Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt
ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48–56 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 103 - 111
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 172 - 180
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 2 S. 103 - 111
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 21 - 29
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 9 S. 21 - 29
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 005 S. 147 - 155
DA DE EN FR IT NL
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RICHTLINIE DER KOMMISSION
vom 14 . Juli 1978
zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung an den technischen Fortschritt
( 78/665/EWG )
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 1 ) , geändert durch die Beitrittsakte , insbesondere auf Artikel 11 , 12 und 13 ,
gestützt auf die Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20 . März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung ( 2 ) , geändert durch die Beitrittsakte , insbesondere auf Artikel 5 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz , das am 22 . November 1973 vom Rat gebilligt worden ist , sieht die Möglichkeit vor , bereits erlassene Richtlinien zu ändern , um die neuesten wissenschaftlichen Fortschritte , insbesondere hinsichtlich der Luftverschmutzung durch Abgase von Motoren mit Fremdzuendung , zu berücksichtigen .
Die zulässigen Hoechstwerte für die Emissionen von Kohlenmonoxid und nichtverbrannten Kohlenwasserstoffen der Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung sind in der Richtlinie 70/220/EWG festgelegt worden ; sie wurden durch die Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28 . Mai 1974 ( 3 ) ein erstes Mal herabgesetzt und gemäß der Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30 . November 1976 ( 4 ) durch Hoechstwerte für die zulässigen Stickoxidemission ergänzt .
Der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt erfordert demnächst eine weitere Herabsetzung dieser Grenzwerte ; der beim Bau von Kraftfahrzeugmotoren erzielte Fortschritt ermöglicht es bereits jetzt , diese Werte zu verringern , ohne daß die Herabsetzung den Zielen der Politik der Gemeinschaft auf anderen Gebieten , insbesondere demjenigen der rationellen Energienutzung , zuwiderläuft .
Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse im Kraftfahrzeugsektor an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Die Anhänge I , II , III , V und VII der Richtlinie 70/220/EWG , geändert durch die Richtlinie 74/290/EWG und durch die Richtlinie 77/102/EWG , werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert .
Artikel 2
( 1 ) Vom 1 . April 1979 an dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen , die sich auf die Verunreinigung der Luft durch Motorabgase beziehen :
- für einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis , die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung nicht verweigern ,
- das erstmalige Inverkehrbringen von Fahrzeugen nicht untersagen ,
sofern die Emissionen luftverunreinigender Gase dieses Kraftfahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG , zuletzt geändert durch die vorliegende Richtlinie , entsprechen .
( 2 ) Vom 1 . Oktober 1979 an dürfen die Mitgliedstaaten
- die in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Bescheinigung nicht mehr für einen Kraftfahrzeugtyp ausstellen , dessen Emissionen luftverunreinigender Gase nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG , zuletzt geändert durch die vorliegende Richtlinie , entsprechen ,
- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für Kraftfahrzeugtypen verweigern , deren Emissionen luftverunreinigender Gase nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG , zuletzt geändert durch die vorliegende Richtlinie , entsprechen .
( 3 ) Vom 1 . Oktober 1981 an dürfen die Mitgliedstaaten das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen verbieten , deren Emissionen luftverunreinigender Gase nicht den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG , zuletzt geändert durch die vorliegende Richtlinie , entsprechen .
( 4 ) Vor dem 1 . Januar 1979 setzen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet .
Brüssel , den 14 . Juli 1978
Für die Kommission
Etienne DAVIGNON
Mitglied der Kommission
( 1 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .
( 2 ) ABl . Nr . L 76 vom 6 . 4 . 1970 , S . 1 .
( 3 ) ABl . Nr . L 159 vom 15 . 6 . 1974 , S . 61 .
( 4 ) ABl . Nr . L 32 vom 3 . 2 . 1977 , S . 32 .
ANHANG
ÄNDERUNG DER ANHÄNGE DER RICHTLINIE 70/220/EWG , GEÄNDERT DURCH DIE RICHTLINIEN 74/290/EWG UND 77/102/EWG
I . Allgemeine Bestimmungen über die Masseinheiten
Die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG sind den Vorschriften der Richtlinie 71/354/EWG des Rates , wie durch die Richtlinie 76/770/EWG des Rates über die Einheiten im Meßwesen zuletzt geändert , anzupassen .
Zu diesem Zweck werden die Anhänge der Richtlinie 70/220/EWG wie folgt geändert :
- Die Ausdrücke " Bezugsgewicht " und " Gesamtgewicht " werden durch die Ausdrücke " Bezugsmasse " und " Gesamtmasse " ersetzt .
- Die in Millimeter Hg und in Millimeter WS ausgedrückten Druckwerte werden entsprechend folgender Umrechnungsformel in Millibar ausgedrückt :
- 1 mm Hg = 1,33322 mbar
- 1 mm WS = 0,0980665 mbar .
- Die Werte für die Leistung werden entsprechend den nachstehenden Umrechnungsformeln in Kilowatt statt in PS oder hp ausgedrückt :
- 1 PS = 0,735498 kW
- 1 hp = 0,7457 kW .
II . Besondere Vorschriften
ANHANG I
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN , ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS UND PRÜFVORSCHRIFTEN
1.2 erhält folgenden Wortlaut :
" 1.2 . Bezugsmasse
" Bezugsmasse " ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzueglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzueglich einer Pauschalmasse von 100 kg . "
1.2.1 wird eingefügt :
" 1.2.1 . " Masse des fahrbereiten Fahrzeugs " ist die in 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG definierte Masse . "
3.2.1.1.4 . Die alte Tabelle wird durch nachstehende neue Tabelle ersetzt :
Bezugsmasse ( kg ) * Kohlenmonoxid ( g/Prüfung ) * Kohlenwasserstoffe ( g/Prüfung ) * Stickoxide ausgedrückt in NO 3 ( g/Prüfung ) *
Pr * L1 * L2 * L3 *
Pr * 750 * 65 * 6,0 * 8,5 *
750 < Pr * 850 * 71 * 6,3 * 8,5 *
850 < Pr * 1 020 * 76 * 6,5 * 8,5 *
1 020 < Pr * 1 250 * 87 * 7,1 * 10,2 *
1 250 < Pr * 1 470 * 99 * 7,6 * 11,9 *
1 470 < Pr * 1 700 * 110 * 8,1 * 12,3 *
1 700 < Pr * 1 930 * 121 * 8,6 * 12,8 *
1 930 < Pr * 2 150 * 132 * 9,1 * 13,2 *
2 150 < Pr * 143 * 9,6 * 13,6 *
3.2.1.1.4.1 erhält folgenden Wortlaut :
" 3.2.1.1.4.1 . Bis zum 1 . Oktober 1981 ist die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emissionen auch zu erteilen für Fahrzeuge der Klasse M1 mit automatischem Getriebe , wenn die Emissionen die Grenzwerte , die sich durch Multiplikation der Grenzwerte L 3 in der Tabelle zu 3.2.1.1.4 mit dem Faktor 1,25 ergeben , nicht überschreiten .
Für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1 bleiben hinsichtlich der Stickoxidemissionen dieselben Grenzwerte gültig , die sich durch Multiplikation der Werte unter 3.2.1.1.4 der Richtlinie 77/102/EWG mit dem Faktor 1,25 ergeben . "
3.2.1.2.2 erhält folgenden Wortlaut :
" 3.2.1.2.2 . Der Gehalt an Kohlenmonoxid der bei Leerlauf emittierten Abgase darf 3,5 Vol . % nicht überschreiten . Bei der Prüfung unter von den Angaben des Herstellers abweichenden Betriebsbedingungen ( Verstellmöglichkeiten der Einstelleinrichtungen ) nach Anhang IV darf der gemessene Hoechstwert 4,5 Vol . % nicht überschreiten . "
4.2.2 . Das Verhältnis E wird in E * 8 % geändert .
4.2.3 . Das Verhältnis E wird in E * 8 % und E * 13 % geändert .
5.1.1.1 . Die Tabelle wird durch folgende neue Tabelle ersetzt :
Bezugsmasse ( kg ) * Kohlenmonoxid ( g/Prüfung ) * Kohlenwasserstoffe ( g/Prüfung ) * Stickoxide ausgedrückt in NO3 ( g/Prüfung ) *
Pr * L1 * L2 * L3 *
Pr * 750 * 78 * 7,8 * 10,2 *
750 < Pr * 850 * 85 * 8,2 * 10,2 *
850 < Pr * 1 020 * 91 * 8,5 * 10,2 *
1 020 < Pr * 1 250 * 104 * 9,2 * 12,2 *
1 250 < Pr * 1 470 * 119 * 9,9 * 14,3 *
1 470 < Pr * 1 700 * 132 * 10,5 * 14,8 *
1 700 < Pr * 1 930 * 145 * 11,2 * 15,4 *
1 930 < Pr * 2 150 * 158 * 11,8 * 15,8 *
2 150 < Pr * 172 * 12,5 * 16,3 *
5.1.1.1.1 erhält folgenden Wortlaut :
" 5.1.1.1.1 . Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit automatischem Getriebe , deren Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emissionen vor dem 1 . Oktober 1981 erteilt wurde , gelten Grenzwerte , die sich durch Multiplikation der Grenzwerte L 3 in der Tabelle zu 5.1.1.1 mit dem Faktor 1,25 ergeben .
Für andere Fahrzeuge als solche der Klasse M1 bleiben die Grenzwerte für die Stickoxidemissionen gültig , die sich durch Multiplikation der Grenzwerte nach 5.1.1.1 der Richtlinie 77/102/EWG mit dem Faktor 1,25 ergeben . "
ANHANG II
HAUPTMERKMALE DES MOTORS UND ANGABEN ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNGEN
Es werden hinzugefügt :
" 3.2.1.3.6 . Leerlaufsystem . Beschreibung und Vorschriften über die Einstellung nach 3.2.1.2.2 von Anhang I ( Verstellmöglichkeiten der Einstelleinrichtungen ) " .
" 8.1.1 . Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach Angabe des Herstellers ( ... Vol . % ) " .
ANHANG III
PRÜFUNG TYP I
An 1.3.1 ist folgender Satz anzufügen :
" Der zweite , dritte und vierte Gang können ebenfalls verwendet werden , wenn die Betriebsanleitung das Anfahren auf ebener Strecke im zweiten Gang empfiehlt oder der erste Gang darin als ausschließlicher Gelände - , Kriech - oder Schleppgang bezeichnet wird . "
An 2.1.4 ist folgender Satz anzufügen :
" Dies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs ( Drehzahl und CO-Gehalt im Abgas ) , der automatischen Kaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung wesentlichen Systeme . "
2.1.5 erhält folgenden Wortlaut :
" 2.1.5 . Am Ansaugsystem des zu prüfenden Fahrzeugs muß nach der Drosselklappe ein Anschluß zur genauen Messung des Unterdrucks im Ansaugrohr vorhanden sein . "
2.1.7 ist anzufügen :
" 2.1.7 . Fahrzeuge , für die ein Katalysator vorgesehen ist , werden ohne diesen geprüft ; dies schließt nicht aus , daß er an Fahrzeugen der genehmigten Ausführung vorhanden sein darf . "
3.2.4 erhält folgenden Wortlaut :
" 3.2.4 . Zwischen dem Abgasrohr des Motors und dem Eintritt in den ( die ) Auffangbeutel ist ein Kühler derart einzubauen , daß die Temperatur des aus dem Kühler ausströmenden Gases nicht unter 5 * C sinkt . Das Kühlersystem muß so gebaut sein , daß jegliche Mitnahme von Kondenswasser durch die durchströmenden Gase ausgeschlossen ist ; die Feuchte des im Auffangbeutel enthaltenen Gases muß bei 20 * C weniger als 90 % betragen . "
Der letzte Satz von 3.2.5 erhält folgenden Wortlaut :
" Das Volumen des Stutzens der Gaszufuhrleitung , der in den Auffangbeutel mündet , muß geringer als 0,03 m3 sein . "
4.1.2 erhält folgenden Wortlaut :
" 4.1.2 . Die Bremse wird wie folgt eingestellt : "
4.1.2 , 4.1.3 und 4.1.4 werden geändert in 4.1.2.1 , 4.1.2.2 und 4.1.2.3 .
4.1.2.4 erhält folgenden Wortlaut :
" 4.1.2.4 . Andere Methoden zur Messung der für den Antrieb des Fahrzeugs erforderlichen Leistung ( beispielsweise Messung des Drehmoments an der Kraftübertragung , der Verzögerung während des Ausrollens usw . ) sind ebenfalls zulässig . "
4.1.2.5 erhält folgenden Wortlaut :
" 4.1.2.5 . Die Einstellung der Bremse aufgrund der Prüfung auf der Strasse darf nur erfolgen , wenn der Luftdruckunterschied zwischen der Strasse und dem Ra * m des Fahrleistungsprüfstandes höchstens mehr oder weniger 15 mb und der Lufttemperaturunterschied höchstens mehr oder weniger 8 * C beträgt . "
4.1.3 erhält folgenden Wortlaut :
" 4.1.3 . Ist die vorstehende Methode nicht anwendbar , so ist der Fahrleistungsprüfstand so einzustellen , daß bei einer konstanten Geschwindigkeit von 50 km/h die in der Tabelle zu 4.2 aufgeführten Werte der Leistung von den Antriebsrädern aufgebracht werden . Diese Leistung wird nach der Methode in Anhang VII bestimmt . "
4.1.3.1 erhält folgenden Wortlaut :
" 4.1.3.1 . Für andere Fahrzeugtypen als Kraftwagen der Klasse M1 mit einer Bezugsmasse von mehr als 1 700 kg oder für Fahrzeuge mit Allradantrieb sind die in der Tabelle angegebenen Leistungswerte mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren . "
Die Tabelle zu 4.2 wird durch nachstehende Tabelle ersetzt :
Bezugsmasse des Fahrzeugs in kg * Äquivalente Schwungmasse in kg * Vom Fahrleistungsprüfstand aufgenommene Leistung in kW *
Pr * 750 * 680 * 1,8 *
750 < Pr * 850 * 800 * 2,0 *
850 < Pr * 1 020 * 910 * 2,2 *
1 020 < Pr * 1 250 * 1 130 * 2,4 *
1 250 < Pr * 1 470 * 1 360 * 2,7 *
1 470 < Pr * 1 700 * 1 590 * 2,9 *
1 700 < Pr * 1 930 * 1 810 * 3,1 *
1 930 < Pr * 2 150 * 2 040 * 3,3 *
2 150 < Pr * 2 380 * 2 270 * 3,5 *
2 380 < Pr * 2 610 * 2 270 * 3,6 *
2 610 < Pr * 2 270 * 3,7 *
4.4 wird um folgenden Satz erweitert :
" Bei Fahrzeugen mit einer Bezugsmasse von mehr als 1 700 kg , deren Motoren mit einem Abgasverdünnungssystem ( beispielsweise einer Luftpumpe ) versehen sind , ist ein Gegendruck von höchstens 10 mbar zulässig . "
ANHANG V
PRÜFUNG TYP III
Die Tabelle zu 2.2 wird durch nachstehende Tabelle ersetzt :
Betriebsbedingung Nr . * Fahrzeuggeschwindigkeit in km/h * Bewertungsfaktor * Von der Bremse aufgenommene Leistung *
1 * Leerlauf * 0,25 * keine *
2 * 50 mehr oder weniger 2 * 0,25 * gemäß den Einstellungen für die Prüfungen des Typs I *
3 * 50 mehr oder weniger 2 * 0,50 * gemäß der Betriebsbedingung Nr . 2 , multipliziert mit dem Faktor 1,7 *
2.3 entfällt .
2.4 wird 2.3 .
ANHANG VII ( neu ) :
" ANHANG VII
METHODE ZUR KALIBRIERUNG DES FAHRLEISTUNGSPRÜFSTANDES
1 . Dieser Anhang dient der Beschreibung der Methode zur Bestimmung des Verhältnisses zwischen der angezeigten Leistung und der vom Fahrleistungsprüfstand aufgenommenen Leistung .
Die vom Fahrleistungsprüfstand tatsächlich aufgenommene Leistung ( P a ) entspricht der von der Bremse aufgenommenen Leistung zuzueglich der durch Reibung im Fahrleistungsprüfstand entstehenden Leistung ; der durch Reibung zwischen Reifen und Rolle entstehende Leistungsverlust bleibt unberücksichtigt .
2 . Bei dieser Methode wird die Veränderung der inneren Reibung der Rollen , die sich aus der durch ein Fahrzeug aufgebrachten Last ergibt , nicht berücksichtigt .
3 . Nach dieser Methode wird die aufgenommene Leistung aufgrund der Auslaufzeit der Rollen bestimmt . Bei Fahrleistungsprüfständen mit zwei Rollen darf der Unterschied zwischen den Auslaufzeiten der angetriebenen und der leerlaufenden Rollen vernachlässigt werden ; zu berücksichtigen ist somit die Zeit der angetriebenen Rolle .
4 . Es ist folgendermassen zu verfahren :
4.1 . Es ist eine Schwungmasse oder ein anderes System zur Simulation der Trägheit der Masse des Fahrzeugs zu benützen , die im Prüfstand am häufigsten verwendet wird .
4.2 . Sodann ist der Dynamometer mittels eines auf die Rollen gestellten Fahrzeugs oder auf eine andere geeignete Weise in Gang zu setzen .
4.3 . Zur Messung der Geschwindigkeiten der angetriebenen Rollen darf ein Schlepprad , ein Drehzahlmesser oder eine sonstige geeignete Einrichtung verwendet werden .
4.4 . Bei einer Umfangsgeschwindigkeit der angetriebenen Rolle von 50 km/h ist der Dynamometer auf eine Leistung entsprechend der Tabelle zu 4.2 in Anhang III einzustellen .
4.5 . Die angezeigte Leistung ( P i ) ist aufzuzeichnen .
4.6 . Der Dynamometer ist auf mindestens 60 km/h hochzufahren .
4.7 . Die Einrichtung zum Antrieb des Dynamometers ist von diesem zu trennen ( das Fahrzeug muß sicher von den Rollen getrennt sein ) .
4.8 . Die Zeit ist aufzuzeichnen , in der die Geschwindigkeit der Rollen von 55 km/h auf 45 km/h sinkt .
4.9 . Die Leistung P a ist nach folgender Formel zu berechnen :
P a = M1 * ( V ( 2,1 ) - V ( 2,2 ) ) /2 000 * t = 0,03857 * M1/t
wobei
P a = vom Fahrleistungsprüfstand tatsächlich aufgenommene Leistung in kW
M1 = äquivalente Schwungmasse der angetriebenen Rolle in kg
V1 = Anfangsgeschwindigkeit in m/s ( 55 km/h - 15,28 m/s )
V2 = Endgeschwindigkeit in m/s ( 45 km/h = 12,50 m/s )
t = Auslaufzeit zwischen 55 km/h und 45 km/h .
4.10 . Die Arbeitsgänge nach 4.4 bis 4.9 sind so oft zu wiederholen , bis der in den Anhängen III und V angegebene Leistungsbereich abgedeckt ist .
4.11 . Die bei 50 km/h angezeigte Leistung ist in einem Diagramm in Abhängigkeit von der bei 50 km/h aufgenommenen Leistung darzustellen : siehe ABl .
ANHANG VIII
Die Überschrift muß lauten :
" MUSTER
Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung
( Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger )
Unter Berücksichtigung der Änderungen gemäß Richtlinie 78/665/EWG "
5 muß lauten :
" 5 . Bezugsmasse des Fahrzeugs ... " .
5.1 entfällt .
7.3 erhält folgenden Wortlaut :
" 7.3 . Übersetzungsverhältnis :
- 1 . Gang ...
- 2 . Gang ...
- 3 . Gang ...
Gesamt-Übersetzungsverhältnis ...
Reifen :
- Abmessungen ...
- Dynamischer Rollumfang ... " .
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