31979L0076

Richtlinie 79/76/EWG der Kommission vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Richtlinie 72/276/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen

Amtsblatt Nr. L 017 vom 24/01/1979 S. 0017 - 0018
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0148
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0024
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0148
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0158
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 0158


RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1978 zur Anpassung der Richtlinie 72/276/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (79/76/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

gestützt auf die Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Methoden der quantitativen Analyse von binären Textilfasergemischen (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der oben genannten Richtlinie wurden die einheitlichen Methoden zur Bestimmung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen festgelegt, die bei bestimmten binären Textilfasergemischen anläßlich der amtlichen Kontrollen in den Mitgliedstaaten sowohl in bezug auf die Vorbehandlung der Probe als auch bei der quantitativen Analyse angewandt werden.

Es hat sich als notwendig erwiesen, die Analyseverfahren Nr. 3 und Nr. 6 des Anhangs II der Richtlinie 72/276/EWG dem neuesten Stand der Wissenschaft und der Technik anzupassen ; die zu diesem Zweck vorgesehenen Änderungen sind für die Einführung und Anwendung derartiger Verfahren unerläßlich.

Diese Richtlinie entspricht der Stellungnahme des durch Artikel 5 der Richtlinie 72/276/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung der Analysemethoden an den technischen Fortschritt bei Textilien.

Die zur Anwendung dieser Richtlinie erforderlichen nationalen Vorschriften sollten so bald wie möglich in Kraft treten können. Der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens kann daher auf sechs Monate nach Bekanntgabe der Richtlinie festgesetzt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II, Absatz 2, Verfahren Nr. 3 und Nr. 6 der Richtlinie 72/276/EWG des Rates wird wie im Anhang angegeben geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

Nach Bekanntgabe dieser Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ferner dafür, daß die Kommission von allen Entwürfen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet zu erlassen beabsichtigen, so rechtzeitig unterrichtet wird, daß sie dazu Stellung nehmen kann.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1978

Für die Kommission

Richard BURKE

Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 173 vom 31.7.1972, S. 1.

ANHANG Änderung des Anhangs II Absatz 2 der Richtlinie 72/276/EWG des Rates vom 17. Juli 1972

VERFAHREN Nr. 3

Punkt 3 : GERÄTE UND REAGENZIEN (neben den im allgemeinen Teil genannten) ; der Punkt 3.2 Reagenzien, Buchstabe (i) erhält folgende Fassung:

"Lösung aus 20 g geschmolzenem wasserfreiem Zinkchlorid und 68 g wasserfreier Ameisensäure mit Wasser auf 100 g aufgefuellt (d.h. aus 20 Gewichtsteilen geschmolzenem wasserfreiem Zinkchlorid in 80 Gewichtsteilen Ameisensäure, 85 Gewichtsprozent).".

In diesem Zusammenhang wird auf Anhang II Absatz 1 Punkt 1.3.2.2 hingewiesen, der vorschreibt, daß alle verwendeten Reagenzien chemisch rein sein müssen ; ausserdem darf ausschließlich geschmolzenes wasserfreies Zinkchlorid verwendet werden.

Punkt 4 : DURCHFÜHRUNG, 2. Absatz, 1. Satz erhält folgende Fassung:

"Man wäscht Filtertiegel und Rückstand mit Wasser von 40 ºC. Danach spült man den Faserrückstand mit ca. 100 ml kalter Ammoniaklösung (3.2. (ii)), wobei sichergestellt werden muß, daß dieser Rückstand 10 Minuten lang vollständig in der Lösung eingetaucht bleibt (1) ; danach spült man gründlich mit kaltem Wasser."

(1)Um die Einwirkungsdauer der Ammoniaklösung auf den Faserrückstand während 10 Minuten sicherzustellen, kann man z.B. den Filtertiegel mit einem Vorstoß mit Hahn versehen, der den Abfluß der Ammoniaklösung zu regeln gestattet. Punkt 5 : BERECHNUNG UND ERGEBNISDARSTELLUNG, erhält folgende Fassung:

"Die Ergebnisse werden nach dem im Allgemeinen Teil angegebenen Berechnungsverfahren ermittelt. Der Berichtigungsfaktor "d" für Baumwolle beträgt 1,02.".

VERFAHREN Nr. 6

Punkt 4 : DURCHFÜHRUNG, letzter Satz, erhält folgende Fassung:

"Schließlich wird der Flüssigkeitsüberschuß unter Absaugen entfernt, der Rückstand zur gänzlichen Entfernung des Lösungsmittels mit kochendem Wasser behandelt, abgesaugt, und der Tiegel mit Rückstand getrocknet, abgekühlt und gewogen.".