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Document 31979D0639

79/639/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates

OJ L 183, 19.7.1979, p. 1–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 12 Volume 002 P. 13 - 23
Spanish special edition: Chapter 12 Volume 003 P. 162 - 171
Portuguese special edition: Chapter 12 Volume 003 P. 162 - 171
Special edition in Finnish: Chapter 12 Volume 002 P. 19 - 28
Special edition in Swedish: Chapter 12 Volume 002 P. 19 - 28
Special edition in Czech: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Estonian: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Latvian: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Lithuanian: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Hungarian Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Maltese: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Polish: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Slovak: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Slovene: Chapter 12 Volume 001 P. 120 - 130
Special edition in Bulgarian: Chapter 12 Volume 001 P. 57 - 67
Special edition in Romanian: Chapter 12 Volume 001 P. 57 - 67
Special edition in Croatian: Chapter 12 Volume 002 P. 20 - 29

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/05/2015; Aufgehoben durch 32015D0632

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1979/639/oj

31979D0639

79/639/EWG: Entscheidung der Kommission vom 15. Juni 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 183 vom 19/07/1979 S. 0001 - 0010
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0019
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0013
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0162
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 3 S. 0162


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juni 1979 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 77/706/EWG des Rates (79/639/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 77/706/EWG des Rates vom 7. November 1977 zur Festsetzung eines gemeinsamen Richtwerts für die Einschränkung des Primärenergieverbrauchs bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 5,

Nach Anhörung der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der genannten Entscheidung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat am 21. Juni 1976 die Verordnung (EWG) Nr. 1729/76 betreffend die Mitteilung von Informationen über die Energieversorgungslage der Gemeinschaft (2) verabschiedet.

Die Kommission hat die Entscheidung 78/890/EWG vom 28. September 1978 zur Durchführung der Entscheidung 77/186/EWG des Rates über die Ausfuhr von Erdöl und Erdölerzeugnissen von einem Mitgliedstaat nach einem anderen bei Versorgungsschwierigkeiten (3) erlassen.

Nach Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 77/706/EWG kann die Kommission bei Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus nach Anhörung der in der Richtlinie 73/238/EWG vorgesehenen Gruppe als Richtwert für die ganze Gemeinschaft eine Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen festsetzen, die bis zu 10 % des Normalverbrauchs betragen kann.

Die Entscheidung 77/706/EWG bestimmt in Artikel 1 Absatz 2, daß die Kommission dem Rat vor Ablauf von zwei Monaten nach Anwendung von Artikel 1 zur Wahrung der Einheit des Marktes und einer gerechten Verteilung der sich aus der Krise ergebenden Schwierigkeiten auf alle Energieverbraucher der Gemeinschaft einen neuen Richtwert für die Einschränkung vorschlägt, der 10 % des Normalverbrauchs erreichen kann und in differenzierter Weise je nach Mitgliedstaat angewandt wird, und wonach die eingesparten Mengen zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden.

Nach der gleichen Vorschrift kann die Kommission im Falle eines bedeutenden Defizits dem Rat vorschlagen, den Richtwert für die Einschränkung auf mehr als 10 % heraufzusetzen und auf andere Energieträger auszudehnen.

Die Aufteilung der eingesparten Mengen auf die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 77/706/EWG kann zusätzliche Kosten zur Folge haben, deren Bewertung und Regulierung in die Zuständigkeit der Parteien fallen. Auf Antrag eines Mitgliedstaats muß (1)ABl. Nr. L 292 vom 16.11.1977, S. 9. (2)ABl. Nr. L 198 vom 23.7.1976, S. 1. (3)ABl. Nr. L 311 vom 4.11.1978, S. 13.

die Kommission allerdings gegenüber den betroffenen Mitgliedstaaten Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben können, um eine Einigung zwischen den Mitgliedstaaten über die zusätzlichen Kosten zu erleichtern.

Zur Erfuellung dieser Aufgaben muß die Kommission über eine genaue Kenntnis der Energielage der Mitgliedstaaten, ihrer Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen, der effektiven Möglichkeiten zur Substitution der verschiedenen Energieformen und der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Einschränkung des Energieverbrauchs in den Mitgliedstaaten verfügen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Angaben übermitteln -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Anwendung dieser Entscheidung gelten für: a) "normaler Verbrauch an Erdöl und Erdölerzeugnissen",

b) "Basiszeitraum"

c) "Versorgungsdefizit" und

d) "normale Versorgung"

die entsprechenden Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Buchstaben a), b), c) und d) der Entscheidung 78/890/EWG.

(2) Im Sinne dieser Entscheidung sind: a) "normaler Energieverbrauch" der durchschnittliche Tagesverbrauch, der in einem Basiszeitraum verzeichnet wird, d.h.:

einheimische Erzeugung von Primärenergie,

zuzueglich Einfuhren,

zuzueglich Lieferungen aus Ländern der Gemeinschaft,

abzueglich Ausfuhren,

abzueglich Lieferungen an Länder der Gemeinschaft,

zu- bzw. abzueglich Vorratsveränderungen,

Bunkerablieferungen für die Seeschiffahrt gelten als Ausfuhren;

b) "substituierbare Erdölerzeugnisse" die in den Elektrizitätswerken sowie gegebenenfalls in anderen Industriezweigen einschließlich der Kraftwerke der Eigenerzeuger verbrauchten Heizölmengen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgestellt werden;

c) "substituierbare Energie" die Gesamtheit der in den Elektrizitätswerken sowie gegebenenfalls in anderen Industriezweigen einschließlich der Kraftwerke der Eigenerzeuger verbrauchten Energiemengen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 festgestellt werden.

Artikel 2

(1) Das Ausmaß der differenzierten Einschränkungen an substituierbaren Erdölerzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung 77/706/EWG darf bei auftretenden Versorgungsschwierigkeiten die gemäß untenstehendem Absatz 2 festgestellten tatsächlichen Substitutionsmöglichkeiten nicht überschreiten.

(2) Die in der Richtlinie 73/238/EWG vorgesehene Gruppe prüft auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 an die Kommission übermittelten statistischen Angaben einmal jährlich sowie immer im Falle von Versorgungsschwierigkeiten die in den Mitgliedstaaten gegebenen Substitutionsmöglichkeiten für Erdölerzeugnisse, die dazu bestimmt sind, in erster Linie den Bedarf an schwerem Heizöl der Kraftwerke zu decken, wobei aber auch die Substitutionsmöglichkeiten von Heizöl in anderen Industriebranchen einschließlich der Kraftwerke der Eigenerzeuger berücksichtigt werden. Nach der Prüfung vermerkt die Kommission die auf diese Weise festgestellten Substitutionsmöglichkeiten.

Artikel 3

(1) Setzt die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung 77/706/EWG einen Richtwert für die Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen fest, der bis zu 10 % des normalen Verbrauchs betragen kann, so berücksichtigt sie vor allem: - die Gesamtlage der Versorgung mit Erdölerzeugnissen,

- die Versorgungslage in jedem Mitgliedstaat,

- von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen zur Verbrauchseinschränkung,

- von den Mitgliedstaaten eingegangene internationale Verpflichtungen.

(2) Schlägt die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) der Entscheidung 77/706/EWG dem Rat einen Richtwert für die differenzierte Einschränkung des Verbrauchs an nicht-substituierbaren und an substituierbaren Erdölerzeugnissen vor, so berücksichtigt sie neben den oben in Absatz 1 genannten Kriterien vor allem die Grenzen, die jedem Mitgliedstaat von den in den Elektrizitätswerken sowie gegebenenfalls in anderen Industriezweigen einschließlich der Kraftwerke der Eigenerzeuger bestehenden tatsächlichen und gemäß Artikel 2 festgestellten Substitutionsmöglichkeiten gesetzt werden.

(3) Schlägt die Kommission gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Entscheidung 77/706/EWG dem Rat vor, den Richtwert für die Einschränkung auf über 10 % heraufzusetzen und auf andere Energieträger auszudehnen, so berücksichtigt sie neben den oben in Absatz 1 genannten Kriterien vor allem: - die Gesamtlage der Versorgung mit Energie,

- die voraussichtliche Dauer der Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen,

- bereits stattgefundene Entnahmen aus den Pflichtvorräten der Mitgliedstaaten an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen.

Artikel 4

Wird Artikel 1 der Entscheidung 77/706/EWG angewendet, so kann ein Mitgliedstaat, statt den Verbrauch einzuschränken, auf den Teil seiner Vorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zurückgreifen, den er über seine Verpflichtung gemäß den Richtlinien 68/414/EWG und 72/425/EWG hinaus hält.

Artikel 5

(1) Die eingesparten Mengen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 77/706/EWG zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollen, ergeben sich aus dem nach Artikel 1 Absatz 2 derselben Entscheidung differenzierten Satz der Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen für jeden Mitgliedstaat.

(2) Ein Mitgliedstaat, dessen Verbrauchseinschränkungssatz über dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, hat eine Zuteilungsverpflichtung in Höhe der Differenz zwischen dem Verbrauch, den er hätte aufrechterhalten können, wenn es für die gesamte Gemeinschaft eine einheitliche Verbrauchseinschränkung gegeben hätte, und seinem entsprechend Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 77/706/EWG eingeschränkten Verbrauch.

(3) Ein Mitgliedstaat, dessen Verbrauchseinschränkungssatz unter dem Gemeinschaftsdurchschnitt liegt, hat Anspruch auf eine Zuteilung in Höhe der Differenz zwischen seinem entsprechend Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 77/706/EWG eingeschränkten Verbrauch und dem Verbrauch, den er hätte aufrechterhalten können, wenn es für die gesamte Gemeinschaft eine einheitliche Verbrauchseinschränkung gegeben hätte.

Artikel 6

(1) Die durch die Aufteilung der nach Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 77/706/EWG eingesparten Mengen auf die Mitgliedstaaten gegebenenfalls verursachten zusätzlichen Kosten sind von den Parteien zu tragen, die aus der Aufteilung Nutzen ziehen. Die Feststellung dieser zusätzlichen Kosten obliegt den betroffenen Parteien.

(2) Erhebt ein Mitgliedstaat Einwendungen gegen die Kostenregelung, so kann die Kommission Empfehlungen oder Stellungnahmen an die betreffenden Mitgliedstaaten aussprechen.

Artikel 7

(1) Die Kommission kann die Unternehmen, die die Gemeinschaft mit Erdöl und Erdölerzeugnissen versorgen, konsultieren, um Auskünfte allgemeiner Art sowie gegebenenfalls unter den in Artikel 4 der Entscheidung 78/890/EWG genannten Bedingungen eine angemessene technische Unterstützung insbesondere zur Durchführung von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 77/706/EWG zu erlangen.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über ihre Zuteilungsrechte bzw. -verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 77/706/EWG ; die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 8

Die Angaben über den Energieverbrauch, aufgegliedert nach Haupterzeugnissen und Verbrauchsbereichen, werden den Antworten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1729/76 entnommen.

Artikel 9

(1) Die Angaben über den Normalverbrauch an Erdöl und Erdölerzeugnissen werden den Antworten der Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 5 der Entscheidung 78/890/EWG entnommen.

(2) Treten Schwierigkeiten in der Versorgung mit Erdöl und Erdölerzeugnissen auf, so kann die Kommission verlangen, daß ihr diese Angaben als Vorausschätzungen in der Art und Weise mitgeteilt werden, die sie entsprechend den Mustern gemäß dem Anhang bestimmt.

(3) Damit die Kommission, insbesondere bei Anwendung von Artikel 1 Absatz 3 der Entscheidung 77/706/EWG, die Versorgungslage besser beurteilen kann, kann sie nach Anhörung der in der Richtlinie 73/238/EWG vorgesehenen Gruppe von den Mitgliedstaaten verlangen, ihr die in Absatz 1 und 2 vorgesehenen Informationen aufgeschlüsselt nach Unternehmen mitzuteilen.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich bis zum 31. Dezember gemäß Artikel 2 und auf der Grundlage eines von der Kommission ausgearbeiteten, gemeinsamen Modells die Angaben, die für die Ermittlung der am 1. Oktober des betreffenden Jahres bestehenden Substitutionsmöglichkeiten erforderlich sind.

(2) Sobald Artikel 1 der Entscheidung 77/706/EWG angewendet wird, machen die Mitgliedstaaten der Kommission Angaben, aus denen hervorgeht, welche tatsächlichen Substitutionsmöglichkeiten zu diesem Zeitpunkt bestehen.

Artikel 11

Wird Artikel 1 der Entscheidung 77/706/EWG angewendet, so melden die Mitgliedstaaten der Kommission alle Maßnahmen zur Einschränkung des Verbrauchs an Erdölerzeugnissen, sobald sie die Maßnahmen getroffen haben.

Artikel 12

Die Kommission legt der in Artikel 3 der Richtlinie 73/238/EWG vorgesehenen Gruppe eine Zusammenfassung der nach Artikel 9, 10 und 11 eingeholten Angaben vor, sobald sie diese erhalten hat.

Artikel 13

Die aufgrund dieser Entscheidung gemachten Angaben sind vertraulich. Diese Bestimmung steht der Weitergabe von allgemeinen Informationen oder von Zusammenfassungen ohne individuelle Angaben über die Unternehmen nicht entgegen.

Artikel 14

Auf Antrag eines Mitgliedstaats prüft die Kommission im Benehmen mit der Gruppe nach Artikel 3 der Richtlinie 73/238/EWG die sich bei der Anwendung dieser Entscheidung ergebenden Probleme und nimmt am Wortlaut die Änderungen vor, die sich aufgrund der gewonnenen Erfahrung sowie wesentlicher Strukturveränderungen in der Versorgungslage, insbesondere bei den Kraftwerken eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, als erforderlich erweisen.

Artikel 15

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 15. Juni 1979

Für die Kommission

Guido BRUNNER

Mitglied der Kommission

ANHANG MONATLICHER FRAGEBOGEN ÜBER DIE LAGE DER ÖLVERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT

I. ERLÄUTERUNGEN

A. Einheiten und Umrechnungsfaktoren a) Einheiten

Sämtliche Daten sind in tausend Tonnen aufgerundet bzw. abgerundet auf die nächsten tausend Tonnen anzugeben.

b) Erdölerzeugnisse und "Rohöleinheit"

Alle Erdölerzeugnisse sind in "Rohöleinheiten" umzurechnen, indem die in Tonnen ausgedrückten Mengen von Erdölerzeugnissen mit dem Umrechnungsfaktor 1,065 multipliziert werden.

c) Umrechnung von Barrels in Tonnen

Zur Umrechnung der Barrels in Tonnen wird durch die den realen Dichten entsprechenden Umrechnungsfaktoren dividiert. Falls die Umrechnung aufgrund von Barrels/Tag erfolgen musste, werden die Einheiten mit der Anzahl der Tage des betreffenden Monats multipliziert.

d) Umrechnung von Kubikmetern (Kilolitern) in Tonnen

Zur Umrechnung der Kubikmeter in Tonnen werden die den realen Dichten entsprechenden Umrechnungsfaktoren verwendet.

B. Anmerkungen zum geographischen Anwendungsbereich - Die Förderung der Färöer-Inseln wird zur Förderung von Dänemark gerechnet;

- die Förderung von Surinam und den Niederländischen Antillen wird nicht der Förderung der Niederlande zugerechnet:

- die Förderung der Kanarischen Inseln wird zur Förderung Spaniens gerechnet;

- die karibischen Raffinerien in Tabelle III umfassen Einfuhren aus den Niederländischen Antillen, den Bahamas sowie Trinidad und Tobago.

II. DEFINITIONEN UND ERLÄUTERUNGEN ZU DEN VERSCHIEDENEN TABELLEN

1. Nationale Förderung von Erdöl und Naturgaskondensat (Tabelle I)

Anzugeben sind die Mengen von Erdöl und Naturgaskondensat (1) (d.h. alle bei der Aufbereitung des Naturgases vom Gas abgetrennten Flüssigkeiten), die auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Staates einschließlich des Festlandsockels (off-shore) produziert werden. Diese Mengen müssen die in den Trennanlagen aus gasförmigen Kohlenwasserstoffen gewonnenen Kondensate einschließen.

2. Ein- und Ausfuhren von Rohöl, Naturgaskondensat und Einsatzstoffen (Feedstocks) - Tabellen I, II, IV (aus/in für Gemeinschafts- und Drittländer)

Als Zeitpunkt der Ein/Ausfuhren gilt der Zeitpunkt, an dem sie die einzelstaatlichen Grenzen effektiv überschreiten, gleichgültig ob die Ladung verzollt wurde oder nicht. Die angegebenen Mengen enthalten jedoch nicht die Transitmengen der Seeterminals oder die Mengen, die das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise, etwa durch Pipelines überqueren (dasselbe gilt für Ein/Ausfuhren von Erdölerzeugnissen). Dagegen müssen die Einfuhren das zur Lohnveredelung in nichtzollfreie Zonen ein- und wieder ausgeführte Erdöl enthalten. Die Wiederausfuhr von Erdöl, das zur Veredelung in nichtzollfreie Zonen eingeführt wurde, muß in den Ausfuhrzahlen enthalten sein.

Feedstocks sind als Erzeugnisse oder eine Verbindung von Erzeugnissen zu verstehen, die von Rohöl abgeleitet und für eine weitere Verarbeitung - mit Ausnahme einer Mischung - bestimmt sind und in einem oder mehrere Bestandteile einer Mischung und/oder Fertigerzeugnisse umgewandelt werden sollen. Rohbenzin ist nicht den Feedstocks zuzurechnen.

3. Ein- und Ausfuhren von Erdölerzeugnissen (aus/in Gemeinschafts- und Drittländern) - Tabellen I, III, V - siehe Ziffer 2;

- hierzu gehören folgende Erdölerzeugnisse : Flüssiggas, Rohbenzin, Motorenbenzin, Flugturbinenkraftstoff, Kerosin, Dieselkraftstoff und Destillat-Heizöle, Rückstandsheizöl, Schmierstoffe und Bitumen (2).

Internationale Bunkerungen sind nicht unter Ziffer 5 der Tabelle I anzugeben, sondern getrennt unter Punkt 9 aufzuführen.

4. Vorratshöhe (Tabelle I)

Als Höhe der Vorräte gilt die Gesamtheit des innerhalb der Grenzen des die Erklärung abgebenden Landes gelagerten Erdöls mit Ausnahme des Erdöls, das sich in Pipelines, bei Einzelhändlern und in Tankstellen befindet, sowie der nicht den Kontrollen der Verwaltung unterliegenden Vorräte von Endverbrauchern und der Vorräte, die für militärische Zwecke bestimmt sind.

5. Veränderungen der Vorräte (Tabelle I)

Sie sind gleich der Differenz zwischen dem Stand der Vorräte am Ende der Bezugsperiode und dem Stand der Vorräte am Anfang der Bezugsperiode. Die Änderung der Vorräte für den "Vor-Vormonat" (Tabelle I) ist gleich der Differenz zwischen den endgültigen Daten (Vor-Vormonat) dieser Mitteilung und den endgültigen Daten (Vor-Vormonat) der vorhergehenden Mitteilung. (1)Ethane inbegriffen. (2)Definitionen : siehe Beilage zu dem Bulletin "Energiestatistiken" 3/1976 des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften.

MONATSBOGEN ZUR ÖLVERSORGUNG DER GEMEINSCHAFT

TABELLE I

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TABELLE II

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TABELLE III

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TABELLE IV

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TABELLE V

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