Richtlinie 75/323/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten, Maschinen oder Anhängern, die in der Land- oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen, an land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 38–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 123 - 124
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 90 - 91
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 123 - 124
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 117 - 118
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 117 - 118
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 190 - 191
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 02 S. 125 - 127
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 02 S. 125 - 127
DA DE EN FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 20 . Mai 1975
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anschluß für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern , die in der Land - oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen , an land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern
( 75/323/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch den Anschluß für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern .
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können .
Hierfür empfiehlt es sich , die von der Internationalen Normungsorganisation angenommenen technischen Vorschriften ( ISO-Empfehlung R/1724 , elektrische Anschlüsse für Fahrzeuge mit einer elektrischen Ausrüstung von 6 oder 12 V , 1 . Ausgabe , April 1970 ) zu übernehmen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .
( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen des Anschlusses für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern verweigern , wenn dieser Anschluß den Vorschriften des Anhangs entspricht .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen des Anschlusses für die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern verweigern bzw . verbieten , wenn dieser Anschluß den Vorschriften des Anhangs entspricht .
Artikel 4
Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .
Artikel 5
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
R . RYAN
( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 29 .
( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 21 .
( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .
ANHANG
Die Zugmaschine muß einen festen Sockel mit sieben Polen entsprechend der ISO-Empfehlung R/1724 , * Ausgabe , April 1970 für 12 V aufweisen , um die Beleuchtungs - und Lichtsignaleinrichtungen von Geräten , Maschinen oder Anhängern , die in der Land - oder Forstwirtschaft verwendet werden sollen , anschließen zu können .
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