31974H0165


Titel und Fundstelle

74/165/EWG: Empfehlung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Anwendung der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

 ABl. L 87 vom 30.3.1974, S. 12–12 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 209 - 209
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 209 - 209

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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION

vom 6 . Februar 1974

zur Anwendung der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

( 74/165/EWG )

1 . Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 ) , geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( 2 ) , muß jedes Fahrzeug mit gewöhnlichem Standort im Gebiet eines Drittlandes vor der Einreise in das Gebiet der Gemeinschaft mit einer gültigen grünen Karte oder mit einer Bescheinigung über den Abschluß einer Grenzversicherung für das gesamte Gebiet der Gemeinschaft versehen sein .

2 . In den Mitgliedstaaten besteht eine unterschiedliche Praxis im Hinblick auf die Geltungsdauer von Verträgen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Wege der sogenannten Grenzversicherung . Um zu gewährleisten , daß nach der Beseitigung der Kontrolle der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung an den Binnengrenzen der Gemeinschaft ein Mißbrauch der Grenzversicherung von Fahrzeugen aus Drittländern ausgeschlossen wird , die nach der Einreise in einen Mitgliedstaat nicht mehr durch eine in anderen Mitgliedstaaten gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind , ist es erforderlich , die in den Mitgliedstaaten bestehende Praxis hinsichtlich der Mindestdauer der Grenzversicherung zu vereinheitlichen .

3 . Aus diesen Gründen empfiehlt die Kommission auf der Grundlage des Artikels 155 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft den Mitgliedstaaten , dafür Sorge zu tragen , daß spätestens bis zum 15 . Mai 1974 beim Abschluß von Verträgen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung im Wege der Grenzversicherung eine Geltungsdauer von 15 Tagen nicht unterschritten wird .

Brüssel , den 6 . Februar 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

( 1 ) ABl . Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 162 ; Berichtigung im ABl . Nr . L 75 vom 23 . 3 . 1973 , S . 29 .

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