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Document 31974D0167

74/167/EWG: Zweite Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

OJ L 87, 30.3.1974, p. 14–14 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Greek special edition: Chapter 06 Volume 001 P. 178 - 178
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 211 - 218
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 003 P. 211 - 218

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/06/1991; Aufgehoben und ersetzt durch 31991D0323

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1974/167/oj

31974D0167

74/167/EWG: Zweite Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

Amtsblatt Nr. L 087 vom 30/03/1974 S. 0014 - 0021
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0178
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0211
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 0211


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ZWEITE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6 . Februar 1974

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

( 74/167/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 ) , geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 gestattet den Mitgliedstaaten unter den in Artikel 7 Absatz 2 genannten Voraussetzungen die Kontrolle der Haftpflichtversicherung auch bei der Einreise von Fahrzeugen zu beseitigen , die ihren gewöhnlichen Standort in einem Drittland haben .

Die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten haben am 12 . Dezember 1973 mit den nationalen Versicherungsbüros Schwedens , Finnlands , Norwegens , Österreichs und der Schweiz ein Garantie-abkommen entsprechend den Grundsätzen des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie geschlosser , auf Grund dessen sie sich zur Regelung von Schadensfällen verpflichten , die sich in ihrem Gebiet ereignen und durch die Teilnahme von Fahrzeugen am Verkehr verursacht werden , die ihren gewöhnlichen Standort in einem dieser Drittländer haben . Dies hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt . Das für unbegrenzte Zeit geschlossene Übereinkommen ist mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar .

Die Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet , ihre Rechts - und Verwaltungsvorschriften insoweit den Vorschriften der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 anzupassen , als es die Beseitigung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen erfordert , die ihren gewöhnlichen Standort in einem der erwähnten Drittländer haben .

Infolgedessen sind die Voraussetzungen erfuellt - oder werden in Kürze erfuellt sein - , damit die Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen zu den erwähnten Drittländern die Kontrolle der Haftpflichtversicherung beseitigen können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Vom 15 . Mai 1974 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen , die ihren gewöhnlichen Standort in Schweden , in Finnland , in Norwegen , in Österreich und in der Schweiz haben und die unter das von den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten und dieser Drittländer am 12 . Dezember 1973 abgeschlossene Übereinkommen fallen .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit .

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel , den 6 . Februar 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

( 1 ) ABl . Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 162 ; Berichtigung im ABl . Nr . L 75 vom 23 . 3 . 1973 , S . 29 .

ANHANG

ZUSATZABKOMMEN ZWISCHEN DEN NATIONALEN BÜROS

vom 12 . Dezember 1973

( Nur der französische und der englische Text sind verbindlich )

Artikel 1

a ) Das vorliegende Abkommen ist am 12 . Dezember 1973 zwischen folgenden Büros für die Territorien , die gegenüber ihren Namen angegeben sind , geschlossen :

HUK-Verband

Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin

Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs

Österreich

Bureau Belge des Assureurs Automobile

Belgien

Dansk forening for international Motorkoretojsforsikring

Dänemark

Liikennevakuutusyhdistys

Finnland

Bureau Central Français des Sociétés d'Assurance contre les Accidents d'Automobiles

Frankreich und Monaco

Irish Visiting Motorits' Bureau

Irland

Ufficio Centrale Italiano ( U.C.I . )

Italien , Vatikanstadt und Republik San Marino

Bureau Luxembourgeois des Assureurs contre les Accidents Automobile

Luxemburg

Trafikkforsikrings Forbundet

Norwegen

Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars

Niederlande

Motor Insurers' Bureau

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland , Insel Man und Kanalinseln ( aber ausschließlich Gibraltars )

Trafikförsäkringsföreningen

Schweden

Syndicat Suisse d'Assureurs Automobiles

Schweiz und Liechtenstein

Das Abkommen kann nach den Bestimmungen des unten folgenden Artikels 5 auf die Büros anderer Länder ausgedehnt werden .

b ) Jedes Unterzeichnerbüro dieses Abkommens handelt für Rechnung aller zum Geschäft der Kraftverkehrshaftpflichtversicherung in seinem eigenen Land zugelassenen Versicherer .

c ) Die Vertragsparteien stützen sich auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften ( Nr . 72/166/EWG ) vom 24 . April 1972 über die Annäherung der Gesetze der Mitgliedstaaten bezueglich der Versicherung der aus dem Verkehr von Kraftfahrzeugen herrühzenden Zivilhaftpflicht und der Kontrolle der Verpflichtung , diese Haftpflicht zu versichern - ( veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972 ) .

d ) Das vorliegende Abkommen wird an dem Datum in Kraft gesetzt , das von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die volle Anwendung der im obigen Abschnitt c ) genannten Richtlinie festgesetzt wird .

Artikel 2

a ) Wenn ein Kraftfahrzeug , das seinen gewöhnlichen Standort in einem der in Artikel 1 a ) genannten Territorien hat , in ein anderes der in demselben Artikel genannten Territorium einreist und dort der für jenes Territorium geltenden obligatorischen Haftpflichtversicherung unterliegt , so werden der Eigentümer , der Halter und/oder der Fahrer als Versicherte im Sinne des Interbüro-Abkommens und als Inhaber einer gültigen Versicherungsbescheinigung des Büros für das Territorium , in dem ein solches Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat , angesehen , ob sie tatsächlich im Besitz einer solchen gültigen Bescheinigung sind oder nicht .

b ) In bezug auf die Unterzeichnerbüros dieses Abkommens sind die in Artikel 1 a ) genannten Territorien für die Zwecke der Anwendung des vorliegenden Abkommens als ein einziges , ungeteiltes Territorium anzusehen .

c ) Die folgenden Fahrzeuge sind als ihren gewöhnlichen Standort in einem der in Artikel 1 a ) genannten Territorien habend anzusehen :

- Fahrzeuge , die in jenem Territorium amtlich zugelassen sind ,

- zweirädrige Fahrzeuge , die nicht zugelassen zu werden brauchen und den in Anlage I enthaltenen Definitionen entsprechen .

d ) In Anlage II genannte Fahrzeuge sind vom Anwendungsbereich dieses Abkommens ausgeschlossen .

e ) Jede Streitfrage zwischen Büros über die Interpretation des Begriffes " gewöhnlicher Standort " , soweit er oben nicht definiert wurde , wird einem Schiedsgericht vorgelegt . Dieses Schiedsgericht wird aus dem Präsidenten des Council of Bureaux und jeweils einem von den in die Streitfrage verwickelten Büros ernannten Schiedsrichter gebildet . Wenn der Präsident des Council of Bureaux die gleiche Staatsangehörigkeit wie einer der Schiedsrichter hat , ernennt er an seiner Stelle einen anderen Schiedsrichter , dessen Staatsangehörigkeit von seiner eigenen und derjenigen der anderen Schiedsrichter verschieden ist .

f ) Die so ernannten Schiedsrichter entscheiden nach Mehrheit , in letzter Instanz und ohne Einspruchsmöglichkeit . Im Falle der Stimmengleichheit haben der Präsident des Council of Bureaux oder sein Ersatzmann die ausschlaggebende Stimme .

Artikel 3

a ) Das vorliegende Abkommen ändert pro tanto die in der Form des Interbüro-Abkommens zwischen den Partnern des vorliegenden Abkommens bestehenden Vereinbarungen , doch bleiben die bestehenden Vereinbarungen , bis auf diese Änderungen , in Kraft und die Worte und Ausdrücke , denen durch das Interbüro-Abkommen eine besondere Bedeutung gegeben wurde , haben in dem vorliegenden Abkommen dieselbe Bedeutung .

b ) Tritt in dem Territorium des Behandelnden Büros ein Unfall ein , der einen Anspruch gegen die nach obigem Artikel 2 als Versicherter angesehene Person zur Folge hat , so sind alle in der Form des Interbüro-Abkommens über die Bearbeitung und Regulierung von Schadenfällen bestehenden Vereinbarungen gültig , auch wenn eine gültige Versicherungsbescheinigung fehlt , und solche Vereinbarungen sind , soweit dies praktisch durchführbar ist , so zu interpretieren , als ob sie keine Bestimmung enthielten , welche das Vorhandensein einer Versicherungsbescheinigung fordert .

c ) Insbesondere wird jede Bezugnahme auf ein " Mitglied , das eine Versicherungsbescheinigung ausstellt " , so verstanden , daß sie sich auf das Mitglied , das das Fahrzeug versichert , und beim Nichtbestehen einer Versicherung auf das Büro des Territoriums bezieht , in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat .

Artikel 4

Das vorliegende Abkommen wird für eine unbegrenzte Dauer geschlossen .

Jedoch kann jedes Büro dasselbe mit einer Vorankündigungszeit von zwölf Monaten , gerechnet vom Absendungsdatum , durch Kündigungsschreiben an die anderen Unterzeichnerbüros des vorliegenden Abkommens und an das Generalsekretariat des Comité Européen des Assurances sowie an die Regierungsstellen seines Landes und an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften kündigen .

Darüber hinaus muß das Büro das Sekretariat des Council of Bureaux unverzueglich über diese Kündigung verständigen .

Artikel 5

a ) Das vorliegende Abkommen kann auf Büros ausgedehnt werden , die für Fahrzeuge verantwortlich sind , auf welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Artikels 7 der im obigen Artikel 1 c ) genannten Richtlinie anzuwenden bereit ist .

b ) Die Ausdehnung des vorliegenden Abkommens auf die Büros anderer Länder kann erst wirksam werden , nachdem

- alle Büros , die schon unterzeichnet haben , durch die Unterzeichnung eines speziellen Dokuments ihr Einverständnis geäussert haben und

- das antragstellende Büro eine Kopie des vorliegenden Abkommens unterzeichnet hat .

Diese Ausdehnungen werden an den Daten in Kraft treten , welche die Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach den Bestimmungen des Artikels 7 , § 3 der in Artikel 1 c ) dieses Abkommens gennanten Richtlinie festsetzen wird .

UNTERZEICHNUNGSKLAUSEL

Geschlossen beim Hauptsitz des Comité Européen des Assurances in Paris am 12 . Dezember 1973 in der Form von drei Exemplaren in französischer Sprache und drei Exemplaren in englischer Sprache .

Ein Exemplar in jeder der beiden Sprachen wird beim Generalsekretariat des Comité Européen des Assurances hinterlegt .

Ein Exemplar in jeder der beiden Sprachen wird bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aufbewahrt .

Ein Exemplar in jeder der beiden Sprachen wird beim Sekretariat des Council of Bureaux aufbewahrt .

Das Generalsekretariat des Comité Européen des Assurances wird jedem Unterzeichnerbüro authentische Kopien des vorliegenden Abkommens zuleiten .

Das gleiche Verfahren wird bei allen Zusätzen , Erweiterungen oder Anderungen des vorliegenden Abkommens angewandt werden .

Für den HUK-Verband

Der stellvertretende Präsident

Dr . Hans-Joachim SCHERZBERG

Der Direktor

Hansheinrich BRUMM

Für den Verband der Versicherungsunternehmungen Österreichs

Ein Mitglied des Präsidiums

Dr . Hans HAJEK

Der Sekretär

Dr . Gerhard TÖLG

Für das Bureau Belge des Assureurs Automobile

Der Präsident

Jacques WAUTIER

Für die Dansk forening for international Motorköretöjsforsikring

Der Präsident

C . P . HEIEDE

Der Direktor

M . BOJESEN-KÖFÖD

Für Liikennevakuutusyhdistys ( Finnish Motor Insurers' Bureau )

Der Direktor

Veikko SOORAMÄKI

Der Direktor

Iikka HONKAJUURI

Für das Bureau Central Français des Sociétés d'Assurances contre les Accidents d'Automobiles

Der Präsident

H . CHATEL

Für das Irish Visiting Motorists' Bureau Ltd .

Der Präsident

Bartholomew K . FITZSIMON

Für das Ufficio Centrale Italiano ( U.C.I . )

Der Präsident

RA Camillo CURTI

Für das Bureau Luxembourgeois des Assureurs contre les Accidents Automobile

Der Präsident

Philippe MULLER

Der Sekretär

Fernand THIEL

Für Trafikkforsikrings Forbundet

Der Präsident der Behörde

Thorbjörn CONRADI

Der Generaldirektor

Knut BOYE

Für das Nederlands Bureau der Motorrijtuigverzekeraars

Der Präsident

F . JUTTE

Für das Motor Insurers' Bureau

Der Präsident

Stephen MASEFIELD

Für Trafikförsäkringsföreningen

Der Direktor

Hugo HELLQVIST

Für das Syndicat Suisse d'Assureurs Automobiles ( Swiß Group of Motor Insurers )

Der Generalsekretär

Heinrich BRÄNDLI

ANLAGE I

zu dem Zusatzabkommen zwischen den Büros vom 12 . Dezember 1973

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in der Bundesrepublik Deutschland einschl . Westberlin die Fahrräder mit Hilfsmotor , deren Zylinderinhalt 50 ccm und deren Geschwindigkeit 50 km/h nicht übersteigen , sowie die kleinen Motorräder , deren Geschwindigkeit 40 km/h nicht übersteigt , wenn sie mit einem Kennzeichen mit der Angabe des laufenden Jahres versehen sind , wie es in der Bundesrepublik Deutschland einschl . Westbertin vorgeschrieben ist .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Belgien die zweirädrigen Fahrzeuge , die einen Motor mit einem Zylinderinhalt haben , der 50 ccm nicht übersteigt , und die wegen ihrer Konstruktion oder Motorstärke auf ebener Strasse die Geschwindigkeit von 40 km/h nicht überschreiten können , wenn sie ein Provinzkennzeichnen mit einer Jahreszahl tragen , wie es in Belgien vorgeschrieben ist .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Dänemark alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge , einschl . der mit einem einfachen Hilfsmotor , wenn der Fahrer seinen Wohnsitz in diesem Gebiet hat .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Finnland alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge , einschl . der mit einem einfachen Hilfsmotor , wenn der Fahrer seinen Wohnsitz in diesem Gebiet hat .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Frankreich und Monaco die zweirädrigen Kraftfahrzeuge , die mit Pedalen versehen sind und mit einem Hilfsmotor mit einem Zylinderinhalt , der 50 ccm nicht übersteigt , und deren Fahrer seinen legalen Wohnsitz in Frankreich oder Monaco hat .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Italien , in der Vatikanstadt und der Republik San Marino zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einem in einem dieser Gebiete ausgegebenen Identifizierungskennzeichen .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Luxemburg die Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern , die mit Pedalen versehen und mit einem Hilfsmotor von höchstens 50 ccm Zylinderinhalt ausgerüstet sind und die durch ihre Konstruktion die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten , wenn sie mit einem Kennzeichen versehen sind , das in schwarzer Farbe auf gelbem Grund die Nummer des Identitätsdokuments angibt , das vom Transportminister oder seinem Bevollmächtigten ausgestellt wurde .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Norwegen alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge , einschl . der mit einem einfachen Hilfsmotor , wenn der Fahrer seinen Wohnsitz in Norwegen hat .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in den Niederlanden die Kraftfahrzeuge mit zwei Rädern , die mit Pedalen und einem Hilfsmotor versehen sind , dessen Zylinderinhalt 50 ccm nicht übersteigt , wenn sie mit einer Versicherungsbestätigung versehen sind , die dieselbe Nummer trägt wie das Versicherungskennzeichen .

Es werden bezeichnet mit regelmässigem Standort in Schweden alle zweirädrigen Kraftfahrzeuge , einschl . der mit einem einfachen Hilfsmotor , wenn der Fahrer seinen Wohnsitz in diesem Gebiet hat .

ANLAGE II

zu dem Zusatzabkommen zwischen den Büros vom 12 . Dezember 1973

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

1 . Die Kraftfahrzeuge , deren durch die Bauart bestimmte Hoechstgeschwindigkeit 6 km/Std . nicht übersteigt

2 . Motorisierte mechanische Geräte , deren Geschwindigkeit 20 km/Std . nicht übersteigt

3 . Kraftfahrzeuge und Anhänger mit vorläufiger Zulassung ( Zollkennzeichen )

4 . Die Kraftfahrzeuge und Anhänger von ausländischen , im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen , ihres zivilen Gefolges oder ihrer Mitglieder und deren Familien , wenn diese Fahrzeuge von den zuständigen Militärbehörden zugelassen sind

5 . Fahrzeuge und Anhänger von internationalen Militärhauptquartieren , die in der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Nordatlantikpaktes ( NATO ) errichtet werden

BELGIEN

1 . Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung ( Zollkennzeichen )

2 . Privatfahrzeuge von Militärpersonal und ihren Familien , die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind

3 . Offizielle NATO-Fahrzeuge , die den Verfügungen des NATO-Paktes unterliegen

DÄNEMARK

Auf den Faroer-Inseln zugelassene Fahrzeuge

FRANKREICH

Militärfahrzeuge , die internationalen Vereinbarungen unterliegen

IRLAND

1 . Anhänger

2 . Fahrzeuge , die nur von einem Fußgänger gefahren werden , d.h . Fahrzeuge , die weder konstruiert sind , noch dazu vorgesehen sind , Fahrer oder Insassen zu transportieren und dessen Eigengewicht nicht 8 cwt ( kgs 406,4 ) übersteigt

ITALIEN , VATIKANSTADT UND SAN MARINO

1 . Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung

2 . Kraftfahrzeuge mit " AFI " -Kennzeichen ( Allied Forces in Italy )

3 . Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen ( besonders Fahrräder mit Motor )

4 . Landwirtschaftliche Maschinen ( wie landwirtschaftliche Zugmaschinen , deren Anhänger und alle anderen Fahrzeuge ) , die speziell für landwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind

5 . Militärfahrzeuge , die internationalen Vereinbarungen unterliegen

6 . Fahrzeuge , die den Streitkräften und anderem militärischem oder zivilem Personal der NATO gehören

LUXEMBURG

1 . Landwirtschaftliche Zugmaschinen

2 . Motorisierte mechanische Geräte ( wie Dampfwalzen , Erdbagger , Mähdrescher usw . )

3 . Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung , deren Gültigkeit abgelaufen ist

NIEDERLANDE

1 . Fahrzeuge mit vorläufiger Zulassung

2 . Privatfahrzeuge , die dem holländischen Militärpersonal und ihren Familien gehören , die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind

3 . Fahrzeuge , die in den Niederlanden stationiertem deutschem Militärpersonal gehören

4 . Fahrzeuge , die Personen gehören , die zum Hauptquartier der Alliierten Streitkräfte in Europa gehören

5 . Die Fahrzeuge der NATO-Streitkräfte

VEREINIGTES KÖNIGREICH VON GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND , INSEL MAN , DIE KANALINSELN ( unter Ausschluß von Gibraltar )

1 . Krankenfahrzeuge mit einem Leergewicht von höchstens 5 cwt ( 254 kg )

2 . Kraftfahrzeuge , die zum Verkehr auf dem Land bestimmt sind , aber nicht für den Gebrauch auf Strassen bestimmt oder geeignet sind

3 . NATO-Fahrzeuge , die den Verfügungen des Londoner Abkommens vom 19 . Juni 1951 und des Protokolls von Paris vom 28 . August 1952 unterliegen

4 . Fahrzeuge mit einem vorläufigen Kennzeichen , dessen Gültigkeit abgelaufen ist

SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN

1 . Mit einem Motor versehene Handwagen

2 . Landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen mit einer Achse , die nur von einer Person zu Fuß gelenkt werden , die nicht dazu dienen , Anhänger zu ziehen

3 . Fahrzeuge mit Motor und Krankenfahrstühle , deren Zylinderinhalt 50 ccm nicht übersteigt und die unter normalen Umständen nicht schneller als 30 km/Std . fahren

4 . Fahrzeuge mit einer vorläufigen Zulassung ( Zollkennzeichen ) , deren Gültigkeit abgelaufen ist

ANLAGE III

zum Zusatzabkommen zwischen den Büros vom 12 . Dezember 1973

1 . Vorbehaltsklausel des Bureau Central Français

Die Verpflichtung des Bureau Central Français in bezug auf die Schäden , die von Fahrzeugen mit regelmässigem Standort in Frankreich oder Monaco verursacht werden , wird wirksam werden , sobald in Frankreich in Kraft gesetzt werden :

1 . der in Artikel 6 des Erlasses vom 29 . Juni 1973 erwähnte ministerielle Erlaß bezueglich der Unfälle , die sich ereignen in Dänemark , in Irland , in Großbritannien und Nordirland ;

2 . Gesetze oder Vorschriften , die die bestehenden Verfügungen des Gesetzes vom 24 . Februar 1958 über die Pflichtversicherung , des Artikels 15 des Gesetzes vom 31 . Dezember 1951 über den Garantiefonds und der für ihre Anwendung eingeführten Vorschriften ändern oder ergänzen , so daß der französische Garantiefonds die Haftpflicht für Unfälle übernehmen wird , die von Fahrzeugen mit regelmässigem Standort in Frankreich verutsacht werden , wenn diese Unfälle nicht durch eine gültige Versicherung gedeckt sind und wenn sie sich innerhalb des Gebietes anderer Staaten ereignen , deren Büros das vorliegende Abkommen unterzeichnet haben .

2 . Vorbehaltsklausel für Fahrzeuge mit regelmässigem Standort in Italien

Bezueglich der Kraftfahrzeuge mit regelmässigem Standort in Italien , die in Österreich , in der Schweiz und Liechtenstein verkehren , wird dieses Abkommen in Kraft treten in dem Zeitpunkt , der von den beteiligten Parteien bestimmt wird nach der Mitteilung , daß die notwendigen Maßnahmen ergriffen worden sind :

- um im Fall eines Unfalls innerhalb dieser Gebiete die italienischen Staatsbürger den Einwohnern dieser Gebiete gleichzusetzen in bezug auf die Leistungen des Garantiefonds , wobei die Einwohner dieser Gebiete den italienischen Staatsbürgern bereits gleichgestellt werden , wenn sie in Italien Opfer eines Unfalls werden ;

- um die bestehende Praxis zu beseitigen , daß italienische Kraftfahrer ohne Grüne Karte zwungen sind , 40 öS oder 3 sfrs an die österreichischen oder schweizerischen Grenzbehörden zu zahlen als Gebühr für die Behandlung möglicher Schäden .

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