Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0024 - 0027
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0109
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0076
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0109
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0103
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern ( 75/321/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Lenkanlage . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; deshalb ist es notwendig , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , insbesondere um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 ( 1 ) Als ( land - oder forstwirtschaftliche ) Zugmaschine gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein . ( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und 25 km/h . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht wegen deren Lenkanlage verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht . Artikel 3 Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht wegen deren Lenkanlage verweigern bzw . verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht . Artikel 4 Änderungen , die zur Anpassung des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen . Artikel 5 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen . Artikel 6 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 . Im Namen des Rates Der Präsident R . RYAN ( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 29 . ( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 21 . ( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 . ANHANG 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . " Lenkanlage " " Lenkanlage " ist die gesamte Einrichtung , die dazu dient , eine Richtungsänderung der Zugmaschine herbeizuführen . Die Lenkanlage kann umfassen : - die Betätigungseinrichtung , - die Übertragungseinrichtung , - die gelenkten Räder , - gegebenenfalls eine besondere Einrichtung zur Erzeugung der Hilfs - oder Fremdkraft . 1.1.1 . " Betätigungseinrichtung " " Betätigungseinrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , der zur Lenkung der Zugmaschine vom Führer unmittelbar betätigt wird . 1.1.2 . " Übertragungseinrichtung " " Übertragungseinrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt , mit Ausnahme der besonderen Einrichtung nach 1.1.4 . Die Übertragung kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder kombiniert sein . 1.1.3 . " Gelenkte Räder " " Gelenkte Räder " sind : - die Räder , deren Laufrichtung im Verhältnis zur Zugmaschine direkt oder indirekt geändert werden kann , um eine Richtungsänderung der Zugmaschine zu bewirken , - die Räder von Zugmaschinen mit Knicklenkung , - die Räder von Zugmaschinen , bei denen die Richtungsänderung durch die Geschwindigkeitsänderung der Räder derselben Achse bewirkt wird . Selbstspurende Räder gehören nicht hierzu . 1.1.4 . " Besondere Einrichtung " " Besondere Einrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird . Die Hilfs - oder Fremdkraft kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( beispielsweise durch Druckölpumpen , Luftpresser , Speicher usw . ) . 1.2 . " Verschiedene Arten von Lenkanlagen " 1.2.1 . Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft , die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist , wird zwischen folgenden Lenkanlagen unterschieden : 1.2.1.1 . Muskelkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Führers aufgebracht wird ; 1.2.1.2 . Hilfskraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft von der Muskelkraft des Führers und von den besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 . aufgebracht wird . Die Lenkanlagen , bei denen die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 aufgebracht wird , die es jedoch ermöglichen , daß bei Ausfall der besonderen Einrichtungen die Lenkung durch die Muskelkraft des Führers erfolgen kann , gelten als " Hilfskraft-Lenkanlagen " 1.2.1.3 . Fremdkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich von den besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 aufgebracht wird . 1.3 . " Betätigungskraft " " Betätigungskraft " ist die vom Führer zum Lenken der Zugmaschine auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft . 2 . BAU - , MONTAGE - UND PRÜFVORSCHRIFTEN 2.1 . Allgemeine Vorschriften 2.1.1 . Die Lenkanlage muß ein leichtes und sicheres Lenken der Zugmaschine gewährleisten und den besonderen Vorschriften von 2.2 entsprechen . 2.2 . Besondere Vorschriften 2.2.1 . Betätigungseinrichtung 2.2.1.1 . Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein : sie muß so beschaffen sein , daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist . Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß mit der beabsichtigten Richtungsänderung der Zugmaschine übereinstimmen . 2.2.1.2 . Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeusfahrt zum Lenkeinschlag , der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist , 25 daN nicht überschreiten . Bei Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten . 2.2.1.3 . Zur Überprüfung der Vorschrift nach 2.2.1.2 ist die Zugmaschine auf einer trockenen , ebenen Strasse mit griffiger Oberfläche aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren . Bis zu dem Augenblick , in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht , wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen . Die Zeit für das Wendemanöver ( d.h . die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads bis zum Augenblick des Erreichens der Mefsstellung ) darf im Normalfall nicht mehr als 5 s und bei Ausfall der besonderen Einrichtung nicht mehr als 8 s betragen . Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen Bei der Prüfung muß die Zugmaschine das technisch zulässige Gesamtgewicht , die vom Hersteller angegebene Verteilung dieses Gesamtgewichts auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben . 2.2.2 . Übertragungseinrichtung 2.2.2.1 . Lenkanlagen dürfen keine elektrischen und keine rein pneumatischen Übertragungseinrichtungen haben . 2.2.2.2 . Übertragungseinrichtungen sind so zu konstruteren , daß sie die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen können . Sie müssen zur Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein . 2.2.2.3 . Bei nicht rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen muß die Lenkbarkeit der Zugmaschine auch dann erhalten bleiben , wenn die hydraulischen bzw . die pneumatischen Teile der Übertragungseinrichtung ausfallen . 2.2.2.4 . Lenkanlagen mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen sowie ihre unter 1.1.4 genannten besonderen Einrichtungen müssen folgende Bedingungen erfuellen : 2.2.2.4.1 . Zum Schutz der gesamten Anlage oder von Teilen der Anlage gegen Überdruck sind ein oder mehrere Druckbegrenzungseinrichtungen vorzuseben . 2.2.2.4.2 . Die Druckbegrenzungseinrichtungen sind so einzustellen , daß ein Druck T , gleich dem vom Hersteller angegebenen höchsten Betriebsdruck , nicht überschritten wird . 2.2.2.4.3 . Die Leitungen sind für das Vierfache des Druckes T ( Einstelldruck der Druckbegrenzungseinrichtung ) zu dimensionieren ; sie sind an geschützten Stellen so anzuordnen , daß die Gefahr von Brüchen infolge von Erschütterungen oder Zusammenstössen auf ein Mindestmaß verringert wird und die Gefahr eines Bruches durch Scheuerwirkung als gering anzusehen ist . 2.2.3 . Gelenkte Räder 2.2.3.1 . Sämtliche Räder dürfen gelenkte Räder sein . 2.2.4 . Besondere Einrichtungen 2.2.4.1 . Die besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 , die in den in 1.2.1.2 und 1.2.1.3 definierten Lenkanlagen verwendet werden , sind unter folgenden Bedingungen zulässig : 2.2.4.1.1 . Ist das Fahrzeug mit einer Hilfskraft-Lenkanlage nach 1.2.1.2 ausgestattet , so muß die Lenkbarkeit der Zugmaschine , wie bereits unter 2.2.1.2 präzisiert , auch bei Ausfall der besonderen Einrichtungen sichergestellt sein . Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Hilfskraftquelle versehen , so muß sie einen eigenen Energiespeicher haben . Dieser Energiespeicher kann durch eine unabhängige Einrichtung ersetzt werden , die die Lenkanlage vorrangig vor den übrigen Systemen , die mit der gemeinsamen Kraftquelle verbunden sind , mit Energie versorgt . Die Lenkanlage und das Bremssystem dürfen nicht einer gemeinsamen Kraftquelle angeschlossen sein . Wird als Energie Druckluft verwendet , so muß der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein . Wird die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besondere Einrichtung nach 1.1.4 aufgebracht , muß die Hilfskraft-Lenkanlage mit einem optischen oder akustischen Signal versehen sein , das ausgelöst wird , wenn die Betätigungskraft bei Ausfall der besonderen Einrichtungen 25 daN überschreitet . 2.2.4.1.2 . Ist die Zugmaschine mit einer Fremdkraft-Lenkanlage nach 1.2.1.3 ausgestattet , die dann zulässig ist , wenn die Übertragung rein hydraulisch erfolgt , so müssen bei Ausfall der besonderen Einrichtungen mittels einer zusätzlichen besonderen Einrichtung die beiden Wendemanöver nach 2.2.1.3 möglich sein . Die zusätzliche besondere Einrichtung darf ein Druckspeicher sein . Als zusätzliche besondere Einrichtung darf eine Ölpumpe oder ein Luftpresser verwendet werden , wenn diese Einrichtung unmittelbar von den Rädern der Zugmaschine in Gang gesetzt wird und nicht ausgekuppelt werden kann . Der Ausfall der besonderen Einrichtung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen . 2.2.4.1.2.1 . Ist die besondere Einrichtung pneumatisch , so muß sie einen Luftbehälter haben , der durch ein Überströmventil ohne Rückstromung abgesichert ist . Das Volumen dieses Luftbehälters muß so bemessen sein , daß mindestens sieben volle Lenkeinschläge ( von Anschlag zu Anschlag ) möglich sind , bis der Behälterdruck auf die Halfte seines Betriebsdrucks abgefallen ist ; dies ist mit vom Boden abgehobenen gelenkten Radern zu prüfen .