31975Y0425(02)

Erstes Programm der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für eine Politik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher

Amtsblatt Nr. C 092 vom 25/04/1975 S. 0002 - 0016


ERSTES PROGRAMM DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT FÜR EINE POLITIK ZUM SCHUTZ UND ZUR UNTERRICHTUNG DER VERBRAUCHER

EINFÜHRUNG

1. Die Verstärkung und Koordinierung der Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die von den Staats - und Regierungschefs anläßlich der Pariser Gipfelkonferenz vom Oktober 1972 gefordert worden waren, sind eine allgemein und deutlich empfundene Notwendigkeit. Die Debatte im Europäischen Parlament vom 20. September 1972, in der die Notwendigkeit einer zusammenhängenden und wirksamen Politik zum Schutz der Verbraucher betont wurde, spätere Stellungnahmen sowohl im Parlament als auch im Wirtschafts - und Sozialausschuß sowie die von der Gemeinschaft, den Mitgliedstaaten und mehreren internationalen Organisationen, insbesondere dem Europarat und der ÖCD, bereits verwirklichten Maßnahmen beweisen dies ebenfalls.

Nunmehr ist eine Gemeinschaftspolitik notwendig, die auf den Schutz der Verbraucher abzielt und die durch Zusammenfassung, Verstärkung und Ergänzung der Arbeiten der Gemeinschaft auf diesem Gebiet das Bemühen der Gemeinschaft unterstreicht, die Lebensqualität ihrer Einwohner zu verbessern.

2. Die Vielfalt der Erfahrungen in den Ländern der erweiterten Gemeinschaft kann zu neuen Vorstellungen im Bereich des Verbraucherschutzes führen, die zu den begonnenen Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten hinzukommen und es ermöglichen, die Stellung des Verbrauchers sowie die Suche nach einem besseren Gleichgewicht bei der Verteidigung seiner Interessen anders als in der Vergangenheit zu konzipieren.

3. Der Verbraucher wird jetzt nicht mehr lediglich als Käufer oder Benutzer von Gütern und Dienstleistungen für den persönlichen, familiären oder kollektiven Bedarf betrachtet, sondern als jemand, der an allen Aspekten des sozialen Lebens, die unmittelbar oder mittelbar auf ihn als Verbraucher Auswirkungen haben können, Anteil nimmt. Die Interessen des Verbrauchers können in fünf fundamentalen Rechten wie folgt zusammengefasst werden :

a ) Recht auf Schutz seiner Gesundheit und Sicherheit,

b ) Recht auf Schutz seiner wirtschaftlichen Interessen,

c ) Recht auf Wiedergutmachung erlittenen Schadens,

d ) Recht auf Unterrichtung und Bildung,

e ) Recht auf Vertretung ( Recht, gehört zu werden ).

4. Alle diese Rechte müssen mittels Maßnahmen im Rahmen bestimmter Teilbereiche der Gemeinschaftspolitik, wie der Wirtschaftspolitik, der gemeinsamen Agrarpolitik, der Sozialpolitik, der Politik zum Schutz der Umwelt, der Verkehrspolitik, der Energiepolitik sowie der Politik der Rechtsangleichung, die sämtlich die Stellung des Verbrauchers berühren, in verstärktem Umfang ausgeuebt werden.

Diese Maßnahmen stehen ihrerseits im Zusammenhang mit einer Politik zur Verbesserung der Lebensqualität in der Gemeinschaft.

5. Dieses Dokument legt die allgemeinen Ziele und die Grundzuege einer Verbraucherpolitik fest. Es zählt ferner eine bestimmte Anzahl vordringlicher Maßnahmen auf, die in den nächsten Jahren zu ergreifen sind. Auf einem so weiten und noch in der Entwicklung befindlichen Gebiet schien es zweckmässiger zu sein, die in einer ersten Phase durchzuführenden Arbeiten zu begrenzen; dabei ist davon auszugehen, daß mit fortschreitender Verwirklichung des Programms auf Vorschlag der Kommission neue Orientierungen festgelegt werden können.

I. ALLGEMEINES

A. DER VERBRAUCHER UND DIE WIRTSCHAFT

6. Während der Verbraucherschutz in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft eine lange Tradition hat, ist das Konzept einer Verbraucherpolitik verhältmismässig neu. Es stellt eine Antwort auf die gelegentlich Mißbrauch und Enttäuschung verursachende Lage dar, der sich der Verbraucher infolge der zunehmenden Fülle und Vielfalt von Gütern und Dienstleistungen auf einem ständig wachsenden Markt gegenübersieht. Obwohl ein solcher Markt Vorteile bietet, ist der Verbraucher nicht mehr voll in der Lage, als Marktteilnehmer seine Rolle eines Gleichgewichtselements zu spielen. Infolge der Entwicklung der Marktbedingungen bestand eine Tendenz zur Störung dieses Gleichgewichts zwischen Lieferant und Verbraucher zugunsten der Lieferanten. Die Entdeckung neuer Werkstoffe, die Verwendung neuer Herstellungsverfahren, die Entwicklung der Kommunikationsmittel, die Erweiterung der Märkte, das Aufkommen neuer Absatzmethoden, alle diese Faktoren haben eine erhöhte Produktion und Lieferung einer ausserordentlichen Vielzahl von Gütern und Dienstleistungen wie auch eine erhöhte Nachfrage danach bewirkt. Dies hatte zur Folge, daß der Verbraucher, der früher meist als einzelner Käufer auf einem örtlich begrenzten Markt seine Wahl traf, Teil eines Massenmarktes und das Ziel von Werbekampagnen und Pressionen durch mächtige, gut organisierte Produktions - und Absatzsysteme wurde. Häufig haben Hersteller und Händler eher als der Verbraucher die Möglichkeit, die Marktbedingungen zu bestimmen. Unternehmenszusammenschlüsse, Kartelle und bestimmte freiwillige Wettbewerbsbeschränkungen haben ebenfalls zu Ungleichgewichten zum Nachteil der Verbraucher geführt.

7. Die Handelspraktiken, die Vertragsbedingungen, die Verbraucherkredite, der Begriff des Wettbewerbs selbst haben sich fortentwickelt.

Diese Entwicklungen haben die erwähnten Ungleichgewichte nur vergrössert und den Verbrauchern und den staatlichen Stellen noch stärker die Notwendigkeit von Maßnahmen bewusst gemacht, die den Verbraucher über seine Rechte besser unterrichten und vor einem möglichen Mißbrauch dieser Praktiken schützen sollen.

So werden Praktiken, die früher in vielen Ländern als unlauterer Wettbewerb allein zwischen Herstellern galten ( z.B. irreführende Werbung ), jetzt auch als ein Aspekt der Beziehungen zwischen Herstellern und Verbrauchern betrachtet.

8. Es ist versucht worden, dem Ungleichgewicht an Einfluß zwischen den Herstellern und den Verbrauchern, von dem in den Nummern 6 und 7 gesprochen wird, abzuhelfen. Deshalb wurde der Wunsch nach immer besserer Unterrichtung geäussert, damit der Verbraucher so weit wie möglich die ihm zur Verfügung stehenden Mittel optimal einsetzen, freier zwischen Waren und Dienstleistungen auswählen und auf Preise, Produktentwicklung und Markttendenzen einwirken kann. Zu diesem Zweck wurden Studien, Untersuchungen und vergleichende Tests der Qualität und Brauchbarkeit von Waren und Dienstleistungen sowie über Preispolitik, Marktbedingungen, Verbraucherverhalten, Rationalisierung der Hausarbeit usw. durchgeführt.

9. Da die Verbraucher erkannt haben, daß sie als einzelne nur sehr geringen Einfluß ausüben, suchen sie sich verständlicherweise in Vereinigungen zusammenzuschließen, um ihre Interessen zu vertreten, und es wird natürlich immer häufiger die Forderung nach einer stärkeren Beteiligung der Verbraucher am Entscheidungsprozeß erhoben.

B. DIE VERBRAUCHER UND DIE EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

10. Die Präambel zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nennt als eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft " die stetige Besserung der Lebens - und Beschäftigungsbedingungen ihrer Völker ". Dieses Ziel wird in Artikel 2 des Vertrages ausführlicher dargelegt, wo als Aufgaben der Gemeinschaft unter anderem eine " harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine grössere Stabilität und eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung " genannt werden.

Um diesen Auftrag zu erfuellen, wurde bereits eine Reihe von Maßnahmen in den Formen und mit den Methoden, die vom EWG-Vertrag vorgesehen sind, ergriffen.

11. Artikel 39 des Vertrages nimmt ausdrücklich auf den Verbraucher Bezug. Dort werden als Ziele einer gemeinsamen Agrarpolitik zunächst die Sicherstellung der Versorgung und die Stabilität der Märkte festgesetzt und sodann als weiteres Ziel genannt, " für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen ".

12. Unter den Wettbewerbsregeln wird in Artikel 85 Absatz 3 " eine angemessene Beteiligung der Verbraucher am entstehenden Gewinn " als Bedingung für die Genehmigung bestimmter Vereinbarungen zwischen Unternehmen genannt. Artikel 86 führt als Beispiel von Mißbrauch die " Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher " an.

13. Anlage 1 enthält eine Aufzählung der von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bisher ergriffenen Maßnahmen von Bedeutung für den Verbraucher.

Anlage 2 enthält eine Auswahl von Richtlinien des Rates auf Gebieten von Bedeutung für den Verbraucher.

Obwohl die allgemeine Politik der Gemeinschaft einen Kompromiß zwischen einander widersprechenden wirtschaftlichen Interessen und der unterschiedlichen Politik der einzelnen Mitgliedstaaten bildet, lässt sich doch feststellen, daß Fortschritte beim Schutz und bei der Unterrichtung der Verbraucher erzielt worden sind; die Bemühungen in dieser Richtung müssen jedoch fortgesetzt werden.

II. ZIELE DER VERBRAUCHERPOLITIK DER GEMEINSCHAFT

14. Unter Berücksichtigung der der Gemeinschaft durch den Vertrag zugewiesenen Aufgaben haben alle Maßnahmen ersichtlich Auswirkungen auf der Ebene der Verbraucher. Ein erstes allgemeines Ziel für die Gemeinschaft besteht daher darin, den Verbraucherinteressen auf den verschiedenen Gebieten der gemeinschaftlichen Tätigkeit weitgehend Rechnung zu tragen und sowohl den kollektiven als auch den individuellen Bedarf der Verbraucher zu dekken. Somit erscheint es notwendig, eine gezielte Gemeinschaftspolitik zum Schutz und zur Unterrichtung der Verbraucher auszuarbeiten. Gegenüber der gemeinsamen Politik auf den anderen Gebieten handelt es sich um allgemeine Leitlinien mit dem Ziel, die Stellung des Verbrauchers auf allen Sektoren der Herstellung, der Verteilung und der Dienstleistungen zu verbessern. Mit dieser Politik soll insbesondere folgendes gewährleistet werden :

A. wirksamer Schutz vor den Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher;

B. wirksamer Schutz vor einer Gefährdung der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher;

C. mit geeigneten Mitteln Beratung, Beistand und Schadensersatz;

D. Unterrichtung und Bildung der Verbraucher;

E. Anhörung und Vertretung der Verbraucher bei der Vorbereitung der sie betreffenden Entscheidungen.

A. SCHUTZ DER GESUNDHEIT UND SICHERHEIT DER VERBRAUCHER

15. Die Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels zu ergreifen sind, müssen auf folgenden Grundsätzen beruhen :

a ) GRUNDSÄTZE

i ) Güter und Dienstleistungen, die den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, müssen so beschaffen sein, daß sie bei Gebrauch unter normalen oder vorhersehbaren Bedingungen keine Gefahren für Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen; wenn sie solche Gefahren darstellen, müssen sie mittels schneller und einfacher Verfahren aus dem Verkehr gezogen werden können.

Allgemein sind die Verbraucher auf die Gefahren, die bei einem vorhersehbaren Gebrauch von Gütern oder Dienstleistungen in Anbetracht ihrer Beschaffenheit und der Personen, für die sie bestimmt sind, entstehen können, mit geeigneten Mitteln hinzuweisen.

ii ) Der Verbraucher muß gegen die Folgen physischer Schäden geschützt werden, die durch von Herstellern bzw. Dienstleistungserbringern gelieferte fehlerhafte Waren oder Dienstleistungen entstehen.

iii ) Stoffe oder Zubereitungen, die Lebensmitteln beigefügt werden oder in ihnen enthalten sein können, müssen definiert, und ihre Verwendung muß geregelt werden, nach Möglichkeit insbesondere durch die im Wege einer gemeinschaftlichen Regelung erfolgende Erstellung eindeutiger und genauer Positivlisten. Desgleichen müssen die Behandlungen, denen Lebensmittel unterworfen werden könnten, definiert, und ihre Anwendung muß geregelt werden, wenn der Schutz des Verbrauchers dies erfordert.

Lebensmittel dürfen durch die Verpackung und andere Gegenstände oder Stoffe, die mit ihnen in Berührung kommen, durch die Umgebung, die Transport - und Lagerbedingungen oder durch Personen, die mit ihnen in Kontakt kommen, nicht so verändert oder infiziert werden, daß sie die Gesundheit oder die Sicherheit des Verbrauchers beeinträchtigen oder verbrauchsuntauglich werden.

iv ) Maschinen, Apparate, Elektro - und Elektronengeräte sowie bestimmte Kategorien von Gütern, die an sich oder auf Grund ihrer Benutzung die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen können, sollten Gegenstand einer besonderen Regelung sein und einem staatlich anerkannten oder genehmigten Verfahren ( wie Zulassung oder Erklärung über die Übereinstimmung mit harmonisierten Normen oder Vorschriften ) unterworfen werden, um eine gefahrlose Benutzung zu gewährleisten.

v ) Einzelne Gruppen neuer Produkte, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher beeinträchtigen können, sollten in der gesamten Gemeinschaft auf Grund vereinheitlichter besonderer Genehmigungsverfahren zugelassen werden.

b ) PRIORITÄTEN

16. Die Gemeinschaft verfolgt bereits im Interesse des freien Warenverkehrs eine aktive Politik der Rechtsangleichung im Agrarbereich sowie im Ernährungs - und industriellen Bereich. Der Rat hat für ganz bestimmte Bereiche mehrere Programme ( 1 ) im Hinblick auf eine Harmonisierung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten verabschiedet. In diesen Programmen sind Prioritäten für die Rechtsangleichung sowie ein Zeitplan für ihre Durchführung vorgesehen. Für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers sind daraus folgende Bereiche von besonderer Bedeutung :

- Lebensmittel,

- Kosmetika und Detergenzien,

- langlebige Geräte und Konsumgüter,

- Kraftfahrzeuge,

- Textilien,

- Spielzeug,

- gefährliche Stoffe,

- Gegenstände, die mit Nahrungsmitteln in Berührung kommen,

- Arzneimittel,

- Düngemittel und Schädlingsbekämpfungsmittel,

- von Tierärzten verwendete Erzeugnisse sowie als Futtermittel verwendete Erzeugnisse ( 2 ).

17. Folgende Maßnahmen muß die Gemeinschaft auf diesem Gebiet ergreifen :

- Anwendung der unter Nummer 16 genannten Programme, insbesondere hinsichtlich der die Verbraucher betreffenden vorrangigen Ziele;

- Fortsetzung des Studiums der Ergebnisse der laufenden Forschungen über Stoffe, die geeignet sind, Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher zu beeinträchtigen, insbesondere die unter Nummer 16 genannten Stoffe; gegebenenfalls Ergreifen von Initiativen zur Koordinierung und Anregung derartiger Forschungen;

- Bestimmung der Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen, die Gegenstand harmonisierter Genehmigungsverfahren in der gesamten Gemeinschaft sein müssen, da sie die Gesundheit oder Sicherheit gefährden können.

B. SCHUTZ DER WIRTSCHAFTLICHEN INTERESSEN DER VERBRAUCHER

18. Dieser Schutz ist durch legislative Maßnahmen sicherzustellen, die entweder auf Gemeinschaftsebene harmonisiert oder unmittelbar auf dieser Ebene getroffen werden, und zwar unter Berücksichtigung der nachfolgenden Grundsätze ( * ).

a ) GRUNDSÄTZE

19. i ) Die Käufer von Gütern oder Dienstleistungen sind vor Machtmißbrauch des Verkäufers zu schützen, insbesondere vor einseitig festgelegten allgemeinen Geschäftsbedingungen ( * ), vor dem mißbräuchlichen vertraglichen Ausschluß wesentlicher Rechte, vor mißbräuchlichen Kreditbedingungen, vor dem Verlangen nach Bezahlung unbestellter Ware und vor aggressiven Verkaufsmethoden.

ii ) Der Verbraucher ist vor Schädigung seiner wirtschaftlichen Interessen durch fehlerhafte Waren oder unzureichende Dienstleistungen zu schützen.

iii ) Die Verpackung sowie die Absatzförderung von Gütern oder Dienstleistungen, einschließlich des Zurverfügungstellens von Kapital, sind so zu gestalten, daß sie den Adressaten, dem sie angeboten oder von dem sie erfragt werden, weder unmittelbar noch mittelbar täuschen.

iv ) In keiner Form darf Werbung - visuelle oder auditive - den präsumtiven Käufer der Güter oder Dienstleistungen irreführen. Wer wirbt, gleich welcher Hilfsmittel er sich dabei bedient, muß in der Lage sein, die Richtigkeit seiner Behauptungen mittels geeigneter Verfahren nachzuweisen.

v ) Alle Angaben auf dem Etikett in Geschäften oder in der Werbung müssen richtig sein.

vi ) Dem Verbraucher muß bei langlebigen Konsumgütern ein zufriedenstellender Kundendienst angeboten werden, einschließlich der Beschaffung der notwendigen Ersatzteile für Reparaturen.

vii ) Das Warenangebot für die Verbraucher müsste gewährleisten, daß den Verbrauchern nach Möglichkeit eine angemessene Auswahl geboten wird.

b ) PRIORITÄTEN

20. i ) Harmonisierung der allgemeinen Bedingungen für den Verbraucherkredit, einschließlich der für Abzahlungsgeschäfte

Die Untersuchungen im Anschluß an die jüngste Entwicklung der Verfügbarkeit von Krediten zeigen, daß der Verbraucher auf diesem Gebiet unterstützt werden muß.

21. Auf der Grundlage der von ihr und von den nationalen Verwaltungen bereits durchgeführten Untersuchungen wird die Kommission Vorschläge über die allgemeinen Bedingungen für den Verbraucherkredit vorlegen.

22. ii ) Durch geeignete Maßnahmen Schutz des Verbrauchers vor unwahrer oder irreführender Werbung

- Erarbeitung von Grundsätzen, nach denen beurteilt werden kann, ob eine Werbung unwahr, irreführend oder unlauter ist;

- Ergreifen von Maßnahmen, die verhindern sollen, daß die wirtschaftlichen Interessen des Verbrauchers durch unwahre, irreführende oder mißbräuchliche Werbung beeinträchtigt werden;

- Untersuchung der Verfahren zur schnellen Beendigung von unwahren oder irreführenden Werbekampagnen und zur Gewährleistung der Richtigkeit der Werbeanzeigen;

- Untersuchung der Möglichkeiten, den Wirkungen einer unwahren oder irreführenden Werbung entgegenzutreten, insbesondere durch Veröffentlichung von Berichtigungen;

- Untersuchung der Probleme, die sich durch eine Umkehrung der Beweislast ergeben.

23. Zu diesem Zweck wird die Kommission

- sich auf die bereits geleisteten Arbeiten stützen ( * ) und sie gegebenenfalls durch besondere Studien ergänzen;

- die laufenden Arbeiten auf dem Gebiet der Rechtsangleichung fortführen;

- dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen.

24. iii ) Schutz der Verbraucher vor mißbräuchlichen Handelspraktiken, insbesondere bei

- Vertragsbedingungen ( * ),

- Garantieklauseln, insbesondere für langlebige Konsumgüter,

- Haustürgeschäften ( * ),

- Verkäufen mit Zugaben,

- Zusendung unbestellter Waren,

- Angaben auf Etiketten und Verpackungen usw.

25. Zu diesem Zweck wird die Kommission

- die in den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen und die bereits abgeschlossenen oder laufenden Studien der internationalen Organisationen vergleichen;

- dem Rat geeignete Vorschläge vorlegen.

26. iv ) Harmonisierung des Rechts der Produktenhaftung zur Verbesserung des Verbraucherschutzes

27. Die Kommission wird dem Rat auf der Grundlage der bereits durchgeführten oder laufenden Studien ( * ) entsprechende Vorschläge unterbreiten.

28. v ) Verbesserung der Vielfalt und der Qualität der dem Verbraucher angebotenen Dienstleistungen

29. Auf diesem vielschichtigen und im allgemeinen noch wenig erforschten Gebiet bietet sich der Gemeinschaft ein weiterer Bereich für Übungen und Maßnahmen. Die Kommission wird diese Frage untersuchen. Sie wird die Schlußfolgerungen dieser Untersuchung vor dem 31. Dezember 1975 - gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen - übermitteln.

30. vi ) Förderung der allgemeineren wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher

Um dem individuellen und kollektiven Bedarf der Verbraucher besser entsprechen zu können, müssen Lösungen für bestimmte allgemeine Probleme gefunden werden, z.B. für

- die individuelle Erlangung eines günstigeren Verhältnisses zwischen Qualität und Preis bei Gütern und Dienstleistungen;

- die Vermeidung von Verschwendung, insbesondere hinsichtlich

- der Aufmachung der Erzeugnisse,

- der Lebensdauer der Güter,

- der Wiederverwertung des Materials;

- den Schutz gegen Werbungsformen, die die persönliche Freiheit der Verbraucher beeinträchtigen.

31. Angesichts dieser Anliegen verhältnismässig neuer Art wird sich die Kommission bemühen, eingehend zu prüfen, wie sich eine künftige Aktion bestimmen lässt.

C. BERATUNG, BEISTAND UND SCHADENSERSATZ

a ) GRUNDSÄTZE

32. Der Verbraucher muß bei Klagen und bei Schäden, die er durch Kauf oder Gebrauch fehlerhafter Waren und unzureichender Dienstleistungen erleidet, Beratung und Beistand erhalten.

Er hat ausserdem Anspruch auf eine angemessene Wiedergutmachung solcher Schäden, und zwar mittels schneller, wirksamer und wenig kostspieliger Verfahren.

b ) MASSNAHMEN

33. Zu diesem Zweck wird die Kommission wie folgt tätig :

i ) Sie untersucht

- die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen über Beratung und Beistand;

- die in den Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen für Reklamationen, Schlichtung und gütliche Beilegung von Streitigkeiten;

- die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf den Schutz des Verbrauchers auf dem Rechtsweg, insbesondere die verschiedenen Klagemöglichkeiten und Verfahren, einschließlich der Aktionen der Verbrauchervereinigungen und anderer Organisationen;

- die in bestimmten dritten Ländern bestehenden Regelungen und Rechtsvorschriften, die den vorgenannten Regelungen und Rechtsvorschriften entsprechen.

ii ) In den Zusammenfassungen und vergleichenden Studien stellt sie die Vor - und Nachteile der verschiedenen gebräuchlichen Regelungen, Verfahren und Veröffentlichungen in bezug auf Beratung und Beistand, Reklamationen und Klagemöglichkeiten deutlich heraus.

iii ) Erforderlichenfalls legt sie geeignete Vorschläge für bessere Ausnutzung und Verbesserung der bestehenden Regelungen vor.

iv ) Sie prüft die Zweckmässigkeit eines Austauschs von Informationen über die Ergebnisse von Reklamationen und gerichtlichen Klagen betreffend Massenkonsumgüter, die in allen oder mehreren Mitgliedstaaten verkauft werden.

D. UNTERRICHTUNG UND BILDUNG DER VERBRAUCHER

Unterrichtung der Verbraucher

a ) GRUNDSÄTZE

34. Der Erwerber von Gütern oder Dienstleistungen sollte ausreichend informiert sein, damit er

- die wesentlichen Merkmale der angebotenen Güter und Dienstleistungen kennen kann, z.B. Art, Qualität, Menge und Preis;

- eine sachgerechte Wahl zwischen konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen treffen kann;

- die Waren und Dienstleistungen sicher und zufriedenstellend nutzen kann;

- Ersatz für etwaige Schäden verlangen kann, die durch die Ware oder Dienstleistung entstanden sind.

b ) PRIORITÄTEN

35. i ) Maßnahmen betreffend die Unterrichtung über Güter und Dienstleistungen

- Aufstellung allgemeiner Grundsätze, die bei der Ausarbeitung sämtlicher besonderer Richtlinien oder sonstiger Regelungen über den Schutz des Verbrauchers erforderlich sind;

- Festlegung von Regeln für die Kennzeichnung solcher Waren, deren Merkmale auf Gemeinschaftsebene harmonisiert werden. Diese Regeln müssen eine deutliche, gut lesbare und eindeutige Kennzeichnung ermöglichen;

- für Lebensmittel Festlegung von Regeln, die eindeutig die verschiedenen Angaben vorschreiben, die dem Verbraucher bekanntgegeben werden müssen ( z.B. Art, Zusammensetzung, Gewicht oder Volumen, Nährwert, Herstellungstag oder sonstige zweckdienliche Datumsangaben );

- für andere Waren als Lebensmittel und für Dienstleistungen Festlegung von Regeln, die eindeutig die Angaben vorschreiben, die für den Verbraucher von Interesse sind und ihm bekanntgegeben werden müssen;

- Aufstellung von gemeinsamen Grundsätzen für die Angabe des Preises und gegebenenfalls des Preises je Gewichts - oder Volumeneinheit;

- Förderung der freiwilligen informativen Kennzeichnung und ihrer Harmonisierung.

36. ii ) Maßnahmen betreffend vergleichende Warentests

Vergleichende Warentests sind eine weitere Informationsquelle. Diese Tests können von staatlich finanzierten Stellen, von privaten Vereinigungen oder von gemischten Organisationen durchgeführt werden. Ein koordinierter Informationsaustausch zwischen diesen Einrichtungen wäre nützlich ( * ).

Die Kommission wird die erforderlichen Initiativen ergreifen, damit die in den Mitgliedstaaten tätigen Testorganisationen so eng wie möglich zusammenarbeiten, insbesondere hinsichtlich der Durchführung gemeinsamer Tests oder der Entwicklung vergleichbarer Normen für die Tests.

37. iii ) Studium des Verbraucherverhaltens

Für die Durchführung einer abgestimmten Politik zur Unterrichtung und Bildung der Verbraucher bedarf es besserer Kenntnis des Verhaltens und der Gewohnheiten der Verbraucher. Die Kommission führt bei den Verbrauchern bereits regelmässig Umfragen über bestimmte Aspekte der Wirtschaftslage der Gemeinschaft durch. Sie wird diese Umfragen fortsetzen und sie in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, den Verbrauchervereinigungen und anderen Einrichtungen auf weitere Bereiche ausdehnen, um die Bedürfnisse und das Verhalten der Verbraucher in der Gemeinschaft besser kennenzulernen.

38. iv ) Die Verbraucher sind in deutlicher Weise von denjenigen Maßnahmen auf einzelstaatlicher und gemeinschaftlicher Ebene zu unterrichten, die ihre Interessen unmittelbar oder mittelbar berühren.

39. Für die Kommission schließt eine derartige Aktion insbesondere ein :

- Aufstellung eines Verzeichnisses der Informationsarten, die für den Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft in bezug auf Güter und Dienstleistungen am nützlichsten sind; Vorbereitung einer Grunddokumentation an Hand dieses Verzeichnisses;

- umfangreiche * e und detailliertere verständliche Unterrichtung über die die Verbraucher interessierenden Fragen, die von der Gemeinschaft behandelt werden, sowie eine enge Zusammenarbeit mit der Mitgliedstaaten, den Verbrauchervereinigungen und anderen Organisationen in dieser Frage;

- Unterstützung der Verwirklichung von Fernseh - und Rundfunkprogrammen, Filmen, Presseveröffentlichungen usw. über die Verbraucher interessierende Themen;

- Veröffentlichung eines Jahresberichts über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten im Interesse der Verbraucher ergriffenen Maßnahmen, und zwar auf dem Gebiet der Gesetzgebung und ihrer Durchführung, der Unterrichtung, der Anhörung und der Koordinierung.

v ) Unterrichtung über die Preise

40. Die Verbraucher sollten über die Gegebenheiten der Preisbildung in der Gemeinschaft unterrichtet werden.

Die Kommission wird derartige Informationen insbesondere in dem in Nummer 39 erwähnten Jahresbericht geben.

41. Die Kommission muß die Untersuchungen über Einzelhandelspreise fortführen und sich bemühen, die Öffentlichkeit rechtzeitig über Preisunterschiede innerhalb der Gemeinschaft zu unterrichten.

Bildung der Verbraucher

a ) GRUNDSÄTZE

42. Bildungsmöglichkeiten sind Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen zugänglich zu machen, um es ihnen zu ermöglichen, als informierte Verbraucher aufzutreten, die imstande sind, selbst eine überlegte Auswahl der Güter und Dienstleistungen vorzunehmen, und die sich ihrer Rechte und Pflichten bewusst sind. Zu diesem Zweck sollten den Verbrauchern insbesondere Grundkenntnisse der Prinzipien der modernen Wirtschaft vermittelt werden.

b ) MASSNAHMEN

43. i ) Förderung der Bildung der Verbraucher

Um die Fortschritte auf dem Gebiet der Bildung der Verbraucher durch Ratschläge und Stellungnahmen auf Gemeinschaftsebene zu ergänzen, soll die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Verbrauchervereinigungen zusätzliche Untersuchungen durchführen.

In solchen in Zusammenarbeit mit den Sachverständigen der Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen müsste festgelegt werden, mit welchen Methoden und Mitteln im Rahmen der Unterrichtspläne die Bildung der Verbraucher durch Schule, Universität und andere Bildungseinrichtungen gefördert werden kann.

44. ii ) Schulung der Ausbilder

Eine wichtige Aufgabe ist es, diejenigen zu schulen, die andere auszubilden haben; hierzu wurden zahlreiche Ideen entwickelt. So könnten in den Mitgliedstaaten Bildungszentren geschaffen werden, in denen eine derartige Schulung auf der Grundlage der Ergebnisse der sozio-ökonomischen Forschung vorgenommen würde. Ferner wurde ein Gedankenaustausch sowie ein Austausch des Lehrpersonals und der Studenten zwischen diesen Zentren in Betracht gezogen. Die Kommission wird auf diesem Gebiet fördernd tätig werden.

45. iii ) Breite Streuung der Informationen

Die Kommission wird im Rahmen ihrer allgemeinen Informationspolitik gemeinsam mit den nationalen Verwaltungen und den an Verbraucherfragen interessierten Vereinigungen den Austausch und die Verbreitung von Informationen über Themen unterstützen, die für die Verbraucher von Interesse sind. Die Veröffentlichung des Jahresberichts im Sinne von Nummer 39 kann ebenfalls eine günstige Gelegenheit bieten, die Verbraucher anzusprechen.

E. ANHÖRUNG UND VERTRETUNG DER VERBRAUCHER

a ) GRUNDSÄTZE

46. Die Verbraucher müssen bei der Vorbereitung der sie betreffenden Entscheidungen konsultiert und gehört werden, und zwar vor allem auf dem Weg über die am Schutz und an der Unterrichtung der Verbraucher interessierten Vereinigungen.

b ) MASSNAHMEN

47. Die Kommission ergreift auf diesem Gebiet folgende Maßnahmen :

i ) an Hand der bereits vorhandenen Untersuchungen ( * ) Erstellung einer vergleichenden Studie über die verschiedenen in den Mitgliedstaaten üblichen Formen der Anhörung, der Vertretung und der Teilnahme der Verbraucher, insbesondere über die Regeln und Kriterien für die Repräsentativität der Verbrauchervereinigungen sowie deren etwaige Anerkennung seitens der Behörden;

ii ) Unterstützung der repräsentativen Verbrauchervereinigungen bei der Untersuchung bestimmter, für die Verbraucher besonders wichtiger Fragen, bei ihrem Bemühen, ihre Auffassung zu Gehör zu bringen, und bei der Koordinierung ihrer Anstrengungen;

iii ) Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten über die geeignetste Form, den Verbrauchern Möglichkeiten zu eröffnen, konsultiert oder gehört zu werden.

III. AUSFÜHRUNG

48. Bei der Verwirklichung dieses Programms berücksichtigt die Kommission weitgehend die von den Mitgliedstaaten, den internationalen Organisationen ( 3 ) und den Verbrauchervereinigungen bereits durchgeführten Untersuchungen und Arbeiten und stellt mit den Verbrauchervereinigungen eine Zusammenarbeit her, die es der Gemeinschaft ermöglicht, die bereits geleistete Arbeit zu nutzen.

Hierbei ist die Zusammenarbeit mit dem Europarat und der ÖCD in Anbetracht der von diesen Organisationen im Bereich des Schutzes und der Unterrichtung der Verbraucher geleisteten Arbeit, die in diesem Programm durch ein Sternchen gekennzeichnet ist, von besonderer Bedeutung.

Die Bedeutung einer derartigen Zusammenarbeit darf nicht unterschätzt werden, und es wird alles unternommen werden, um die auf dem Gebiet der Verbraucherfragen bereits bestehenden oder in der Entstehung begriffenen engen und harmonischen Beziehungen aufrechtzuerhalten und weiterzuentwickeln.

49. Dieser Text ist als erster Teil eines umfangreicheren Programms anzusehen, das möglicherweise später noch weiterzuentwickeln ist. Es ist geplant, diese erste Phase in einem Zeitraum von vier Jahren durchzuführen.

( 1 ) - Allgemeines Programm zur Beseitigung der technischen Hemmnisse im Warenverkehr mit gewerblichen Erzeugnissen und Nahrungsmitteln, die sich aus Unterschieden in den Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben, aufgestellt durch die Entschließung des Rates vom 28. Mai 1969 ( ABl. Nr. C 76 vom 17. 6. 1969, S. 1 ) und ergänzt durch die Entschließung vom 21. Mai 1973 ( ABl. Nr. C 38 vom 5. 6. 1973, S. 1 ).

- Aktionsprogramm vom 17. Dezember 1973 für eine Industrie - und Technologiepolitik ( Entschließung des Rates vom 17. 12. 1973, ABl. Nr. C 117 vom 31. 12. 1973, S. 1 ).

( 2 ) Entschließung des Rates vom 22. Juli 1974 ( ABl. Nr. C 92 vom 6. 8. 1974, S. 2 ).

( 3 ) Zu den Organisationen, mit denen die Zusammenarbeit aufrechterhalten wird, gehören unter anderem :

- die Vereinten Nationen, die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die Weltgesundheitsorganisation, die Organisation für Ernährung und Landwirtschaft und der Codex Alimentarius, die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, der Europarat und das Nordische Komitee für Verbraucherfragen;

- der Internationale Normen-Ausschuß, die Internationale Elektrotechnische Kommission, der Europäische Normungsausschuß und der Europäische Ausschuß für Elektrotechnische Normung.

( * ) Siehe Nummer 48.

ANLAGE 1

BISHER ERGRIFFENE MASSNAHMEN DER GEMEINSCHAFT VON BEDEUTUNG FÜR DEN VERBRAUCHER

Der Ausbau der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und die Errichtung der Zollunion waren für die Verbraucher insbesondere in folgenden Bereichen von Bedeutung :

a ) Grössere Auswahl für den Verbraucher

Infolge des freien Warenverkehrs ist für den Verbraucher das Warenangebot vielfältiger und die Versorgung regelmässiger geworden.

b ) Wettbewerb und Preise

Die Anwendung der Artikel 85 und 86 des Vertrages hat zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt mit den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Preisbildung beigetragen.

c ) Harmonisierung der Rechtsvorschriften

Bei der Erstellung mehrerer Richtlinien, die landwirtschaftliche und gewerbliche Erzeugnisse betreffen, wurde den Interessen des Verbrauchers, insbesondere hinsichtlich des Schutzer seiner Gesundheit und seiner Sicherheit, Rechnung getragen ( Beispiele sind in Anlage 2 enthalten ).

d ) Unterrichtung und Vertretung der Verbraucher

Die von den für Information zuständigen Dienststellen der Kommission verbreiteten Informationen wurden durch Stellungnahmen des Kontaktausschusses für Verbraucherfragen begleitet, der von 1962 bis 1972 bestand.

Die Kommission hat nunmehr die Dienststelle für Umwelt - und Verbraucherschutz mit einer eigenen Abteilung für Verbraucherschutz und Verbraucherinformation eingerichtet.

Die durch die Auflösung des Kontaktausschusses entstandene Lücke wurde von der Kommission durch die Einsetzung eines Beratenden Verbraucherausschusses geschlossen ( Entscheidung vom 25. September 1973 ( 1 ) ), der zum erstenmal am 19. November 1973 zusammentrat.

Es gibt weitere beratende Ausschüsse, namentlich im Bereich der Agrarpolitik und der Zollpolitik, in denen die Verbraucher gemeinsam mit Herstellern und anderen Interessengruppen vertreten sind.

( 1 ) ABl. Nr. L 283 vom 10. 10. 1973, S. 18.

ANLAGE 2

AUSWAHL VON RICHTLINIEN DES RATES VON BEDEUTUNG FÜR DEN VERBRAUCHER

( Stand : 31. Mai 1974 )

LEBENSMITTEL

1. Zugelassene färbende Stoffe

Angleichung der Rechtsvorschriften :

Richtlinie vom 23. Oktober 1962 ( ABl. Nr. 115 von 1962, S. 2645/62 ), geändert durch folgende Richtlinien :

- 65/469/EWG ( ABl. Nr. 178 von 1965, S. 2793/65 )

- 67/653/EWG ( ABl. Nr. 263 von 1967, S. 4 )

- 68/419/EWG ( ABl. Nr. L 309 von 1968, S. 24 )

- 70/358/EWG ( ABl. Nr. L 157 von 1970, S. 36 )

2. Zugelassene konservierende Stoffe

a ) Angleichung der Rechtsvorschriften :

Richtlinie 64/54/EWG vom 5. November 1963 ( ABl. Nr. 12 von 1964, S. 161/64 ), geändert durch folgende Richtlinien :

- 65/66/EWG ( ABl. Nr. 22 von 1965, S. 373/65 )

- 66/722/EWG ( ABl. Nr. 233 von 1966, S. 3947/66 )

- 67/427/EWG ( ABl. Nr. 148 von 1967, S. 1 )

- 68/420/EWG ( ABl. Nr. L 309 von 1968, S. 25 )

- 70/359/EWG ( ABl. Nr. L 157 von 1970, S. 38 )

- 71/160/EWG ( ABl. Nr. L 87 von 1971, S. 12 )

- 72/444/EWG ( ABl. Nr. L 298 von 1972, S. 48 )

- 74/62/EWG ( ABl. Nr. L 38 von 1974, S. 29 )

b ) Reinheitskriterien für zugelassene konservierende Stoffe : Richtlinie 65/66/EWG vom 26. Januar 1965 ( ABl. Nr. 22 von 1965, S. 373/65 ), geändert durch die Richtlinie 67/428/EWG ( ABl. Nr. 148 von 1967, S. 10 ), berichtigt in ABl. Nr. 126 von 1965, S. 2148/65.

c ) Maßnahmen betreffend die Durchführung und die Überwachung qualitativer und quantitativer Analysen von konservierenden Stoffen für die innere und die Oberflächenbehandlung von Obst : Richtlinie 67/427/EWG vom 27. Juni 1967 ( ABl. Nr. 148 von 1967, S. 1 ).

3. Zugelassene Stoffe mit anti-oxydierender Wirkung

Richtlinie 70/357/EWG vom 13. Juli 1970 ( ABl. Nr. L 157 von 1970, S. 31 ).

4. Kakao - und Schokoladenerzeugnisse

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/241/EWG vom 24. Juli 1973 ( ABl. Nr. L 228 von 1973, S. 23 ).

5. Zucker

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/437/EWG vom 11. Dezember 1973 ( ABl. Nr. L 356 von 1973, S. 71 ).

VIEHSEUCHENRECHTLICHE RICHTLINIEN

1. Richtlinie zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

Richtlinie 64/432/EWG vom 26. Juni 1964 ( ABl. Nr. 121 von 1964, S. 197/64 ), geändert durch folgende Richtlinien :

- 66/600/EWG ( ABl. Nr. 192 von 1966, S. 3294/66 )

- 70/360/EWG ( ABl. Nr. L 157 von 1970, S. 40 )

- 71/285/EWG ( ABl. Nr. L 179 von 1971, S. 1 )

- 72/97/EWG ( ABl. Nr. L 38 von 1972, S. 95 )

- 72/445/EWG ( ABl. Nr. L 298 von 1972, S. 49 )

- 73/150/EWG ( ABl. Nr. L 172 von 1973, S. 18 )

2. Gesundheitliche Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Gefluegelfleisch

Richtlinie 71/118/EWG vom 15. Februar 1971 ( ABl. Nr. L 55 von 1971, S. 23 )

3. Gesundheitliche Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

Richtlinie 64/433/EWG vom 26. Juni 1964 ( ABl. Nr. 121 von 1964, S. 2012/64 ), geändert durch folgende Richtlinien :

- 66/601/EWG ( ABl. Nr. 192 von 1966, S. 3302/66 )

- 69/349/EWG ( ABl. Nr. 256 von 1969, S. 5 )

- 70/486/EWG ( ABl. Nr. L 239 von 1970, S. 42 )

TIERISCHE ERNÄHRUNG

1. Einführung gemeinschaftlicher Probenahmeverfahren und Analysenmethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln

Richtlinie 70/373/EWG vom 20. Juli 1970 ( ABl. Nr. L 170 von 1970, S. 1 ), geändert durch die Richtlinie 72/275/EWG ( ABl. Nr. L 171 von 1972, S. 39 )

2. Zusatzstoffe in Futtermitteln

Richtlinie 70/524/EWG vom 23. November 1970 ( ABl. Nr. L 270 von 1970, S. 1 ), geändert durch die Richtlinie 73/103/EWG ( ABl. Nr. L 124 von 1973, S. 17 )

3. Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln

Richtlinie 74/63/EWG vom 17. Dezember 1973 ( ABl. Nr. L 38 von 1974, S. 31 )

GESUNDHEITSSCHUTZ

1. Arzneispezialitäten

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 65/65/EWG vom 26. Januar 1965 ( ABl. Nr. 22 von 1965, S. 369/65 ), geändert durch die Richtlinie 66/454/EWG ( ABl. Nr. 144 von 1966, S. 2658/66 )

2. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe

a ) Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 67/548/EWG vom 27. Juni 1967 ( ABl. Nr. 196 von 1967, S. 1 ), geändert durch folgende Richtlinien :

- 70/189/EWG ( ABl. Nr. L 59 von 1970, S. 33 )

- 71/144/EWG ( ABl. Nr. L 74 von 1971, S. 15 )

- 73/146/EWG ( ABl. Nr. L 167 von 1973, S. 1 )

b ) Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Zubereitungen gefährlicher Stoffe ( Lösemittel ) : Richtlinie 73/173/EWG vom 4. Juni 1973 ( ABl. Nr. L 189 von 1973, S. 7 ).

SPINNSTOFFE

1. Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 71/307/EWG vom 26. Juli 1971 ( ABl. Nr. L 185 von 1971, S. 16 )

2. Quantitative Analyse von binären Textilfasergemischen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 72/276/EWG vom 17. Juli 1972 ( ABl. Nr. L 173 von 1972, S. 1 )

3. Quantitative Analyse von ternären Textilfasergemischen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/44/EWG vom 26. Februar 1973 ( ABl. Nr. L 83 von 1973, S. 1 )

GEWERBLICHE ERZEUGNISSE

Detergenzien

1. Detergenzien

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/404/EWG vom 22. November 1973 ( ABl. Nr. L 347 von 1973, S. 51 )

2. Methoden zur Kontrolle der biologischen Abbaubarkeit anionischer grenzflächenaktiver Substanzen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/405/EWG vom 22. November 1973 ( ABl. Nr. L 347 von 1973, S. 53 )

Kristallglas

Bezeichnung und Etikettierung von Kristallglas : Richtlinie 69/493/EWG vom 15. Dezember 1969 ( ABl. Nr. L 326 von 1969, S. 36 )

Nichtautomatische Wiegemaschinen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/360/EWG vom 19. November 1973 ( ABl. Nr. L 335 von 1973, S. 1 )

Elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar 1973 ( ABl. Nr. L 77 von 1973, S. 29 )

GEBRAUCH VON KRAFTFAHRZEUGEN

1. Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzuendung

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 70/220/EWG vom 20. März 1970 ( ABl. Nr. L 76 von 1970, S. 1 )

2. Behälter für fluessigen Kraftstoff und Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 70/221/EWG vom 20. März 1970 ( ABl. Nr. 76 von 1970, S. 23 )

3. Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 70/311/EWG vom 8. Juni 1970 ( ABl. Nr. L 133 von 1970, S. 10 )

4. Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 ( ABl. Nr. L 42 von 1970, S. 1 )

5. Zulässiger Geräuschpegel und Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 70/157/EWG vom 6. Februar 1970 ( ABl. Nr. L 42 von 1970, S. 16 )

6. Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 71/320/EWG vom 26. Juli 1971 ( ABl. Nr. L 202 von 1971, S. 37 )

7. Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung / Versicherungspflicht

Richtlinie 72/166/EWG vom 24. April 1972 ( ABl. Nr. L 103 von 1972, S. 1 )

8. Vorrichtung für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen

Richtlinie 70/388/EWG vom 27. Juli 1970 ( ABl. Nr. L 176 von 1970, S. 12 )

9. Türen von Kraftfahrzeugen

Richtlinie 70/387/EWG vom 27. Juli 1970 ( ABl. Nr. L 176 von 1970, S. 5 )

10. Rückspiegel von Kraftfahrzeugen

Richtlinie 71/127/EWG vom 1. März 1971 ( ABl. Nr. L 68 von 1971, S. 1 )

11. Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren

Richtlinie 72/306/EWG vom 2. August 1972 ( ABl. Nr. L 190 von 1972, S. 1 )

12. Innenausstattung von Kraftfahrzeugen

Richtlinie 74/60/EWG vom 17. Dezember 1973 ( ABl. Nr. L 38 von 1974, S. 2 )

13. Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen

Richtlinie 74/61/EWG vom 17. Dezember 1973 ( ABl. Nr. L 38 von 1974, S. 22 )

VERKÖRPERTE LÄNGENMASSE

Angleichung der Rechtsvorschriften : Richtlinie 73/362/EWG vom 19. November 1973 ( ABl. Nr. 335 von 1973, S. 56 )

ERWEITERUNG DER GEMEINSCHAFT

Anpassung bestimmter Richtlinien im Anschluß an die Erweiterung der Gemeinschaft ( ABl. Nr. L 326 von 1973, S. 17 )


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