31974L0063

Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln /* Kodifizierte Fassung CF 399L0029 */

Amtsblatt Nr. L 038 vom 11/02/1974 S. 0031 - 0036
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 10 S. 0136
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0151
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 7 S. 0151
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0196
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 5 S. 0196


RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (74/63/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die tierische Erzeugung nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen sehr wichtigen Platz ein, und ihr Erfolg hängt weitgehend vom Einsatz guter und geeigneter Futtermittel ab.

Eine Regelung im Futtermittelbereich ist ein wesentlicher Faktor zur Steigerung der Produktivität der Landwirtschaft.

Futtermittel enthalten oft unerwünschte Stoffe oder Erzeugnisse, die der tierischen Gesundheit oder wegen ihres Vorhandenseins in den tierischen Erzeugnissen der menschlichen Gesundheit abträglich sein könnten.

Das Vorkommen dieser Stoffe und Erzeugnisse lässt sich nicht völlig ausschließen, und es ist zumindest geboten, ihren Gehalt in Futtermitteln so herabzusetzen, daß keine unerwünschten, schädlichen Folgen eintreten können. Dabei darf dieser Gehalt nicht unterhalb der Empfindlichkeitsgrenze der gemeinschaftlich festzulegenden Analysemethoden festgesetzt werden.

Unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse dürfen in Futtermitteln nur in dem von dieser Richtlinie festgelegten Rahmen vorhanden sein und auch auf andere Weise im Rahmen der Tierernährung nicht verabreicht werden.

Die Mitgliedstaaten müssen jedoch die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen zuzulassen, daß Futtermittel einen höheren Gehalt an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen aufweisen, als der Anhang vorsieht.

Soweit in den Mitgliedstaaten bereits Rechts- und Verwaltungsvorschriften über zulässige Gehalte an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln bestehen, weichen sie in wesentlichen Punkten voneinander ab ; sie wirken sich damit unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus, so daß ihre Harmonisierung angezeigt ist.

Den Mitgliedstaaten muß jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, bei Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit vorübergehend festgelegte Hoechstgehalte herabzusetzen oder für andere Stoffe oder Erzeugnisse einen Hoechstgehalt festzusetzen oder das Vorhandensein solcher Stoffe oder Erzeugnisse in Futtermitteln zu untersagen.

Damit ein Mitgliedstaat keinen unsachgerechten Gebrauch von dieser Möglichkeit macht, ist es geboten, in einem gemeinschaftlichen Dringlichkeitsverfahren auf Grund von Beweismaterial etwaige Änderungen am Anhang zu beschließen.

Zur Anpassung der im Anhang enthaltenen technischen Bestimmungen an die Entwicklung der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse bedarf es unbedingt eines geeigneten Gemeinschaftsverfahrens.

Vorschriften von Drittländern über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse können von den Vorschriften dieser Richtlinie abweichen ; daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, die Vorschriften dieser Richtlinie bei der Ausfuhr von Futtermitteln nach diesen Ländern nicht anzuwenden.

Damit gewährleistet ist, daß im Verkehr mit Futtermitteln die Voraussetzungen hinsichtlich der unerwünschten Stoffe und Erzeugnisse erfuellt sind, müssen die Mitgliedstaaten geeignete Kontrollmaßnahmen vorsehen.

Futtermittel, die diese Voraussetzungen erfuellen, dürfen hinsichtlich des Gehalts an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen nur den in dieser Richtlinie festgelegten Verkehrsbeschränkungen unterworfen werden. (1)ABl. Nr. C 10 vom 5.2.1972, S. 35. (2)ABl. Nr. C 4 vom 20.1.1972, S. 3.

Um die Durchführung der geplanten Maßnahmen zu erleichtern, soll ein Verfahren eingeführt werden, bei dem im Rahmen des durch Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 (1) eingesetzten Ständigen Futtermittelausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindet -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie betrifft die Festsetzung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln ; diese Stoffe und Erzeugnisse sind im Anhang aufgeführt.

(2) Diese Richtlinie lässt die Vorschriften über folgendes unberührt: a) Zusatzstoffe in der Tierernährung,

b) Verkehr mit Futtermitteln,

c) Festlegung von Hoechstgehalten für Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Erzeugnissen, die zur tierischen Ernährung bestimmt sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Futtermittel : organische und anorganische Stoffe, einzeln oder in Mischungen, mit oder ohne Zusatzstoffe, die zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

b) Einzelfuttermittel : die einzelnen pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und die Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie die einzelnen organischen und anorganischen Stoffe, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Tierernährung durch Fütterung bestimmt sind;

c) tägliche Ration : Gesamtmenge der Futtermittel, die ein Tier einer bestimmten Art, Altersklasse und Leistung durchschnittlich täglich benötigt, um seinen gesamten Nährstoffbedarf zu decken, bezogen auf einen Feuchtigkeitsgehalt von 12 v.H.;

d) Alleinfuttermittel : Mischungen von Futtermitteln, die auf Grund ihrer Zusammensetzung allein für die tägliche Ration ausreichen;

e) Ergänzungsfuttermittel : Mischungen von Futtermitteln, die einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen enthalten und die auf Grund ihrer Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln für die tägliche Ration ausreichen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß die im Anhang aufgeführten Stoffe und Erzeugnisse nur unter den im Anhang festgelegten Voraussetzungen in Futtermitteln zulässig sind.

(2) Die Mitgliedstaaten können zulassen, daß die im Anhang für Futtermittel vorgesehenen Hoechstgehalte überschritten werden, - wenn diese Futtermittel ausschließlich zur Lieferung an anerkannte Hersteller von Futtermitteln bestimmt sind und nach dem Mischen den Vorschriften des Anhangs entsprechen

- und wenn jegliche anderweitige Bestimmung durch entsprechende Aufschriften ausgeschlossen erscheint.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß Ergänzungsfuttermittel, soweit hierfür keine Sonderbestimmungen gelten, in der für ihre Verwendung vorgesehenen Verdünnung keine höheren Gehalte an in dieser Richtlinie genannten Stoffen und Erzeugnissen enthalten dürfen, als sie für Alleinfuttermittel festgesetzt sind.

Artikel 5

(1) Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß ein im Anhang festgesetzter Hoechstgehalt oder ein im Anhang nicht aufgeführter Stoff oder nicht aufgeführtes Erzeugnis eine Gefahr für die tierische oder menschliche Gesundheit darstellt, so kann der Mitgliedstaat vorübergehend diesen Gehalt herabsetzen, einen Hoechstgehalt festsetzen oder das Vorhandensein dieses Stoffes oder Erzeugnisses in Futtermitteln untersagen. Der Mitgliedstaat teilt die getroffenen Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich unter Angabe der Gründe mit.

(2) Nach dem Verfahren des Artikels 10 wird sofort entschieden, ob der Anhang zu ändern ist. Solange der Rat oder die Kommission keine Entscheidung getroffen hat, kann der Mitgliedstaat die getroffenen Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 6

Auf Grund der Entwicklung der wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisse notwendig werdende Änderungen des Anhangs werden nach dem Verfahren des Artikels 9 vorgenommen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Futtermittel, die dieser Richtlinie entsprechen, in bezug auf (1)ABl. Nr. L 170 vom 3.8.1970, S. 1.

das Vorhandensein von unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen keinen anderen Verkehrsbeschränkungen unterliegen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Bestimmungen bei Futtermitteln zumindest durch Stichproben amtlich überwachen zu können.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission die von ihnen zur Durchführung dieser Kontrollen bezeichneten Stellen mit.

Artikel 9

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ständigen Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist Stellung, die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der zur Prüfung vorliegenden Fragen bestimmen kann. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 10

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende unverzueglich den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.

(2) Im Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf für die zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt binnen zwei Tagen zu diesen Maßnahmen Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von einundvierzig Stimmen zustande.

(4) Die Kommission erlässt die Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat alsbald die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat erlässt die Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und sieht sofort deren Anwendung vor, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.

Artikel 11

Diese Richtlinie berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht auf Futtermittel anzuwenden, die für die Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten setzen am 1. Januar 1976 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1973.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. NÖRGAARD

ANHANG

>PIC FILE= "T0005472""PIC FILE= "T0005473">

>PIC FILE= "T0005474">