Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22. November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien
ABl. L 347 vom 17.12.1973, S. 51–52 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 162 - 163
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 13 - 14
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 162 - 163
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 106 - 107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 3 S. 106 - 107
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 002 S. 27 - 28
DA DE EN FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 22 . November 1973
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Detergentien
( 73/404/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Die Rechtsvorschriften zur Gewährleistung der biologischen Abbaubarkeit grenzflächenaktiver Substanzen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden ; dies hat eine Behinderung des Handelsverkehrs zur Folge .
Der steigende Verbrauch an Detergentien ist einer der Gründe für die Verunreinigung der natürlichen Umwelt im allgemeinen und für die Verunreinigung der Gewässer im besonderen .
Die Detergentien tragen dadurch zur Verunreinigung der Gewässer bei , daß sie grosse Schaummengen verursachen , die den Kontakt zwischen Wasser und Luft verringern und dadurch die Sauerstoffaufnahme des Wassers erschweren , die die Schiffahrt behindern , die für das Leben der Wasserflora erforderliche Photosynthese beeinträchtigen , einen ungünstigen Einfluß auf die verschiedenen Phasen der Abwasserreinigungsprozesse haben , die Abwasserkläranlagen beschädigen und wegen einer möglichen Übertragung von Bakterien und Viren eine indirekte mikrobiologische Gefahr darstellen .
Es sollte für die biologische Abbaubarkeit der Detergentien ein mittlerer Satz beibehalten werden , der bei 90 % liegt . Dies ist angesichts der technischen Kenntnisse und der industriellen Möglichkeiten durchführbar . Es ist jedoch angezeigt , sich gegen die Unsicherheitsfaktoren bei der Anwendung der Kontrollmethoden , die zu Ablehnungsbescheiden mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen führen können , abzusichern -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Als Detergens im Sinne dieser Richtlinie gilt jedes Erzeugnis , dessen Zusammensetzung speziell auf das Zusammenwirken von Reinigungsvorgängen abgestellt ist und das ausser den Hauptbestandteilen ( grenzflächenaktive Substanzen ) im allgemeinen ergänzende Bestandteile enthält ( Zusatzstoffe , Stellmittel , Streckmittel , Beimengungen und andere Nebenbestandteile ) .
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten untersagen das Inverkehrbringen und die Verwendung von Detergentien , wenn die durchschnittliche biologische Abbaubarkeit der darin enthaltenen grenzflächenaktiven Substanzen für jede der folgenden Kategorien unter 90 % liegt : anionische , kationische , nicht ionische und ampholytische Substanzen .
Die Verwendung grenzflächenaktiver Substanzen , deren durchschnittliche biologische Abbaubarkeit mindestens 90 % beträgt , darf unter normalen Verwendungsbedingungen die Gesundheit von Menschen oder Tieren nicht gefährden .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen und die Verwendung der dieser Richtlinie entsprechenden Detergentien nicht aus Gründen der biologischen Abbaubarkeit oder der Giftigkeit grenzflächenaktiver Substanzen untersagen , einschränken oder behindern .
Artikel 4
Die Feststellung , ob die Anforderungen des Artikels 2 erfuellt sind , erfolgt auf Grund der in anderen Richtlinien des Rates festgelegten Kontrollmethoden , die der Unsicherheit dieser Methoden mittels geeigneter Toleranzen Rechnung tragen .
Artikel 5
( 1 ) Stellt ein Mitgliedstaat durch eine Kontrolle , die er gemäß den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien durchführt , fest , daß ein Detergens den Anforderungen des Artikels 2 nicht entspricht , so untersagt er dessen Inverkehrbringen und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet .
( 2 ) Erlässt er ein solches Verbot , so unterrichtet er hiervon den Mitgliedstaat , aus dem das Erzeugnis kommt , und die Kommission unverzueglich unter Angabe der Entscheidungsgründe und der Einzelheiten der in Absatz 1 genannten Kontrolle .
Wenn dieser Mitgliedstaat gegen die Entscheidung Einwendungen erhebt , führt die Kommission unverzueglich eine Konsultation der beiden beteiligten Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls der anderen Mitgliedstaaten durch .
Wird kein Einvernehmen erzielt , so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung gemäß Unterabsatz 1 das Gutachten eines der in Artikel 6 genannten Laboratorien unter Ausschluß der Laboratorien ein , die auf Grund des genannten Artikels von den beiden beteiligten Mitgliedstaaten mitgeteilt worden sind .
Das Gutachten wird nach der Referenzmethode durchgeführt , die in den in Artikel 4 vorgesehenen Richtlinien jeweils festgelegt ist .
Die Kommission teilt das Gutachten des Laboratoriums den beteiligten Mitgliedstaaten mit , die ihr binnen eines Monats ihre Bemerkungen hierzu übermitteln können . Zu gleicher Zeit kann die Kommission etwaige Bemerkungen der beteiligten Parteien zu dem eingeholten Gutachten anhören .
Nach Anhörung dieser Bemerkungen erstellt die Kommission gegebenenfalls geeignete Empfehlungen .
Artikel 6
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit , welches Laboratorium bzw . welche Laboratorien befugt sind , die Kontrollen nach der jeweiligen Referenzmethode gemäß Artikel 5 Absatz 2 durchzuführen .
Artikel 7
( 1 ) Auf den Packungen , in denen die Detergentien dem Verbraucher angeboten werden , müssen leserlich , deutlich und unverwischbar folgende Angaben angebracht sein :
a ) Benennung des Erzeugnisses ,
b ) Name oder Firma und Anschrift oder Schutzmarke dessen , der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist .
Die gleichen Angaben müssen in den Begleitpapieren von lose beförderten Detergentien enthalten sein .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten können das Inverkehrbringen von Detergentien in ihrem Hoheitsgebiet davon abhängig machen , daß die in Absatz 1 genannten Angaben in ihren Landessprachen abgefasst sind .
Artikel 8
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 9
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 22 . November 1973 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
J . KAMPMANN
( 1 ) ABl . Nr . C 10 vom 5 . 2 . 1972 , S . 29 .
( 2 ) ABl . Nr . C 89 vom 23 . 8 . 1972 , S . 13 .
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