31975L0439

Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung

Amtsblatt Nr. L 194 vom 25/07/1975 S. 0023 - 0025
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0091
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0091
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0229
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0229


RICHTLINIE DES RATES vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften über die Altölbeseitigung, die in den verschiedenen Mitgliedstaaten bereits anwendbar oder in Vorbereitung sind, können zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen führen und somit unmittelbare Auswirkungen auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes haben. Daher ist für dieses Gebiet die Angleichung der Rechtsvorschriften gemäß Artikel 100 des Vertrages vorzunehmen.

Es erscheint notwendig, diese Angleichung der Rechtsvorschriften durch ein Tätigwerden der Gemeinschaft zu ergänzen, um durch eine umfassendere Regelung eines der Ziele der Gemeinschaft im Bereich des Umweltschutzes zu verwirklichen. Deshalb sind dafür einige besondere Bestimmungen vorzusehen. Da die hierfür erforderlichen Befugnisse im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist auf Artikel 235 des Vertrages zurückzugreifen.

Eines der wesentlichen Ziele jeder Regelung für die Altölbeseitigung muß der Schutz der Umwelt gegen nachteilige Auswirkungen des Ableitens, des Lagerns oder der Behandlung dieser Öle sein.

Die Wiederverwendung von Altölen kann zu einer Politik der Versorgung mit Brennstoffen beitragen.

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz (3) hebt die Bedeutung der Beseitigung von Altölen ohne Beeinträchtigung der Umwelt hervor.

Der Anfall von Altölen, insbesondere an Emulsionen, hat sich in der Gemeinschaft erhöht.

Ein wirksames und zusammenhängendes System der Behandlung dieser Öle, welches den innergemeinschaftlichen Warenverkehr nicht hemmt und die Wettbewerbsbedingungen nicht beeinträchtigt, sollte für alle diese Erzeugnisse gelten, auch für solche, die nur teilweise aus Ölen bestehen, und deren unschädliche Behandlung zu wirtschaftlich zufriedenstellenden Bedingungen vorsehen.

Ein solches System sollte die Behandlung, Ableitung, Lagerung und Sammlung von Altölen regeln sowie einen Genehmigungsmechanismus der Altölbeseitigungsunternehmen, eine obligatorische Sammlung und/oder Beseitigung dieser Öle für gewisse Fälle und geeignete Kontrollverfahren vorsehen.

In den Fällen, in denen bestimmte Unternehmen zur Sammlung und/oder Beseitigung von Altölen verpflichtet sind, sollte der Teil der damit zusammenhängenden und nicht durch Einnahmen gedeckten Kosten durch Zuschüsse ausgeglichen werden können. Die Mittel für diese Zuschüsse können unter anderem durch eine Abgabe auf neue und aufbereitete Öle aufgebracht werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Altöl im Sinne dieser Richtlinie ist jedes gebrauchte halbfluessige oder fluessige Erzeugnis, welches ganz oder teilweise aus Mineralöl oder synthetischem (1)ABl. Nr. C 85 vom 18.7.1974, S. 6. (2)ABl. Nr. C 125 vom 16.10.1974, S. 33. (3)ABl. Nr. C 112 vom 20.12.1973, S. 3.

Öl besteht, einschließlich öliger Rückstände aus Behältern, Wasser-Öl-Gemische und Emulsionen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur schadlosen Sammlung und Beseitigung von Altölen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß die Beseitigung von Altölen soweit möglich durch Wiederverwendung (Aufbereitung und/oder Verbrennung zu anderen Zwekken als denen der Vernichtung) erfolgt.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit folgendes verboten wird: 1. das Ableiten von Altölen in Oberflächengewässer, Grundwasser, Küstengewässer und Kanalisationen;

2. das Lagern und/oder Ableiten von Altölen, welche schädliche Auswirkungen auf den Boden haben, sowie das unkontrollierte Ablagern von Rückständen aus der Aufarbeitung von Altöl;

3. die Behandlung von Altölen, welche eine Luftverunreinigung hervorruft, die über das in den geltenden Vorschriften festgelegte Niveau hinausgeht.

Artikel 5

In Fällen, in denen die in den Artikeln 2, 3 und 4 festgelegten Ziele nicht anders erreicht werden können, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen dafür, daß ein oder mehrere Unternehmen die ihnen von den Besitzern angebotenen Erzeugnisse gegebenenfalls in dem ihnen von der zuständigen Behörde zugewiesenen Bezirk sammeln und/oder beseitigen.

Artikel 6

Im Hinblick auf die Einhaltung der nach Artikel 4 getroffenen Maßnahmen benötigt jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, eine Genehmigung.

Sie wird von der zuständigen Behörde erforderlichenfalls nach Prüfung der Anlagen erteilt ; sie enthält die dem Stand der Technik entsprechenden Auflagen.

Artikel 7

Wer Altöle besitzt, die er nicht selbst unter Beachtung des Artikels 4 beseitigen kann, hat sie zur Verfügung eines oder mehrerer Unternehmen im Sinne des Artikels 5 zu halten.

Artikel 8

Die Besitzer bestimmter Mengen von Altölen, deren Gehalt an Verunreinigungen bestimmte Hundertsätze übersteigt, müssen diese Altöle gesondert handhaben und lagern.

Die zuständigen Behörden bestimmen, gegebenenfalls nach Art der Erzeugnisse, die in Absatz 1 genannten Mengen und Hundertsätze.

Artikel 9

Unternehmen, welche Altöle sammeln und/oder beseitigen, müssen diese Vorgänge so ausführen, daß keine vermeidbare Beeinträchtigung der Gewässer, der Luft oder des Bodens eintritt.

Artikel 10

Jede Betriebsstätte, welche mehr als eine Menge Altöl erzeugt, sammelt und/oder beseitigt, die von jedem Mitgliedstaat festzulegen ist, jedoch 500 l pro Jahr nicht überschreiten darf, hat - ein Nachweisbuch zu führen, das Angaben über Mengen, Beschaffenheit, Herkunft, Aufbewahrungsort sowie Abgabe und Übernahme enthält, wobei insbesondere das Datum von Abgabe und Übernahme einzutragen ist, und/oder

- diese Auskünfte der zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen.

Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, gemäß Absatz 1 die Menge Altöl unter Zugrundelegung des nach einem angemessenen Umrechnungsköffizienten berechneten Frischöläquivalents zu bestimmen.

Artikel 11

Jedes Unternehmen, das Altöle beseitigt, hat den zuständigen Behörden auf Verlangen alle Auskünfte über die Beseitigung oder die Lagerung von Altölen oder ihren Rückständen zu erteilen.

Artikel 12

Unternehmen im Sinne des Artikels 6 werden regelmässig von der zuständigen Behörde insbesondere darauf geprüft, daß die Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.

Artikel 13

Als Ausgleich für die Verpflichtungen, welche die Mitgliedstaaten den Unternehmen, die Altöle sammeln und/oder beseitigen, gemäß Artikel 5 auferlegen, können diese Unternehmen für die erbrachte Dienstleistung Zuschüsse erhalten. Diese Zuschüsse dürfen die ungedeckten, tatsächlich festgestellten jährlichen Kosten der Unternehmen unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht übersteigen.

Diese Zuschüsse dürfen weder zu nennenswerten Wettbewerbsverzerrungen führen noch künstliche Handelsströme schaffen.

Artikel 14

Die Mittel für die Zuschüsse können unter anderem durch eine Abgabe auf die Erzeugnisse, durch deren Verwendung Altöle entstehen, oder auf Altöle aufgebracht werden.

Die Mittel für die Zuschüsse müssen im Einklang mit dem "Verursacherprinzip" aufgebracht werden.

Artikel 15

Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission in regelmässigen Abständen seine technischen Erkenntnisse sowie die Erfahrungen und Ergebnisse mit, welche sich aus der Anwendung der auf Grund der vorliegenden Richtlinie erlassenen Vorschriften ergeben.

Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Gesamtübersicht über diese Mitteilungen.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten erstellen alle drei Jahre einen Bericht über den Stand der Altölbeseitigung in ihren Ländern und übermitteln ihn der Kommission.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Maßnahmen in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 24 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und teilen dies der Kommission unverzueglich mit.

Artikel 18

Die auf Grund der vorliegenden Richtlinie von den Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften können auf zur Zeit der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehende Unternehmen im Sinne des Artikels 6 binnen vier Jahren nach dieser Bekanntgabe schrittweise angewandt werden.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 20

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1975.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. RYAN