31971L0307

Richtlinie 71/307/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 185 vom 16/08/1971 S. 0016 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0145
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0623
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 1 S. 0145
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0694
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0127
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0006
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 2 S. 0006


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RICHTLINIE DES RATES

vom 26 . Juli 1971

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Bezeichnung von Textilerzeugnissen

( 71/307/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

In den meisten Mitgliedstaaten unterliegen die Textilerzeugnisse zwingenden Bestimmungen hinsichtlich ihrer Bezeichnung , Zusammensetzung und Etikettierung .

Diese Bestimmungen sind in den einzelnen Mitgliedstaaten verschieden , was die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes behindert .

Diese Hindernisse können beseitigt werden , wenn für das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen auf Gemeinschaftsebene einheitliche Regelungen gelten ; daher müssen die Bezeichnungen der Textilfasern sowie die Angaben auf den Etiketten , den Kennzeichnungen und in den Dokumenten , welche die Textilerzeugnisse in den einzelnen Stufen der Herstellung , Verarbeitung und Verteilung begleiten , harmonisiert werden .

Es sind auch einige Erzeugnisse einzubeziehen , die nicht ausschließlich aus Textilien bestehen , deren textiler Teil jedoch wesentlicher Bestandteil des Erzeugnisses ist oder durch besondere Angaben des Herstellers , des Verarbeiters oder des Händlers hervorgehoben wird .

Um die Ziele zu erreichen , die den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften zugrunde liegen , ist die Kennzeichnungspflicht einzuführen .

Der Gebrauch von Bezeichnungen , die bei den Benutzern und Verbrauchern besonderes Ansehen genießen , ist von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen .

In einer späteren Stufe müssen Verfahren für die Probeentnahme und die Analyse von Textilien vorgesehen werden , um jede Möglichkeit von Beanstandungen der angewandten Verfahren auszuschließen ; doch steht die vorübergehende Beibehaltung der gegenwärtig geltenden einzelstaatlichen Methoden der Anwendung einheitlicher Regeln nicht entgegen .

Es empfiehlt sich nicht , in einer besonderen Richtlinie über Textilerzeugnisse alle hierfür geltenden Bestimmungen zu harmonisiseren -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Textilerzeugnisse dürfen nur dann vor oder während der industriellen Verarbeitung und während der einzelnen Vorgänge der Verteilung innerhalb der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden , wenn sie den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen .

Artikel 2

( 1 ) Als Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie gelten alle Erzeugnisse , die im rohen , halbbearbeiteten , bearbeiteten , halbverarbeiteten , verarbeiteten , halbkonfektionierten oder konfektionierten Zustand ausschließlich Textilfasern enthalten , unabhängig von dem zu ihrer Mischung oder Verbindung angewandten Verfahren .

( 2 ) Unter Textilfaser im Sinne dieser Richtlinie ist ein Erzeugnis zu verstehen , das durch seine Flexibilität , seine Feinheit und seine grosse Länge im Verhältnis zum Durchmesser gekennzeichnet ist und sich somit zur Herstellung von Textilerzeugnissen eignet .

( 3 ) Textilerzeugnissen sind gleichgestellt , und den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen :

- Erzeugnisse mit einem Gewichtsanteil an Textilfasern von mindestens 80 % ,

- Bezugsmaterial - mit einem Gewichtsanteil an textilen Teilen von mindestens 80 % - für Möbel , Regen - und Sonnenschirme , und unter der gleichen Voraussetzung , die textilen Teile von mehrschichtigen Fußbodenbelägen , von Matratzen und Campingartikeln sowie wärmendes Futter von Schuhen und Handschuhen ,

- Textilien , die in andere Waren eingearbeitet sind und zu deren Bestandteil werden , sofern ihre Zusammensetzung angegeben ist .

Artikel 3

( 1 ) Die Bezeichnungen der Fasern im Sinne von Artikel 2 sowie deren Beschreibung sind in Anhang I enthalten .

( 2 ) Die in der Tabelle in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen dürfen nur für solche Fasern verwendet werden , deren Art unter dem gleichen Punkt der Tabelle angegeben ist .

( 3 ) Für alle anderen Fasern ist die Verwendung dieser Bezeichnungen , sei es alleinstehend , in Wortverbindungen oder als Eigenschaftswort , ganz gleich in welcher Sprache , nicht zulässig .

( 4 ) Die Verwendung der Bezeichnung " Seide " ist zur Angabe der Form oder besonderen Aufmachung von Textilfasern als Endlosfasern nicht zulässig .

Artikel 4

( 1 ) Textilerzeugnisse dürfen nur dann mit dem Zusatz " 100 % " oder " rein " oder gegebenenfalls " ganz " bezeichnet werden , wenn sie insgesamt aus der gleichen Faser bestehen ; die Verwendung ähnlicher Zusätze ist ausgeschlossen .

( 2 ) Ein Anteil an Fremdfasern bis zu 2 % vom Gewicht des Textilerzeugnisses ist zulässig , sofern dies aus technischen Gründen gerechtfertigt und nicht Ergebnis einer systematischen Hinzufügung ist . Bei im Streichverfahren gewonnenen Textilerzeugnissen wird diese Toleranz auf 5 % erhöht .

Artikel 5

( 1 ) Ein Wollerzeugnis darf nur dann als

- " laine vierge " oder " laine de tonte "

- " Schurwolle "

- " lana vergine " oder " lana di tosa "

- " scheerwol "

bezeichnet werden , wenn es ausschließlich aus einer Faser besteht , die niemals in einem Fertigerzeugnis enthalten war , und die weder einem anderen als dem zur Herstellung des Erzeugnisses erforderlichen Spinn - und/oder Filzprozeß unterlegen hat , noch einer faserschädigenden Behandlung oder Benutzung ausgesetzt wurde .

( 2 ) Abweichend von Absatz 1 darf die Bezeichnung " Schurwolle " für die in einem Fasergemisch enthaltene Wolle verwendet werden , wenn :

a ) die gesamte in dem Gemisch enthaltene Wolle den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht ;

b ) der Anteil dieser Wolle am Gesamtgewicht des Gemischs nicht weniger als 25 % beträgt ;

c ) die Wolle im Fall eines intimen Fasergemischs nur mit einer einzigen anderen Faser gemischt ist .

In dem in diesem Absatz bezeichneten Fall muß die prozentuale Zusammensetzung vollständig angegeben werden .

( 3 ) Die aus technischen Gründen im Zusammenhang mit der Herstellung zulässige Toleranz ist für Faserunreinheiten bei den gemäß den Absätzen 1 und 2 als " Schurwolle " bezeichneten Erzeugnissen auf 0,3 % begrenzt ; dies gilt auch für im Streichverfahren gewonnene Wollerzeugnisse .

Artikel 6

( 1 ) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse , bei denen auf eine Faser mindestens 85 % des Gesamtgewichts entfallen , werden wie folgt bezeichnet :

- entweder nach dieser Faser unter Angabe ihres Gewichtshundertteils oder

- nach dieser Faser mit dem Zusatz " 85 % Mindestgehalt " oder

- durch die Angabe der vollständigen prozentualen Zusammensetzung des Erzeugnisses .

( 2 ) Aus zwei oder mehr Fasern bestehende Textilerzeugnisse , bei denen auf keine Faser 85 % des Gesamtgewichts entfallen , werden nach der vorherrschenden Faser unter Angabe ihres Gewichtshundertteils nebst Aufzählung der anderen im Erzeugnis enthaltenen Fasern in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils ( mit oder ohne Angabe der Gewichtshundertteile ) bezeichnet .

a ) Die Gesamtheit der Fasern , deren jeweiliger Anteil an der Zusammensetzung eines Erzeugnisses weniger als 10 % beträgt , kann als " sonstige Fasern " bezeichnet werden , wobei ein globaler Hundertsatz hinzuzufügen ist ;

b ) falls die Bezeichnung einer Faser genannt wird , deren Anteil an der Zusammensetzung des Erzeugnisses weniger als 10 % ausmacht , ist die vollständige prozentuale Zusammensetzung des Erzeugnisses anzugeben .

( 3 ) Erzeugnisse mit einer Kette aus reiner Baumwolle und einem Schuß aus reinem Leinen , bei denen der Hundertsatz des Leinens nicht weniger als 40 % des Gesamtgewichts des entschlichteten Gewebes ausmacht , können als " Halbleinen " bezeichnet werden , wobei die Angabe der Zusammensetzung " Kette reine Baumwolle - Schuß reines Leinen " hinzugefügt werden muß .

( 4 ) Bei Textilerzeugnissen , die für den Endverbraucher bestimmt sind , ist für die in diesem Artikel vorgesehenen prozentualen Zusammensetzungen eine Toleranz zwischen dem angegebenen Gewichtsanteil der Fasern und dem tatsächlichen Gewichtsanteil von 3 % des Gesamtgewichts der Fasern des Fertigerzeugnisses zulässig , es sei denn , daß bei besonderen Erzeugnissen das Herstellungsverfahren eine höhere Toleranz erfordert .

( 5 ) Die Bezeichnungen " Textilreste " oder " Erzeugnis unbestimmter Zusammensetzung " dürfen ungeachtet des Gewichtsanteils der einzelnen Bestandteile für alle Textilien verwendet werden , deren Zusammensetzung nicht ohne weiteres näher bestimmt werden kann .

Artikel 7

Über die Toleranzen nach Artikel 4 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 4 hinaus ist ausschließlich für sichtbare und isolierbare Fasern , mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll , eine zusätzliche Toleranz von 7 % zulässig .

Artikel 8

( 1 ) Textilerzeugnisse im Sinne dieser Richtlinie werden etikettiert oder gekennzeichnet , wenn sie zum Zwecke industrieller Verarbeitung oder zum Inverkehrbringen auf den Markt gelangen ; Etikettierung und Kennzeichnung können durch Begleitpapiere ( Handelsdokumente ) ersetzt oder ergänzt werden , wenn die Erzeugnisse nicht zum Verkauf an den Endverbraucher angeboten werden oder wenn sie zur Erfuellung eines Auftrags des Staates oder einer sonstigen juristischen Person des öffentlichen Rechts geliefert werden .

( 2 ) a ) Die in den Artikeln 3 , 4 , 5 und 6 sowie in Anhang I genannten Bezeichnungen , Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Fasern sind in den Handelsdokumenten deutlich anzugeben . Diese Verpflichtung schließt insbesondere die Verwendung von Abkürzungen auf Kaufverträgen , Rechnungen oder Lieferscheinen aus ; Lochkartenschlüssel ind jedoch zulässig , sofern die Bedeutung dieser Schlüssel in demselben Dokument erläutert wird .

b ) Beim Angebot zum Verkauf und beim Verkauf an den Endverbraucher , insbesondere aber in Katalogen , in Prospekten , auf Verpackungen , Etiketten und Markierungen sind die in den Artikeln 3 , 4 , 5 und 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen , Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Textilfasern in leicht lesbarer und deutlich erkennbarer Weise in einem einheitlichen Schriftbild anzugeben .

Andere als in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben und Kennzeichnungen müssen deutlich abgehoben werden . Dies gilt jedoch nicht für die Markenzeichen oder Firmenbezeichnungen , die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben unter Umständen unmittelbar beigefügt sind .

Wird jedoch beim Angebot zum Verkauf oder beim Verkauf an den Endverbraucher im Sinne von Unterabsatz 1 ein Markenzeichen oder eine Firmenbezeichnung angegeben , wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend , als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird , so müssen die in den Artikeln 3 , 4 , 5 und 6 sowie in Anhang I vorgesehenen Bezeichnungen , Zusätze und sonstigen Angaben über die Zusammensetzung der Fasern in leicht lesbaren und deutlich sichtbaren Buchstaben unmittelbar bei dem Markenzeichen oder der Firmenbezeichnung angegeben werden .

c ) Die Mitgliedstaaten können verlangen , daß die Etikettierung oder Kennzeichnung im Sinne dieses Artikels beim Angebot oder Verkauf an den Endverbraucher in ihrem Hoheitsgebiet auch in der Landessprache vorgenommen wird .

d ) Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung anderer als in den Artikeln 3 , 4 und 5 aufgeführter Zusätze oder Angaben über die Merkmale der Erzeugnisse nicht untersagen , wenn diese Zusätze oder Angaben mit den Grundsätzen des lauteren Wettbewerbs in ihren Ländern im Einklang stehen .

Artikel 9

( 1 ) Jedes Textilerzeugnis , das aus zwei oder mehr Teilen besteht , die nicht denselben Fasergehalt haben , ist mit einem Etikett zu versehen , das für jeden Teil den Fasergehalt angibt . Diese Etikettierung ist für die Teile nicht notwendig , die weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Erzeugnisses ohne die Hauptfutterstoffe ausmachen .

( 2 ) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt , die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden , brauchen nur mit einem Etikett versehen zu werden .

Artikel 10

Abweichend von den Artikeln 8 und 9

a ) dürfen die Mitgliedstaaten bei den Textilerzeugnissen des Anhangs III , die sich in einer der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verarbeitungsstufen befinden , keine Etikettierung oder Kennzeichnung mit dem Namen und der Angabe der Zusammensetzung verlangen . Sind diese Erzeugnisse jedoch mit einer Etikette oder einer Kennzeichnung versehen , die die Bezeichnung , die Zusammensetzung oder das Markenzeichen oder die Firma eines Unternehmens angibt , wobei eine der in Anhang I aufgeführten Bezeichnungen oder eine damit verwechselbare Bezeichnung alleinstehend , als Eigenschaftswort oder in Wortverbindungen verwendet wird , so finden die Artikel 8 und 9 Anwendung ;

b ) können die in Anhang IV aufgeführten Textilerzeugnisse , wenn sie gleicher Art sind und die gleiche Zusammensetzung aufweisen , mit einer globalen Etikettierung , die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Angaben über die Zusammensetzung enthält , zum Verkauf angeboten werden .

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die beim Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen angegebene Kennzeichnung nicht mit den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bezeichnungen und Angaben verwechselt werden kann .

Artikel 12

( 1 ) Die in den Artikeln 5 und 6 genannten Hundertsätze der Fasern werden unter Anwendung des in Anhang II vorgesehenen vereinbarten Feuchtigkeitszuschlags auf die Trockenmasse jeder Faser berechnet .

( 2 ) Zur Bestimmung der Hundertsätze der Fasern sind nachstehende Teile vorher auszusondern :

a ) Versteifungen , Verstärkungen , Einlagestoffe und Verbindungsfäden , Nähmittel , Webkanten , Etikette , Marken , Bordüren , Füllstoffe , Knöpfe und Verzierungen , die nicht Bestandteile des Erzeugnisses sind , sowie Bezuege , Zubehör , Schmuckbesatz , eingearbeitete Gummifäden und Bänder und , vorbehaltlich des Artikels 9 , Futter ;

b ) Bindeketten und -schüsse für Decken , Binde - und Füllketten und Binde - und Füllschüsse für Fußbodenbeläge und Möbelbezugsstoffe sowie für handgefertigte Teppiche ;

c ) Grundschichten von Samten und Plüschen und mehrschichtigen Fußbodenbelägen , sofern sie nicht den gleichen Textilfasergehalt wie der Flor haben ;

d ) Fettstoffe , Bindemittel , Beschwerungen und sonstige Mittel textiler Ausrüstung sowie Färbe - und Druckhilfsmittel und andere Textilbearbeitungserzeugnisse .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen , damit die in Absatz 2 Buchstabe d ) genannten Bestandteile nicht in solchen Mengen vorkommen , daß der Verbraucher irregeführt wird .

Artikel 13

Die Methoden der Probeentnahme und die Analyseverfahren , die in allen Mitgliedstaaten zur Ermittlung des Anteils der Fasern , aus denen die Erzeugnisse dieser Richtlinie bestehen , anzuwenden sind , werden in besonderen Richtlinien festgelegt .

Artikel 14

( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen von Textilerzeugnissen aus Gründen , die sich auf die Bezeichnungen oder Angaben der Zusammensetzung beziehen , weder verbieten noch behindern , wenn die Erzeugnisse den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen .

( 2 ) Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen , daß in jedem Mitgliedstaat die dort geltenden Bestimmungen betreffend den Schutz des gewerblichen und kommerziellen Eigentums , die Herkunftsbezeichnung , die Angabe des Warenursprungs und die Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs angewandt werden .

Artikel 15

Diese Richtlinie gilt nicht für Textilerzeugnisse , die

1 . zur Ausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind ,

2 . zum Zwecke der Durchfuhr unter Zollaufsicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften verbracht werden ,

3 . aus dritten Ländern im Rahmen eines aktiven Veredelungsverkehrs eingeführt werden ,

4 . ohne Übereignung an Heimarbeiter oder selbständige Unternehmen zur Weiterverarbeitung übergeben werden .

Artikel 16

( 1 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

( 2 ) Jeder Mitgliedstaat kann vorsehen , daß die einzelstaatlichen Bestimmungen , die vor Inkrafttreten der zur Einhaltung dieser Richtlinie erforderlichen einzelstaatlichen Maßnahmen galten , während einer Frist von 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Maßnahmen weiterhin geltend gemacht werden können , wenn ein Textilerzeugnis den Erfordernissen dieser Richtlinie nicht entspricht .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 17

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 26 . Juli 1971 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

A . MORO

( 1 ) ABl . Nr . C 2 vom 8 . 1 . 1970 , S . 41 .

( 2 ) ABl . Nr . C 10 vom 27 . 1 . 1970 , S . 9 .

ANHANG I

TABELLE DER TEXTILFASERN

Nummer * Bezeichnung * Beschreibung der Fasern *

1 * Wolle ( f ) * Faser vom Fell des Schafes ( Ovis aries ) *

2 * Alpaka ( n ) , Lama ( n ) , Kamel ( n ) , Kaschmir ( m ) , Mohair ( n ) , Angora(-kanin ) ( n ) , Vikunja ( f ) , Yak ( m ) , Guanako ( n ) ( 1 ) , mit oder ohne zusätzliche Bezeichnung " Wolle " oder " Haar " * Haare nachstehender Tiere : *

* * Alpaka , Lama , Kamel , Kaschmirziege , Mohair , Angorakanin , Vikunja , Yak , Guanako *

3 * Haar , mit oder ohne Angabe der Tiergattung ( z . B . Rinderhaar , Hausziegenhaar , Roßhaar ) * Haare von verschiedenen Tieren , soweit diese nicht unter den Nummern 1 und 2 genannt sind *

4 * Seide ( f ) * Faser , die ausschließlich aus Kokons seidenspinnender Insekten gewonnen wird *

5 * Baumwolle ( f ) * Faser aus den Samen der Baumwollpflanze ( Gossypium ) *

6 * Kapok ( m ) * Faser aus dem Fruchtinneren des Kapok ( Ceiba pentandra ) *

7 * Flachs ( m ) bzw . Leinen ( n ) * Bastfaser aus den Stengeln des Flachses ( Linum usitatissimum ) *

8 * Hanf ( m ) * Bastfaser aus den Stengeln des Hanfes ( Cannabis Sativa ) *

9 * Jute ( f ) * Bastfaser aus den Stengeln des Corchorus olitorius und Corchorus capsularis *

10 * Manila ( m ) * Faser aus den Blattscheiden der Musa textilis *

11 * Alfa ( n ) * Faser aus den Blättern der Stipa tenacissima *

12 * Kokos ( m ) * Faser aus der Frucht der Cocos nucifera *

Nummer * Bezeichnung * Beschreibung der Fasern *

13 * Ginster ( m ) * Bastfaser aus den Stengeln des Cytisus scoparius und/oder des Spartium junceum *

14 * Kenaf ( m ) * Bastfaser aus den Stengeln des Hibiscus cannabinus *

15 * Ramie ( f ) * Faser aus dem Bast der Böhmeria nivea und der Böhmeria tenacissima *

16 * Sisal ( m ) * Faser aus den Blättern der Agave sisalana *

17 * Acetat ( n ) * Faser aus Zellulose-Acetat mit weniger als 92 % , jedoch mindestens 74 % acetylierter Hydroxylgruppen *

18 * Alginat ( n ) * Faser aus den Metallsalzen der Alginsäure *

19 * Cupro ( n ) * Regenerierte Zellulosefaser nach dem Kupfer-Ammoniak-Verfahren *

20 * Modal ( n ) * Regenerierte Zellulosefaser , hergestellt durch Verfahren , die eine hohe Festigkeit und einen hohen Elastizitätsmodul in nassem Zustand verleihen . Diese Fasern müssen in feuchtem Zustand eine Zugfestigkeit von 22,5 g/tex aufweisen , wobei unter dieser Belastung die Dehnung nicht höher als 15 % sein darf . *

21 * Regenerierte Proteinfaser ( f ) * Faser aus regeneriertem und durch chemische Agenzien stabilisiertem Eiweiß *

22 * Triacetat ( n ) * Aus Zellulose-Acetat hergestellte Faser , bei der mindestens 92 % der Hydroxylgruppen acetyliert sind *

23 * Viskose ( f ) ( 2 ) * Bei Endlosfasern und Spinnfasern nach dem Viskoseverfahren hergestellte regenerierte Zellulosefaser *

24 * Polyacryl ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette aus mindestens 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird *

25 * Polychlorid ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette aus mehr als 50 Gewichtsprozent chloriertem Olefin ( z.B . Vinylchlorid , Vinylidenchlorid ) aufgebaut wird *

26 * Fluorfaser ( f ) * Faser aus linearen Makromolekülen , die aus aliphatischen Fluor-Kohlenstoff-Monomeren gewonnen werden *

27 * Modacryl ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette aus mehr als 50 und weniger als 85 Gewichtsprozent Acrylnitril aufgebaut wird *

28 * Polyamid ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette eine Wiederholung der funktionellen Amidgruppe aufweist *

Nummer * Bezeichnung * Beschreibung der Fasern *

29 * Polyester ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette zu mindestens 85 Gewichtsprozent aus dem Ester eines Diols mit Terephtalsäure besteht *

30 * Polyäthylen ( n ) * Faser aus gesättigten linearen Makromolekülen nicht substituierter aliphatischer Kohlenwasserstoffe *

31 * Polypropylen ( n ) * Faser aus linearen gesättigten aliphatischen Kohlenwasserstoffen , in denen jeder zweite Kohlenstoff eine Methylgruppe in isotaktischer Anordnung trägt , ohne weitere Substitution *

32 * Polyharnstoff ( m ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Harnstoffgruppe aufweist *

33 * Polyurethan ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette eine Wiederkehr der funktionellen Urethangruppen aufweist *

34 * Vinylal ( n ) * Faser aus linearen Makromolekülen , deren Kette aus Polyvinylalkohol mit variablem Acetalisierungsgrad aufgebaut wird *

35 * Trivinyl ( n ) * Faser aus drei verschiedenen Vinylmonomeren , die sich aus Acrylnitril , aus einem chlorierten Vinylmonomer und aus einem dritten Vinylmonomer zusammensetzt , von denen keines 50 % der Gewichtsanteile ausweist *

36 * Elastodien * Elastische Faser , die aus natürlichem oder synthetischem Polyisopren besteht , entweder aus einem oder mehreren polymerisierten Dienen , mit oder ohne einem oder mehreren Vinylmonomeren , und die , unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt , nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt *

37 * Elasthan ( n ) * Elastische Faser , die aus mindestens 85 Gewichtsprozent von segmentiertem Polyurethan besteht , und die , unter Einwirkung einer Zugkraft um die dreifache ursprüngliche Länge gedehnt , nach Entlastung sofort wieder nahezu in ihre Ausgangslage zurückkehrt *

38 * Glasfaser ( f ) * Faser aus Glas *

39 * Bezeichnung entsprechend dem Stoff , aus dem sich die Fasern zusammensetzen , z . B . Metall ( n ) ( metallisch , metallisiert ) , Asbest ( m ) , Papier ( n ) , mit oder ohne Zusatz " Faser " oder " Garn " * Faser aus verschiedenen oder neuartigen Stoffen , die vorstehend nicht aufgeführt sind *

( 1 ) Diese spezifischen Bezeichnungen dürfen ohne die in Artikel 6 Absätze 1 und 2 für Gemische von feinen Haaren und Schafwolle vorgeschriebenen Angaben über die Zusammensetzung nicht verwendet werden .

( 2 ) Während einer Frist von 5 Jahren nach Bekanntgabe dieser Richtlinie kann die unter Nummer 23 genannte Faser ( Viskose ) bei Endlosfasern auch als " Reyon " und bei Spinnfasern als " Reyon-Faser " bezeichnet werden , und zwar auch mit dem Zusatz " Viskose " .

ANHANG II

VEREINBARTE FEUCHTIGKEITSZUSCHLAEGE , DIE ZUR BERECHNUNG DES GEWICHTS DER IN EINEM TEXTILERZEUGNIS ENTHALTENEN FASERN VERWENDET WERDEN MÜSSEN

Faser Nr . * Fasern * % *

1 - 2 * Wolle und Haare : * *

* gekämmte Fasern * 18,25 *

* gekrempelte Fasern * 17,00 *

3 * Haare : * *

* gekämmte Fasern * 18,25 *

* gekrempelte Fasern * 17,00 *

* Schweif - und Mähnenhaare : * *

* gekämmte Fasern * 16,00 *

* gekrempelte Fasern * 15,00 *

4 * Seide * 11,00 *

5 * Baumwolle : * *

* übliche Fasern * 8,50 *

* merzerisierte Fasern * 10,50 *

6 * Kapok * 10,90 *

7 * Flachs bzw . Leinen * 12,00 *

8 * Hanf * 12,00 *

9 * Jute * 17,00 *

10 * Manila * 14,00 *

11 * Alfa * 14,00 *

12 * Kokos * 13,00 *

13 * Ginster * 14,00 *

14 * Kenaf * 17,00 *

15 * Ramie ( entfettete Fasern ) * 8,50 *

16 * Sisal * 14,00 *

17 * Acetat * 9,00 *

18 * Alginat * 20,00 *

19 * Cupro * 13,00 *

20 * Modal * 13,00 *

21 * Proteinfaser * 17,00 *

22 * Triacetat * 7,00 *

23 * Viskose * 13,00 *

24 * Acryl * 2,00 *

25 * Chlorvinyl * 2,00 *

26 * Fluorfaser * 0,00 *

27 * Modacryl * 2,00 *

Faser Nr . * Fasern * % *

28 * Polyamid ( 6-6 ) : * *

* Spinnfaser * 6,25 *

* Endlosfaser * 5,75 *

* Polyamid 6 : * *

* Spinnfaser * 6,25 *

* Endlosfaser * 5,75 *

* Polyamid 11 : * *

* Spinnfaser * 3,50 *

* Endlosfaser * 3,50 *

29 * Polyester : * *

* Spinnfaser * 1,50 *

* Endlosfaser * 3,00 *

30 * Polyäthylen * 1,50 *

31 * Polypropylen * 2,00 *

32 * Polyharnstoff * 2,00 *

33 * Polyurethan : * *

* Spinnfaser * 3,50 *

* Endlosfaser * 3,00 *

34 * Vinylal * 5,00 *

35 * Trivinyl * 3,00 *

36 * Elastodien * 1,00 *

37 * Elasthan * 1,50 *

38 * Glasfaser : * *

* ( Endlosfaser von mehr als 5 Mikron Durchmesser ) * 2,00 *

* ( Endlosfaser von höchstens 5 Mikron Durchmesser ) * 3,00 *

39 * Metallfaser * 2,00 *

* Metallisierte Faser * 2,00 *

* Asbestfaser * 2,00 *

* Papiergarn * 13,75 *

ANHANG III

ERZEUGNISSE , FÜR DIE KEINE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG VORGESCHRIEBEN WERDEN KANN

( Artikel 10 Buchstabe a ) )

1 . Hemdsärmelhalter

2 . Armbänder für Uhren , aus Spinnstoffen

3 . Etiketten und Wappenschilder

4 . Polstergriffe , aus Spinnstoffen

5 . Kaffeewärmer

6 . Teewärmer

7 . Schutzärmel

8 . Muffe , nicht aus Plüsch

9 . Künstliche Blumen

10 . Nadelkissen

11 . Bemalte Leinwand

12 . Stoffe für Verstärkungen und Versteifungen

13 . Filz

14 . Gebrauchte , konfektionierte Textilerzeugnisse , sofern sie ausdrücklich als solche bezeichnet sind

15 . Gamaschen

16 . Waren für den technischen Bedarf

17 . Verpackungsmaterial , nicht neu und als solches verkauft

18 . Hüte aus Filz

19 . Täschner - und Sattlerwaren , aus Spinnstoffen

20 . Reiseartikel , aus Spinnstoffen

21 . Handgestickte Tapisserien

22 . Reißverschlüsse

23 . Mit Spinnstoffen überzogene Knöpfe und Schnallen

24 . Buchhüllen aus Spinnstoffen

25 . Spielzeug

26 . Textile Teile von Schuhwaren , ausgenommen wärmendes Futter

27 . Deckchen aus mehreren Bestandteilen mit einer Oberfläche von weniger als 500 cm2 .

ANHANG IV

ERZEUGNISSE , BEI DENEN EINE GLOBALE ETIKETTIERUNG ODER KENNZEICHNUNG MÖGLICH IST

( Artikel 10 Buchstabe b ) )

1 . Scheuertücher

2 . Putztücher

3 . Bordüren und Besatz

4 . Borten

5 . Gürtel

6 . Hosenträger

7 . Strumpf - und Sockenhalter

8 . Schnürsenkel

9 . Bänder

10 . Gummielastische Bänder

11 . Verpackungsmaterial , neu und als solches verkauft

12 . Schnüre für Verpackungen

13 . Deckchen

14 . Taschentücher