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Document 31975R2783

Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin

OJ L 282, 1.11.1975, p. 104–107 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 014 P. 94 - 97
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 009 P. 174 - 177
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 009 P. 174 - 177
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 006 P. 236 - 239
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 006 P. 236 - 239
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 002 P. 150 - 153
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 115 - 118
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 115 - 118

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/08/2009; Aufgehoben durch 32009R0614

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1975/2783/oj

31975R2783

Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin

Amtsblatt Nr. L 282 vom 01/11/1975 S. 0104 - 0107
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0236
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 14 S. 0094
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0236
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 0174


VERORDNUNG (EWG) Nr. 2783/75 DES RATES vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 7 und die Artikel 28, 92 bis 94, 111 ff. und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eieralbumin, das in Anhang II des Vertrages nicht aufgeführt ist, unterliegt - im Unterschied zu Eigelb - nicht den Agrarvorschriften des Vertrages.

Hieraus ergibt sich eine Lage, die die Wirksamkeit der gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Eiersektor gefährden kann.

Um zu einer ausgewogenen Lösung zu gelangen, ist es angebracht, für Eieralbumin eine ähnliche Handelsregelung wie für Eier einzuführen. Diese Regelung sollte auch auf Milchalbumin Anwendung finden, da dieses weitgehend an die Stelle des Eieralbumins treten kann.

Durch die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (2) wird eine Regelung über einen einheitlichen Eiermarkt in der Gemeinschaft eingeführt, die unter anderem einheitliche Abschöpfungen und einheitliche Erstattungen gegenüber dritten Ländern für Eier und Eigelb in unverändertem Zustand oder in Form gewisser Eiweiß enthaltender Verarbeitungserzeugnisse vorsieht.

Die Handelsregelung für Albumine muß der Regelung für Eier folgen, da jene Erzeugnisse von diesen abhängen.

Die Preisbildung bei Eieralbumin erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe der Eierpreise, die in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt verschieden sind. Um sich daraus etwa ergebende Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, ist es notwendig, eine Einfuhrabgabe zu erheben, deren Höhe diese Ungleichheit beheben kann. Die geeignetste Methode zur Bestimmung der Höhe dieser Abgabe besteht darin, daß der Betrag der Abgabe von dem Abschöpfungsbetrag für Eier in der Schale abgeleitet wird.

Es ist notwendig, verschiedene Koeffizienten vorzusehen, die der Aufmachung des Verarbeitungserzeugnisses Rechnung tragen.

Auf dem Weltmarkt ist der Eierpreis nicht der einzige Faktor, der - neben den Verarbeitungskosten - den Albuminpreis beeinflusst. Um die Wirksamkeit des Systems der Einfuhrabgaben zu gewährleisten, ist es notwendig, einen Zusatzbetrag vorzusehen, der der Abgabe hinzugefügt wird, wenn die Angebote auf dem Weltmarkt zu anormal niedrigen Preisen erfolgen.

Auf Grund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen den verschiedenen Eiererzeugnissen ist es erforderlich, bei Eieralbumin und Milchalbumin die Möglichkeit vorzusehen, Vermarktungsnormen zu erlassen, die denen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 genannten Erzeugnisse so weit wie möglich entsprechen.

Soweit das ordnungsgemässe Funktionieren der in der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 vorgesehenen Ausfuhrerstattungsregelung für Eier und des Systems der vorliegenden Verordnung es erfordert, soll die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit die Marktlage es erfordert, untersagt werden können.

Dank der Einfuhrabgabenregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaften verzichtet werden. Die Verwirklichung eines Gemeinsamen Marktes erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft - (1)ABl. Nr. C 128 vom 9.6.1975, S. 39. (2)Siehe Seite 49 dieses Amtsblatts.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Handel zwischen der Gemeinschaft und dritten Ländern werden für folgende Waren Einfuhrabgaben erhoben: >PIC FILE= "T0007772">

Artikel 2

(1) Der Betrag der Abgabe bei der Einfuhr der einzelnen unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse in die Gemeinschaft ist gleich dem gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzten Abschöpfungsbetrag für Eier in der Schale, der mit dem nach Artikel 3 festgesetzten Koeffizienten für das betreffende Erzeugnis multipliziert wird.

(2) Die Abgabenbeträge werden im voraus für jeweils drei Monate nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzt.

Artikel 3

Die Koeffizienten für die unter Artikel 1 fallenden Erzeugnisse werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 in der Weise festgesetzt, daß entsprechend dem in Artikel 5 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 bestimmten Verhältnis der Komplementärwert zu den für Eigelb festgesetzten Koeffizienten festgestellt wird.

Artikel 4

Wird auf dem Markt der Gemeinschaft eine erhebliche Preiserhöhung festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 5

(1) Es werden ein Einschleusungspreis für die unter Artikel 1 fallenden fluessigen oder gefrorenen Erzeugnisse sowie ein Einschleusungspreis für die unter Artikel 1 fallenden getrockneten Erzeugnisse festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt an Hand des nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgesetzten Einschleusungspreises für Eier in der Schale, und zwar unter Berücksichtigung des Minderwerts der Grundstoffe, der in Artikel 3 genannten Koeffizienten und der Verarbeitungskosten.

(2) Die Einschleusungspreise werden für einen Zeitraum von drei Monaten im voraus festgesetzt.

(3) Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so wird die Einfuhrabgabe auf dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist.

Dieser Zusatzbetrag entfällt jedoch gegenüber denjenigen dritten Ländern, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis des betreffenden Erzeugnisses liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird.

(4) Der Angebotspreis frei Grenze wird für sämtliche Einfuhren aus allen dritten Ländern ermittelt.

Erfolgen jedoch die Ausfuhren aus einem oder mehreren dritten Ländern zu anormal niedrigen Preisen, die unter den von den anderen dritten Ländern angewandten Preisen liegen, so wird ein zweiter Angebotspreis frei Grenze für Ausfuhren aus diesen anderen Ländern ermittelt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 erlassen.

Nach demselben Verfahren werden festgesetzt: - die Einschleusungspreise,

- gegebenenfalls die Zusatzbeträge.

Artikel 6

Für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse können Vermarktungsnormen erlassen werden, die vorbehaltlich der hierbei zu berücksichtigenden Besonderheiten dieser Erzeugnisse den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 vorgesehenen Vermarktungsnormen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) derselben Verordnung genannten Erzeugnisse

entsprechen. Die Normen können insbesondere die Einteilung nach Güteklassen, die Verpackung, die Einlagerung, die Beförderung, die Aufmachung und die Kennzeichnung betreffen.

Die Normen, ihr Anwendungsbereich sowie die Grundregeln für ihre Anwendung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit festgelegt.

Artikel 7

Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Eier und dieser Verordnung erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in Artikel 1 genannten Erzeugnissen bestimmt sind, ganz oder teilweise ausschließen.

Artikel 8

(1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung.

Als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung gilt unter anderem die Begrenzung der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten.

Artikel 9

Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben werden nach dem Verfahren des Artikels 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 festgelegt.

Artikel 11

(1) Die Verordnung Nr. 170/67/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 48/67/EWG (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1081/71 (2), wird aufgehoben.

(2) Verweisungen auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

Die Verweisungen und Bezugnahmen auf die Artikel der genannten Verordnungen sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am 1. November 1975 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. MARCORA (1)ABl. Nr. 130 vom 28.6.1967, S. 2596/67. (2)ABl. Nr. L 116 vom 28.5.1971, S. 9.

ANHANG Übereinstimmungstabelle

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