Richtlinie 71/317/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm
ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 14–20 (DE, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 15 - 21
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 644 - 649
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 15 - 21
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 721 - 727
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 152 - 158
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 30 - 36
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 30 - 36
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 140 - 146
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 01 S. 124 - 130
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 01 S. 124 - 130
DE FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 26 . Juli 1971
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse von 5 bis 50 Kilogramm und über zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse von 1 Gramm bis 10 Kilogramm
( 71/317/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In den Mügliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Blockgewichten und zylindrischen Gewichtsstücken der mittleren Fehlerklasse durch zwingende Vorschriften geregelt , die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Gewichten zu Handelshemmnissen führen ; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen .
Durch die Richtlinie des Rates vom 26 . Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte und über Meß - und Prüfverfahren ( 3 ) wurden die Verfahren zur EWG-Bauartzulassung und zur EWG-Ersteichung festgelegt . Gemäß dieser Richtlinie sind für Blockgewichte und zylindrische Gewichtsstücke der mittleren Fehlergrenzenklasse die technischen Vorschriften für die Ausführung festzulegen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
Artikel 1
Diese Richtlinie betrifft Gewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse mit folgenden Nennwerten :
- Blockgewichte von 5 , 10 , 20 und 50 kg ;
- zylindrische Gewichtsstücke von 1 , 2 , 5 , 10 , 20 , 50 , 100 , 200 und 500 g und 1 , 2 , 5 und 10 kg .
Artikel 2
Gewichtsstücke , die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können , sind in den Anhängen I bis IV beschrieben und abgebildet . Sie unterliegen keiner EWG-Bauartzulassung , sondern der EWG-Ersteichung .
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Blockgewichten und zylindrischen Gewichtsstücken der mittleren Fehlergrenzenklasse , die mit dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind , nicht ablehnen , verbieten oder beschränken .
Artikel 4
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hierüber unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 5
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1971 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
A . MORO
( 1 ) ABl . Nr . 63 vom 3 . 4 . 1967 , S . 982/67 .
( 2 ) ABl . Nr . 30 vom 22 . 2 . 1967 , S . 480/67 .
( 3 ) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts .
ANHANG I
BLOCKGEWICHTE
1 . Gestalt , Werkstoff und Ausführung
1.1 . Blockform mit festem , nicht herausragendem Handgriff .
1.2 . Werkstoff :
1.2.1 . Gewichtskörper : Grauguß
1.2.2 . Modell 1 : Handgriff aus gezogenem Präzisionsstahlrohr von genormtem Durchmesser
Modell 2 : Handgriff angegossen .
2 . Berichtigungskammer
Modell 1
2.1 . Die Kammer wird durch die Bohrung des als Handgriff dienenden Rohrs gebildet .
2.2 . Die Kammer wird durch einen Gewindepfropfen aus gezogenem Messing oder durch ein Abschlußstück in Form einer glatten Messingscheibe verschlossen . Der Gewindepfropfen ist mit einem Schraubenschlitz versehen : die glatte Scheibe besitzt in der Mitte ein Loch zum Ansetzen eines Aushebers .
2.3 . Die Sicherung des Pfropfens erfolgt durch ein Bleiplättchen , das in eine innere Ausdrehung oder in das Gewinde des Rohres eingetrieben wird .
Modell 2
2.4 . Eingegossene Kammer in einem der beiden Schenkel des Gewichtsstücks , mit einer Öffnung auf der oberen Fläche dieses Schenkels .
2.5 . Verschluß der Kammer mit einer Platte aus weichem Stahl .
2.6 . Die Sicherung der Stahlplatte erfolgt durch ein Bleiplättchen , das oberhalb der Stahlplatte in einen Sitz eingetrieben wird , wie er in Anhang II abgebildet ist .
3 . Justierung
3.1 . Nach der Justierung des neuen Gewichtsstücks mittels Bleischrot muß die Berichtigungskammer zu zwei Dritteln ihres Gesamtvolumens leer bleiben .
4 . Anbringung des Stempels der EWG-Ersteichung
4.1 . Der endgültige EWG-Eichstempel wird auf dem Bleiplättchen eingestanzt , welches den Verschluß sichert .
5 . Angaben und Bezeichnungen
5.1 . Die Angabe der Nennwerte sowie das Herstellerzeichen erscheinen vertieft oder erhaben auf der oberen Fläche des mittleren Teils des Gewichtskörpers .
5.2 . Die Nennwerte sind in folgender Form anzugeben : 5 kg , 10 kg , 20 kg , 50 kg .
6 . Abmessungen und Toleranzen
6.1 . Die bei den einzelnen Gewichten einzuhaltenden Abmessungen sind in Anhang II festgelegt ( Abmessungen in Millimeter ) .
6.2 . Den Abmessungen sind die normalen Fertigungstoleranzen zugrunde gelegt .
7 . Zulässige Fehlergrenzen
Nennwert * Zulässige Fehlergrenzen in Milligramm bei der Ersteichung *
5 kg * + 800 *
* - 0 *
10 kg * + 1 600 *
* - 0 *
20 kg * + 3 200 *
* - 0 *
50 kg * + 8 000 *
* - 0 *
8 . Oberflächenbehandlung
8.1 . Die Gewichte sind gegebenenfalls gegen Korrosion durch einen geeigneten verschleiß - und stoßfesten Überzug zu schützen .
ANHANG II : siehe ABl .
ANHANG III
ZYLINDRISCHE GEWICHTSSTÜCKE
1 . Gestalt , Werkstoff und Ausführung
1.1 . Zylinder mit oben abgeflachtem Handgriff .
1.2 . Werkstoff : jedes Material mit einer Dichte von 7 bis 9,5 g/cm3 von mindestens der gleichen Härte wie Messingguß , mit einer Korrosions - und Abriebfestigkeit , die der von Grauguß mindestens gleichkommt , und mit einer Oberflächenbeschaffenheit , die der von sorgfältig gegossenem Grauguß ( Feinguß ) mindestens vergleichbar ist .
Gusseisen darf für Gewichtsstücke mit einem Nennwert von weniger als 100 g nicht verwendet werden .
1.3 . Zulässig ist jede dem Werkstoff entsprechende Ausführung .
2 . Berichtigungskammer
2.1 . Zylindrische Bohrung mit erweitertem Durchmesser in ihrem oberen Teil .
2.2 . Die Kammer wird durch einen Gewindepfropfen aus gezogenem Messing oder durch ein Abschlußstück in Form einer glatten Messingscheibe verschlossen . Der Gewindepfropfen ist mit einem Schraubenschlitz versehen , die flache Scheibe hat in der Mitte ein Loch zum Ansetzen eines Aushebers .
2.3 . Die Sicherung des Pfropfens erfolgt durch ein Bleiplättchen , das in eine Ausdrehung des erweiterten Teils der Bohrung eingetrieben wird .
2.4 . Gewichtsstücke von 1 , 2 , 5 und 10 g haben keine Berichtigungskammer .
2.5 . Bei Gewichtsstücken von 20 und 50 g kann eine Berichtigungskammer vorgesehen werden .
3 . Justierung
3.1 . Nach der Justierung des neuen Gewichtsstücks mittels Bleischrot muß die Berichtigungskammer zu zwei Dritteln ihres Gesamtvolumens leer bleiben .
4 . Anbringung des Stempels der EWG-Ersteichung
4.1 . Der endgültige EWG-Eichstempel wird auf dem Bleiplättchen eingestanzt , welches den Verschlusspfropfen der Berichtigungskammer sichert .
4.2 . Gewichtsstücke ohne Berichtigungskammer werden auf der Standfläche gestempelt .
5 . Angaben und Bezeichnungen
5.1 . Angaben über den Nennwert der Gewichtsstücke sowie das Herstellerzeichen werden vertieft oder erhaben auf der oberen Fläche des Handgriffs ( Knopfes ) angebracht .
5.2 . Bei Gewichtsstücken von 500 g bis 10 kg kann der Nennwert auch auf dem Gewichtskörper angebracht werden .
5.3 . Die Nennwerte sind in folgender Form anzugeben :
1 g , 2 g , 5 g , 10 g , 20 g , 50 g , 100 g , 200 g , 500 g , 1 kg , 2 kg , 5 kg oder 10 kg .
6 . Abmessungen und Toleranzen
6.1 . Die bei den einzelnen Gewichtsstücken einzuhaltenden Abmessungen sind in Anhang IV festgelegt ( Abmessungen in Millimeter ) .
6.2 . Den Abmessungen sind die normalen Fertigungstoleranzen zugrunde gelegt .
7 . Zulässige Fehlergrenzen
Nennwert * Zulässige Fehlergrenzen in Milligramm für die Ersteichung *
1 g * + 5 *
* - 0 *
2 g * + 5 *
* - 0 *
5 g * + 10 *
* - 0 *
10 g * + 20 *
* - 0 *
20 g * + 20 *
* - 0 *
50 g * + 30 *
* - 0 *
100 g * + 30 *
* - 0 *
200 g * + 50 *
* - 0 *
500 g * + 100 *
* - 0 *
1 kg * + 200 *
* - 0 *
2 kg * + 400 *
* - 0 *
5 kg * + 800 *
* - 0 *
10 kg * + 1 600 *
* - 0 *
8 . Oberflächenbehandlung
8.1 . Die Gewichte sind gegebenenfalls gegen Korrosion durch einen geeigneten verschleiß - und stoßfesten Überzug zu schützen ; sie können poliert werden .
ANHANG IV : siehe ABl .
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