31972L0425


Titel und Fundstelle

Richtlinie 72/425/EWG des Rates vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten

 ABl. L 291 vom 28.12.1972, S. 154–154 (DE, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 42 - 42
 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(28.12) S. 22 - 22
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 42 - 42
 Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1972(28-30.12) S. 69 - 69
 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 48 - 48
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 165 - 165
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 165 - 165

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RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1972 zur Änderung der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (72/425/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 103,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Der beträchtliche Anstieg des Erdölbedarfs in der Gemeinschaft macht diese stärker von Erdöllieferungen aus dritten Ländern abhängig.

In Anbetracht der Änderungen, die im Laufe der letzten Jahre in der Struktur der Erdölversorgung Westeuropas eingetreten sind, sollte das Vorratsniveau angehoben werden, damit ein etwaiges Lieferdefizit infolge von Unterbrechungen bestimmter Versorgungsströme ausgeglichen werden kann, die Reserven an Produktionskapazitäten mobilisiert und alle sonstigen notwendigen Maßnahmen getroffen werden können.

Aus diesen Gründen sind die Vorräte auf eine für mindestens 90 Tage ausreichende Menge zu erhöhen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezugszeit von 65 Tagen, die in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie des Rates vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (1), vorgesehen ist, wird auf 90 Tage erhöht.

Artikel 2

Die Erhöhung der Vorräte, die in Artikel 1 Absatz 1 der in Artikel 1 genannten Richtlinie vorgesehen sind, muß so bald wie möglich nach Bekanntgabe der vorliegenden Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 1. Januar 1975 erfolgen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, so lange Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen für 65 Tage zu halten, wie sie diese Erhöhung noch nicht vorgenommen haben.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.

Die Kommission unterbreitet dem Rat alljährlich einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und über die Probleme, die sich gegebenenfalls bei der Bildung der Vorräte ergeben.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1972.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. WESTERTERP (1)ABl. Nr. L 308 vom 23.12.1968, S. 14.

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