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Document 31971L0348

Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser)

OJ L 239, 25.10.1971, p. 9–14 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1971(III) P. 762 - 766
English special edition: Series I Volume 1971(III) P. 860 - 864
Greek special edition: Chapter 13 Volume 001 P. 222 - 226
Spanish special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 99 - 104
Portuguese special edition: Chapter 13 Volume 002 P. 99 - 104
Special edition in Finnish: Chapter 13 Volume 002 P. 83 - 87
Special edition in Swedish: Chapter 13 Volume 002 P. 83 - 87
Special edition in Czech: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Estonian: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Latvian: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Lithuanian: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Hungarian Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Maltese: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Polish: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Slovak: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214
Special edition in Slovene: Chapter 13 Volume 001 P. 209 - 214

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/10/2006; Aufgehoben durch 32004L0022

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1971/348/oj

31971L0348

Richtlinie 71/348/EWG des Rates vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser)

Amtsblatt Nr. L 239 vom 25/10/1971 S. 0009 - 0014
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0083
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0762
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0083
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(III) S. 0860
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0222
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0099
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0099


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (ausser Wasser) (71/348/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Zusatzeinrichtungen für Flüssigkeitszähler durch zwingende Vorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen.

Durch die Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren (3) wurden die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung für Meßgeräte festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind für Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (ausser Wasser) die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise festzulegen.

In der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zähler von Flüssigkeiten (ausser Wasser) (4) wurden bereits die technischen Vorschriften festgelegt, denen Ausführung und Arbeitsweise dieser Geräte entsprechen müssen. Die Zusatzeinrichtungen können oder müssen integrierender Bestandteil bestimmter Flüssigkeitszähler (ausser Wasserzähler) sein -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie gilt für die im Anhang definierten Zusatzeinrichtungen zu volumetrischen Zählern für Flüssigkeiten (ausser Wasser).

Artikel 2

Die Zusatzeinrichtungen zu volumetrischen Zählern, welche die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können, sind im Anhang beschrieben. Sie sind Gegenstand einer EWG-Bauartzulassung und werden zum gleichen Zeitpunkt wie die Zähler, mit denen sie verbunden sind, der EWG-Ersteichung unterzogen.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Oktober 1971.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. VIGLIANESI (1)ABl. Nr. C 100 vom 12.10.1971, S. 4. (2)ABl. Nr. C 93 vom 21.9.1971, S. 27. (3)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 1. (4)ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 32.

ANHANG

KAPITEL I

NULLSTELLEINRICHTUNGEN DER VOLUMENZÄHLWERKE

1.1. Eine Nullstelleinrichtung ist eine Einrichtung, durch die das Zählwerk von Hand oder automatisch auf Null gestellt werden kann.

1.2. Die Nullstelleinrichtung darf nicht die Möglichkeit bieten, das Messergebnis zu ändern.

1.3. Wenn mit der Nullstellung begonnen worden ist, darf es nicht möglich sein, ein neues Messergebnis anzuzeigen, solange die Nullstellung nicht beendet ist.

1.4. Die Vorschriften nach Punkt 1.2 und 1.3 gelten nicht 1.4.1. für Zählwerke, an denen die folgende oder eine entsprechende Anwendungsbeschränkung angebracht ist : "Nicht zulässig für offene Verkaufsstellen";

1.4.2. für Zeigerzählwerke bei Zählern, deren grösster Volumendurchfluß 1 200 Liter pro Stunde nicht überschreitet. Wenn diese Zähler für Verkaufsgeschäfte bestimmt sind, darf es nicht möglich sein, die Anzeige durch einen Eingriff von Hand nach höheren Werten neu zu verstellen.

1.5. Bei Zählern mit schleichend (kontinuierlich) fortschreitender Anzeige darf nach jeder Nullstellung die Abweichung von Null höchstens gleich der Hälfte der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabemenge sein, wobei ein Fünftel des Wertes, der dem Abstand zweier aufeinanderfolgender bezifferter Teilstriche entspricht, nicht überschritten werden darf.

Zähler mit springend (diskontinuierlich) fortschreitender Anzeige müssen nach der Nullstellung eindeutig auf Null stehen.

KAPITEL II

VOLUMENSUMMIERZÄHLWERKE

2.1. Ein Zählwerk mit Nullstelleinrichtung darf mit einem oder mehreren Summierzählwerken versehen sein, die die Summe der verschiedenen in diesem Zählwerk nacheinander angezeigten Volumen anzeigen.

2.2. Die Summierzählwerke dürfen nicht mit einer Nullstelleinrichtung versehen sein.

2.3. Die Summierzählwerke dürfen nur als Anzeigeeinrichtungen mit nebeneinander stehenden Ziffern ausgeführt sein.

2.4. Die Summierzählwerke dürfen verdeckt angeordnet sein.

2.5. Die Einheit der Anzeige des Summierzählwerks oder deren Kurzzeichen muß angegeben sein und den Vorschriften der Richtlinie über Zähler für Flüssigkeiten (ausser Wasser) entsprechen.

2.6. Der Skalenwert des ersten Zählglieds eines jeden Summierzählwerks muß 1.10n, 2.10n oder 5.10n zulässige Volumeneinheiten betragen, wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist. Er muß gleich dem Skalenwert des ersten Zählglieds des Zählwerks mit Nullstelleinrichtung oder grösser sein.

2.7. Wenn die Anzeigen der Summierzählwerke und des Zählwerks mit Nullstelleinrichtung gleichzeitig sichtbar sind, müssen die Ziffern der Summierzählwerke Abmessungen haben, die höchstens gleich der Hälfte der entsprechenden Abmessungen der Ziffern des Zählwerks mit Nullstelleinrichtungen sind.

KAPITEL III

VOLUMENZÄHLWERKE MIT MEHRFACHEN SKALEN UND MEHRFACHZÄHLWERKE (1)

3.1. Das Zählwerk darf mit mehreren Anzeigeeinrichtungen versehen sein. Ausserdem dürfen ein oder mehrere gleichzeitig anzeigende Zählwerke mit ihm verbunden sein.

3.2. Die Skalenwerte der verschiedenen Zählwerke können verschieden sein, die kleinste Abgabemenge muß jedoch einheitlich sein und nach dem Skalenwert festgesetzt werden, der den Grössenwert für diese Abgabemenge ergibt.

3.3. Die Vorschriften dieser Richtlinie und der Richtlinie über Zähler für Flüssigkeiten (ausser Wasser) gelten für jedes Zählwerk und jede Anzeigeeinrichtung.

3.4. Die Anzeigen der verschiedenen Skalen des Zählwerks oder der Zählwerke dürfen untereinander um nicht mehr als die Fehlergrenze für die einzige kleinste Abgabemenge abweichen, die auf der Skala oder den verschiedenen Skalen angezeigt ist.

KAPITEL IV

PREISANZEIGER

4.1. An Volumenzählwerken mit nebeneinanderstehenden Ziffern und mit Nullstelleinrichtung dürfen Preisanzeiger mit ebenfalls nebeneinanderstehenden Ziffern und Nullstelleinrichtung angebaut sein, wobei der Grundpreis der Preis der für die Volumenanzeige benutzten Volumeneinheit ist.

4.2. Der Grundpreis muß einstellbar sein. Der eingestellte Grundpreis muß angezeigt werden.

4.3. Grundpreiseinstellung und -anzeige müssen mit dem Preisanzeiger so gekoppelt sein, daß der einem Meßvorgang entsprechende Preis immer gleich dem Produkt aus dem eingestellten Grundpreis und dem angezeigten Volumen ist.

4.4. Die Vorschriften über die Volumenzählwerke in der Richtlinie über Zähler für Flüssigkeiten (ausser Wasser) und die Bestimmungen der Kapitel I, II und III dieses Anhangs gelten sinngemäß für die Preisanzeiger, ausgenommen Punkt 1.5 über die Nullstellung.

4.5. Die verwendete Währungseinheit oder ihr Kurzzeichen müssen auf der Preißkala angezeigt sein.

4.6. Die Abmessungen der Ziffern des Preisanzeigers dürfen nicht grösser als die der Ziffern des Volumenzählwerks sein.

4.7. Die Nullstelleinrichtungen des Preisanzeigers und des Volumenzählwerks müssen so ausgeführt sein, daß die Nullstellung einer der beiden Anzeigeeinrichtungen selbsttätig die Nullstellung der anderen bewirkt.

4.8.1. Der Preis des Volumens, das gleich der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabenmenge ist, muß mindestens ein Fünftel des Skalenwerts betragen und darf nicht unter dem Preis liegen, der einem Abstand von 2 mm auf der Skala des ersten Preiszählglieds des Preisanzeigers entspricht, wenn die Anzeige dieses Zählglieds schleichend fortschreitet. (1)Nichtmechanische Fernübertragungen werden in einer späteren Richtlinie behandelt.

Jedoch braucht dieser Abstand von ein Fünftel des Skalenwerts oder von 2 mm keinem kleineren Wert als dem der nachstehenden Geldeinheiten, je nach Verwendungsland, zu entsprechen:

10 belgische oder luxemburgische Centimes,

1 französischer Centime,

1 niederländischer Cent,

1 Lira,

1 Pfennig.

4.8.2. Der Preis des Volumens, das gleich der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabemenge ist, muß mindestens zwei Schaltschritten entsprechen, wenn die Anzeige des ersten Preiszählglieds des Preisanzeigers springend fortschreitet.

Der Schaltschritt braucht jedoch nicht unter dem Wert einer der in Punkt 4.8.1 aufgeführten Geldeinheiten zu liegen.

4.9. Die bei normalem Betrieb erhaltene Abweichung zwischen dem angezeigten Preis und dem Preis, der aus Grundpreis und angezeigtem Volumen berechnet ist, darf den Preis für die Menge, die gleich der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabemenge ist, nicht überschreiten.

Jedoch braucht diese Abweichung nicht kleiner als das Doppelte einer der in Punkt 4.8.1 genannten Geldeinheiten zu sein.

4.10. Bei Zählern mit schleichend fortschreitender Anzeige darf nach jeder Nullstellung die Abweichung von Null höchstens der Hälfte des Preises für die Menge entsprechen, die der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabemenge entspricht, wobei ein Fünftel des Wertes, der dem Abstand zweier aufeinanderfolgender bezifferter Teilstriche des ersten Preiszählglieds entspricht, nicht überschritten werden darf.

Jedoch braucht diese Abweichung nicht kleiner als eine der in Punkt 4.8.1 genannten Geldeinheiten zu sein.

Zähler mit springend fortschreitender Anzeige müssen nach der Nullstellung eindeutig auf Null stehen.

KAPITEL V

DRUCKWERKE

5.1. Am Zählwerk eines Zählers darf ein Zifferndruckwerk für das Volumen angebaut sein.

5.2. Der Skalenwert des Druckwerks (Abdruckstufe) muß 1.10n, 2.10n oder 5.10n zulässige Volumeneinheiten betragen, wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.

5.3. Die Abdruckstufe darf höchstens gleich der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabemenge sein.

5.4. Die Abdruckstufe muß am Druckwerk angegeben sein.

5.5. Der Abdruck des Volumens muß in einer der für die Volumenanzeige zugelassenen Einheiten erfolgen.

Die Ziffern, die verwendete Einheit oder ihr Kurzzeichen und gegebenenfalls das Komma müssen vom Druckwerk auf dem Druckformular abgedruckt werden.

5.6. Das Druckwerk darf Bezeichnungen für die Lieferung, wie laufende Nummer, Datum, Meßstellenbezeichnung, Art der Flüssigkeit, abdrucken.

5.7. Das Druckwerk kann so ausgeführt werden, daß der Abdruck wiederholt werden kann. Hierbei müssen die Abdrucke völlig übereinstimmen, und die laufende Nummer muß gleichbleiben.

5.8. Wenn das Volumen aus der Differenz zweier Abdrucke bestimmt wird, von denen der eine durch Nullen ausgedrückt sein kann, darf es nicht möglich sein, das Druckformular während der Messung aus dem Druckwerk herauszuziehen.

5.9. Mit Ausnahme des in Punkt 5.8 genannten Falles muß das Druckwerk mit einer Nullstelleinrichtung versehen sein, die mit derjenigen des Zählwerks kombiniert ist.

5.10. Die Abweichung zwischen dem angezeigten und dem abgedruckten Volumen darf nicht grösser als eine Abdruckstufe sein.

5.11. Das Druckwerk darf ausser der gemessenen Menge auch den entsprechenden Preis oder diesen Preis und den Grundpreis abdrucken. Es kann auch - im Fall offener Verkaufsstellen - nur den zu zahlenden Preis abdrucken, wenn es mit einem Volumenzählwerk und einem Preisanzeiger verbunden ist.

Die Ziffern, die benutzte Geldeinheit oder ihr Kurzzeichen und gegebenenfalls das Komma müssen vom Druckwerk auf dem Druckformular abgedruckt werden.

Die Abmessungen der abgedruckten Ziffern für die Preise dürfen höchstens gleich denen der abgedruckten Ziffern für die gemessene Menge sein.

5.12. Die Abdruckstufe für den Preis muß 1.10n, 2.10n oder 5.10n Geldeinheiten entsprechen, wobei n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist.

Dieser Wert darf den Preis der Menge, die gleich der Fehlergrenze für die am Zählwerk angegebene kleinste Abgabemenge ist, nicht überschreiten.

Jedoch braucht die Abdruckstufe nicht kleiner zu sein als eine der in Punkt 4.8.1 genannten Geldeinheiten.

5.13.1. Wenn der Zähler mit einem Preisanzeiger versehen ist, darf die Abweichung zwischen dem angezeigten und dem abgedruckten Preis nicht grösser als die Abdruckstufe sein.

5.13.2. Wenn der Zähler nicht mit einem Preisanzeiger versehen ist, muß die Abweichung zwischen dem abgedruckten Preis und dem aus dem angezeigten Volumen und dem Grundpreis errechneten Preis den in Punkt 4.9 genannten Bedingungen entsprechen.

KAPITEL VI

MENGENEINSTELLWERKE (1)

6.1. An den Zählern dürfen Mengeneinstellwerke angebaut sein.

Mengeneinstellwerke sind Einrichtungen, mit denen die zu messende Menge voreingestellt werden kann und die die Flüssigkeitsströmung nach der Messung der gewählten Menge selbsttätig unterbrechen.

6.2. Die eingestellte Menge wird mit Hilfe von Skalen und Marken oder einer Ziffereinstelleinrichtung angezeigt.

6.3. Wenn die Mengeneinstellung mit Hilfe mehrerer voneinander unabhängiger Einstellorgane erfolgt, muß der Skalenwert eines Einstellorgans gleich dem Einstellbereich des Einstellorgans für die unmittelbar vorhergehenden kleineren Volumen sein.

6.4. Mengeneinstellwerke dürfen so eingerichtet sein, daß die Wiederholung des Einstellvorgangs keine neue Betätigung der Einstellorgane erfordert.

6.5. Wenn die Ziffern des Mengeneinstellwerks nicht mit denen des Zählwerks identisch sind und wenn es möglich ist, sie gleichzeitig zu sehen, dürfen die Abmessungen der ersteren höchstens gleich drei Viertel der entsprechenden Abmessungen der letzteren sein.

6.6. Die Anzeige der gewählten Menge darf während der Messungen entweder auf dem eingestellten Wert stehenbleiben oder nach und nach auf Null zurückgehen. (1)Selbstbedienungseinrichtungen mit Vorausbezahlung werden in einer späteren Richtlinie behandelt.

6.7. Bei normalem Betrieb darf die Abweichung zwischen der voreingestellten Menge und der nach der Messung am Zählwerk angezeigten Menge die Hälfte der Fehlergrenze für die kleinste Abgabemenge nicht überschreiten.

6.8. Die voreingestellten Mengen und die am Zählwerk angezeigten Mengen müssen in derselben Einheit ausgedrückt sein. Die Einheit oder ihr Kurzzeichen muß am Mengeneinstellwerk angegeben sein.

6.9. Die kleinste Einstellstufe des Mengeneinstellwerks darf nicht kleiner sein als der Skalenwert des ersten Zählglieds des Zählwerks.

6.10. Die Mengeneinstellwerke dürfen mit einer Einrichtung versehen sein, die erforderlichenfalls die sofortige Unterbrechung der Flüssigkeitsströmung ermöglicht.

6.11. Wenn ein Mengeneinstellwerk mit einer Einrichtung zur Drosselung des Durchflusses am Ende der Messung versehen ist, muß erforderlichenfalls eine Stempelstelle für einen Sicherungsstempel gegen Verstellen der eingestellten Drosselstellung vorhanden sein.

6.12. Die in den Punkten 6.7 und 6.11 aufgeführten Bestimmungen gelten nicht, wenn ein Druckwerk nach Kapitel V an den zugehörigen Zähler angebaut ist, um die Ausgabe eines Druckbeleges zu ermöglichen, oder wenn in offenen Verkaufsstellen das Mengeneinstellwerk verdeckt angebracht ist.

6.13. Zähler mit Preisanzeiger dürfen auch mit einem Voreinstellwerk für den Preis versehen sein. In diesem Fall muß die Flüssigkeitsströmung in dem Augenblick unterbrochen werden, in dem die abgegebene Menge dem eingestellten Preis entspricht. Die vorstehend in den Punkten 6.1 bis 6.12 aufgeführten Bestimmungen gelten sinngemäß.

KAPITEL VII

STEMPELSTELLEN

7.1. Zur Sicherung gegen Abnahme der Zusatzeinrichtungen und gegen Zugang zu Stellen, an denen das Messergebnis beeinflusst werden kann, müssen Stempelstellen vorgesehen sein.

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