73/185/EWG: Empfehlung der Kommission vom 15. Mai 1973 zur Anwendung durch die ursprünglichen Mitgliedstaaten der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht
ABl. L 194 vom 16.7.1973, S. 13–13 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
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EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 15. Mai 1973 zur Anwendung durch die ursprünglichen Mitgliedstaaten der Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (73/185/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestütz auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezueglich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (1), geändert durch die Richtlinie des Rates vom 19. Dezember 1972 (2), verpflichtet die Mitgliedstaaten, die zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen spätestens zum 31. Dezember 1973 zu treffen ; die ursprünglichen Mitgliedstaaten haben indessen eine Erklärung dahingehend abgegeben, daß sie bezueglich der Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort auf ihrem Gebiet haben, die erforderlichen Maßnahmen bereits innerhalb von sechs Monaten, von der Notifikation der Richtlinie an gerechnet, in Kraft setzen würden.
Die ursprünglichen Mitgliedstaaten haben die erforderlichen Vorschriften erlassen - oder sind im Begriffe, dies zu tun -, um sich der Richtlinie wenigstens insoweit anzupassen, als eine Anwendung dieser Artikel die Beseitigung durch jeden dieser Mitgliedstaaten der Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen voraussetzt, die ihren gewöhnlichen Standort im europäischen Gebiet eines anderen ursprünglichen Mitgliedstaats haben.
Die sechs nationalen Versicherungsbüros der ursprünglichen Mitgliedstaaten haben am 16. Oktober 1972 ein Abkommen entsprechend den Grundsätzen des Artikels 2 Absatz 2 1. Gedankenstrich geschlossen. Dies hat die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten festgestellt. Dieses für unbegrenzte Zeit geschlossene Abkommen ist mit einer Frist von zwölf Monaten kündbar.
Infolgedessen sind alle Voraussetzungen erfuellt - oder werden in Kürze erfuellt sein -, damit die ursprünglichen Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen zueinander die Kontrolle der Haftpflichtversicherung beseitigen können ; dies kann geschehen vor dem Zeitpunkt, den die Richtlinie für die Beseitigung der Kontrolle für alle Mitgliedstaaten vorschreibt. Der diesbezuegliche Zeitpunkt wird von der Kommission später entschieden werden -
HAT FOLGENDE EMPFEHLUNG AUSGESPROCHEN:
Artikel 1
Vom 1. Juli 1973 an verzichtet jeder ursprüngliche Mitgliedstaat auf eine Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines anderen ursprünglichen Mitgliedstaats haben und die nicht Gegenstand der in Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie des Rats vom 24. April 1972 vorgesehenen Mitteilung sind.
Artikel 2
Diese Empfehlung ist an das Königreich Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande gerichtet.
Brüssel, den 15. Mai 1973
Für die Kommission
Der Präsident
François-Xavier ORTOLI (1)ABl. Nr. L 103 vom 2.5.1972, S. 1. (2)ABl. Nr. L 291 vom 28.12.1972, S. 162, Berichtigung im ABl. Nr. L 75 vom 23.3.1973, S. 30.
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