Richtlinie 74/148/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit
ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 3–7 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 222 - 226
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 202 - 208
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 222 - 226
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 178 - 182
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 178 - 182
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 63 - 67
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 02 S. 30 - 34
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 02 S. 30 - 34
DA DE EN FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 4 . März 1974
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Wägestücke von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit
( 74/148/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Präzisionswägestücken durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Wägestücken zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .
Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meß - und Prüfverfahren ( 1 ) sind die Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt worden . Gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen , denen Präzisionswägestücke genügen müssen , damit deren freier Vertrieb und freie Inbetriebnahme gewährleistet wird , nachdem sie die vorgeschriebenen Prüfungen durchlaufen und den vorgesehenen EWG-Eichstempel erhalten haben .
Es ist angebracht , den Entwurf einer internationalen Empfehlung " Valeur conventionelle du résultat des pesees dans l'air " der " Organisation Internationale de Métrologie Légale " vom Mai 1973 in bezug auf den Begriff des konventionellen Wägewerts zu berücksichtigen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für Präzisionswägestücke mit einem Nennwert von 1 mg bis 50 kg von höheren Genauigkeitsklassen als der mittleren Genauigkeit .
Diese Richtlinie ist nicht anwendbar auf Karatwägestücke sowie Wägestücke für Sondergebiete , die in anderen Richtlinien behandelt werden .
Artikel 2
Präzisionswägestücke , die die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind im Anhang beschrieben . Sie unterliegen keiner EWG-Bauartzulassung , sondern der EWG-Ersteichung .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von unter Artikel 1 fallenden Präzisionswägestücken , die mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken .
Artikel 4
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 4 . März 1974 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
W . SCHEEL
( 1 ) ABl . Nr . L 202 vom 26 . 7 . 1971 , S . 1 .
ANHANG
1 . Begriffsbestimmungen
1.1 . Wägestück
Bezeichnung für Verkörperungen von Masseneinheiten ; die Verkörperungen müssen in ihren konstruktiven und metrologischen Eigenschaften bestimmten Vorschriften über Form , Abmessungen , Werkstoff , Ausführung , Nennwert und Fehlergrenzen genügen .
1.2 . Wägestücksatz
Zusammenstellung mehrerer Wägestücke , die in der Regel in einem gemeinsamen Kasten aufbewahrt werden ; die Stufung der Wägestücke muß die Wägung jeder Last in Stufen , die dem kleinsten Nennwert entsprechen , im Bereich zwischen kleinstem Nennwert und Summe der Nennwerte aller Wägestücke gewährleisten .
Folgende Stufungen von Wägestücken sind zalässig :
( 1 ; 1 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg
( 1 ; 1 ; 1 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg
( 1 ; 2 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg
( 1 ; 1 ; 2 ; 2 ; 5 ) mal 10n kg
Hierbei ist n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null .
1.3 . Normalwägestücke
Wägestücke , die zur Kontrolle von Waagen oder Wägestücken dienen , werden als Normalwägestücke bezeichnet .
2 . Nennwerte für Wägestücke
Die Nennwerte der Wägestücke müssen gleich 1 mal 10n kg , 2 mal 10n kg und 5 mal 10n kg sein ; in diesen Formeln muß n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null sein .
3 . Konventioneller Wägewert
3.1 . Hält ein Bezugswägestück der Dichte 8 000 kg/m3 in Luft der Dichte 1,2 kg/m3 einem Wägestück der Temperatur 20 * C das Gleichgewicht , so wird diesem Wägestück als konventioneller Wägewe * ein Rechenwert zugeordnet , dessen Zahlenwert unter der Voraussetzung der Verwendung der gleichen Masseneinheit gleich ist dem Zahlenwert der Masse des Bezugswägestücks .
3.2 . Die Fehlergrenzen unter Nummer 4 sind die des konventionellen Wägewerts .
4 . Fehlergrenzen bei der EWG-Ersteichung
4.1 . Für jeden einzelnen Wägewert sind die Fehlergrenzen ( mehr oder weniger ) in der nachstehenden Tabelle in Milligramm angegeben :
Nennwerte * Klasse E1 * Klasse E2 * Klasse F1 * Klasse F2 * Klasse M1 *
50 kg * 25 * 75 * 250 * 750 * 2 500 *
20 kg * 10 * 30 * 100 * 300 * 1 000 *
10 kg * 5 * 15 * 50 * 150 * 500 *
5 kg * 2,5 * 7,5 * 25 * 75 * 250 *
2 kg * 1,0 * 3,0 * 10 * 30 * 100 *
Nennwerte * Klasse E1 * Klasse E2 * Klasse F1 * Klasse F2 * Klasse M1 *
1 kg * 0,50 * 1,5 * 5 * 15 * 50 *
500 g * 0,25 * 0,75 * 2,5 * 7,5 * 25 *
200 g * 0,10 * 0,30 * 1,0 * 3,0 * 10 *
100 g * 0,05 * 0,15 * 0,5 * 1,5 * 5 *
50 g * 0,030 * 0,10 * 0,30 * 1,0 * 3,0 *
20 g * 0,025 * 0,080 * 0,25 * 0,8 * 2,5 *
10 g * 0,020 * 0,060 * 0,20 * 0,6 * 2,0 *
5 g * 0,015 * 0,050 * 0,15 * 0,5 * 1,5 *
2 g * 0,012 * 0,040 * 0,12 * 0,4 * 1,2 *
1 g * 0,010 * 0,030 * 0,10 * 0,3 * 1,0 *
500 mg * 0,008 * 0,025 * 0,08 * 0,25 * 0,8 *
200 mg * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 * 0,6 *
100 mg * 0,005 * 0,015 * 0,05 * 0,15 * 0,5 *
50 mg * 0,004 * 0,012 * 0,04 * 0,12 * 0,4 *
20 mg * 0,003 * 0,010 * 0,03 * 0,10 * 0,3 *
10 mg * 0,002 * 0,008 * 0,025 * 0,08 * 0,25 *
5 mg * 0,002 * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 *
2 mg * 0,002 * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 *
1 mg * 0,002 * 0,006 * 0,020 * 0,06 * 0,20 *
5 . Form der Wägestücke
Das Wägestück von einem Gramm kann die Form der Vielfachen des Gramms oder die Form der Bruchteile des Gramms haben .
5.1 . Wägestücke von einem Gramm und Vielfachen des Gramms .
5.1.1 . Wägestücke der Klasse M1 müssen die Form der Wägestücke der mittleren Genauigkeitsklasse haben .
5.1.2 . Wägestücke der anderen Klassen dürfen die äusseren Abmessungen der Wägestücke der mittleren Genauigkeitsklasse haben . Die Wägestücke von 10 kg bis 1 g dürfen auch aus einem zylindrischen oder leicht kegelstumpfförmigen Körper mit oben befindlichem Knopf bestehen .
5.1.2.1 . Die Höhe des Körpers muß etwa gleich dem mittleren Durchmesser des zylindrischen Teils sein ; sie muß im Bereich des 0,75fachen bis 1,25fachen des mittleren Durchmessers liegen .
5.1.2.2 . Der Knopf der Wägestücke muß eine Höhe besitzen , die im Bereich des 0,5fachen bis 1,0fachen des mittleren Durchmessers des Wägestückkörpers liegt .
5.1.3 . Der Knopf ist bei Wägestücken der Klassen E1 , E2 und F1 nicht erforderlich ; sie dürfen aus einem einzigen zylindrischen Stück bestehen .
5.1.4 . Wägestücke der Klassen E1 und E2 müssen aus einem massiven Stück bestehen ; Wägestücke der anderen Klassen dürfen eine Berichtigungskammer haben , die entweder durch den Knopf oder eine andere geeignete Einrichtung verschlossen wird . Das Volumen der Berichtigungskammer darf nicht grösser als das 0,2fache des Gesamtvolumens des Wägestücks sein .
5.2 . Wägestücke von einem Gramm und Bruchteilen eines Gramms . Wägestücke von einem Gramm oder Bruchteile eines Gramms sind als polygonale Plättchen oder Drähte auszuführen , deren Form eine leichte Handhabung ermöglicht .
Ausserdem müssen die Formen den Nennwert des Wägestucks erkennen lassen .
Polygonformen und deren Wert bei Wägestücken in Plättchenform :
Dreieckform für Wägestücke von 1 , 10 , 100 , 1 000 mg ,
Rechteckform für Wägestücke von 2 , 20 , 200 mg ,
Fünfeckform für Wägestücke von 5 , 50 , 500 mg .
Polygonzuege in Form von Abschnitten und Nennwert bei Wägestücken in Drahtform :
1 Abschnitt für Wägestücke in Drahtform von 1 , 10 , 100 , 1 000 mg ,
2 Abschnitte für Wägestücke in Drahtform von 2 , 20 , 200 mg ,
5 Abschnitte für Wägestücke in Drahtform von 5 , 50 , 500 mg .
Die doppelt oder dreifach vorhandenen Wägestücke in der Stufenfolge werden bei Wägestücken in Plättchenform durch einen oder zwei Sterne oder einen oder zwei Punkte , bei Wägestücken in Drahtform durch eine oder zwei Ösen unrerschieden .
5.3 . Wägestücke von 20 kg und 50 kg können mit Ausnahme der Klasse M1 eine für ihre Handhabung zweckentsprechende Form besitzen .
6 . Werkstoff der Wägestücke
6.1 . Wägestücke müssen aus Metall oder einer Metallegierung bestehen . Das Metall oder die Legierung müssen so beschaffen sein , daß bei der üblichen Verwendung der Wägestücke die Änderung der Wägewerte gegen die Fehlergrenzen der betreffenden Genauigkeitsklasse vernachlässigbar ist .
6.1.1 . Die Dichte der Wägestücke muß so sein , daß eine Abweichung der Luftdichte um 10 % vom Wert 1,2 kg/m3 höchstens einen Fehler des 0,25fachen der Fehlergrenze bewirkt .
6.1.2 . Das Metall bzw . die Legierung für Wägestücke der Klassen E1 , E2 und F1 muß praktisch unmagnetisch sein .
6.2 . Das Metall oder die Legierung für Blockwägestücke von 5 kg bis 50 kg der Klasse M1 darf höchstens die Korrodierbarkeit und den Verschleiß von Grauguß haben .
6.3 . Zylindrische Wägestücke mit einem Nennwert von 10 kg oder unter 10 kg der Klasse M1 müssen aus Messing oder aus einem dem Messing mindestens gleichwertigen Werkstoff bestehen .
6.4 . Die unter den Nummern 6.2 und 6.3 erhobenen Forderungen dürfen durch eine geeignete Oberflächenbehandlung erfuellt werden .
7 . Oberflächenbeschaffenheit
7.1 . Die gesamte Oberfläche der Wägestücke einschließlich der Standfläche und der Kanten darf keine Rauheiten aufweisen . Die Oberfläche der Wägestücke der Klassen E1 , E2 , F1 und F2 darf keine mit blossem Auge erkennbaren porösen Stellen aufweisen und muß sorgfältig poliert sein .
Die Oberfläche der zylindrischen Wägestücke von 10 kg bis 1 g der Klasse M1 muß poliert sein und darf keine mit blossem Auge erkennbaren porösen Stellen aufweisen . Die Oberflächenbeschaffenheit von Blockwägestücken der Klasse M1 mit den Nennwerten 50 kg , 20 kg , 10 kg , 5 kg muß der von sorgfältig gegossenem Grauguß ( Feinguß ) vergleichbar sein .
7.2 . Die Oberfläche der Wägestücke von einem Gramm und von Vielfachen des Gramms der Klasse E1 , E2 , F1 und F2 darf durch einen Metallüberzug geschützt sein .
7.3 . Die Oberfläche der Wägestücke von einem Gramm und von Vielfachen des Gramms der Klasse M1 darf durch einen geeigneten Überzug geschützt sein .
8 . Berichtigungsmaterial
Wenn die Wägestücke der Genauigkeitsklassen F1 und F2 eine Berichtigungskammer aufweisen , muß zu ihrer Berichtigung entweder der gleiche Werkstoff wie für das Wägestück selbst oder reines Zinn oder Molybdän verwendet werden .
Wägestücke der Klasse M1 dürfen mit Blei justiert werden .
9 . Aufschriften
9.1 . Die aus Plättehen oder Drähten von 1 Gramm oder weniger bestehenden Wägestücke tragen keine Angabe ihres Nennwerts .
9.2 . Wägestücke mit einem Nennwert von 1 Gramm oder mehr tragen
- in den Klassen E1 und E2 keine Angabe ihres Nennwerts :
- in der Klasse F1 nur den Zahlenwert ihres Nennwerts gemäß Nummer 9.2.1 durch Brünieren oder durch Eingravieren ;
- in der Klasse F2 die Aufschriften der Klasse F1 und zusätzlich den Buchstaben F ;
- in der Klasse M1 den Zahlenwert des Nennwerts und das Einheitenzeichen , vertieft oder erhaben auf der oberen Fläche des Körpers oder des Knopfes .
Zylindrische Wägestücke tragen ausserdem vertieft oder erhaben den Buchstaben M , Blockwägestücke den Buchstaben M in beliebiger Aufbringungsart .
9.2.1 . Der Nennwert der Wägestücke ist wie folgt anzugeben :
- bei Wägestücken von 1 kg und darüber in Kilogramm ,
- bei Wägestücken von 1 g bis 500 g in Gramm .
9.2.2 . In einem Wägestücksatz doppelt oder dreifach vorhandene Wägestücke werden durch einen oder zwei Sterne oder einen oder zwei Punkte unterschieden .
10 . Endgültiger EWG-Eichstempel
Wägestückkästen mit Wägestücken der Klassen E1 , E2 und F1 sowie alle Wägestückkästen von 1 Gramm und Bruchteilen von einem Gramm werden mit dem endgültigen EWG-Eichstempel versehen .
Bei Wägestücken der Klasse F2 wird der endgültige EWG-Eichstempel auf dem Verschlusspfropfen der Berichtigungskammer bzw . bei Wägestücken ohne Berichtigungskammer auf der Standfläche angebracht .
Bei Wägestücken der Klasse M1 von 1 Gramm bis 50 kg wird der endgültige EWG-Eichstempel auf dem Bleipfropfen der Berichtigungskammer bzw . bei Wägestücken ohne Berichtigungskammer auf der Standfläche angebracht .
11 . Aufmachung
11.1 . Einzelwägestücke und Wägestücksätze der Klassen E1 , E2 , F1 und F2 müssen in Kästen untergebracht sein .
11.2 . Bei Klasse M1
- müssen Einzelwägestücke oder Wägestücksätze bis zu einem Nennwert von 500 g in Kästen untergebracht sein ,
- dürfen Wägestücke mit einem Nennwert über 500 g in einem Kasten oder in einem offenen Wägestückblock angeordnet sein oder auch einzeln ohne Schutzeinrichtung aufbewahrt werden .
11.3 . Die Wägestückkästen müssen auf dem Deckel die Angabe der Klasse der Wägestücke in der Form E1 , E2 , F1 , F2 , M1 tragen .
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