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Document 31974L0647

Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

OJ L 352, 28.12.1974, p. 41–42 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 03 Volume 011 P. 129 - 130
Spanish special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 63 - 64
Portuguese special edition: Chapter 03 Volume 008 P. 63 - 64
Special edition in Finnish: Chapter 03 Volume 006 P. 33 - 34
Special edition in Swedish: Chapter 03 Volume 006 P. 33 - 34
Special edition in Czech: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Estonian: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Latvian: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Lithuanian: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Hungarian Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Maltese: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Polish: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Slovak: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Slovene: Chapter 03 Volume 002 P. 58 - 59
Special edition in Bulgarian: Chapter 03 Volume 002 P. 46 - 47
Special edition in Romanian: Chapter 03 Volume 002 P. 46 - 47
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 003 P. 5 - 6

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Aufgehoben durch 32016R2031

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1974/647/oj

31974L0647

Richtlinie 74/647/EWG des Rates vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern

Amtsblatt Nr. L 352 vom 28/12/1974 S. 0041 - 0042
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0033
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 11 S. 0129
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 6 S. 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0063
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 8 S. 0063


RICHTLINIE DES RATES vom 9. Dezember 1974 zur Bekämpfung von Nelkenwicklern (74/647/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von Nelken nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist jedoch ständig durch Schadorganismen bedroht.

Der Schutz des Nelkenanbaus gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft steigern.

Die Schutzmaßnahmen gegen die Einschleppung von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Wirkung, wenn die Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.

Die für Nelken gefährlichsten Schadorganismen sind der Mittelmeernelkenwickler und der Südafrikanische Nelkenwickler.

Diese Schadorganismen sind in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten.

Der Nelkenanbau in der gesamten Gemeinschaft ist ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Schadorganismen und zur Verhütung ihrer Ausbreitung getroffen werden.

Für die Gemeinschaft müssen Mindestvorschriften erlassen werden, damit diese Schadorganismen niedergehalten werden können ; die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, soweit erforderlich, zusätzliche oder strengere Maßnahmen vorzusehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf die Mindestmaßnahmen, die in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Nelkenwickler und zur Verhütung ihrer Ausbreitung zu treffen sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind Nelkenwickler : der Mittelmeernelkenwickler (Cacöcimorpha pronubana Hb.) und der Südafrikanische Nelkenwickler [Epichoristodes acerbella (Walk.) Diak.].

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Nelken (Dianthus L.) nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie nicht von Nelkenwicklern befallen sind, und von Nelkenwicklern befallene Kulturen von Nelken so zu behandeln sind, daß die von ihnen stammenden Nelken nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Schnittblumen von Nelken mit geringfügigem Befall von Nelkenwicklern in der Zeit vom 16. Oktober bis zum 30. April in den Verkehr gebracht werden.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten untersagen das Halten von Nelkenwicklern.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten können zulassen a) Ausnahmen von den in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen für wissenschaftliche Zwecke, Testverfahren oder Zuechtungsvorhaben; (1)ABl. Nr. C 93 vom 7.8.1974, S. 87. (2)ABl. Nr. C 116 vom 30.9.1974, S. 49.

b) in Abweichung von Artikel 3, daß Schnittblumen von Nelken mit geringfügigem Befall von Nelkenwicklern auch in der Zeit vom 1. Mai bis 15. Oktober in den Verkehr gebracht werden dürfen.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die in Absatz 1 genannten Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, daß diese Ausnahmen die Bekämpfung der Nelkenwickler nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieser Schadorganismen mit sich bringen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung der Nelkenwickler oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erlassen, soweit dies für die Bekämpfung oder die Verhütung erforderlich ist.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervon.

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1974.

Im Namen des Rates

Der Präsident

Ch. BONNET

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