Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 5–10 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 34 - 39
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 266 - 273
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 34 - 39
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 7 - 12
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 4 S. 7 - 12
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 119 - 124
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 02 S. 63 - 68
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 02 S. 63 - 68
DA DE EN FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 25 . Juni 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land - oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern
( 74/347/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die technischen Vorschriften , denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorchriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch das Sichtfeld und die Scheibenwischer .
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4 . März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern ( 3 ) einführen zu können -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
( 1 ) Als Zugmaschine ( landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zugmaschine ) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen , deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die eigens zum Ziehen , Schieben , Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte , Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind , die zur Verwendung in land - oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind . Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein .
( 2 ) Diese Richtlinie gilt nur für die in Absatz 1 definierten luftbereiften Zugmaschinen mit zwei Achsen und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zwischen 6 und nicht mehr als 25 km/h .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für eine Zugmaschine nicht aus Gründen des Sichtfeldes verweigern , wenn dieses oder der Scheibenwischer den Vorschriften des Anhangs entsprechen .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht aus Gründen des Sichtfeldes oder der Scheibenwischer verweigern oder verbieten , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen .
Artikel 4
Änderungen , die notwendig sind , um die Bestimmungen des Anhangs dem technischen Fortschritt anzupassen , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie 74/150/EWG erlassen .
Artikel 5
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 6
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Luxemburg am 25 . Juni 1974 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
H . D . GENSCHER
( 1 ) ABl . Nr . 28 vom 17 . 2 . 1967 , S . 462/67 .
( 2 ) ABl . Nr . 42 vom 7 . 3 . 1967 , S . 620/67 .
( 3 ) ABl . Nr . L 84 vom 28 . 3 . 1974 , S . 10 .
ANHANG
SICHTFELD
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN
1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 . Sichtfeld
" Sichtfeld " ist die Gesamtheit aller Richtungen nach vorn und nach den Seiten , in die der Fahrer sehen kann .
1.2 . Bezugspunkt
" Bezugspunkt " ist die nachstehend festgelegte Stellung der in einem Punkt vereinigt gedachten Augen des Fahrers . Dieser Bezugspunkt liegt in der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Sitzes 700 mm lotrecht über der Schnittlinie dieser Ebene mit der Sitzfläche und in 270 mm Abstand - in Richtung zur Beckenstütze - von der die Vorderkante der Sitzfläche tangierenden lotrechten , zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrechten Ebene ( Abb . 1 ) . Der so festgelegte Bezugspunkt gilt bei unbelastetem Sitz in der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen mittleren Stellung .
1.3 . Sichthalbkreis
" Sichthalbkreis " ist der Halbkreis , der mit einem Radius von 12 m so um den lotrecht unter dem Bezugspunkt in der horizontalen Fahrbahnebene gelegenen Punkt beschrieben wird , daß der Bogen - in Fahrtrichtung gesehen - vor dem Fahrzeug liegt und der den Halbkreis begrenzende Durchmesser mit der Zugmaschinenlängsachse einen rechten Winkel bildet ( Abb . 2 ) .
1.4 . Verdeckungen
" Verdeckungen " sind die Sehnen der Sektoren des Sichtahlbkreises , die durch Bauteile , z . B . Dachstützen , verdeckt werden .
1.5 . Sichtkeil
" Sichtkeil " ist der Teil des Sichtfeldes , der begrenzt wird :
1.5.1 . nach oben
durch eine horizontale Ebene durch den Bezugspunkt .
1.5.2 . auf der Fahrbahnebene
durch die Zone ausserhalb des Sichthalbkreises , die sich an jenen Sektor des Sichthalbkreises anschließt , dessen 9,5 m lange Sehne senkrecht zu der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Fahrersitzes liegt und von dieser halbiert wird .
1.6 . Wirkungsbereich der Scheibenwischer
" Wirkungsbereich der Scheibenwischer " ist der Bereich der Aussenfläche einer Windschutzscheibe , der durch Scheibenwischer überstrichen wird .
2 . VORSCHRIFTEN
2.1 . Allgemeines
Die Zugmaschine muß so gebaut und ausgerüstet sein , daß bei ihrer Verwendung im Strassenverkehr und im land oder forstwirtschaftlichen Betrieb für den Fahrer unter allen üblichen Bedingungen des Strassenverkehrs und der Feld - und Waldarbeit ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet ist . Das Sichtfeld gilt als ausreichend , wenn der Fahrer , soweit irgend möglich , einen Teil jedes Vorderrades sehen kann , und wenn die nachstehenden Vorschriften erfuellt sind :
2.2 . Prüfung des Sichtfeldes
2.2.1 . Schattenrißverfahren
2.2.1.1 . Die Zugmaschine ist auf einer horizontalen Fläche gemäß Abb . 2 aufzustellen . In Höhe des Bezugspunktes sind zwei punktförmige Lichtquellen anzubringen , die voneinander einen Abstand von 65 mm haben und symmetrisch zum Bezugspunkt auf einem waagerechten Träger montiert sind . Dieser muß in seinem Mittelpunkt um eine lotrechte Achse durch den Bezugspunkt drehbar sein . Der Träger ist bei der Messung der Verdeckungen so auszurichten , daß die Verbindungslinie zwischen den Lichtquellen senkrecht auf der Verbindungslinie von dem sichtbehindernden Bauteil zum Bezugspunkt steht . Die bei wechselweisem Einschalten beider Lichtquellen auf dem Sichthalbkreis entstehenden Überdeckungen der Schattenrisse des sichtbehindernden Bauteils sind als Verdeckungen gemäß 1.4 zu messen ( Abb . 3 ) .
2.2.1.2 . Verdeckungen dürfen nicht grösser als 600 mm sein .
2.2.1.3 . Verdeckungen , die durch benachbarte Bauteile von mehr als 80 mm Breite entstehen , müssen so angeordnet sein , daß das rechte Segment , welches die Sehnenmitten der nicht einzusehenden Sektoren des Sichthalbkreises miteinander verbindet , eine Länge von mindestens 2,50 m aufweist .
2.2.1.4 . Auf dem gesamten Umfang des Sichthalbkreises dürfen nicht mehr als 6 Verdeckungen vorhanden sein , davon dürfen nicht mehr als 2 innerhalb des Sichtkeils gemäß 1.5 liegen .
2.2.1.5 . Verdeckungen , die grösser als 600 mm aber weniger groß als 1 200 mm sind , sind jedoch zulässig , wenn die sie hervorrufenden Bauteile konstruktiv nicht anders gestaltet oder angeordnet werden können . Insgesamt dürfen nicht mehr als 2 derartige Verdeckungen und auch nur ausserhalb des Sichtkeils vorhanden sein .
2.2.1.6 . Sichtbehinderungen durch bauartgenehmigte Rückspiegel dürfen unberücksichtigt bleiben , wenn deren Anbringung konstruktiv nicht anders möglich ist .
2.2.2 . Rechnerische Bestimmung der für beide Augen entstehenden Verdeckungen .
2.2.2.1 . Die Zulässigkeit einzelner Verdeckungen kann an Stelle der Prüfung nach 2.2.1 rechnerisch geprüft werden . Hinsichtlich der Grösse , der Verteilung und der Anzahl der Verdeckungen gelten die Nummern 2.2.1.3 , 2.2.1.4 , 2.2.1.5 und 2.2.1.6 .
2.2.2.2 . Für beidäugige Sicht mit 65 mm Abstand zwischen den Augen gilt für die für beide Augen entstehende Verdeckung , ausgedrückt in mm , die Formel :
x = b * 65/a mal 12000 + 65 .
Hierin sind
a ) der Abstand in mm zwischen dem sichtbehindernden Bauteil und dem Bezugspunkt , gemessen auf dem Sehstrahl durch den Bezugspunkt , die Mitte des Bauteils und den Umfang des Sichthalbkreises ,
b ) die Breite in mm des sichtbehindernden Bauteils , gemessen auf der Horizontalen , senkrecht zum Sehstrahl .
2.3 . Die Prüfverfahren nach 2.2 dürfen durch andere Verfahren ersetzt werden , wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird .
2.4 . Muß auf Verdeckungen Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 74/150/EWG angewandt werden , so gilt das Verfahren des Punktes 2.2.2 .
2.5 . Durchsichtiger Bereich der Windschutzscheibe
Ist die Zugmaschine mit einer Windschutzscheibe ausgestattet , so muß deren nutzbarer , durchsichtiger Bereich Punkt 2.2 entsprechen .
2.6 . Scheibenwischer
2.6.1 . Zugmaschinen mit Windschutzscheibe müssen mit einem oder mehrerer motorisch angetriebenen Scheibenwischern ausgerüstet sein , deren Wirkungsbereich eine unbehinderte Sicht nach vorn gewährleistet , die einer Sehnenlänge von mindestens 8 m auf dem Sichthalbkreis innerhalb des Sichtkeils entspricht .
2.6.2 . Die Arbeitsgeschwindigkeit der Scheibenwischer muß mindestens 20 Zyklen je Minute betragen .
Abbildung 1 : siehe ABl .
Abbildung 2 : siehe ABl .
Abbildung 3 : siehe ABl .
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