31975L0319

Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten

Amtsblatt Nr. L 147 vom 09/06/1975 S. 0013 - 0022
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0098
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0066
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0098
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0092
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 0092


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ZWEITE RICHTLINIE DES RATES

vom 20 . Mai 1975

zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten

( 75/319/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die mit der Richtlinie des Rates 65/65/EWG vom 26 . Januar 1965 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ( 3 ) eingeleitete Angleichung sollte fortgeführt und die Anwendung der in dieser Richtlinie aufgestellten Grundsätze sichergestellt werden .

Um noch bestehende Unterschiede zu verringern , müssen einerseits Regeln für die Kontrolle der Arzneispezialitäten aufgestellt und andererseits die Aufgaben bestimmt werden , welche die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu erfuellen haben , um sich von der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu vergewissern .

Um den freien Verkehr mit Arzneispezialitäten schrittweise zu verwirklichen , müsste die Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von ein und derselben Arzneispezialität in mehreren Mitgliedstaaten erleichtert werden .

Zu diesem Zweck müsste ein Ausschuß für Arzneispezialitäten eingesetzt werden , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht und beauftragt wird , ein Gutachten über die Übereinstimmung einer Arzneispezialität mit den Bestimmungen der Richtlinie 65/65/EWG abzugeben .

Diese Richtlinie ist nur ein Schritt auf dem Wege zur Verwirklichung des freien Verkehrs mit Arzneispezialitäten . Auf Grund der insbesondere im Ausschuß für Arzneispezialitäten gesammelten Erfahrungen werden sich weitere Maßnahmen als notwendig erweisen , um noch bestehende Hemmnisse für den freien Verkehr zu beseitigen .

Um den Verkehr mit Arzneispezialitäten zu erleichtern und zu verhindern , daß Kontrollen , die in einem Mitgliedstaat erfolgt sind , in einem anderen Mitgliedstaat nochmals durchgeführt werden , müssen Mindestanforderungen in bezug auf die Herstellung und die Einfuhr mit Herkunft aus Drittländern sowie die Gewährung von Herstellungs - und Einfuhrerlaubnissen festgelegt werden .

Die Überwachung und Kontrolle der Herstellung von Arzneispezialitäten in den Mitgliedstaaten muß durch Personen erfolgen , die bestimmte Mindestqualifikationen besitzen .

Im übrigen sind die Bestimmungen dieser Richtlinie und der Richtlinie 65/65/EWG , die für Arzneispezialitäten gelten , zwar auch für Impfstoffe , Testallergene oder Sera , Arzneispezialitäten aus menschlichem Blut , aus Bestandteilen menschlichen Blutes , Arzneispezialitäten auf der Grundlage von radioaktiven Isotopen und homöopathische Arzneispezialitäten geeignet , doch reichen sie für diese Arzneispezialitäten nicht aus . Daher sollten sie zur Zeit auf diese Arzneispezialitäten nicht angewandt werden .

Bestimmte Bestimmungen dieser Richtlinie machen eine Anpassung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 65/65/EWG erforderlich -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

KAPITEL I

Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 4 Absatz 2 Nummern 7 und 8 der Richtlinie 65/65/EWG aufgeführten Angaben und Unterlagen von Sachverständigen mit der erforderlichen fachlichen oder beruflichen Eignung erstellt werden , bevor sie den zuständigen Behörden vorgelegt werden . Diese Angaben und Unterlagen sind von den Sachverständigen zu unterzeichnen .

Artikel 2

Die Aufgabe der Sachverständigen besteht - je nach Qualifikation - darin ,

a ) die in ihr Fachgebiet fallenden Arbeiten durchzuführen ( Analyse , Pharmakologie und ähnliche angewandte Wissenschaften , klinische Untersuchungen ) und die erzielten ( qualitativen und quantitativen ) Ergebnisse objektiv zu beschreiben ;

b ) die Feststellungen , die sie gemäß der Richtlinie des Rates 75/318/EWG vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen , toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Arzneispezialitäten ( 4 ) gemacht haben , zu beschreiben und folgendes anzugeben :

- der Analytiker : ob das Arzneimittel mit der angegebenen Zusammensetzung übereinstimmt , wobei er hierzu alle Nachweise über die vom Hersteller angewandten Kontrollmethoden vorzulegen hat ;

- der Pharmakologe oder Spezialist auf einem ähnlichen experimentellen Fachgebiet : welche schädliche Wirkung das Arzneimittel hat und welche pharmakologischen Eigenschaften festgestellt wurden ;

- der Kliniker : ob er an den mit dem Arzneimittel behandelten Personen die Wirksamkeit hat feststellen können , die den Heilanzeigen entspricht , die vom Antragsteller gemäß Artikel 4 der Richtlinie 65/65/EWG angegeben wurden , ob das Arzneimittel gut verträglich ist , welche Dosierung er empfiehlt und welche etwaigen Gegenanzeigen und Nebenwirkungen bestehen ;

c ) die eventuelle Verwendung der in Artikel 4 Unterabsatz 2 Nummer 8 Buchstaben a ) und b ) der Richtlinie 65/65/EWG genannten bibliographischen Unterlagen nachzuweisen , und zwar nach Maßgabe der Richtlinie 75/318/EWG .

Die ausführlichen Berichte der Sachverständigen sind Teil der Unterlagen , die der Antragsteller den zuständigen Behörden vorlegt .

Artikel 3

Im Falle der Nichtbeachtung des Artikels 2 dieser Richtlinie findet Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG Anwendung .

KAPITEL II

Prüfung des Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen

Artikel 4

Bei der Prüfung des gemäß Artikel 4 der Richtlinie 65/65/EWG gestellten Antrags verfahren die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wie folgt :

a ) sie haben die Übereinstimmung der eingereichten Angaben und Unterlagen mit dem genannten Artikel 4 zu prüfen und festzustellen , ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen gegeben sind ;

b ) sie können die Arzneispezialität einem staatlichen oder einem zu diesem Zweck bezeichneten Laboratorium vorlegen , um sich zu vergewissern , daß die gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 7 der Richtlinie 65/65/EWG vom Hersteller angewandten und in den Angaben und Unterlagen beschriebenen Kontrollmethoden ausreichend sind ;

c ) sie können gegebenenfalls vom Antragsteller verlangen , daß er die Angaben und Unterlagen in bezug auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG ergänzt . Machen die zuständigen Behörden von dieser Möglichkeit Gebrauch , so werden die in Artikel 7 der genannten Richtlinie vorgesehenen Fristen bis zur Übermittlung der benötigten zusätzlichen Angaben gehemmt . Diese Fristen werden ausserdem für die Zeit gehemmt , die dem Antragsteller gegebenenfalls für mündliche oder schriftliche Erklärungen eingeräumt wird .

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit

a ) die zuständigen Behörden nachprüfen , ob die Hersteller und die Einführer von Arzneispezialitäten mit Herkunft aus Drittländern in der Lage sind , die Herstellung unter Beachtung der Angaben nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 4 der Richtlinie 65/65/EWG durchzuführen und/oder die Kontrollen gemäß den in den Angaben und Unterlagen nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 2 Nummer 7 der genannten Richtlinie beschriebenen Methoden vorzunehmen ;

b ) die zuständigen Behörden die Hersteller und die Einführer von Arzneispezialitäten mit Herkunft aus Drittländern in begründeten Ausnahmefällen ermächtigen können , einige Phasen der Herstellung und oder einige der Kontrollen nach Buchstabe a durch Dritte vornehmen zu lassen ; in diesem Fall erfolgt auch die Nachprüfung durch die zuständigen Behörden in dem bezeichneten Betrieb .

Artikel 6

Enthält die Packung einer Arzneispezialität eine Packungsbeilage , so treffen die Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die Packungsbeilage nur diese Arzneispezialität betrifft .

Alle Angaben der Packungsbeilage müssen den gemäß Artikel 4 der Richtlinie 65/65/EWG übermittelten Angaben und Unterlagen entsprechen und von den zuständigen Behörden genehmigt sein .

Die Packungsbeilage muß zumindest folgende Angaben enchalten :

a ) Name und Anschrift oder Firma und Anschrift bzw . Sitz der für das Inverkehrbringen verantwortlichen Person und gegebenenfalls des Herstellers ;

b ) Bezeichnung sowie qualitative und quantitative Zusammensetzung der Arzneispezialitäten aus wirksamen Bestandteilen .

Bestehen von der Weltgesundheitsorganisation empfohlene internationale Bezeichnungen , so sind diese zu verwenden ;

c ) vorbehaltlich einer gegenteiligen Entscheidung der zuständigen Behörden

- Heilanzeigen ,

- Gegenanzeigen , Nebenwirkungen und besondere Vorsichtshinweise für den Gebrauch .

Bei den Angaben und Entscheidungen nach dem ersten und zweiten Gedankenstrich sind die Ergebnisse der ärztlichen oder klinischen und pharmakologischen Versuche nach Artikel 4 Absatz 2 Nummer 8 der Richlinie 65/65/EWG zu berücksichtigen und bei den Angaben nach dem zweiten Gedankenstrich die nach dem Inverkehrbringen bei der Anwendung der Arzneimittelspezialität gewonnene Erfahrung ;

d ) jede Angabe betreffend die Anwendung der Arzneispezialität ( Art der Anwendung , Dauer der Behandlung , wenn diese nur begrenzte Zeit angewendet werden soll , übliche Dosierung ) ;

e ) erforderlichenfalls besondere Aufbewahrungshinweise .

Andere Angaben sind von den vorgenannten deutlich zu trennen .

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , daß die Packung der Arzneispezialität eine Packungsbeilage enthält .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des Kapitels IV und des Artikels 21 der Richtlinie 65/65/EWG verlangen , daß auf dem Behältnis und/oder auf der äusseren Umhüllung und/oder in der Packungsbeilage der Arzneispezialität weitere , für die Sicherheit oder den Schutz der Gesundheit wesentliche Hinweise aufgeführt werden , auch besondere Vorsichtshinweise für den Gebrauch und andere Warnhinweise , welche die ärzlichen oder klinischen und pharmakologischen Versuche gemäß Artikel 4 Absatz 2 Nummer 8 der Richlinie 65/65/EWG oder aber die nach dem Inverkehrbringen bei der Anwendung der Arzneispezialität gemachte Erfahrung als angezeigt erscheinen lassen .

KAPITEL III

Ausschuß für Arzneispezialitäten

Artikel 8

( 1 ) Um eine gemeinsame Haltung der Mitgliedstaaten bei der Genehmigung für das Inverkehrbringen zu erleichtern , wird ein Ausschuß für Arzneispezialitäten - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission besteht .

( 2 ) Der Ausschuß hat , wenn er von einem Mitgliedstaat befasst wird , die Fragen betreffend die Anwendung der Artikel 5 , 11 oder 20 der Richtlinie 65/65/EWG nach Maßgabe der Artikel 9 bis 14 zu prüfen .

( 3 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Artikel 9

( 1 ) Hat ein Mitgliedstaat eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erteilt , so übermittelt er dem Ausschuß eine Abschrift dieser Genehmigung sowie die Angaben und Unterlagen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG , wenn der Antragsteller diese Übermittlung an mindestens fünf andere Mitgliedstaaten beantragt hat .

( 2 ) Der Ausschuß leitet diese Abschrift , Angaben und Unterlagen unverzueglich an die zuständigen Behörden der bezeichneten Mitgliedstaaten weiter .

( 3 ) Diese Weiterleitung gilt als Einreichung eines Antrags auf Genehmigung für das Inverkehrbringen bei den genannten Behörden im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 65/65/EWG .

Artikel 10

( 1 ) Ist binnen 120 Tagen nach der Weiterleitung gemäß Artikel 9 Absatz 2 von den zuständigen Behörden der bezeichneten Mitgliedstaaten beim Ausschuß kein Einspruch erhoben worden , so unterrichtet dieser nach Feststellung dieses Sachverhalts unverzueglich die betreffenden Mitgliedstaaten .

( 2 ) Glaubt ein Mitgliedstaat , daß die Genehmigung für das Inverkehrbringen nicht in Betracht gezogen werden kann , so übermittelt er binnen 120 Tagen einen begründeten Einspruch auf der Grundlage des Artikels 5 der Richtlinie 65/65/EWG .

Artikel 11

( 1 ) In den Fällen nach Artikel 10 Absatz 2 berät der Ausschuß und gibt binnen 60 Tagen nach Ablauf der Frist nach Artikel 10 ein begründetes Gutachten ab .

( 2 ) Das Gutachten des Ausschusses erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Arzneispezialität mit Artikel 5 der Richtlinie 65/65/EWG .

Der Ausschuß teilt den betreffenden Mitgliedstaaten unverzueglich sein Gutachten oder - bei Meinungsverschiedenheiten - die Stellungnahmen seiner Mitglieder mit .

( 3 ) Die betreffenden Mitgliedstaaten äussern sich zu dem Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen binnen höchstens 30 Tagen nach der in Artikel 10 Absatz 1 oder Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtung . Sie unterrichten den Ausschuß unverzueglich von ihrer Entscheidung .

Artikel 12

( 1 ) Werden für ein und dieselbe Arzneispezialität mehrere Anträge auf Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 65/65/EWG unterbreitet und wird diese Genehmigung von einem oder mehreren Mitgliedstaaten erteilt und von einem oder mehreren Mitgliedstaaten versagt , so kann einer der betreffenden Mitgliedstaaten den Ausschuß befassen .

Dies gilt auch , wenn ein oder mehrere Mitgliedstaaten eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgesetzt oder widerrufen bzw . zurückgenommen haben , während diese Genehmigung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten weder ausgesetzt noch widerrufen bzw . zurückgenommen worden ist .

( 2 ) Der Ausschuß berät und gibt spätestens binnen 120 Tagen ein begründetes Gutachten ab .

( 3 ) Das Gutachten des Ausschusses erstreckt sich nur auf die Gründe für die Versagung , die Aussetzung oder den Widerruf bzw . die Zurücknahme der Genehmigung .

Der Ausschuß teilt den betreffenden Mitgliedstaaten unverzueglich sein Gutachten oder - bei Meinungsverschiedenheiten - die Stellungnahmen seiner Mitglieder mit .

( 4 ) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen binnen 30 Tagen mit , welche Schlußfolgerungen sie aus dem Gutachten des Ausschusses ziehen .

Artikel 13

Der Ausschuß kann eine Frist für eine erneute Prüfung auf Grund der Angaben betreffend die Bedingungen der Artikel 5 , 11 oder 20 der Richtlinie 65/65/EWG festsetzen , die inzwischen von den Mitgliedstaaten eingeholt worden sind , insbesondere von denjenigen , die die Arzneispezialität zulassen .

Artikel 14

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können in besonderen Fällen von gemeinschaftlichem Interesse den Ausschuß befassen , bevor sie über einen Antrag auf Genehmigung für das Inverkehrbringen , über die Aussetzung oder über den Wideruf bzw . die Zurücknahme einer solchen Genehmigung entscheiden .

Artikel 15

( 1 ) Die Kommission berichtet dem Rat jährlich - erstmals zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie - über das Funktionieren des in diesem Kapitel vorgesehenen Verfahrens und über dessen Auswirkungen auf die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels .

( 2 ) Die Kommission übermittelt dem Rat unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen spätestens 4 Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Vorschlag mit allen zweckdienlichen Maßnahmen , die darauf abzielen , noch bestehende Hemmnisse für den freien Verkehr mit Arzneispezialitäten zu beseitigen . Der Rat äussert sich zu dem Vorschlag der Kommission spätestens ein Jahr , nachdem er mit diesem befasst worden ist .

KAPITEL IV

Herstellung und Einfuhr mit Herkunft aus Drittländern

Artikel 16

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die Herstellung von Arzneispezialitäten von einer Erlaubnis abhängig gemacht wird .

( 2 ) Die Erlaubnis nach Absatz 1 ist sowohl für die vollständige oder teilweise Herstellung als auch für die Abfuellung , das Abpacken und die Aufmachung erforderlich .

Diese Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich für die Zubereitung , die Abfuellung oder die Änderung der Abpackung oder Aufmachung , sofern diese Vorgänge lediglich im Hinblick auf die Abgabe durch Apotheker in einer Apotheke oder durch andere Personen vorgenommen werden , die in den Mitgliedstaaten zu dieser Tätigkeit gesetzlich ermächtigt sind .

( 3 ) Eine Erlaubnis entsprechend Absatz 1 ist auch für die Einfuhr mit Herkunft aus Drittländern in einen Mitgliedstaat erforderlich ; Kapitel IV und Artikel 29 finden auf diese Einfuhr in entsprechendem Masse Anwendung wie auf die Herstellung .

Artikel 17

Um die Erlaubnis nach Artikel 16 zu erhalten , muß der Antragsteller folgenden Mindestanforderungen genügen :

a ) er muß die herzustellenden oder einzuführenden Arzneispezialitäten und Arzneimittelformen sowie den Ort ihrer Herstellung und/oder Kontrolle angeben ;

b ) er muß für die Herstellung oder die Einfuhr der Arzneimittelspezialitäten und Arzneimittelformen über geeignete und ausreichende Betriebsräume , technische Ausrüstungen und Kontrollmöglichkeiten verfügen , die den gesetzlichen Anforderungen genügen , welche der betreffende Mitgliedstaat sowohl bezueglich der Herstellung und Kontrolle als auch der Lagerung der Erzeugnisse vorsieht ; die Bestimmungen des Artikels 5 Buchstabe a ) sind einzuhalten ;

c ) er muß mindestens über eine sachkundige Person im Sinne des Artikels 21 verfügen .

Der Antragsteller muß in seinem Antrag nachweisen , daß er diesen Anforderungen genügt .

Artikel 18

( 1 ) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats erteilt die Erlaubnis nach Artikel 16 erst , wenn sie sich durch eine durch ihre Beauftragten durchgeführte Besichtigung vergewissert hat , daß die Angaben nach Artikel 17 zutreffend sind .

( 2 ) Um zu gewährleisten , daß die Voraussetzungen nach Artikel 17 gegeben sind , können bei oder nach Erteilung der Erlaubnis bestimmte Auflagen gemacht werden .

( 3 ) Die Erlaubnis gilt nur für die im Antrag angegebenen Betriebsräume sowie für die in diesem Antrag genannten Arzneispezialitäten und Arzneimittelformen .

Artikel 19

Der Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 16 ist verpflichtet , zumindest

a ) über das Personal zu verfügen , das den in dem betreffenden Mitgliedstaat bestehenden gesetzlichen Erfordernissen bezueglich der Herstellung und Kontrollen entspricht ;

b ) die Arzneispezialitäten , für die eine Erlaubnis erteilt worden ist , nur nach Maßgabe der Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten abzugeben ;

c ) der zuständigen Behörde im voraus alle beabsichtigten Änderungen einer der Voraussetzungen nach Artikel 17 mitzuteilen ; bei einer unvorhergesehenen Ersetzung der in Artikel 21 genannten sachkundigen Person werden die zuständigen Behörden jedoch unverzueglich unterrichtet ;

d ) seine Betriebsräume jederzeit den Beauftragten der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugänglich zu machen ;

e ) der in Artikel 21 genannten sachkundigen Person die Erfuellung ihrer Aufgabe zu ermöglichen und ihr insbesondere alle erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen .

Artikel 20

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 16 eine Frist von 90 Tagen - gerechnet vom Tage des Eingangs des Antrags bei der zuständigen Behörde - nicht überschreitet .

( 2 ) Beantragt der Erlaubnisinhaber die Änderung einer der Angaben nach Artikel 17 Buchstaben a ) und b ) , so darf das Verfahren zur Behandlung dieses Antrags 30 Tage nicht überschreiten . Diese Frist kann in Ausnahmefällen bis auf 90 Tage verlängert werden .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten können vom Antragsteller ergänzende Angaben in bezug auf die Mitteilungen gemäß Artikel 17 sowie die in Artikel 21 genannte sachkundige Person verlangen ; macht die zuständige Behörde von dieser Möglichkeit Gebrauch , so werden die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Fristen gehemmt , bis die verlangten ergänzenden Angaben vorliegen .

Artikel 21

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit der Inhaber der Erlaubnis nach Artikel 16 ständig und ununterbrochen über mindestens eine sachkundige Person verfügt , welche die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfuellt und insbesondere für die in Artikel 22 genannten Tätigkeiten verantwortlich ist .

( 2 ) Erfuellt der Erlaubnisinhaber die in Artikel 23 vorgesehenen Voraussetzungen , so kann er die Verantwortung nach Absatz 1 selbst übernehmen .

Artikel 22

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Artikel 21 genannte sachkundige Person unbeschadet ihrer Beziehung zu dem Inhaber der Erlaubnis nach Artikel 16 im Rahmen der Verfahren des Artikels 25 dafür Sorge trägt , daß

a ) bei in dem betreffenden Mitgliedstaat hergestellten Arzneispezialitäten jede Charge von Arzneispezialitäten gemäß den in diesem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen hergestellt und kontrolliert worden ist ;

b ) bei aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen in dem Einfuhrland jede Charge von Arzneispezialitäten einer vollständigen qualitativen und quantitativen Analyse , zumindest was alle wirksamen Bestandteile angeht , sowie sämtlichen sonstigen Versuchen oder Prüfungen unterzogen worden ist , die erforderlich sind , um die Qualität der Arzneispezialitäten entsprechend den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen zu gewährleisten .

In einem Mitgliedstaat auf diese Weise geprüfte Chargen von Arzneispezialitäten sind bei der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat von den genannten Kontrollen befreit , wenn von der sachkundigen Person unterzeichnete Kontrollberichte beigefügt sind .

Ein Mitgliedstaat kann die sachkundige Person von der Verantwortung für die unter Buchstabe b ) vorgeschenen Kontrollen von eingeführten Arzneispezialitäten , die in diesem Mitgliedstaat verbleiben sollen , entbinden , wenn mit dem Ausfuhrland entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden , die sicherstellen , daß diese Kontrollen vom Ausfuhrland vorgenommen worden sind . Werden diese Arzneispezialitäten in für die Abgabe im Einzelhandel bestimmten Aufmachungen eingeführt , so können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Erfordernissen des Artikels 17 vorsehen .

( 2 ) Die sachkundige Person muß in jedem Fall , insbesondere aber sobald die Arzneispezialitäten in den Verkehr gebracht werden , in einem Register oder in einem hierfür vorgesehenen gleichwertigen Dokument bescheinigen , daß jede Produktionscharge den Bestimmungen dieses Artikels entspricht ; in das genannte Register oder gleichwertige Dokument müssen die einzelnen Vorgänge fortlaufend eingetragen werden ; diese Register oder Dokumente müssen den Beauftragten der zuständigen Behörde während eines nach den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats vorgesehenen Zeitraums , mindestens aber fünf Jahre lang , zur Verfügung stehen .

Artikel 23

Die Mitgliedstaaten stellen sicher , daß die in Artikel 21 genannte sachkundige Person folgende Mindestqualifikationen besitzt :

a ) Besitz eines Diploms , Zeugnisses oder eines sonstigen Nachweises über einen akademischen oder einen von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren Dauer , der theoretischen und praktischen Unterricht in einem der nachstehenden wissenschaftlichen Fachgebiete umfasst : Pharmazie , Medizin , Veterinärmedizin , Chemie , pharmazeutische Chemie und Technologie , Biologie .

Jedoch gilt folgendes :

- Die Mindestdauer des akademischen Ausbildungsgangs kann dreieinhalb Jahre betragen , wenn auf den Ausbildungsgang eine theoretische und praktische Ausbildung von mindestens einem Jahr folgt , die ein Praktikum von mindestens sechs Monaten in einer Apotheke mit Publikumsverkehr umfasst , und die durch eine Prüfung auf Hochschulniveau abgeschlossen wird ;

- bestehen in einem Mitgliedstaat zwei akademische oder von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildungsgänge , von denen sich der eine über vier , der andere über drei Jahre erstreckt , so ist davon auszugehen , daß das Diplom , das Zeugnis oder der sonstige Nachweis über den akademischen oder als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang von drei Jahren Dauer die Anforderung an die Dauer nach Buchstabe a ) erfuellt , sofern die Diplome , Zeugnisse oder sonstigen Nachweise über die beiden Ausbildungsgänge von diesem Staat als gleichwertig anerkannt werden .

Der Ausbildungsgang umfasst theoretischen und praktischen Unterricht in wenigstens folgenden Grundfächern :

Experimentelle Physik

Allgemeine und anorganische Chemie

Organische Chemie

Analytische Chemie

Pharmazeutische Chemie , einschließlich Arzneimittelanalyse

Allgemeine und angewandte ( medizinische ) Biochemie

Physiologie

Mikrobiologie

Pharmakologie

Pharmazeutische Technologie

Toxikologie

Pharmazeutische Biologie ( Lehre von der Zusammensetzung und den Wirkungen der wirksamen Bestandteile von natürlichen Stoffen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs ) .

Der Unterricht in diesen Fächern muß so ausgewogen sein , daß er dem Betreffenden die Erfuellung der Verpflichtungen nach Artikel 22 ermöglicht .

Falls bei bestimmten Diplomen , Zeugnissen oder sonstigen Nachweisen nach Buchstabe a ) die vorstehenden Kriterien nicht eingehalten werden , müssen die zuständigen Stellen des Mitgliedstaats sich vergewissern , daß der Betreffende in den jeweiligen Fächern ausreichende Kenntnisse nachgewiesen hat ;

b ) mindestens zweijährige Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen , denen eine Herstellungserlaubnis erteilt wurde , auf dem Gebiet der qualitativen Analyse der wirksamen Bestandteile sowie der Versuche und Prüfungen , die erforderlich sind , um die Qualität der Arzneispezialitäten zu gewährleisten .

Die Dauer der praktischen Erfahrung kann um ein Jahr herabgesetzt werden , wenn der akademische Ausbildungsgang mindestens fünf Jahre umfasst , und um eineinhalb Jahre , wenn der Ausbildungsgang mindestens sechs Jahre umfasst .

Artikel 24

( 1 ) Eine Person , die in einem Mitgliedstaat bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in diesem Mitgliedstaat die Tätigkeit der in Artikel 21 genannten Person ausübt , ohne den Bestimmungen des Artikels 23 zu entsprechen , ist befugt , diese Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat weiter auszuüben .

( 2 ) Der Inhaber eines Diploms , Zeugnisses oder sonstigen Nachweises über einen akademischen oder von dem betreffenden Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannten Ausbildungsgang in einem wissenschaftlichen Fachgebiet , das der ihn zur Ausübung der Tätigkeiten der in Artikel 21 genannten Person gemäß den Rechtsvorschriften dieses Staates befähigt , kann , wenn er seine Ausbildung vor Bekanntgabe dieser Richtlinie begonnen hat , die Befähigung erlangen , in diesem Staat die Aufgaben der in Artikel 21 genannten Person wahrzunehmen , sofern er vor Ablauf des zehnten Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits mindestens zwei Jahre lang in einem oder mehreren Unternehmen , denen eine Erlaubnis nach Artikel 16 erteilt wurde , unter unmittelbarer Aufsicht einer in Artikel 21 genannten Person eine überwachende Tätigkeit bei der Herstellung ausgeuebt hat und/oder auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse der wirksamen Bestandteile sowie der Versuche und Prüfungen , die erforderlich sind , um die Qualität der Arzneispezialitäten zu gewährleisten , tätig gewesen ist .

Hat der Betreffende die praktische Erfahrung nach Unterabsatz 1 mehr als zehn Jahre vor Bekanntgabe dieser Richtlinie erworben , so wird ein weiteres , der Ausübung dieser Tätigkeit unmittelbar vorangehendes Jahr praktischer Erfahrung nach Maßgabe des Unterabsatzes 1 gefordert .

( 3 ) Einer Person , die bei Beginn der Anwendung dieser Richtlinie in unmittelbarer Zusammenarbeit mit einer in Artikel 21 genannten Person eine überwachende Tätigkeit auf dem Gebiet der Herstellung ausgeuebt hat und/oder auf dem Gebiet der qualitativen und quantitativen Analyse der wirksamen Bestandteile sowie der Versuche und Prüfungen , die erforderlich sind , um die Qualität der Arzneispezialitäten zu gewährleisten , tätig gewesen ist , kann während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Beginn der Anwendung dieser Richtlinie die Befähigung zuerkannt werden , in diesem Staat die Aufgaben der in Artikel 21 genannten Person wahrzunehmen , sofern sich der Mitgliedstaat vergewissert , daß die Person ausreichende theoretische und praktische Kenntnisse nachweist und diese Tätigkeit mindestens fünf Jahre lang ausgeuebt hat .

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten stellen sicher , daß die sachkundige Person nach Artikel 21 ihren Pflichten nachkommt , indem sie entweder geeignete Verwaltungsmaßnahmen treffen oder diese Personen einer berufsständischen Disziplinarordnung unterstellen .

Die Mitgliedstaaten können vorsehen , daß diese sachkundige Person bei Einleitung eines Verwaltungs - oder Disziplinarverfahrens wegen Pflichtverletzung vorläufig ihrer Funktion enthoben wird .

KAPITEL V

Überwachung

Artikel 26

Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats überzeugt sich durch Besichtigungen , daß die gesetzlichen Vorschriften über Arzneispezialitäten eingehalten werden .

Diese Besichtigungen werden von Beauftragten der zuständigen Behörden durchgeführt ; diese Beauftragten müssen befugt sein ,

a ) die Herstellungs - und Handelsbetriebe sowie die Laboratorien zu besichtigen , die vom Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 16 gemäß Artikel 5 Buchstabe b ) mit der Durchführung der Kontrollen beauftragt worden sind ;

b ) Proben zu entnehmen ;

c ) alle Unterlagen einzusehen , die sich auf den Gegenstand der Besichtigung beziehen , jedoch vorbehaltlich der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen , die dieses Recht in bezug auf die Angaben über die Zubereitungsweise einschränken .

Artikel 27

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit der Antragsteller und gegebenenfalls der Inhaber einer Erlaubnis nach Artikel 16 nachweist , daß die Kontrollen der Fertigerzeugnisse und/oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte gemäß den der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Methoden durchgeführt worden sind .

Artikel 28

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet der Maßnahmen nach Artikel 11 der Richtlinie 65/65/EWG alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die Abgabe einer Arzneispezialität untersagt und diese aus dem Verkehr gezogen wird , falls

a ) sich herausstellt , daß die Arzneispezialität bei bestimmungsmässigem Gebrauch schädlich ist ;

b ) die therapeutische Wirksamkeit fehlt ;

c ) die Arzneispezialität nicht die angegebene Zusammensetzung nach Art und Menge aufweist ;

d ) die Kontrollen der Fertigerzeugnisse und/oder der Bestandteile und der Zwischenprodukte nicht durchgeführt worden sind oder ein anderes Erfordernis oder eine andere Vorschrift für die Gewährung der Erlaubnis nach Artikel 16 nicht eingehalten worden ist .

( 2 ) Die zuständige Behörde kann das Verbot der Abgabe sowie die Zurückziehung einer Arzneispezialität aus dem Verkehr auf die beanstandeten Chargen beschränken .

Artikel 29

( 1 ) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats setzt bei einer Gruppe von Arzneispezialitäten oder allen diesen Spezialitäten die Erlaubnis nach Artikel 16 aus oder widerruft sie bzw . nimmt sie zurück , wenn eine der Anforderungen nach Artikel 17 nicht mehr erfuellt ist .

( 2 ) Werden die Bestimmungen der Artikel 18 , 19 , 22 und 27 nicht eingehalten , so kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats neben den Maßnahmen nach Artikel 28 entweder die Herstellung von Arzneispezialitäten unterbrechen oder die Einfuhr dieser Spezialitäten mit Herkunft aus Drittländern aussetzen oder die Erlaubnis nach Artikel 16 für eine Gruppe von Arzneispezialitäten oder alle diese Spezialitäten aussetzen oder zurücknehmen .

KAPITEL VI

Sonstige Bestimmungen

Artikel 30

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die betreffenden zuständigen Behörden einander die Informationen mitteilen , durch die sichergestellt wird , daß die der Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 16 oder der Genehmigung für das Inverkehrbringen zugrunde gelegten Anforderungen eingehalten werden .

Artikel 31

Die in Anwendung der Artikel 18 , 28 und 29 ergangenen Entscheidungen sowie alle negativen Entscheidungen auf Grund von Artikel 5 Buchstabe b ) und Artikel 11 Absatz 3 müssen eingehend begründet werden . Sie sind den Betroffenen unter Angabe der vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zuzustellen .

Artikel 32

Die Entscheidungen über die Unterbrechung der Herstellung und die Aussetzung der Einfuhr von Arzneispezialitäten mit Herkunft aus Drittländern , über das Verbot der Abgabe von Arzneispezialitäten und deren Zurückzichung aus dem Verkehr dürfen nur aus in den Artikeln 28 und 29 aufgeführten Gründen getroffen werden .

Artikel 33

Jeder Mitgliedstaat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die Entscheidungen über die Genehmigung für das Inverkehrbringen , die Versagung oder den Widerruf bzw . die Zurücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen , über die Aufhebung von Entscheidungen über die Versagung oder den Widerruf bzw . die Zurücknahme von Genehmigungen für das Inverkehrbringen , über das Verbot der Abgabe sowie über die Zurückziehung aus dem Verkehr dem Ausschuß unter Angabe von Gründen unverzueglich bekanntgegeben werden .

Artikel 34

Diese Richtlinie gilt nur für Arzneispezialitäten zur Anwendung beim Menschen .

Die Kapitel II bis V der Richtlinie 65/65/EWG und diese Richtlinie gelten nicht für Arzneispezialitäten , die Impfstoffe , Testallergene oder Sera sind , nicht für Arzneispezialitäten aus menschlichem Blut , aus Bestandteilen menschlichen Blutes oder aus radioaktiven Isotopen und nicht für homöopathische Arzneispezialitäten . Eine als Hinweis dienende Aufzählung dieser Impfstoffe , Testallergene und Sera ist im Anhang enthalten .

Artikel 35

Artikel 4 Absatz 2 Nummer 7 der Richtlinie 65/65/EWG erhält folgende Fassung :

" Beschreibung der vom Hersteller angewandten Kontrollmethoden ( qualitative und quantitative Analyse der Bestandteile und des Fertigerzeugnisses , Sonderproben , z.B . Prüfung auf Keim - und Pyrogenfreiheit , Untersuchungen des Gehalts an Schwermetallen , Haltbarkeitsproben , biologische Untersuchungen , Prüfung der Toxizität und Kontrolle der Zwischenprodukte ) . "

Artikel 36

Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 65/65/EWG erhält folgende Fassung :

" Die Genehmigung wird auch dann ausgesetzt oder widerrufen bzw . zurückgenommen , wenn sich herausstellt , daß die gemäß Artikel 4 in den Akten enthaltenen Angaben unrichtig sind oder wenn die in Artikel 8 dieser Richtlinie oder in Artikel 27 der zweiten Richtlinie des Rates 75/319/EWG vom 20 . Mai 1975 zur Angleichung der Rechts - und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten ( 1 ) genannten Kontrollen nicht durchgeführt worden sind . "

Es wird folgende Fußnote hinzugefügt :

" ( 1 ) ABl . Nr . L 147 vom 9 . 6 . 1975 , S . 13 . "

Artikel 37

Artikel 24 der Richtlinie 65/65/EWG erhält folgende Fassung :

" Die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung wird auf Arzneispezialitäten , für die eine Genehmigung für das Inverkehrbringen auf Grund früherer Vorschriften erteilt worden ist , innerhalb der Fristen und zu den Bedingungen schrittweise angewandt , die in Artikel 39 Absatz 2 und 3 der zweiten Richtlinie 75/319/EWG vorgesehen sind . "

KAPITEL VII

Durchführungsbestimmungen und Übergangsmaßnahmen

Artikel 38

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 39

( 1 ) Wurden die Erlaubnisse nach Artikel 16 vor Ablauf der Frist nach Artikel 38 erteilt , so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Unternehmen eine zusätzliche Frist von einem Jahr einräumen , innerhalb deren diese den Bestimmungen von Kapitel IV nachkommen müssen .

( 2 ) Die übrigen Bestimmungen dieser Richtlinie werden auf Arzneispezialitäten , die auf Grund früherer Vorschriften in den Verkehr gebracht worden sind , binnen 15 Jahren nach der Bekanntgabe gemäß Artikel 38 schrittweise angewandt .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die Anzahl der unter Absatz 2 fallenden Arzneispezialitäten mit und in jedem folgenden Jahr die Anzahl dieser Arzneispezialitäten , für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 65/65/EWG noch nicht erteilt worden ist .

Artikel 40

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 20 . Mai 1975 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

R . RYAN

( 1 ) ABl . Nr . 96 vom 2 . 6 . 1965 , S . 1677/65 .

( 2 ) ABl . Nr . 107 vom 19 . 6 . 1965 , S . 1825/65 .

( 3 ) ABl . Nr . 22 vom 9 . 2 . 1965 , S . 369/65 .

( 4 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .

ANHANG

Unter die in Artikel 34 genannten Bezeichnungen " Impfstoffe , Testallergene und Sera " fallen insbesondere :

- Wirkstoffe , die verwendet werden , um eine aktive Immunität hervorzurufen

z.B . Cholera-Impfstoff , Tuberkulose-Impfstoff , Poliomyelitis-Impfstoff und Pocken-Impfstoff ;

- Wirkstoffe , die verwendet werden , um den Immunitätsgrad zu diagnostizieren , und die insbesondere folgende Stoffe umfassen : Tuberkulin sowie PPD-Tuberkulin , die für den Schicktest und den Dicktest verwendeten Toxine sowie Brucellin ;

- Wirkstoffe , die verwendet werden , um eine passive Immunität hervorzurufen

z.B . Diphtherie-Antitoxin , Antipocken-Globulin und Antilymphozyten-Globulin .