Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201–203 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 178 - 180
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 208 - 210
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 208 - 210
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 229 - 231
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 5 S. 229 - 231
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 003 S. 317 - 319
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 03 S. 133 - 135
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 03 S. 133 - 135
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RICHTLINIE DES RATES
vom 27 . Juli 1976
zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen
( 76/769/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Alle Vorschriften über das Inverkehrbringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen müssen dem Schutz der Bevölkerung dienen , und zwar insbesondere dem Schutz der Personen , die mit solchen Stoffen und Zubereitungen umgehen .
Sie müssen dazu beitragen , daß die Umwelt vor allen Stoffen und Zubereitungen geschützt wird , die ökotoxische Eigenschaften besitzen oder die Umwelt verschmutzen können .
Sie müssen ferner die Wiederherstellung , Erhaltung und Verbesserung der Lebensqualität der Menschen zum Ziel haben .
In den Mitgliedstaaten bestehen gesetzliche Regelungen für die gefährlichen Stoffe und Zubereitungen . Diese Regelungen weisen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung Unterschiede auf . Diese Unterschiede stellen ein Handelshemmnis dar und wirken sich unmittelbar auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .
Dieses Hemmnis muß folglich beseitigt werden . Zu diesem Zweck ist es erforderlich , die hierfür in den Mitgliedstaaten bestehenden Rechtsvorschriften anzugleichen .
Für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen sind bereits Bestimmungen in Gemeinschaftsrichtlinien vorgesehen . Es ist nun aber erforderlich , für weitere Erzeugnisse eine Regelung zu treffen , insbesondere für solche , für die internationale Organisationen eine Beschränkung beschlossen haben . Dazu gehören die polychlorierten Biphenyle ( PCB ) , für die der Rat der ÖCD bereits am 13 . Februar 1973 einen Beschluß für eine Beschränkung der Herstellung und Verwendung gefasst hat . Eine derartige Maßnahme ist erforderlich , um die Aufnahme von PCB in den menschlichen Körper und die daraus entstehenden Gesundheitsschäden zu verhüten .
Eingehende Untersuchungen haben ergeben , daß die Verwendung von polychlorierten Terphenylen ( PCT ) mit ähnlichen Risiken verbunden ist wie die Verwendung von PCB ; das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCT sind daher ebenfalls zu beschränken .
Dieser Problemkreis muß ferner regelmässig überprüft werden , um schrittweise die völlige Einstellung der Verwendung von PCB und PCT zu erreichen .
Die Verwendung von Vinylchlorid ( 1-Chlor-äthen ) als Treibgas für Aerosole bringt Gefahren für die menschliche Gesundheit mit sich ; diese Art der Verwendung ist daher zu untersagen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften betrifft diese Richtlinie Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung der im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft .
( 2 ) Diese Richtlinie gilt nicht für
a ) die Beförderung der gefährlichen Stoffe und Zubereitungen im Eisenbahn - , Strassen - , Binnenschiffs - , See - und Luftverkehr ,
b ) Stoffe und Zubereitungen für die Ausfuhr nach Drittländern ,
c ) Stoffe und Zubereitungen bei Durchfuhr unter zollamtlicher Überwachung , soweit sie nicht be - oder verarbeitet werden .
( 3 ) Im Sinne dieser Richtlinie sind :
a ) Stoffe :
chemische Elemente und deren Verbindungen , wie sie natürlich vorkommen oder in der Produktion anfallen ;
b ) Zubereitungen :
Gemenge , Gemische und Lösungen , die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die im Anhang aufgeführten gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nur unter den dort angegebenen Bedingungen in den Verkehr gebracht oder verwendet werden . Diese Beschränkungen gelten nicht für das Inverkehrbringen oder die Verwendung zu Forschungs - , Entwicklungs - und Analysezwecken .
Artikel 3
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 27 . Juli 1976 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M . van der STÖL
( 1 ) ABl . Nr . C 60 vom 13 . 3 . 1975 , S . 49 .
( 2 ) ABl . Nr . C 16 vom 23 . 1 . 1975 , S . 25 .
ANHANG
Bezeichnung des Stoffes , der Stoffgruppen oder der Zubereitungen * Beschränkungsbedingungen *
1 . - Polychlorierte Biphenyle ( PCB ) mit Ausnahme von mono - und dichlorierten Biphenylen * Nicht zugelassen , mit Ausnahme folgender Kategorien : *
- Polychlorierte Terphenyle ( PCT ) * *
- Zubereitungen , die mehr als 0,1 Gewichtsprozent PCB oder PCT enthalten . * *
* 1 . Elektrische Vorrichtungen im geschlossenen System : Transformatoren , Widerstände und Drosselspulen . *
* 2 . Grosse Kondensatoren ( * 1 kg Gesamtgewicht ) . *
* 3 . Kleine Kondensatoren *
* ( vorausgesetzt , daß die PCB höchstens 43 % Chlor und nicht mehr als 3,5 % pentachloriertes Biphenyl oder stärker chlorierte Biphenyle enthalten ) . *
* Kleine Kondensatoren , die die vorstehenden Bedingungen nicht erfuellen , dürfen noch während eines Zeitraums von einem Jahr ab dem Tage des Inkrafttretens dieser Richtlinie in den Verkehr gebracht werden . Diese Beschränkung gilt nicht für die bereits in Betrieb befindlichen kleinen Kondensatoren . *
* 4 . Wärmeuebertragungsfluessigkeiten in geschlossenen Wärmeuebertragungssystemen ( ausgenommen in Anlagen , die zur Behandlung von Erzeugnissen zur Ernährung von Menschen und Tieren und von pharmazeutischen und Veterinärerzeugnissen bestimmt sind ; wenn jedoch in den obengenannten Anlagen bei der Bekanntgabe dieser Richtlinie PCB verwendet werden , so ist ihre Verwendung noch bis längstens 31 . Dezember 1979 zulässig ) . *
* 5 . Hydraulikfluessigkeiten : *
* a ) für untertägige Bergwerksanlagen ; *
* b ) für Bedienungsmaschinen der Behälter zur elektrolytischen Herstellung von Aluminium , jedoch nur für solche Maschinen , die bei der Genehmigung dieser Richtlinie bereits in Betrieb sind , und zwar bis längstens zum 31 . Dezember 1979 . *
* 6 . Ausgangs - und Zwischenprodukte für die Weiterverarbeitung zu anderen Produkten , die nicht unter das Verbot dieser Richtlinie fallen . *
2 . Vinylchlorid ( 1-Chlor-äthen ) * Nicht zugelassen als Treibgas für Aerosole , gleichgültig für welchen Verwendungszweck .
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