31978Y0708(01)

Entschließung des Rates vom 26. Juni 1978 zur Erstellung eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

Amtsblatt Nr. C 162 vom 08/07/1978 S. 0001 - 0004
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 0105


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ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 26 . Juni 1978

zur Erstellung eines Aktionsprogramms der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf den Entwurf der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 7 . und 8 . April 1978 in Kopenhagen die Auffassung vertreten , daß die Gemeinschaft die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung , insbesondere durch Öl , zu einem wichtigen Ziel ihrer Aktionen machen sollte .

Die Aktionsprogramme der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz ( 3 ) betonen das vordringliche Interesse Westeuropas an einer wirksamen Aktion gegen die mit dem Erdöltransport verbundenen Gefahren , einschließlich der Gefahr einer ernstlichen Verschmutzung der Küsten durch Unfälle auf hoher See , und erklären , daß der Schutz des Meerwassers mit dem Ziel , die Aufrechterhaltung des ökologischen Gleichgewichts zu gewährleisten , eine vorrangige Aufgabe darstellt .

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten , die im Fall der Ölverschmutzung des Meeres Maßnahmen zu treffen haben , müssen so rasch wie möglich über Informationen darüber verfügen können , welches Personal und Material zur Überwachung zur Verfügung steht .

Um eine unfallbedingte Ölverschmutzung rasch in den Griff zu bekommen oder sogar zu verhüten , müssen die betreffenden Behörden die Eigenschaften der Schiffe und Offshore-Anlagen kennen , durch die sie verursacht werden können , und über die von den Schiffen in den Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten begangenen Verstösse informiert sein .

Diese Behörden müssen innerhalb kürzester Frist mit der Unterstützung durch angemessen ausgebildete Fachleute , die über Erfahrungen in der Bekämpfung der Ölverschmutzung des Meeres verfügen , rechnen können , und das zu diesem Zweck verwendete Gerät muß einfach zu bedienen sein .

In Anbetracht der hohen Kosten der Ölsaugschiffe muß untersucht werden , welche Möglichkeiten für die Gemeinschaft bestehen , einen Beitrag zu ihrer Planung und Entwicklung zu leisten .

Die Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen eine unfallbedingte Ölverschmutzung müssen eine angemessene Entschädigung der Opfer der Verschmutzung gewährleisten .

Es sind Forschungen notwendig , um die mechanischen und chemischen Behandlungsverfahren für ins Meer abgelassenes Öl zu verbessern und bessere Erkenntnisse über den Verbleib dieses Öls und seine Auswirkungen auf die Meeresfauna und -flora zu erhalten .

Die im Rahmen dieser Entschließung notwendigen Aktionen dürfen in keinem Fall die Verursacher von ihrer zivil - und strafrechtlichen Haftung befreien .

Die Kommission muß über die erforderlichen Mittel verfügen , damit sie die im beigefügten Programm vorgesehenen detaillierten Vorschläge ausarbeiten kann .

Es gibt bereits internationale Übereinkommen über Maßnahmen zur Überwachung der Verschmutzung durch Öl , bei denen die Mitgliedstaaten Vertragsstaaten sind . Die betreffenden Übereinkommen sind unter Vermeidung von Überschneidungen zu ergänzen - erklärt sich mit den Leitlinien einverstanden , die in dem Aktionsprogramm im Anhang festgelegt sind ;

nimmt zur Kenntnis , daß die Kommission nach entsprechenden Voruntersuchungen baldmöglichst geeignete Vorschläge für die Durchführung dieses Programms unterbreiten wird ;

verpflichtet sich , über diese Vorschläge innerhalb von neun Monaten nach ihrer Unterbreitung durch die Kommission oder gegebenenfalls nach der Übermittlung der Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts - und Sozialausschusses zu entscheiden ;

fordert die Mitgliedstaaten auf , der Kommission jeweils auf Ersuchen alle für die Anwendung dieser Entschließung notwendigen Informationen zu liefern .

( 1 ) Stellungnahme vom 13 . 6 . 1978 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

( 2 ) Stellungnahme vom 13 . 6 . 1978 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ) .

( 3 ) ABl . Nr . C 112 vom 20 . 12 . 1973 , S . 1 , und ABl . Nr . C 139 vom 13 . 6 . 1977 S . 1 .

ANHANG

Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres

Die Kommission wird Voruntersuchungen durchführen , um festzustellen , welche Lücken im gegenwärtig bestehenden Rahmen der Maßnahmen zur Überwachung und Verringerung der Ölverschmutzung des Meeres zu schließen sind , und um auf Gemeinschaftsebene und , wenn nötig , im Rahmen internationaler Organisationen oder Übereinkommen zu treffende geeignete Maßnahmen vorzuschlagen . Die Kommission wird dem Rat unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Untersuchungen so rasch wie möglich geeignete Vorschläge unterbreiten . Diese Untersuchungen werden sich auf folgende Gebiete erstrecken :

1 . Elektronische Verarbeitung der vorhandenen oder zu erfassenden Daten über Mittel zur Bekämpfung der Ölverschmutzung des Meeres im Hinblick auf ihre sofortige Verwendung bei Ölverschmutzungsunfällen

Die Untersuchung der Kommission wird sich mit der Frage befassen , welche weiteren Schritte gegebenenfalls zu unternehmen sind , um sicherzustellen , daß die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls interessierte Drittländer über umfassende und zuverlässige Informationen über die Mittel zur Bekämpfung der Ölverschmutzung des Meeres verfügen . Die Untersuchung wird sich insbesondere auf folgende Punkte erstrecken :

- Fachpersonal für die Bekämpfung der Ölverschmutzung des Meeres , besondere Qualifikation dieses Personals sowie Hinweise für praktische Maßnahmen zu dessen Einsatz ;

- vorhandene Produkte und vorhandenes Gerät zur chemischen Behandlung von Öl ( Dispergierungs - und Fällmittel , Pulverisierungspumpen und Rieselapparate für die Dispergierungsmittel ) ;

- vorhandenes Gerät zur mechanischen Behandlung des Öls sowie der Eigenschaften der Schiffe und Ausrüstungen , mit denen die obengenannte Behandlung durchgeführt werden könnte ( Geschwindigkeit und Stabilität der Schiffe , Bordausrüstung ) , sowie deren Standort ;

- zum Schutz der Küsten zur Verfügung stehende Mittel ( Mittel zur Umgrenzung der Ölteppiche , Mittel zur Absorption des Öls oder Fällmittel , die dessen Sedimentation bewirken , Gelatine , die die Verwendung der Dispergierungsmittel auf Felsen und Bauwerken ermöglicht , Pulverisierungsapparate für seichte Gewässer und Gerät zur Reinigung der Strände ) .

Die Untersuchung wird sich insbesondere damit befassen , unter welchen Bedingungen diese ständig auf den neuesten Stand zu bringenden Informationen bei geringsten Kosten und unter Verhinderung von Überschneidungen erfasst und datenmässig zu verarbeiten sind . Es ist eingehend zu prüfen , welche Möglichkeiten auf nationaler Ebene und im Rahmen geltender internationaler Übereinkommen bereits bestehen .

2 . Untersuchung der Frage , inwieweit den Mitgliedstaaten einschlägige Daten über Tankschiffe zur Verfügung stehen , die eine Ölverschmutzung des die Gemeinschaft umgebenden Meeres oder der Küsten der Mitgliedstaaten verursachen können , sowie über Offshore-Anlagen , die unter die Rechtsprechung der Mitgliedstaaten fallen

Durch die Untersuchung der Kommission wird folgendes festgestellt :

a ) Inwieweit können die Mitgliedstaaten schon rasch über umfassende und zuverlässige Informationen über folgende Punkte verfügen :

- Baumerkmale der Tankschiffe und der genannten Offshore-Anlagen sowie Pläne für Sofortmaßnahmen bei Unfällen ;

- Verstösse , die in den Hoheitsgewässern begangen wurden .

b ) Gegebenenfalls , wie der Zugang zu solchen Informationen verbessert werden kann .

3 . Untersuchung der Frage , ob Maßnahmen zur Verstärkung der Zusammenarbeit und der Wirksamkeit von Noteinsatzmannschaften , die bereits den Mitgliedstaaten bestehen oder dort gebildet werden , zu treffen sind

Eine wirksame Bekämpfung der Verschmutzung setzt voraus , daß Spezialmannschaften vorhanden sind , die angemessen ausgebildet und mit leicht zu handhabendem Gerät ausgestattet sind und im Bedarfsfall sofort zur Verfüngung stehen .

Die Kommission wird untersuchen , ob die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf multinationaler und Gemeinschaftsebene verbessert werden muß . Die Untersuchung wird insbesondere die Ausbildungsverfahren und die Vereinbarkeit des verwendeten Materials und der Ausrütung mit den Ausbildungsprogrammen erfassen . Die Kommission wird den Rat gegebenenfalls Vorschläge zur Harmonisierung der technischen Merkmale der verwendeten Ausrüstung vorlegen .

4 . Untersuchung einer etwaigen Beteiligung der Gemeinschaft an der Planung und Entwicklung von Ölsaugschiffen , in welche Gerät zu einer wirksamen Behandlung des Öls eingebaut werden kann

Die Behandlung ausgelaufenen Öls erfordert den Einsatz einer Skala von Gerät , das je nach den Umständen eingesetzt wird . Es wurde der Gedanke geäussert , Ölsaugschiffe , die eine ausreichende Geschwindigkeit besitzen , mit der gesamten Skala dieses Geräts auszurüsten , damit dieses im Bedarfsfall am Einsatzort verfügbar ist . Die Planungs - und Entwicklungskosten solcher Schiffe dürften beträchtlich sein . Die Kommission wird die Vorteile einer solchen Maßnahme und die Probleme , die deren Einrichtung aufwirft , sowie die Möglichkeiten prüfen , die sich der Gemeinschaft bieten , zu einer Lösung dieser Probleme , beispielsweise durch Investitionsprämien oder Zinsvergünstigungen beizutragen .

5 . Untersuchung der gegebenenfalls erforderlichen Änderungen und Verbesserungen der Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen eine unfallbedingte Ölverschmutzung

In bezug auf Unfälle mit starker Verschmutzung wird die Kommission Maßnahmen prüfen , die im Hinblick auf eine bessere Anwendung des Verursacherprinzips zu treffen sind , wonach die dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht unterliegenden und für eine Verschmutzung verantwortlichen natürlichen und juristischen Personen die Kosten der erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung oder Überwachung dieser Verschmutzung gemäß der Mitteilung der Kommission an den Rat im Anhang zur Empfehlung 75/436/Euratom , EGKS , EWG des Rates vom 3 . März 1975 über die Kostenzurechnung und die Intervention der öffentlichen Hand bei Umweltschutzmaßnahmen ( 1 ) tragen müssen .

Es werden insbesondere die Schritte zu untersuchen sein , die unternommen werden müssen , damit die Entschädigung den gesamten Schaden abdeckt , der durch eine unfallbedingte Verschmutzung verursacht worden ist .

6 . Ausarbeitung eines Vorschlags für ein Forschungsprogramm über chemische und mechanische Mittel zur Bekämpfung der Ölverschmutzung des Meeres , über den Verbleib dieses Öls und seine Auswirkungen auf die Meeresfauna und -flora

Die Kommission wird eine Untersuchung über die auf einzelstaatlicher und auf internationaler Ebene laufenden Forschungsprogramme über die genannten Themen durchführen . Sie wird dem Rat geeignete Vorschläge unterbreiten , um das gemeinsame Programm für den Umweltschutz in diesem Punkt zu vervollständigen .

( 1 ) ABl . Nr . L 194 vom 25 . 7 . 1975 , S . 1 .


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