31974D0166


Titel und Fundstelle

74/166/EWG: Erste Entscheidung der Kommission vom 6. Februar 1974 zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

 ABl. L 87 vom 30.3.1974, S. 13–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 177 - 177
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 210 - 210
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 210 - 210

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ERSTE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 6 . Februar 1974

zur Durchführung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht

( 74/166/EWG )

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht ( 1 ) , geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19 . Dezember 1972 ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die Richtlinie des Rates vom 24 . April 1972 verpflichtet die Mitgliedstaaten , die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen spätestens zum 31 . Dezember 1973 zu treffen . Die Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Vorschriften erlassen - oder sind im Begriff , dies zu tun - , um sich der Richtlinie insoweit anzupassen , als es die Beseitigung der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen erfordert , die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben .

Die nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten haben am 12 . Dezember 1973 ein Übereinkommen entsprechend den Grundzuegen des Artikels 2 Absatz 2 der Richtlinie vom 24 . April 1972 geschlossen . Dies hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt . Das für unbegrenzte Zeit abgeschlossene Übereinkommen ist mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar .

Infolgedessen sind die Voraussetzungen erfuellt - oder werden in Kürze erfuellt sein - , damit die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung beseitigen können -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN :

Artikel 1

Vom 15 . Mai 1974 an verzichtet jeder Mitgliedstaat auf ein Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen , die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen Mitgliedstaats haben und die unter das von den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten am 12 . Dezember 1973 abgeschlossene Übereinkommen fallen .

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich die in Anwendung dieser Entscheidung getroffenen Maßnahmen mit .

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Brüssel den 6 . Februar 1974

Für die Kommission

Der Präsident

François-Xavier ORTOLI

( 1 ) ABl . Nr . L 103 vom 2 . 5 . 1972 , S . 1 .

( 2 ) ABl . Nr . L 291 vom 28 . 12 . 1972 , S . 162 ; Berichtigung im ABl . Nr . L 75 vom 23 . 3 . 1973 , S . 29 .

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