehalten worden sind . "

2 . Die Anhänge I , II und III werden gemäß dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert .

Artikel 2

( 1 ) Mit Wirkung vom 1 . Januar 1980 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen , die sich auf die vorstehenden Aussenkanten beziehen :

- die EWG-Betriebserlaubnis , die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannten Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp nicht verweigern oder

- die EWG-Betriebserlaubnis für Gepäckträger , Skihalterungen , Radioantennen oder Funkantennen , die als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtet werden , nicht verweigern oder

- das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht untersagen ,

wenn die vorstehenden Aussenkanten des betreffenden Fahrzeugtyps oder der betreffenden Fahrzeuge oder die vorgenannten technischen Einheiten den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen .

( 2 ) Mit Wirkung vom 1 . Oktober 1981 dürfen die Mitgliedstaaten

- die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG genannte Bescheinigung nicht mehr für einen Fahrzeugtyp ausstellen , dessen vorstehende Aussenkanten nicht den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen ,

- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern , dessen vorstehende Aussenkanten nicht den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen .

( 3 ) Mit Wirkung vom 1 . Oktober 1983 dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen verbieten , deren vorstehende Aussenkanten nicht den Bestimmungen der Richtlinie 74/483/EWG , wie durch die vorliegende Richtlinie zuletzt geändert , entsprechen .

( 4 ) Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1 . Januar 1980 die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 18 . April 1979

Für die Kommission

Etienne DAVIGNON

Mitglied der Kommission

( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 168 vom 26 . 6 . 1978 , S . 39 .

( 3 ) ABl . Nr . L 266 vom 2 . 10 . 1974 , S . 4 .

ANHANG

Änderungen der Anhänge der Richtlinie 74/483/EWG

ANHANG I

ALLGEMEINES , BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , EWG-BETRIEBSERLAUBNIS , ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN , BESONDERE VORSCHRIFTEN , ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

1.1 . erhält folgende Fassung :

" 1.1 . Aussenrückspiegel und die Kugel der Anhängerkupplung fallen nicht unter den Geltungsbereich dieses Anhangs " .

Zu 1.2 ist folgender Satz anzufügen :

" Dies gilt sowohl für das stehende als auch für das fahrende Fahrzeug . "

2.3 . erhält folgende Fassung :

" 2.3 . " Aussenfläche " die Aussenseite des Fahrzeugs einschließlich der Motorhaube , des Kofferraumdeckels , der Türen , der Kotfluegel , des Daches , der Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen sowie der sichtbaren Verstärkungsteile ; "

2.4 . erhält folgende Fassung :

" 2.4 . " Bodenlinie " die Linie , die folgendermassen bestimmt wird :

Um ein beladenes Fahrzeug herum ist ein Kegel mit senkrechter Achse von beliebiger Höhe und einem halben Kegelwinkel von 30 * in der Weise aufzustellen , daß er die Aussenfläche des Fahrzeugs stets und so niedrig wie möglich berührt . Die Bodenlinie ist die Verbindungslinie dieser Berükrungspunkte . Die Ansätze für Wagenheber , die Auspuffrohre und die Räder sind bei der Bestimmung der Bodenlinie nicht zu berücksichtigen . Für die Radausschnitte wird angenommen , daß sie mit einer Oberfläche ausgefuellt sind , welche die sie umgebende Aussenfläche stetig fortsetzt . Die Stoßstangen werden bei der Bestimmung der Bodenlinie auf beiden Seiten des Fahrzeugs in Betracht gezogen . Je nach Fahrzeugbauart kann die Bodenlinie durch den äussersten Punkt des Stoßstangenquerschnitts oder durch die Wandung des Aufbaus unter der Stoßstange verlaufen . Sind 2 oder mehr Berührungspunkte vorhanden , so ist zur Bestimmung der Bodenlinie der niedrigste zu verwenden . "

2.5 . erhält folgende Fassung :

" 2.5 . " Abrundungsradius " der Radius eines Kreisbogens , der der Abrundung des betroffenen Teils am ähnlichsten ist ; "

Nach 2.5 sind die folgenden neuen Punkte 2.6 , 2.7 , 2.8 und 2.9 hinzuzufügen :

" 2.6 . " beladenes Fahrzeug " das bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladene Fahrzeug . Fahrzeuge mit hydropneumatischer , hydraulischer oder pneumatischer Aufhängung oder einem lastabhängigen automatischen Niveauregelungssystem sind unter den vom Hersteller angegebenen ungünstigsten normalen Fahrbedingungen zu prüfen . "

" 2.7 . " äusserer Rand " des Fahrzeugs in bezug auf die Seitenwände die Ebene parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs , die durch den äussersten seitlichen Rand hindurchgeht , und in bezug auf die Vorder - und Rückseite die senkrechten Querebenen des Fahrzeugs , die durch den äussersten vorderen und hinteren Rand hindurchgeht , wobei folgende Vorsprünge nicht zu berücksichtigen sind ;

2.7.1 . Reifen in der Nähe des Berührungspunktes mit dem Boden und Anschlüsse für Reifenprüfer ;

2.7.2 . an den Rädern angebrachte Gleitschutzvorrichtungen ;

2.7.3 . Rückspiegel ;

2.7.4 . Fahrtrichtungsanzeiger , Umrißleuchten , vordere und hintere Begrenzungsleuchten und Parkleuchten ;

2.7.5 . in bezug auf die Vorder - und Rückseite , Anbauten an den Stoßstangen , Anhängerkupplungen und Auspuffrohren ; "

" 2.8 . " Abmessung eines Vorsprungs " einer auf eine Wandung montierten Komponente die Abmessung , die nach der in Anhang II 2 beschriebenen Methode festgestellt wird ; "

" 2.9 . " Nennlinie einer Wandung " eine Linie , die durch 2 Punkte verläuft , die mit dem Mittelpunkt einer Kugel identisch sind , wenn diese bei Durchführen des in Anhang II 2.2 beschriebenen Meßverfahrens zum ersten und zum letzten Mal mit einer Komponente in Berührung kommt . "

3 . erhält folgende Fassung :

" 3 . ANTRAEGE AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

3.1 . Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten

3.1.1 . Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten ist vom Fahrzeughersteller oder von seinem Beauftragten zu stellen .

3.1.2 . Dem Antrag ist in dreifacher Ausfertigung folgendes beizufügen :

3.1.2.1 . Fotografien der Vorder - und der Rückseite sowie der Seitenflächen des Fahrzeugs , die in einem Winkel von 30 * bis 45 * zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs aufgenommen worden sind ;

3.1.2.2 . Zeichnungen der Stoßstangen sowie gegebenenfalls

3.1.2.3 . Zeichnungen bestimmter vorstehender Aussenkanten und , soweit erforderlich , auch Zeichnungen gewisser Teile der Aussenfläche gemäß 6.9.1 .

3.1.3 . Dem für die Durchführung der Prüfungen für die Betriebserlaubnis zuständigen Technischen Dienst ist ein Fahrzeug vorzuführen , das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist . Auf Anforderung des Technischen Dienstes sind ebenfalls bestimmte Teile oder Muster der verwendeten Werkstoffe zur Verfügung zu stellen .

3.2 . Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für Gepäckträger , Skihalterungen , Radioantennen oder Funkantennen als technische Einheit

3.2.1 . Anträge auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis für Gepäckträger , Skihalterungen , Radioantennen oder Funkantennen als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG sind vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller dieser technischen Einheiten bzw . von ihrem jeweiligen Beauftragten einzureichen .

3.2.2 . Für jeden Typ einer der in 3.2.1 genannten Einrichtungen ist dem Antrag folgendes beizufügen :

3.2.2.1 . Unterlagen in dreifacher Ausfertigung mit der Beschreibung der technischen Merkmale der technischen Einheit sowie der mit jeder zu verkaufenden technischen Einheit mitzuliefernden Montageanleitung .

3.2.2.2 . Ein Muster des Typs der technischen Einheit . Die zuständige Behörde darf , wenn sie es für erforderlich hält , ein weiteres Muster anfordern . Die Muster müssen die Kennzeichnung nach Artikel 9a Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG gut lesbar und unverwischbar tragen . Ausserdem muß bei Gepäckträgern und Skihaltern ein Platz für die später anzubringende Nummer der EWG-Betriebserlaubnis vorhanden sein . Der Nummer der Betriebserlaubnis ist ( sind ) der ( die ) Buchstabe(n ) des Staates vorauszustellen , der die Genehmigung erteilt hat ( 1 ) . "

4.6 . erhält folgende Fassung :

" 4.6.1 . Dem Betriebserlaubnisbogen ist eine dem Muster nach Anhang III entsprechende Bescheinigung beizufügen , wenn ein Antrag nach 3.1 genehmigt wurde .

4.6.2 . Wird ein Antrag nach 3.2 genehmigt , so ist eine dem Muster nach Anhang IV entsprechende Bescheinigung auszustellen .

4.6.3 . Wird in einem Antrag nach 3.1 auf eine Bescheinigung nach Anhang IV Bezug genommen , so ist der Umfang der Prüfung des Fahrzeugtyps hinsichtlich der vorstehenden Aussenkanten entsprechend einzuschränken . Dem Betriebserlaubnisbogen für den Fahrzeugtyp ist in einem solchen Falle auch eine Abschrift des Betriebserlaubnisbogens für die technische Einheit beizufügen . "

5.1.3 . erhält folgende Fassung :

" 5.1.3 . so liegen , daß sie unter statischen Bedingungen sowie in ihrer Betriebsstellung von einer Kugel mit einem Durchmesser von 100 mm nicht berührt werden können . "

5.4 . erhält folgende Fassung :

" 5.4 . Kein vorstehender Teil der Aussenfläche des Fahrzeugs darf einen Abrundungsradius unter 2,5 mm aufweisen . Diese Bestimmung gilt nicht für vorstehende Teile der Aussenfläche mit einem Vorsprung von weniger als 5 mm ; die nach aussen gerichteten Kanten solcher Teile müssen jedoch gebrochen sein , es sei denn , diese Teile ergeben Vorsprünge von weniger als 1,5 mm . "

Zu 5.5 . ist folgendes hinzuzufügen :

" Die Härtemessung ist durchzuführen , wenn die zu prüfende Komponente am Fahrzeug angebaut ist . Ist eine Härtemessung nach dem Shore-A-Verfahren nicht möglich , so sind zur Beurteilung vergleichbare Messungen durchzuführen . "

Nach 5.5 ist folgender neuer Absatz 5.6 hinzuzufügen :

" 5.6 . Die Vorschriften von 5.1 bis 5.5 gelten zusätzlich zu den besonderen Vorschriften nach 6 , sofern es in diesen besonderen Vorschriften nicht ausdrücklich anders geregelt ist . "

6.1.1 . wird wie folgt ergänzt :

" Zur Aufbringung der Kraft von 10 daN ist ein Kolben mit flachem Boden von nicht mehr als 50 mm Durchmesser zu verwenden . Ist dies nicht möglich , so ist eine gleichwertige Methode anzuwenden . Nach Auswischen , Ablösen oder Verbiegen der Verzierungen dürfen die Vorsprünge nicht mehr als 10 mm hervorragen . Diese Vorsprünge müssen jedoch in jedem Fall die Vorschriften von 5.2 erfuellen . Ist eine Verzierung auf einem Sockel befestigt , so ist dieser als Teil der Verzierung und nicht als Teil der Trägerkomponente zu betrachten . "

6.1.3 . wird gestrichen .

6.2.1 . wird wie folgt ergänzt :

" Ist ein Scheinwerfer hinter einer zusätzlichen durchsichtigen Fläche eingebaut , so wird der Vorsprung von der äussersten durchsichtigen Fläche aus gemessen . Die Bestimmung des Vorsprungs wird gemäß dem in Anhang II 3 beschriebenen Verfahren durchgeführt . "

Nach 6.2.2 ist folgender neuer Absatz 6.2.3 hinzuzufügen :

" 6.2.3 . Die Vorschrift 6.2.1 gilt nicht für Scheinwerfer , die im Aufbau versenkt sind oder von Teilen desselben überragt werden , wenn der Aufbau den Anforderungen von 6.9.1 genügt . "

6.3.1 . erhält folgende Fassung :

" 6.3.1 . Die Vorschriften nach 5.4 gelten nicht für Aussparungen zwischen festen oder beweglichen Teilen einschließlich derjenigen , die einen Teil von Lufteinlaß - oder Luftauslaßgittern oder Kühlergittern bilden , sofern der Abstand zwischen benachbarten Teilen nicht grösser ist als 40 mm und die Gitter und Aussparungen einem funktionellen Zweck dienen . Bei Aussparungen zwischen 40 mm und 25 mm müssen die Abrundungsradien 1 mm oder mehr betragen . Beträgt jedoch der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen 25 mm oder weniger , so dürfen die Abrundungsradien der Aussenflächen der Teile nicht kleiner als 0,5 mm sein . Der Abstand zwischen benachbarten Teilen der Gitter und Aussparungen wird gemäß dem in Anhang II 4 beschriebenen Verfahren bestimmt . "

6.4.1 . erhält folgende Fassung :

" 6.4.1 . Die Scheibenwischer müssen so befestigt sein , daß der Wischerarm von einem Schutzgehäuse umgeben ist , dessen Abrundungsradius Absatz 5.4 entspricht und dessen Endoberfläche mindestens 150 mm2 beträgt . Abgerundete Gehäuse müssen bei Messung in höchstens 6,5 mm Entfernung von dem am weitesten vorstehenden Punkt eine hervorragende Fläche von mindestens 150 mm2 aufweisen . Diese Vorschriften gelten auch für Heckscheibenwischer und Scheinwerferwischer . "

6.4.2 . erhält folgende Fassung :

" 6.4.2 . Die Vorschrift 5.4 gilt nicht für Wischerblätter und Wischerarme . Diese Teile müssen jedoch so beschaffen sein , daß sie weder spitze Winkel noch scharfe oder schneidende Kanten haben . "

6.5.1 . erhält folgende Fassung :

" 6.5.1 . Die Enden der Stoßstangen müssen nach innen auf die Aussenfläche zu gebogen sein , um die Gefahr eines Hängenbleibens auf ein Minimum zu beschränken . Diese Vorschrift gilt als erfuellt , wenn entweder die Stoßstange in die Karosserie einbezogen ist oder das Stoßstangenende so nach innen gebogen ist , daß es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann und die Öffnung zwischen dem Stoßstangenende und seiner Umgebung höchstens 20 mm beträgt .

Nach 6.5.2 ist folgender neuer Absatz 6.5.3 hinzuzufügen :

" 6.5.3 . Die Vorschrift 6.5.2 gilt nicht für Teile oder Eindrückungen der Stoßstange und auf dieser angebrachte Teile , die Vorsprünge von weniger als 5 mm bilden , wie insbesondere Laschen oder Spritzdüsen für Scheinwerferreinigungsanlagen ; die nach aussen gerichteten Kanten müssen jedoch gebrochen sein , es sei denn , diese Teile ergeben Vorsprünge von weniger als 1,5 mm . "

6.6 . erhält folgende Fassung :

" 6.6 . Griffe , Scharniere und Druckknöpfe an Türen , Kofferräumen und Motorhauben ; Verschlüsse und Deckel von Kraftstofftank-Einfuellstutzen

6.6.1 . Diese Teile dürfen bei den Griffen der Türen und Kofferräume nicht mehr als 40 mm , in allen anderen Fällen nicht mehr als 30 mm vorstehen .

6.6.2 . Sind die Griffe der Seitentüren als Drehgriffe ausgeführt , so müssen sie eine der beiden folgenden Bedingungen erfuellen :

6.6.2.1 . Bei Griffen , bei denen die Drehbewegung parallel zur Türebene erfolgt , muß das offene Ende nach hinten gerichtet sein . Das Griffende muß ausserdem gegen die Türebene gebogen sein und in einer Schutzhülle oder Vertiefung liegen .

6.6.2.2 . Griffe , deren Drehbewegung in beliebiger Richtung nach aussen , jedoch nicht parallel zur Türebene erfolgt , müssen sich in geschlossener Stellung in einer schützenden Umrandung oder Vertiefung befinden . Das offene Ende muß entweder nach hinten oder nach unten gerichtet sein .

Griffe , die diese letzte Bedingung nicht erfuellen , können jedoch genehmigt werden , sofern

- sie ein unabhängiges Rückholsystem besitzen ,

- sie nicht mehr als 15 mm vorspringen , falls die Rückholsysteme versagen ,

- sie in geöffneter Stellung die Vorschriften von 5.4 erfuellen

und

- die nicht mehr als 6,5 mm von dem am weitesten vorspringenden Punkt gemessene Endoberfläche nicht weniger als 150 mm2 beträgt . "

6.7 . erhält folgenden Wortlaut :

" 6.7 . Räder , Radmuttern , Nabendeckel und Zierdeckel "

6.7.2 . erhält folgende Fassung :

" 6.7.2 . Die Räder , Radmuttern , Nabendeckel und Zierdeckel dürfen keine scharfkantigen Vorsprünge aufweisen , die über die Aussenfläche des Radkranzes hinausragen . Flügelmuttern sind nicht gestattet . "

Zu 6.8.1 . ist folgender neuer Satz hinzuzufügen :

" Ein ungeschütztes Ende ist als gebördelt zu betrachten , wenn es entweder um etwa 180 * zurückgefaltet oder so gegen den Aufbau gefaltet ist , daß es von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser nicht berührt werden kann . "

6.9.1 . zweite Zeile muß lauten :

" Anhang II I " ... " anstatt " ... Anhang II ... " .

6.11 . erhält folgende Fassung :

" 6.11 . Ansätze für Wagenheber und Auspuffrohre

6.11.1 . Die Ansätze für Wagenheber und Auspuffrohre dürfen nicht mehr als 10 mm über die senkrechte Projektion der senkrecht über ihnen liegenden Bodenlinie hinausragen . Hiervon ausgenommen sind Auspuffrohre , deren Kanten abgerundet sind und soweit der Krümmungsradius der Abrundung mindestens 2,5 mm beträgt . "

Nach 6.11 sind folgende neue Absätze 6.12 bis 6.18 hinzuzufügen :

" 6.12 . Lufteinlaß - und Auslassöffnungen

6.12.1 . Die Lufteinlaß - und Auslassöffnungen müssen in allen Betriebsstellungen den Vorschriften nach 5.2 , 5.3 und 5.4 entsprechen .

6.13 . Dächer

6.13.1 . Schiebedächer sind nur geschlössen zu prüfen .

6.13.2 . Fahrzeuge mit Klappverdeck sind bei offenem und geschlossenem Verdeck zu prüfen .

6.13.2.1 . Bei geöffnetem Verdeck wird der Fahrzeuginnenraum innerhalb einer dem geschlossenen Klappverdeck entsprechenden imaginären Linie nicht geprüft .

6.13.2.2 . Gehört eine abnehmbare Schutzhülle für das zusammengefaltete Verdeck zur Standardausrüstung des Fahrzeugs , so ist das Fahrzeug mit dieser Schutzhülle zu prüfen .

6.14 . Fenster

6.14.1 . Von der Aussenfläche des Fahrzeugs nach aussen schwenkbare Fenster müssen in allen Gebrauchsstellungen den nachstehenden Vorschriften genügen :

6.14.1.1 . Keine exponierte Kante darf nach vorn gerichtet sein ;

6.14.1.2 . Kein Teil des Fensters darf über den äusseren Rand des Fahrzeugs hinausragen .

6.15 . Anbringung der Kennzeichenschilder

6.15.1 . Vom Fahrzeughersteller gelieferte Einrichtungen zur Anbringung von Kennzeichenschildern müssen den Vorschriften nach 5.4 dieses Anhangs entsprechen , wenn sie im Falle der Anbringung eines Kennzeichenschildes in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers von einer Kugel mit 100 mm Durchmesser berührbar sind .

6.16 . Gepäckträger und Skihalterungen

6.16.1 . Gepäckträger und Skihalterungen sind so am Fahrzeug anzubringen , daß mindestens in einer Richtung Formschluß besteht und daß horizontale Längs - und Querkräfte übertragen werden können , die nicht kleiner sind als die vom Hersteller angegebene vertikale Tragfähigkeit . Bei der Prüfung des entsprechend den Herstellerangaben angebauten Gepäckträgers oder Skihalters sind die Prüfkräfte nicht punktförmig aufzubringen .

6.16.2 . Oberflächen , die in angebautem Zustand von einer Kugel mit 165 mm Durchmesser berührt werden konnen , dürfen keine Teile aufweisen , die einen Abrundungsradius unter 2,5 mm besitzen , sofern nicht die Vorschriften von 6.3 angewandt werden können .

6.16.3 . Verbindungselemente wie ohne Werkzeug anzuziehende oder zu lösende Schrauben dürfen um nicht mehr als 40 mm über die Oberflächen gemäß 6.16.2 hinausragen , wobei dieses Maß mit dem in Anhang II 2 beschriebenen Verfahren ermittelt wird . Falls das Verfahren nach 2.2 zur Anwendung kommt , wird dieses Maß jedoch unter Verwendung einer Kugel mit 165 mm Durchmesser ermittelt .

6.17 . Radio - und Funkantennen

6.17.1 . Radio - und Funkantennen müssen am Fahrzeug so angebaut sein , daß ihr freies Ende - falls es in einer der von ihrem Hersteller angegebenen möglichen Gebrauchsstellungen weniger als 2 m von der Fahrbahn entfernt ist - in einer Zone liegt , die durch senkrechte Ebenen im Abstand von 10 cm innerhalb des äusseren Randes des Fahrzeuges gemäß 2.7 begrenzt wird .

6.17.2 . Ferner müssen die Antennen so am Fahrzeug angebracht und ihr freies Ende gegebenenfalls so geführt sein , daß kein Teil der Antenne über den äusseren Rand des Fahrzeuges gemäß 2.7 hinausragt .

6.17.3 . Der Antennenschaft darf einen Abrundungsradius von weniger als 2,5 mm aufweisen . Das freie Ende der Antenne muß jedoch mit einer unverlierbaren Kappe versehen sein , deren Abrundungsradien nicht kleiner als 2,5 mm sind .

6.17.4 . Die Sockel der Antennen dürfen um nicht mehr als 30 mm vorstehen , wobei dieses Maß mit dem in Anhang II 2 beschriebenen Verfahren ermittelt wird . Bei Antennen mit eingebautem Verstarker darf der Sockel jedoch 40 mm vorstehen .

6.18 . Montageanleitung

6.18.1 . Gepacktrager , Skihalterungen , Radioantennen und Funkantennen dürfen , wenn sie als technische Finheiten genehmigt wurden , nur zum Verkauf angeboten , veräussert und erworben werden , wenn eine Montageanleitung beigefügt ist . Die Montageanleitung muß genügend Elemente enthalten , die es gestatten , die genehmigten Teile so am Fahrzeug zu montieren , daß die einschlägigen Vorschriften nach 5 und 6 eingehalten werden können . Insbesondere ist anzugeben , in welchen Stellungen Teleskopantennen benutzt werden dürfen . "

ANHANG II : Der Titel muß lauten :

" VERFAHREN ZUR BESTIMMUNG DER ABMESSUNGEN VON VORSPRÜNGEN UND AUSSPARUNGEN . "

1 . muß lauten :

" 1 . VERFAHREN ZUR MESSUNG VON VORSPRÜNGEN VON FALZEN IN DER WANDUNG DES AUFBAUS "

Die Absätze 1 , 2 , 3 und 4 erhalten die Bezeichnung 1.1 , 1.2 , 1.3 und 1.4 .

Nach Absatz 1 sind folgende neue Absätze 2 , 3 und 4 hinzuzufügen :

" 2 . METHODE ZUR BESTIMMUNG DER GRÖSSE DES VORSPRUNGS EINES AUF DIE AUSSENFLÄCHE MONTIERTEN TEILS

2.1 . Die Grösse des Vorsprungs eines Teils , das auf einer konvexen Fläche angebracht ist , darf entweder direkt oder mit Hilfe der Zeichnung eines zweckmässigen Schnittes durch das Teil in angebautem Zustand bestimmt werden .

2.2 . Kann die Grösse des Vorsprungs eines Teils , das auf einer nicht konvexen Fläche angebracht ist , nicht durch einfache Messung bestimmt werden , so ist sie durch die grösste Veränderung des Abstandes des Mittelpunktes einer Kugel von 100 mm Durchmesser von der Nennlinie der Fläche , wenn die Kugel unter ständiger Berührung über dieses Teil bewegt wird , zu bestimmen . In der Abbildung 3 ist ein Beispiel dieses Verfahrens dargestellt .

3 . METHODE ZUR BESTIMMUNG DES VORSPRUNGS VON SCHEINWERFERBLENDEN UND UMRANDUNGEN

3.1 . Dieser Vorsprung einer Scheinwerferblende gegenüber der Aussenfläche eines Scheinwerfers wird gemäß Darstellung in Abbildung 4 horizontal vom Berührungspunkt einer Kugel mit 100 mm Durchmesser aus gemessen .

4 . METHODE ZUR BESTIMMUNG DER GRÖSSE EINER AUSSPARUNG ODER DES ABSTANDES ZWISCHEN BENACHBARTEN TEILEN EINES GITTERS

4.1 . Die Grösse einer Aussparung oder der Abstand zwischen zwei benachbarten Teilen eines Gitters wird durch die Distanz zwischen zwei Ebenen bestimmt , die durch die Berührungspunkte der Kugel hindurchgehen und senkrecht zur Verbindungslinie zwischen diesen Berührungspunkten verlaufen . Die Abbildungen 5 und 6 enthalten Beispiele für die Anwendung dieses Verfahrens . "

( 1 ) B für Belgien , D für Deutschland , DK für Danemark , F für Frankreich , GB für Vereinigtes Konigreich , I für Italien , IRL für Irland , L für Luxemburg , NI für die Niederlande .

Nach Abbildung 2 sind folgende neue Abbildungen 3 bis 6 hinzuzufügen : siehe ABl .

ANHANG III : Der Titel erhält folgende Fassung :

" ANHANG III

MUSTER

Bezeichnung der Behörde

ANHANG ZUM EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN FÜR EINEN FAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DER VORSTEHENDEN AUSSENKANTEN

( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß Richtlinie 79/488/EWG "

Nach Anhang III ist folgender neuer Anhang IV hinzuzufügen :

ANHANG IV

MUSTER

( grösstes Format : A4 ( 210 mm mal 297 mm ) )

Bezeichnung der Behörde

EWG-BETRIEBSERI AUBNISBOGEN FÜR EINE TECHNISCHE EINHEIT

( Artikel 9a der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )

Technische Einheit : Typ eines Gepäckträgers , einer Skihalterung , Radioantenne , Funkantenne ( 1 )

Nr . der EWG-Betriebserlaubnis für die technische Einheit ...

1 . Fabrik - oder Handelsmarke ...

2 . Typ ...

3 . Name und Anschrift des Herstellers ...

4 . Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten ...

5 . Beschreibung der Merkmale der technischen Einheit ...

6 . Erwaige Beschränkungen der Verwendung und Einbauvorschriften ...

7 . Muster zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit vorgelegt am ...

8 . Technischer Dienst ...

9 . Datum des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

10 . Nummer des Prüfberichts des Technischen Dienstes ...

11 . Die EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit wird für den Gepäckträger , die Skihalterung , Radioantenne , Funkantenne erteilt/versagt ( 1 )

12 . Ort ...

13 . Datum ...

14 . Unterschritt ...

15 . Dieser Benachrichtigung sind folgende Unterlagen , die die obengenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis für eine technische Einheit tragen , beigefügt : ... ( erforderlichenfalls auszufuellen )

16 . Bemerkungen : ...

( 1 ) Nichtzutreffendes streichen .