31970D0372


Titel und Fundstelle

70/372/EWG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses

 ABl. L 170 vom 3.8.1970, S. 1–1 (DE, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 60 - 60
 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 470 - 470
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 60 - 60
 Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 534 - 534
 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 155 - 155
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 15 - 15
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 4 S. 15 - 15

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BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1970 über die Einsetzung eines Ständigen Futtermittelausschusses (70/372/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

nach Kenntnisnahme von dem Entwurf des Beschlusses der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den vom Rat erlassenen Vorschriften im Futtermittelbereich ist im Hinblick auf ihre leichtere Durchführung ein Verfahren für eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission vorgesehen ; es ist zweckmässig, zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit einen Ausschuß einzusetzen, der mit der Wahrnehmung der ihm durch diese Vorschriften übertragenen Aufgaben betraut ist.

Es ist wünschenswert, daß sich diese Zusammenarbeit auf alle von diesen Vorschriften erfassten Bereiche erstreckt ; zu diesem Zweck sollte der genannte Ausschuß ermächtigt werden, alle einschlägigen Fragen zu prüfen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Futtermittelausschuß - im folgenden "Ausschuß" genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

Artikel 2

Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr, die ihm durch die vom Rat im Futtermittelbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind.

Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 3

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1970.

Im Namen des Rates

Der Präsident

W. SCHEEL

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