Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1–15 (DE, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 120 - 133
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 82 - 94
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 120 - 133
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(I) S. 96 - 110
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 46 - 60
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 174 - 188
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 174 - 188
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 001 S. 44 - 58
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 01 S. 41 - 56
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 01 S. 41 - 56
DE FR IT NL
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RICHTLINIE DES RATES
vom 6 . Februar 1970
zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
( 70/156/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,
auf Vorschlag der Kommission ,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,
nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
In jedem Mitgliedstaat müssen Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Gütern oder Personen bestimmten , zwingend vorgeschriebenen technischen Merkmalen entsprechen ; diese Bestimmungen sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; dadurch wird der Warenverkehr innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft behindert .
Diese Hemmnisse für die Errichtung und das reibungslose Funktionieren des Gemeinsamen Marktes lassen sich verringern und sogar beseitigen , wenn alle Mitgliedstaaten in Ergänzung oder an Stelle ihrer derzeitigen Rechtsvorschriften gleiche Vorschriften erlassen .
Die Einhaltung der technischen Vorschriften wird herkömmlicherweise von den Mitgliedstaaten kontrolliert , bevor die Fahrzeuge , für die sie gelten , in den Handel gebracht werden ; diese Kontrolle erstreckt sich auf Fahrzeugtypen .
Es ist angezeigt , in Einzelrichtlinien harmonisierte technische Vorschriften für die einzelnen Fahrzeugteile oder Fahrzeugmerkmale festzulegen .
Die Kontrolle dieser Vorschriften sowie die Anerkennung der von den anderen Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen durch jeden Mitgliedstaat erfordern die Einführung eines gemeinschaftlichen Verfahrens für die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp .
Dieses Verfahren soll es jedem Mitgliedstaat ermöglichen festzustellen , ob jeder Fahrzeugtyp den in den Einzelrichtlinien vorgesehenen und auf dem Betriebserlaubnisbogen angegebenen Kontrollen unterworfen wurde ; damit soll den Herstellern ermöglicht werden , eine Übereinstimmungsbescheinigung für alle Fahrzeuge auszustellen , die dem genehmigten Typ entsprechen ; ein mit dieser Bescheinigung versehenes Fahrzeug hat in allen Mitgliedstaaten als mit ihrer eigenen Gesetzgebung übereinstimmend zu gelten ; es ist angezeigt , daß jeder Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten von der getroffenen Feststellung durch Übersendung einer Abschrift des für jeden genehmigten Fahrzeugtyp ausgestellten Betriebserlaubnisbogens unterrichtet .
Vorübergehend muß die Betriebserlaubnis auf Grund der Gemeinschaftsvorschriften nach Maßgabe des Inkrafttretens der Einzelrichtlinien über die verschiedenen Fahrzeugteile oder -merkmale erteilt werden können , während für die noch nicht erfassten Teile die innerstaatlichen Vorschriften in Kraft bleiben .
Unbeschadet der Artikel 169 und 170 des Vertrages ist es zweckmässig , im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Bestimmungen vorzusehen , um die Lösung technischer Streitfragen zu erleichtern , die über die Vereinbarkeit einer Fertigung mit dem Typ , für den die Betriebserlaubnis erteilt wurde entstehen könnten .
Da auch solche Fahrzeuge , die einem genehmigten Typ entsprechen , unter Umständen Nachteile aufweisen könnten , die die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden , ist es zweckmässig , ein Verfahren vorzusehen , das geeignet ist , dieser Gefahr vorzubeugen .
Der technische Fortschritt macht eine rasche Anpassung der in den Einzelrichtlinien aufgeführten technischen Vorschriften erforderlich ; um die Durchführung der hierfür erforderlichen Maßnahmen zu erleichtern , muß ein Verfahren geschaffen werden , das eine enge Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Kommission im Rahmen des " Ausschusses für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt " vorsieht -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :
KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger .
Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie sind
a ) " Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung " eine Verwaltungsmaßnahme mit folgender Bezeichnung :
- Agréation par type und aanneming im belgischen Recht ,
- Allgemeine Betriebserlaubnis im deutschen Recht ,
- Réception par type im französischen Recht ,
- Omologazione oder approvazione del tipo im italienischen Recht ,
- Agrégation im luxemburgischen Recht ,
- Typegödkeuring im niederländischen Recht ;
b ) " EWG-Betriebserlaubnis " eine Maßnahme , durch die ein Mitgliedstaat feststellt , daß ein Fahrzeugtyp den technischen Vorschriften der Einzelrichtlinien entspricht und den Kontrollen genügt , die im EWG-Betriebserlaubnisbogen nach dem Muster des Anhangs II vorgesehen sind .
KAPITEL II
EWG-Betriebserlaubnis für Fahrzeuge
Artikel 3
Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten in einem Mitgliedstaat gestellt . Dem Antrag sind ein Beschreibungsbogen nach dem Muster des Anhangs I und die in diesem Bogen bezeichneten Unterlagen beizufügen . Für ein und denselben Fahrzeugtyp kann der Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis jeweils nur in einem Mitgliedstaat gestellt werden .
Artikel 4
( 1 ) Jeder Mitgliedstaat erteilt die Betriebserlaubnis für jeden Fahrzeugtyp , der folgende Bedingungen erfuellt :
a ) Der Fahrzeugtyp stimmt mit den Angaben im Beschreibungsbogen überein ;
b ) der Fahrzeugtyp genügt den im Muster des Betriebserlaubnisbogens nach Artikel 2 Buchstabe b ) vorgeschriebenen Kontrollen .
( 2 ) Der Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , trifft - erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten - die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Prototyp soweit erforderlich zu überwachen . Die Überwachung beschränkt sich auf Stichproben .
Für jeden von ihm genehmigten Fahrzeugtyp fuellt der Mitgliedstaat alle Spalten des Betriebserlaubnisbogens aus .
Artikel 5
( 1 ) Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Beschreibungsbögen zusammen mit denen der Betriebserlaubnisbögen für jeden Fahrzeugtyp , für den sie die Betriebserlaubnis erteilen oder versagen .
( 2 ) Für jedes entsprechend dem genehmigten Prototyp hergestellte Fahrzeug wird vom Hersteller oder seinem Beauftragten im Zulassungsland eine Übereinstimmungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III ausgestellt .
( 3 ) Die Mitgliedstaaten können jedoch im Hinblick auf die Besteuerung des Fahrzeugs oder zwecks Ausstellung der Dokumente für seine Zulassung verlangen , daß andere als die in Anhang III aufgeführten Angaben gemacht werden , sofern sie auf dem Beschreibungsbogen ausdrücklich vermerkt sind oder sich durch eine einfache Berechnung daraus ableiten lassen .
Artikel 6
( 1 ) Der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , muß alle erforderlichen Maßnahmen treffen , um sich über eine etwaige Produktionseinstellung sowie über jede Änderung der Angaben des Beschreibungsbogens zu unterrichten .
( 2 ) Macht eine solche Änderung nach Ansicht dieses Mitgliedstaats eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens nicht notwendig , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten in regelmässigen Sammelsendungen Abschriften der an den bereits verteilten Beschreibungsbögen vorgenommenen Änderungen .
( 3 ) Stellt dieser Mitgliedstaat fest , daß durch eine am Beschreibungsbogen vorgenommene Änderung neue Versuche oder neue Prüfungen gerechtfertigt sind und daß dadurch eine Änderung des vorhandenen Betriebserlaubnisbogens oder die Ausstellung eines neuen Betriebserlaubnisbogens notwendig wird , so unterrichten die zuständigen Behörden dieses Staates hiervon den Hersteller und übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten diese neuen Unterlagen innerhalb eines Monats nach deren Ausstellung .
( 4 ) Wird der Betriebserlaubnisbogen geändert , ersetzt oder wegen Einstellung der Fertigung des genehmigten Typs ungültig , so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats die Seriennummern des letzten Fahrzeugs mit , das in Übereinstimmung mit dem alten Betriebserlaubnisbogen hergestellt wurde , und gegebenenfalls die Seriennummern des ersten Fahrzeugs , das in Übereinstimmung mit dem neuen oder geänderten Bogen hergestellt wurde .
Artikel 7
( 1 ) Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung , den Verkauf , die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines neuen , mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Fahrzeugs nicht aus Gründen seiner Bau - oder Wirkungsweise verweigern oder verbieten .
( 2 ) Diese Bescheinigung hindert jedoch einen Mitgliedstaat nicht daran , derartige Maßnahmen für Fahrzeuge zu treffen , die nicht mit dem genehmigten Prototyp übereinstimmen .
Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Prototyp liegt vor , wenn Abweichungen von dem Beschreibungsbogen festgestellt werden , die von dem Mitgliedstaat , der die Betriebserlaubnis erteilt hat , nicht gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder 3 genehmigt worden sind . Soweit in den Einzelrichtlinien Grenzwerte aufgeführt sind , besteht keine Abweichung von dem genehmigten Typ , wenn diese Grenzwerte eingehalten werden .
Artikel 8
( 1 ) Stellt der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , fest , daß mehrere Fahrzeuge , die mit einer Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , nicht mit dem Typ übereinstimmen , für den er die Betriebserlaubnis erteilt hat , so trifft er die notwendigen Maßnahmen , um die Übereinstimmung der Fertigung mit dem genehmigten Typ sicherzustellen . Die zuständigen Behörden dieses Staates unterrichten die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten von den getroffenen Maßnahmen , die gegebenenfalls bis zum Entzug der EWG-Betriebserlaubnis gehen können .
Diese Behörden treffen die gleichen Maßnahmen , wenn sie von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats von einer derartigen Nichtübereinstimmung unterrichtet werden .
( 2 ) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig binnen eines Monats vom Entzug einer erteilten EWG-Betriebserlaubnis und den Gründen hierfür .
( 3 ) Bestreitet der Mitgliedstaat , der die EWG-Betriebserlaubnis erteilt hat , die ihm gemeldete Nichtübereinstimmung , so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten um die Beilegung des Streitfalles .
Die Kommission wird laufend darüber unterrichtet . Erforderlichenfalls führt sie Konsultationen durch , die geeignet sind , eine Lösung herbeizuführen .
Artikel 9
Stellt ein Mitgliedstaat fest , daß Fahrzeuge des gleichen Typs die Sicherheit des Strassenverkehrs gefährden , obwohl sie mit einer ordnungsgemäß ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind , so kann er für eine Dauer von höchstens sechs Monaten deren Zulassung verweigern oder deren Verkauf , Inbetriebnahme oder Benutzung auf seinem Hoheitsgebiet verbieten . Unter Begründung seiner Entscheidung unterrichtet der Mitgliedstaat davon unverzueglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission .
KAPITEL III
Übergangsbestimmungen
Artikel 10
( 1 ) Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie und nach Maßgabe des Inkrafttretens der für das EWG-Betriebserlaubnisverfahren erforderlichen Einzelrichtlinien
- werden auf Wunsch desjenigen , der die Betriebserlaubnis beantragt , die harmonisierten technischen Gemeinschaftsvorschriften an Stelle der entsprechenden einzelstaatlichen Vorschriften als Grundlage für die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung angewandt ;
- fuellt jeder Mitgliedstaat auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten nach Vorlage des in Artikel 3 vorgesehenen Beschreibungsbogens die Spalten des in Artikel 2 Buchstabe b ) vorgesehenen Betriebserlaubnisbogens aus . Eine Abschrift dieses Bogens wird dem Antragsteller ausgehändigt . Die übrigen Mitgliedstaaten , bei denen eine Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für den gleichen Fahrzeugtyp beantragt wird , erkennen dieses Dokument als Nachweis dafür an , daß die vorgesehenen Prüfungen bereits durchgeführt worden sind .
( 2 ) Absatz 1 tritt ausser Kraft , sobald alle für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis notwendigen Vorschriften anwendbar sind .
KAPITEL IV
Allgemeine und Schlußbestimmungen
Artikel 11
Die Änderungen , die zur Anpassung
- der Anhänge I , II und III ,
- der Bestimmungen der in Anhang II erwähnten Einzelrichtlinien , die in jeder dieser Richtlinien ausdrücklich genannt werden ,
an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 erlassen .
Artikel 12
( 1 ) Es wird ein Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien über die Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt - im folgenden " Ausschuß " genannt - eingesetzt , der aus Vertretern der Mitgliedstaaten besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt .
( 2 ) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .
Artikel 13
( 1 ) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen , so befasst der Vorsitzende den Ausschuß von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats .
( 2 ) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen . Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist Stellung , die der Vorsitzende nach der Dringlichkeit der betreffenden Frage bestimmen kann . Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von 12 Stimmen zustande , wobei die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen werden ; der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil .
( 3 ) a ) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen , wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen .
b ) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen , so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor . Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit .
c ) Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten , nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist , keinen Beschluß gefasst , so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission getroffen .
Artikel 14
Jede Verfügung auf Grund der zur Durchführung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften , durch die eine Betriebserlaubnis verweigert oder entzogen , die Zulassung verweigert oder ein Verkaufs - bzw . Benutzungsverbot ausgesprochen wird , ist genau zu begründen . Sie ist den Beteiligten unter Angabe der in den Mitgliedstaaten nach dem geltenden Recht vorgesehenen Rechtsmittel und der Rechtsmittelfristen zuzustellen .
Artikel 15
( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .
( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .
Artikel 16
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .
Geschehen zu Brüssel am 6 . Februar 1970 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
P . HARMEL
( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 .
( 2 ) ABl . Nr . C 48 vom 16 . 4 . 1969 , S . 14 .
ANHANG I
MUSTER
BESCHREIBUNGSBOGEN ( a )
0 . ALLGEMEINES
0.1 . Fabrikmarke ( Firmenbezeichnung )
0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )
0.3 . Art
0.4 . Klasse des Fahrzeugs ( b )
0.5 . Name und Anschrift des Herstellers
0.6 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )
0.7 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben
0.7.1 . - am Fahrgestell
0.7.2 . - am Aufbau
0.7.3 . - an der Antriebsmaschine
0.8 . Die Fahrgestellnumerierung innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nummer ...
1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
( es ist je ein Lichtbild 3/4 Vorderansicht und 3/4 Rückansicht beizufügen ) ( Maßskizze des gesamten Fahrzeugs beifügen )
1.1 . Anzahl der Achsen und Räder ( gegebenenfalls Gleisketten oder Rollbänder )
1.1.1 . ( gegebenenfalls ) Anzahl der Achsen mit Doppelbereifung
1.2 . Angetriebene Räder ( Anzahl und Lage , Ausrückvorrichtung des Antriebs einer weiteren Achse )
1.3 . Fahrgestell ( soweit vorhanden ) ( Skizze )
1.4 . Werkstoffe der Längsträger ( c )
1.5 . Lage und Anordnung der Antriebsmaschine
1.6 . Führerhaus ( nach vorn gezogen , halb nach vorn gezogen oder normal )
2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( d ) ( mm und kg )
2.1 . Radstand oder Radstände ( bei Vollbelastung ) ( e )
2.1.1 . Bei Sattelanhängern : Abstand zwischen der Achse des Sattelzapfens und der ersten Hinterachse
2.2 . Bei Strassenzugmaschinen :
2.2.1 . Vormaß der Sattelkupplung ( grösstes und kleinstes ) ( f )
2.2.2 . Grösste Höhe der ( genormten ) Sattelkupplung ( g )
2.2.3 . Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der hinteren Achse :
2.2.3.1 Abstand zwischen der Rückwand des Führerhauses und der oder den Hinterachsen ( bei Fahrgestell mit Führerhaus )
2.2.3.2 . Abstand zwischen dem hinteren Ende des Lenkrades und der oder den Hinterachsen ( bei Fahrgestell ohne Aufbau )
2.3 . Spurweite der einzelnen Achsen ( h )
2.4 . Hauptabmessungen des Fahrzeugs ( Abmessungen über alles ) ( i ) :
* Fahrgestell ohne Aufbau * Fahrgestell mit Aufbau *
* * ohne Zubehör * mit Zubehör *
2.4.1 . Länge ( j ) * * * *
2.4.2 . Breite ( k ) * * * *
2.4.3 . Höhe bei Leergewicht ( l ) * * * *
2.4.4 . Überhang , vorn ( m ) * * * *
2.4.5 . Überhang , hinten ( n ) * * * *
2.4.6 . Bodenfreiheit ( bei technisch zulässigem Gesamtgewicht ) ( o ) * * * *
2.4.7 . Achsabstände * * * *
2.5 . Gewicht des Fahrgestells ohne Aufbau ( ohne Führerhaus , Kühlfluessigkeit , Schmiermittel , Kraftstoff , Ersatzrad , Werkzeug und Führer )
2.5.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen
2.6 . Gewicht des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Gewicht des Fahrgestells mit Führerhaus , wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird ( mit Kühlfluessigkeit , Schmiermitteln , Kraftstoff , Werkzeug , Ersatzrad und Führer ) ( p )
2.6.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )
2.7 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht nach Angabe des Herstellers
2.7.1 . Verteilung dieses Gewichtes auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )
2.8 . Technisch zulässige Achslast je Achse nach Angabe des Herstellers ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung )
2.9 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht nach Angabe des Herstellers , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls technisch zulässige Anhängelast )
2.10 . Grösste vertikale Stützlast am Anhängepunkt ( Zughaken oder Spezialeinrichtung für Dreipunkt-Anhängung )
2.11 . Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt
2.12 . Verhältnis Motorleistung/Hoechstgewicht ( mal PS/kg ) und Anfahrvermögen an Steigungen
3 . ANTRIEBSMASCHINE ( q )
3.1 . Hersteller
3.2 . Bei Wärmekraftmaschinen :
3.2.1 . Bezeichnung
3.2.2 . Bauart ( Motor mit Fremdzuendung , Dieselmotor usw . ) , Arbeitsverfahren
3.2.3 Anzahl und Anordnung der Zylinder
3.2.4 . Bohrung , Hub , Zylinderinhalt
3.2.5 . Hoechstleistung ( Angabe der verwendeten Norm ) bei ... U/min
3.2.6 . Grösstes Drehmoment bei ... U/min ( gleiche Norm wie unter 3.2.5 )
3.2.7 . Üblicherweise verwendeter Kraftstoff
3.2.8 . Kraftstoffbehälter ( Fassungsraum , Lage )
3.2.9 . Reservebehälter für Kraftstoff ( Fassungsraum , Lage )
3.2.10 . Kraftstoffversorgung der Antriebsmaschine ( Art )
3.2.11 . Ladeluftgebläse , soweit vorhanden ( Typ , Antrieb , Ladedruck )
3.2.12 . Drehzahlregler , soweit vorhanden ( Arbeitsweise )
3.2.13 . Elektrische Anlage ( Spannung , Anschluß an Masse negativ oder positiv )
3.2.14 . Lichtmaschine ( Art und Nennleistung )
3.2.15 . Zuendung ( Bauart , Art der Zuendzeitpunktverstellung )
3.2.16 . Funkentstörung ( Beschreibung )
3.2.17 . Kühlung ( Luftkühlung , Wasserkühlung )
3.2.18 . Geräuschpegel
3.2.19 . Schalldämpfer ( Skizze )
3.2.20 . Maßnahmen gegen Verunreinigung der Luft
3.3 . Bei Elektromotoren :
3.3.1 . Motorbauart ( Reihenschlußmotor , Verbundmotor )
3.3.2 . Grösste Stundenleistung und Betriebsspannung
3.3.3 . Batterie für den Antrieb ( Zahl der Elemente , Gewicht , Kapazität in Amperestunden , Lage )
3.4 . Bei anderen als Elektromotoren oder Wärmekraftmaschinen ( Angaben über die Elemente der Bauart dieser Motoren bzw . Kraftmaschinen )
4 . KRAFTÜBERTRAGUNG ( r ) ( Schema der Kraftübertragung mit Abbildung )
4.1 . Art der Kraftübertragung ( mechanisch , hydraulisch , elektrisch usw . )
4.2 . Kupplung ( Typ )
4.2.1 . Kupplungsgewicht
4.3 . Schaltgetriebe ( Bauart , direkter Gang , Betätigungsart )
4.3.1 . Gewicht des Schaltgetriebes
4.4 . Kraftübertragung Antriebsmaschine-Getriebe-Achsgetriebe , gegebenenfalls Zwischenübertragung bzw . Zwischenrad
4.5 . Übersetzung mit und ohne Zwischengetriebe
Getriebegänge * Getriebeuebersetzung * Übersetzung des Achsgetriebes * Gesamtübersetzung *
1 * * * *
2 * * * *
3 * * * *
... * * * *
Rückwärtsgang * * * *
4.6 . Fahrgeschwindigkeit bei einer Motordrehzahl von 1 000 U/min mit Normalbereifung ( 6.1 ) ( Laufflächenumfang bei Belastung ... Meter ) ( s )
Getriebegänge * Geschwindigkeit in km/h *
1 * *
2 * *
3 * *
... * *
Rückwärtsgang * *
4.7 . Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im schnellsten Gang ( km/h ) ( s )
4.8 . Achsschub ( und Übertragung der Bremskräfte )
4.9 . Geschwindigkeitsmesser
4.10 . Fahrtschreiber , soweit vorhanden ( Hersteller und Typ )
4.11 . Differentialsperre , soweit vorhanden
5 . ACHSEN
( Eine Maßskizze jeder Achse mit Angabe der Werkstoffe sowie nach Belieben mit Angaben über Fabrikmarke und Typ )
6 . AUFHÄNGUNG ( Skizze der Aufhängungsorgane )
6.1 . Normalbereifung ( Abmessungen und Eigenschaften )
6.2 . Typ und Konstruktion der Aufhängung jeder Achse oder jedes Rades
6.3 . Merkmale der federnden Teile der Aufhängung ( Ausführung , Werkstoffeigenschaften und Abmessungen )
6.4 . Stabilisatoren ( t )
6.5 . Stoßdämpfer ( t )
7 . LENKVORRICHTUNG ( Skizze )
7.1 . Art der Lenkung und der Übertragung auf die Räder , gegebenenfalls Art der Lenkhilfe ( Arbeitsweise und Betriebsschema , gegebenenfalls Marken - und Typenbezeichnung ) und notwendige Betätigungskraft
7.2 . Grösster Einschlagwinkel der Räder :
7.2.1 . - rechts ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen
7.2.2 . - links ... ( Grad ) - Lenkradumdrehungen
7.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser ( u ) :
7.3.1 . - rechts
7.3.2 . - links
8 . BREMSANLAGEN ( Skizze und Betriebsschema ) ( v )
8.1 . Betriebsbremsanlage
8.2 . Hilfsbremsanlage
8.3 . Feststellbremsanlage
8.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , soweit vorhanden ( insbesondere Dauerbremse )
8.5 . Bremsanlage , die bei Bruch der Anhängevorrichtung selbsttätig wirkt ( bei Anhängern oder Sattelanhängern )
8.6 . Berechnung der Bremsanlage : Verhältnis zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der Betätigungskraft
8.7 . Etwaige Fremdenergiequellen ( Merkmale , Kapazität der Energiespeicher , Hoechst - und Mindestdruck , Druckmesser und Warnvorrichtung , die ein unzulässiges Absinken des Drucks anzeigt , an der Instrumententafel ; Vakuumbehälter und Speiseventil ; Verdichter ; Einhalten der Vorschriften für Einrichtungen , die unter Druck stehen )
8.8 . Fahrzeuge , die Anhänger mitführen sollen :
8.8.1 . - Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse
8.8.2 . - Anschlüsse , Kupplungen , Sicherheitsvorrichtungen
9 . AUFBAU ( Skizze mit Angabe der Aussen - und Innenabmessungen )
9.1 . Art des Aufbaus
9.2 . Werkstoffe und Bauart
9.3 . Türen ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungsrichtung , Schlösser , Scharniere )
9.4 . Sichtfeld
9.5 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben ( Anzahl und Lage , verwendete Werkstoffe )
9.5.1 . Neigung der Windschutzscheibe
9.6 . Scheibenwischer
9.7 . Scheibenwascher
9.8 . Entfrostung
9.9 . Rückspiegel
9.10 . Innenausstattung :
9.10.1 . Innerer Schutz der Insassen
9.10.2 . Anordnung und Kennzeichnung der Bedienteile
9.10.3 . Sitze ( Anzahl , Lage , Merkmale )
9.11 . Äussere Ausrüstung
9.12 . Sicherheitsgurte und andere Haltevorrichtungen ( Anzahl und Lage )
9.13 . Verankerungen für die Sicherheitsgurte ( Anzahl und Lage )
9.14 . Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen
9.15 . Unterfahrschutz
10 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN
( Aussenansicht mit Massangaben über die Lage der Lichtaustrittsflächen aller Einrichtungen ; Farbe der Leuchten )
10.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen :
10.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht
10.1.2 . Scheinwerfer für Fernlicht
10.1.3 . Vordere Begrenzungsleuchten
10.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger
10.1.5 . Hintere Begrenzungsleuchten
10.1.6 . Bremsleuchten
10.1.7 . Hintere Kennzeichenleuchte
10.1.8 . Rote Rückstrahler , hinten
10.1.9 . Rückstrahler für Anhänger , vorn
10.2 . Zulässige Einrichtungen :
10.2.1 . Nebelscheinwerfer
10.2.2 . Parkleuchten
10.2.3 . Rückfahrscheinwerfer
10.2.4 . Vordere Begrenzungsleuchten für Anhänger
10.2.5 . Seitliche gelbe Rückstrahler
10.3 . Zusätzliche Einrichtungen für Spezialfahrzeuge
11 . VERBINDUNG ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER
12 . VERSCHIEDENES
12.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen
12.1.1 . normale
12.1.2 . besondere
12.2 . Sonderbestimmungen für Kraftomnibusse
12.3 . Sonderbestimmungen für Kraftdroschken
12.4 . Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern
12.5 . Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs
12.6 . Abschlepphaken
12.7 . Anhängerstützvorrichtung
12.8 . Warneinrichtung
BEMERKUNGEN
Bei jeder Rubrik , bei der Lichtbilder oder Zeichnungen beizufügen sind , sind die Nummern der entsprechenden Anlagen anzugeben .
( a ) Bei jedem Fahrzeugteil , für das eine Bauartgenehmigung erteilt wurde , kann die Beschreibung durch einen Hinweis auf diese Bauartgenehmigung ersetzt werden . Ebenso ist eine Beschreibung nicht nötig bei Fahrzeugteilen , deren Bauweise klar aus den beigefügten Schemata oder Skizzen hervorgeht .
( b ) Angabe gemäß folgender internationaler Klasseneinteilung :
1 . Klasse M : Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Personenbeförderung mit drei Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .
- Klasse M1 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit höchstens 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz .
- Klasse M2 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem Hoechstgewicht bis zu 5 t .
- Klasse M3 : Fahrzeuge für Personenbeförderung mit mehr als 8 Sitzplätzen ausser dem Fahrersitz und einem Hoechstgewicht üb * t .
2 . Klasse N : Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit mindestens 4 Rädern sowie Kraftfahrzeuge für Güterbeförderung mit 3 Rädern und einem Hoechstgewicht über 1 t .
- Klasse N1 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht bis zu 3,5 t .
- Klasse N2 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis 12 t .
- Klasse N3 : Fahrzeuge für Güterbeförderung mit einem Hoechstgewicht über 12 t .
3 . Klasse O : Anhänger ( einschließlich Sattelanhänger )
- Klasse O1 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht bis zu 0,75 t .
- Klasse O2 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht über 0,75 t bis zu 3,5 t .
- Klasse O3 : Anhänger mit einem Hoechstgewicht über 3,5 t bis zu 10 t .
- Klasse O4 : Anhänger mit einem Gesamtgewicht über 10 t .
( c ) Wenn möglich EURONORM-Bezeichnung ; gegebenenfalls sind anzugeben :
- die Beschreibung des Werkstoffs ,
- die Streckgrenze ,
- die Bruchfestigkeit ,
- die Elastizität in % ,
- die Brinellhärte .
( d ) Bei Ausführung mit normalem Führerhaus und mit Führerhaus mit Liegeplatz sind für beide Ausführungen Abmessungen und Gewichte anzugeben .
( e ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 ( 1 ) Definition Nr . 2 .
( f ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 33 .
( g ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 35 .
( h ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 1 .
( i ) Wenn es sich um die Betriebserlaubnis für ein Kraftfahrzeug ohne Aufbau handelt , so werden in die zweite Spalte die vom Hersteller angegebenen Kleinst - und Grösstabmessungen eingetragen ; die dritte Spalte ist nicht auszufuellen .
( j ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 9 .
( k ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 12 .
( l ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 13 .
( m ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 18 .
( n ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 19 .
( o ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 7 .
( p ) Das Führergewicht ist pauschal auf 75 kg veranschlagt .
( q ) Für andere als Hubkolbenmotoren ist eine allgemeine Beschreibung beizufügen .
( r ) Die geforderten Angaben sind für alle etwa vorgesehenen Varianten zu machen .
( s ) Eine Toleranz von 5 % ist zulässig .
( t ) Nur angeben , ob vorhanden .
( u ) Empfehlungsentwurf ISO Nr . 586 Definition Nr . 27 .
( v ) Für jede Bremsanlage ist näher auszuführen :
- Art und Ausführung der Bremsen ( Maßskizze ) ( Trommel - oder Scheibenbremsen ; gebremste Räder , Verbindung zu den gebremsten Rädern ; Bremsbeläge , ihre Beschaffenheit , ihre wirksame Bremsfläche ; Halbmesser der Trommeln , Bremsbacken oder Bremsscheiben ; Trommelgewicht , Einrichtung zum Nachstellen der Bremsen ) .
- Betätigungs - und Übertragungseinrichtung ( Skizze ) ( Bauart , Einstellung , Hebelübersetzungen , Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung , deren Lage ; Bedienung durch Hebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertragung , Merkmale der wichtigsten Übertragungsteile , Betätigungszylinder und -kolben ; Bremszylinder ) .
( 1 ) Dokument ISO/TC 22 ( Sekretariat 133 ) 328 - Januar 1963 .
ANHANG II
EWG-BETRIEBSERLAUBNISBOGEN
A . ALLGEMEINES
Bei der Aufstellung eines Betriebserlaubnisbogens im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens ist folgendermassen vorzugehen :
1 . Auf Grund der Angaben im Beschreibungsbogen werden , nachdem die Richtigkeit dieser Angaben nachgeprüft worden ist , die im Muster des Betriebserlaubnisbogens gemäß Punkt B dieser Anlage hierfür vorgesehenen Spalten ausgefuellt .
2 . Neben jeder Spalte des Betriebserlaubnisbogens werden nachstehende Vermerke eingetragen , nachdem die entsprechenden Kontrollen und Versuche durchgeführt worden sind :
" Ü " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den Angaben des Beschreibungsbogens ;
" ER " : Kontrolle der Übereinstimmung des betreffenden Bauteils oder Fahrzeugmerkmals mit den harmonisierten Vorschriften gemäß Einzelrichtlinie ;
" P " : Aufstellung des Prüfprotokolls , das dem Betriebserlaubnisbogen beizufügen ist ;
" Sk " : Nachprüfen , ob eine Skizze und/oder ein Schema vorhanden ist .
B . MUSTER EINES BETRIEBSERLAUBNISBOGENS FÜR EIN KRAFTFAHRZEUG
0 . ALLGEMEINES
0.1 . Fabrikmarke ( Fir * bezeichnung )
0.2 . Typ und Handelsbezeichnung ( gegebenenfalls sind unterschiedliche Ausführungsarten zu vermerken )
0.3 . Art
0.4 . Klasse des Fahrzeugs
0.5 . Name und Anschrift des Herstellers
0.6 . Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers ( gegebenenfalls )
0.7 . Lage und Anbringungsart der Schilder und der vorgeschriebenen Angaben : * ER *
0.7.1 . am Fahrgestell
0.7.2 . am Aufbau
0.7.3 . an der Antriebsmaschine
0.8 . Die Fahrgestellnumerierung innerhalb der Typenserie beginnt mit der Nr . ...
1 . ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEIUGS
1.1 . Fahrgestell ( wenn vorhanden ) * Ü *
2 . ABMESSUNGEN UND GEWICHTE ( mm und kg )
2.1 . Bei Zugmaschinen :
2.1.1 . Vormaß der Sattelkupplung ( grösstes und kleinstes ) * Ü *
2.2 . Hauptabmessungen des Fahrzeugs ( Abmessungen über alles ) * Sk *
* Fahrgestell ohne Aufbau * Fahrgestell mit Aufbau * *
* * ohne Zubehör * mit Zubehör * *
2.2.1 . Länge * * * * ER *
2.2.2 . Breite * * * * ER *
2.2.3 . Höhe bei Leergewicht * * * * ER *
2.2.4 . Überhang , vorn * * * * ER *
2.2.5 . Überhang , hinter * * * * ER *
2.2.6 . Bodenfreiheit ( bei technisch zulässigem Gesamtgewicht ) * * * * ER *
2.2.7 . Achsabstände * * * * ER *
2.3 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeugs * Ü *
2.3.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * Ü *
2.4 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht * ER *
2.4.1 . Verteilung dieses Gewichts auf die Achsen ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * ER *
2.5 . Technisch zulässige Achslast je Achse ( bei Sattelanhängern auf Achsen und Sattelkupplung ) * Ü *
2.6 . Amtlich zulässige Achslast je Achse ( bei Sattelanhängern auch die zulässige Aufliegelast ) * ER *
2.7 . Technisch zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls technisch zulässige Anhängelast ) * Ü *
2.8 . Amtlich zulässiges Gesamtgewicht , wenn das Fahrzeug als Zugfahrzeug verwendet wird ( gegebenenfalls zulässige Anhängelast ) * ER *
2.9 . Überstrichene Fahrbahnfläche bei Kreisfahrt * ER *
2.10 . Verhältnis Motorleistung/Hoechstgewicht ( mal PS/kg ) und Anfahrvermögen an Steigungen * ER *
3 . ANTRIEBSMASCHINE
3.1 . Hersteller
3.2 . Bei Wärmekraftmaschinen :
3.2.1 . Hoechstleistung bei ... U/min ( Angabe der verwendeten Norm ) * Ü *
3.2.2 . Kraftstoffbehälter * ER *
3.2.3 . Reservebehälter für Kraftstoff * ER *
3.2.4 . Elektrische Anlage * Ü *
3.2.5 . Funkentstörung * ER - P *
3.2.6 . Geräuschpegel * ER - P *
3.2.7 . Schalldämpfer * ER - P - Sk *
3.2.8 . Verunreinigung der Luft :
3.2.8.1 . Fahrzeuge mit Ottomotor * ER - P *
3.2.8.2 . Fahrzeuge mit Dieselmotor * ER - P *
4 . KRAFTÜBERTRAGUNG
4.1 . Hoechstgeschwindigkeit des Fahrzeugs im schnellsten Gang ( km/h ) * Ü *
4.2 . Geschwindigkeitsmesser * ER *
4.3 . Rückwärtsgang * ER *
5 . ACHSEN
6 . AUFHÄNGUNG
6.1 . Normalbereifung * ER *
6.2 . Merkmale der federnden Teile der Aufhängung * ER *
7 . LENKVORRICHTUNG
7.1 . Art der Lenkung und der Übertragung * ER *
7.2 . Art der Lenkhilfe und notwendige Betätigungskraft * ER *
7.3 . Kleinster Wendekreisdurchmesser * Ü *
7.3.1 . - rechts
7.3.2 . - links
8 . BREMSANLAGEN
8.1 . Betriebsbremsanlage * ER *
8.2 . Hilfsbremsanlage * ER *
8.3 . Feststellbremsanlage * ER *
8.4 . Zusätzliche Bremsanlagen , sowiet vorhanden ( insbesondere Dauerbremse ) * ER *
8.5 . Bremsanlage , die bei Bruch der Anhängevorrichtung selbständig wirkt ( bei Anhängern oder Sattelanhängern ) * ER *
8.6 . Fahrzeuge , die Anhänger mitführen sollen :
8.6.1 . Anlage für die Betätigung der Anhängerbremse * ER *
8.7 . Etwaige Fremdenergiequellen * ER *
8.8 . Versuchsbedingungen * P *
8.9 . Versuchsergebnisse * P *
9 . AUFBAU
9.1 . Türen ( Anzahl , Abmessungen , Öffnungseinrichtung , Schlösser , Scharniere ) * ER *
9.2 . Sichtfeld * ER *
9.3 . Windschutzscheibe und sonstige Scheiben * ER *
9.3.1 . Neigung der Windschutzscheibe
9.4 . Scheibenwischer * ER *
9.5 . Scheibenwascher * ER *
9.6 . Entfrostung * ER *
9.7 . Rückspiegel * ER *
9.8 . Innenausstattung : * ER *
9.8.1 . Innerer Schutz für die Insassen
9.8.2 . Anordnung und Kennzeichnung der Bedienteile
9.8.3 . Sitze ( Anzahl , Lage , Merkmale )
9.9 . Äussere Ausrüstung * ER *
9.10 . Sicherheitsgurte und andere Haltevorrichtungen * ER *
9.11 . Verankerungen für Sicherheitsgurte * ER *
9.12 . Anbringungsstellen für die amtlichen Kennzeichen * ER *
9.13 . Unterfahrschutz * ER *
10 . BELEUCHTUNGS - UND LICHTSIGNALEINRICHTUNGEN
10.1 . Vorgeschriebene Einrichtungen :
10.1.1 . Scheinwerfer für Abblendlicht * ER *
10.1.2 . Scheinwerfer für Fernlicht * ER *
10.1.3 . Vordere Begrenzungsleuchten * ER *
10.1.4 . Fahrtrichtungsanzeiger * ER *
10.1.5 . Hintere Begrenzungsleuchten * ER *
10.1.6 . Bremsleuchten * ER *
10.1.7 . Hintere Kennzeichenleuchte * ER *
10.1.8 . Rote Rückstrahler , hinten * ER *
10.1.9 . Rückstrahler für Anhänger , vorn * ER *
10.2 . Zulässige Einrichtungen :
10.2.1 . Nebelscheinwerfer * ER *
10.2.2 . Parkleuchten * ER *
10.2.3 . Rückfahrscheinwerfer * ER *
10.2.4 . Vordere Begrenzungsleuchten für Anhänger * ER *
10.2.5 . Seitliche gelbe Rückstrahler * ER *
11 . VERBINDUNG ZWISCHEN ZUGFAHRZEUG UND ANHÄNGER ODER SATTELANHÄNGER * ER *
12 . VERSCHIEDENES
12.1 . Vorrichtungen für Schallzeichen * ER *
12.2 . Sonderbestimmungen für Kraftomnibusse * ER *
12.3 . Sonderbestimmungen für Kraftdroschken * ER *
12.4 . Sonderbestimmungen für Fahrzeuge zur Beförderung von Gütern * ER *
12.5 . Einrichtungen gegen die unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen * ER *
12.6 . Abschlepphaken * ER *
12.7 . Anhängerstützvorrichtung * ER *
12.8 . Warneinrichtung * ER *
12.9 . Fahrtschreiber , soweit vorhanden * ER *
Hiermit wird bestätigt , daß die im Beschreibungsbogen Nr . ... enthaltenen Angaben des Herstellers mit dem vom Hersteller als Prototyp des Modells ... vorgeführten Fahrzeug , Fahrgestell-Nr . ... , Motor-Nr . ( 1 ) ... übereinstimmen .
Die auf Antrag des Herstellers vorgenommenen Feststellungen ergeben , daß das vorstehend beschriebene und als Baumuster einer Serie vorgeführte Fahrzeug allen in dem vorliegenden Bogen aufgefuhrten Vermerken entspricht .
Geschehen zu ... , am ...
... ( Unterschrift )
( 1 ) Oder wenn diese nicht angegeben worden ist , eine andere Angabe .
ANHANG III
MUSTER
ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
Hiermit wird ... ( Name und Vornamen ) ... bescheinigt , daß das Fahrzeug
1 . Art : ...
2 . Fabrikmarke : ...
3 . Typ : ...
4 . Nummer innerhalb der Typenserie : ... mit dem am ... in ... durch ... genehmigten , im Betriebserlaubnisbogen Nr . ... und im Beschreibungsbogen Nr . ... beschriebenen Typ vollkommen übereinstimmt .
Geschehen zu ... ( Ort ) ... , am ...
... ( Unterschrift )
... ( Stellung )
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