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Document 31969R1191

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

OJ L 156, 28.6.1969, p. 1–7 (DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1969(I) P. 258 - 263
English special edition: Series I Volume 1969(I) P. 276 - 282
Greek special edition: Chapter 07 Volume 001 P. 100 - 106
Spanish special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 131 - 136
Portuguese special edition: Chapter 08 Volume 001 P. 131 - 136
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 001 P. 64 - 69
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 001 P. 64 - 69
Special edition in Czech: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Estonian: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Latvian: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Lithuanian: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Hungarian Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Maltese: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Polish: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Slovak: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Slovene: Chapter 07 Volume 001 P. 19 - 25
Special edition in Bulgarian: Chapter 07 Volume 001 P. 25 - 31
Special edition in Romanian: Chapter 07 Volume 001 P. 25 - 31

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 02/12/2009; Aufgehoben durch 32007R1370

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1969/1191/oj

31969R1191

Verordnung (EWG) Nr. 1191/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Amtsblatt Nr. L 156 vom 28/06/1969 S. 0001 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0064
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0258
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0064
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(I) S. 0276
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0100
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0131
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 08 Band 1 S. 0131


I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EWG) Nr. 1191/69 DES RATES vom 26. Juni 1969 über das Vorgehen der Mitgliedstaaten bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 75 und 94,

gestützt auf die Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen (1),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Ein Ziel der gemeinsamen Verkehrspolitik ist die Beseitigung der Unterschiede, die sich dadurch ergeben, daß die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundene Verpflichtungen auferlegen ; diese Unterschiede führen zu einer erheblichen Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen.

Es ist also notwendig, die in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufzuheben ; in gewissen Fällen müssen sie jedoch aufrechterhalten werden, um eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherzustellen ; eine solche Verkehrsbedienung ist nach Angebot und Nachfrage im Verkehr und den Bedürfnissen der Allgemeinheit zu beurteilen.

Die Maßnahmen zur Aufhebung der Verpflichtungen erstrecken sich nicht auf die Beförderungsentgelte und -bedingungen, die den Unternehmen im Personenverkehr zugunsten bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind.

Für die Anwendung dieser Maßnahmen ist festzulegen, welche Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes unter diese Verordnung fallen ; diese Verpflichtungen umfassen die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht.

Es muß den Mitgliedstaaten überlassen werden, von sich aus Maßnahmen zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes zu treffen ; da diese Verpflichtungen die Verkehrsunternehmen jedoch belasten können, müssen sie bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufhebung beantragen können.

Es ist vorzusehen, daß die Verkehrsunternehmen die Aufhebung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes nur beantragen können, wenn ihnen aus diesen Verpflichtungen wirtschaftliche Nachteile erwachsen, die nach den in dieser Verordnung festgelegten gemeinsamen Methoden festgestellt werden.

Um den Betrieb zu verbessern, müssen die Verkehrsunternehmen die Möglichkeit haben, in ihrem Antrag die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels vorzuschlagen, das dem Verkehr besser angepasst ist.

Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anordnen, so müssen sie ihre Entscheidungen mit Auflagen verbinden können, die geeignet sind, den Ertrag der jeweiligen Leistung zu verbessern ; es ist ferner notwendig, daß die zuständigen Behörden zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung vorsehen können, einen Ersatzverkehr einzurichten, wenn sie die Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anordnen. (1) ABl. Nr. 88 vom 24.5.1965, S. 1500/65. (2) ABl. Nr. C 27 vom 28.3.1968, S. 18. (3) ABl. Nr. C 49 vom 17.5.1968, S. 15.

Um die Interessen aller Mitgliedstaaten berücksichtigen zu können, ist ein gemeinsames Verfahren für die Fälle zu schaffen, in denen die Aufhebung einer Betriebs- oder Beförderungspflicht die Interessen eines anderen Mitgliedstaats wesentlich berühren könnte.

Damit die Prüfung der Anträge der Unternehmen auf Aufhebung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in angemessener Weise durchgeführt werden kann, müssen Fristen für die Einreichung dieser Anträge bzw. für deren Prüfung durch die Mitgliedstaaten gesetzt werden.

Auf Grund von Artikel 5 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, ist eine von den zuständigen Behörden angeordnete Aufrechterhaltung einer in dieser Verordnung genannten Verpflichtung des öffentlichen Dienstes mit der Auflage verbunden, die den Verkehrsunternehmen daraus entstehenden Belastungen auszugleichen.

Für die Verkehrsunternehmen muß der Anspruch auf Ausgleich der Belastungen entstehen, sobald die Mitgliedstaaten die Aufrechterhaltung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes angeordnet haben ; wegen des Systems der jährlichen Haushaltspläne kann dieser Anspruch in der ersten Zeit der Anwendung dieser Verordnung jedoch nicht vor dem 1. Januar 1971 entstehen ; dieser Zeitpunkt kann in Verbindung mit etwaigen Verlängerungen der Fristen für die Prüfung der Anträge der Verkehrsunternehmen verschoben werden.

Artikel 6 der Entscheidung des Rates vom 13. Mai 1965 über die Harmonisierung bestimmter Vorschriften, die den Wettbewerb im Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr beeinflussen, sieht im übrigen vor, daß die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen die Belastungen ausgleichen müssen, die daraus entstehen, daß ihnen im Personenverkehr die Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen zugunsten einer bestimmten Bevölkerungsgruppe auferlegt ist ; dieser Ausgleich muß ab 1. Januar 1971 erfolgen ; dieser Zeitpunkt kann bei besonderen Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat nach einem gemeinsamen Verfahren um ein Jahr verschoben werden.

Die Belastungen, die aus einer Aufrechterhaltung der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes entstehen, sind nach gemeinsamen Methoden auszugleichen ; bei der Festsetzung dieses Ausgleichs ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen eine Aufhebung der Verpflichtung auf die Tätigkeit des Unternehmens hätte.

Es ist notwendig, diese Verordnung auch auf jeden neuen Fall einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anzuwenden, die in dieser Verordnung definiert ist und den Verkehrsunternehmen auferlegt wird.

Da die Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, von den Mitgliedstaaten nach gemeinsamen, in dieser Verordnung festgelegten Methoden gewährt werden, ist das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht auf diese Ausgleichszahlungen anzuwenden.

Die Kommission muß sich von den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte über die Anwendung dieser Verordnung verschaffen können.

Damit der Rat in jedem Mitgliedstaat den Stand der Durchführung dieser Verordnung prüfen kann, legt die Kommission dem Rat hierzu vor dem 31. Dezember 1972 einen Bericht vor.

Es muß dafür gesorgt werden, daß die Mitgliedstaaten den Verkehrsunternehmen die Möglichkeit einräumen, ihre Interessen hinsichtlich der besonderen Entscheidungen, die die Mitgliedstaaten zur Durchführung dieser Verordnung treffen, mit geeigneten Mitteln geltend zu machen.

Diese Verordnung gilt zunächst für den Eisenbahnverkehr der sechs staatlichen Eisenbahnunternehmen der Mitgliedstaaten und bei den Unternehmen der übrigen Verkehrsarten für die Unternehmen, die nicht hauptsächlich Beförderungen mit örtlichem oder regionalem Charakter durchführen ; daher wird der Rat innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung über die Maßnahmen entscheiden müssen, die im Bereich der Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes in bezug auf die nicht unter diese Verordnung fallenden Verkehrsleistungen zu treffen sind -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

ABSCHNITT I Allgemeine Vorschriften

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten heben die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs auferlegten, in dieser Verordnung definierten Verpflichtungen auf, die mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbunden sind.

(2) Die Verpflichtungen können jedoch insoweit aufrechterhalten werden, als sie für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung unerläßlich sind.

(3) Auf dem Gebiet des Personenverkehrs findet Absatz 1 auf Beförderungsentgelte und -bedingungen keine Anwendung, die ein Mitgliedstaat im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt hat.

(4) Die den Verkehrsunternehmen durch die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen nach Absatz 2 und durch die Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen nach Absatz 3 entstehenden Belastungen sind nach den in dieser Verordnung vorgesehenen gemeinsamen Methoden auszugleichen.

Artikel 2

(1) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes sind die Verpflichtungen, die das Verkehrsunternehmen im eigenen wirtschaftlichen Interesse nicht oder nicht im gleichen Umfang und nicht unter den gleichen Bedingungen übernehmen würde.

(2) Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes im Sinne des Absatzes 1 sind die Betriebspflicht, die Beförderungspflicht und die Tarifpflicht.

(3) Betriebspflicht im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, für die Strecken oder die Einrichtungen, deren Betrieb ihnen durch Konzession oder gleichwertige Genehmigung übertragen ist, alle Maßnahmen zu treffen, um eine Verkehrsbedienung sicherzustellen, welche festgesetzten Normen für die Kontinuität, die Regelmässigkeit und die Kapazität entspricht. Eingeschlossen ist auch die Verpflichtung, zusätzliche Betriebseinrichtungen zu unterhalten, sowie die Verpflichtung, die Strekken, das Material - soweit es auf dem gesamten Streckennetz überzählig ist - und die Anlagen nach der Einstellung von Verkehrsdiensten in gutem Zustand zu erhalten.

(4) Beförderungspflicht im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, alle Personen- oder Güterbeförderungen zu bestimmten Beförderungsentgelten und -bedingungen anzunehmen und auszuführen.

(5) Tarifpflicht im Sinne dieser Verordnung ist die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen, zur Anwendung von behördlich festgesetzten oder genehmigten, mit dem kaufmännischen Interesse des Unternehmens nicht zu vereinbarenden Entgelten, die sich insbesondere bei bestimmten Gruppen von Reisenden, bestimmten Güterarten oder bestimmten Verkehrswegen aus der Auferlegung oder verweigerten Änderung von besonderen Tarifmaßnahmen ergeben.

Unterabsatz 1 gilt weder für Verpflichtungen, die sich für alle Wirtschaftstätigkeiten aus allgemeinen preispolitischen Maßnahmen ergeben, noch für Verpflichtungen aus Maßnahmen, die auf dem Gebiet der allgemeinen Beförderungsentgelte und -bedingungen im Hinblick auf die Organisation des Verkehrsmarktes oder eines Teils des Verkehrsmarktes beschlossen werden.

ABSCHNITT II Gemeinsame Grundsätze für die Aufhebung oder die Aufrechterhaltung von Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes

Artikel 3

(1) Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die völlige oder teilweise Aufrechterhaltung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes anordnen und mehrere Lösungen unter gleichartigen Bedingungen eine ausreichende Verkehrsbedienung sicherstellen würden, so wählen die zuständigen Behörden diejenige Lösung, welche die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt.

(2) Die ausreichende Verkehrsbedienung ist nach folgenden Merkmalen zu beurteilen: a) dem öffentlichen Interesse;

b) der Möglichkeit, andere Verkehrsmittel einzusetzen, sowie der Feststellung, ob diese Verkehrsmittel geeignet sind, die betreffenden Verkehrsbedürfnisse zu befriedigen;

c) den Beförderungsentgelten und -bedingungen, welche den Verkehrsnutzern angeboten werden können.

Artikel 4

(1) Es ist Sache der Verkehrsunternehmen, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die völlige oder teilweise Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes zu beantragen, wenn ihnen aus dieser Verpflichtung wirtschaftliche Nachteile erwachsen.

(2) Die Verkehrsunternehmen können in ihren Anträgen vorschlagen, das gegenwärtig benutzte Verkehrsmittel durch ein anderes zu ersetzen. Die Verkehrsunternehmen errechnen nach Artikel 5, wie ihre Finanzlage durch Einsparungen verbessert werden könnte.

Artikel 5

(1) Aus einer Betriebs- oder Beförderungspflicht erwachsen wirtschaftliche Nachteile, wenn die Verringerung der Belastungen, die durch die völlige oder teilweise Aufhebung dieser Verpflichtung zu einer Leistung oder zu einer Gesamtheit von dieser Verpflichtung unterliegenden Leistungen erreicht werden kann, stärker ist als der Rückgang der sich aus dieser Aufhebung ergebenden Einnahmen.

Die wirtschaftlichen Nachteile werden auf der Grundlage einer gegebenenfalls bereinigten Bilanz der jährlichen wirtschaftlichen Nachteile errechnet, die sich aus dem Unterschied zwischen der Verringerung der jährlichen Belastungen und der Verringerung der jährlichen Einnahmen im Falle der Aufhebung der Verpflichtung ergeben.

Erstrecken sich Betriebs- oder Beförderungspflichten auf eine oder mehrere Arten des Personen- oder des Güterverkehrs eines Verkehrsnetzes oder eines bedeutenden Teils der Linien eines Verkehrsnetzes, so werden die Kosten, die bei einer Aufhebung der Verpflichtung wegfallen können, an Hand einer Aufschlüsselung der dem Unternehmen aus seiner Verkehrstätigkeit entstehenden Gesamtkosten nach den einzelnen Teilen dieser Verkehrstätigkeit ermittelt.

Der wirtschaftliche Nachteil entspricht dann der Höhe des Unterschieds zwischen den Kosten, die dem von der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes betroffenen Teil der Tätigkeit des Unternehmens anzulasten sind, und den entsprechenden Einnahmen.

Die wirtschaftlichen Nachteile werden unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Verpflichtung auf die Gesamttätigkeit des Unternehmens ermittelt.

(2) Aus einer Tarifpflicht erwachsen wirtschaftliche Nachteile, wenn der Unterschied zwischen den Einnahmen und den Belastungen des der Verpflichtung unterliegenden Verkehrs geringer ist als der Unterschied zwischen den Einnahmen und den Belastungen des Verkehrs, die sich unter Berücksichtigung der Kosten der der Verpflichtung unterliegenden Leistungen sowie der Marktlage bei kaufmännischer Geschäftsführung ergeben würden.

Artikel 6

(1) Die Verkehrsunternehmen stellen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Anträge nach Artikel 4.

Die Verkehrsunternehmen können Anträge auch nach Ablauf der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Frist einreichen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 1 erfuellt sind.

(2) Die Entscheidungen über eine befristete völlige oder teilweise Beibehaltung oder Aufhebung einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstes sehen die Gewährung eines Ausgleichs für die dadurch entstehenden Belastungen vor, der nach den gemeinsamen Methoden der Artikel 10 bis 13 errechnet wird.

(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten entscheiden über Betriebs- oder Beförderungspflichten binnen eines Jahres und über Tarifpflichten binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags.

Der Anspruch auf Ausgleich entsteht mit dem Tage der Entscheidung der zuständigen Behörden, frühestens aber ab 1. Januar 1971.

(4) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können jedoch die Frist des Absatzes 3 Unterabsatz 1 höchstens bis zum 1. Januar 1972 verlängern, wenn sie dies wegen der Zahl und der Bedeutung der von den einzelnen Unternehmen gestellten Anträge für notwendig halten. Der Anspruch auf Ausgleich entsteht in diesem Fall zu diesem Zeitpunkt.

Wollen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so unterrichten sie die betreffenden Unternehmen davon binnen sechs Monaten nach Einreichung der Anträge.

Der Rat kann einen Mitgliedstaat, sofern dieser sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, auf dessen Antrag und auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, die Frist des Unterabsatzes 1 bis zum 1. Januar 1973 zu verlängern.

(5) Haben die zuständigen Behörden innerhalb der vorgesehenen Fristen keine Entscheidung getroffen, so ist die Verpflichtung, deren Aufhebung nach Artikel 4 Absatz 1 beantragt worden ist, aufgehoben.

(6) Der Rat prüft an Hand eines von der Kommission vor dem 31. Dezember 1972 vorzulegenden Berichtes die Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten in bezug auf die Durchführung dieser Verordnung.

Artikel 7

(1) Die Entscheidung über die Aufrechterhaltung kann mit Auflagen verbunden werden, die dazu bestimmt sind, den Ertrag der der Verpflichtung unterliegenden Leistungen zu verbessern.

(2) Die Entscheidung über die Aufhebung kann vorsehen, daß ein Ersatzverkehr einzurichten ist. In diesem Fall wird die Aufhebung frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Ersatzverkehr aufgenommen ist.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor ihrer Ausführung die Maßnahmen zur Aufhebung von Betriebs- und Beförderungspflichten mit, welche sie für Strecken oder Verkehrsdienste ergreifen wollen, die den Handel oder Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten berühren können. Davon unterrichten sie die anderen Mitgliedstaaten.

(2) Wenn die Kommission es für zweckmässig hält oder wenn ein Mitgliedstaat dies beantragt, berät sie mit den Mitgliedstaaten über die vorgesehenen Maßnahmen.

(3) Binnen zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung nach Absatz 1 richtet die Kommission an jeden in Betracht kommenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme oder eine Empfehlung.

ABSCHNITT III Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen im Personenverkehr, die im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind

Artikel 9

(1) Die Höhe des Ausgleichs für Belastungen, die den Unternehmen im Personenverkehr aus der Anwendung von Beförderungsentgelten und -bedingungen erwachsen, die ihnen im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind, wird nach den gemeinsamen Methoden der Artikel 11 bis 13 errechnet.

(2) Der Ausgleich ist ab 1. Januar 1971 zu leisten.

Der Rat kann einen Mitgliedstaat, sofern dieser sich in besonderen Schwierigkeiten befindet, auf dessen Antrag und auf Vorschlag der Kommission ermächtigen, diesen Zeitpunkt auf den 1. Januar 1972 zu verschieben.

(3) Die Ausgleichsanträge werden bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gestellt.

ABSCHNITT IV Gemeinsame Ausgleichsmethoden

Artikel 10

(1) Die Höhe des Ausgleichs nach Artikel 6 entspricht bei einer Betriebs- oder Beförderungspflicht dem Unterschied zwischen der Verringerung der Belastung und der Verringerung der Einnahmen des Unternehmens im Falle der völligen oder teilweisen Aufhebung der Verpflichtung während des in Betracht kommenden Zeitraums.

Werden jedoch die wirtschaftlichen Nachteile an Hand einer Aufschlüsselung der dem Unternehmen aus seiner Verkehrstätigkeit entstehenden Gesamtkosten nach den einzelnen Teilen dieser Verkehrstätigkeit errechnet, so entspricht der Ausgleichsbetrag dem Unterschied zwischen den Kosten, die dem von der Verpflichtung des öffentlichen Dienstes betroffenen Teil der Tätigkeit des Unternehmens anzulasten sind, und den entsprechenden Einnahmen.

(2) Bei der Berechnung der Belastungen und Einnahmen nach Absatz 1 ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung der Verpflichtung für die gesamte Tätigkeit des Unternehmens haben würde.

Artikel 11

(1) Die Höhe des Ausgleichs nach Artikel 6 und nach Artikel 9 Absatz 1 entspricht im Falle einer Tarifpflicht dem Unterschied zwischen den beiden folgenden Grössen: a) Die erste Grösse entspricht dem Unterschied zwischen dem Produkt aus der Anzahl der erwarteten Beförderungseinheiten und

- entweder dem günstigsten Tarif, den die Verkehrsnutzer in Anspruch nehmen könnten, wenn die Verpflichtung nicht bestanden hätte,

- oder mangels eines solchen Tarifs dem Entgelt, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung und unter Berücksichtigung der Kosten der Leistung sowie der Marktlage angewandt hätte,

und dem Produkt aus der Anzahl der tatsächlichen Beförderungseinheiten und dem Pflichttarif während des in Betracht kommenden Zeitraums.

b) Die zweite Grösse entspricht dem Unterschied zwischen den Kosten, die sich entweder aus der Anwendung des günstigsten Tarifs oder des Entgelts ergeben hätten, welches das Unternehmen bei kaufmännischer Geschäftsführung angewandt hätte, und den Kosten, die sich aus der Anwendung des Pflichttarifs ergeben.

(2) Wenn der nach Absatz 1 errechnete Ausgleich wegen der Marktlage nicht ausreicht, die gesamten Kosten des der Tarifpflicht unterliegenden Verkehrs zu decken, so entspricht die Höhe des Ausgleichs nach Artikel 9 Absatz 1 dem Unterschied zwischen diesen Kosten und den Einnahmen dieses Verkehrs. Etwaige Ausgleichsmaßnahmen, die bereits nach Artikel 10 erfolgt sind, werden bei dieser Berechnung berücksichtigt.

(3) Bei der Berechnung der Belastungen und Einnahmen nach Absatz 1 ist zu berücksichtigen, welche Auswirkungen die Aufhebung der Verpflichtung auf die gesamte Tätigkeit des Unternehmens haben würde.

Artikel 12

Bei der Berechnung der durch die Aufrechterhaltung der Verpflichtungen entstehenden Kosten wird von einer zweckdienlichen Geschäftsführung des Unternehmens und der Lieferung von Verkehrsleistungen einer angemessenen Qualität ausgegangen.

Die kalkulatorischen Zinsen können um die Zinsen für das Eigenkapital gekürzt werden.

Artikel 13

(1) Die Entscheidungen nach den Artikeln 6 und 9 legen die Höhe des Ausgleichs für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr im voraus fest. Sie legen gleichzeitig fest, auf Grund welcher Faktoren die Höhe der Beträge berichtigt werden kann.

(2) Die Berichtigung der in Absatz 1 genannten Beträge erfolgt jährlich nach dem Jahresabschluß des Unternehmens.

(3) Die im voraus festgelegten Ausgleichsbeträge werden gestaffelt gezahlt. Die auf Grund einer Berichtigung nach Absatz 2 fälligen Beträge werden unmittelbar nach der Festsetzung der Berichtigungsbeträge gezahlt.

ABSCHNITT V Auferlegung neuer Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes

Artikel 14

(1) Nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten einem Verkehrsunternehmen nur insoweit Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes auferlegen, als diese für die Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung unerläßlich sind, soweit es sich nicht um die Fälle des Artikels 1 Absatz 3 handelt.

(2) Erwachsen den Verkehrsunternehmen aus den nach Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen wirtschaftliche Nachteile im Sinne des Artikels 5 Absätze 1 und 2 oder Belastungen im Sinne des Artikels 9, so sehen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in ihren Entscheidungen über die Auferlegung dieser Verpflichtungen einen Ausgleich für die sich daraus ergebenden Belastungen vor. Die Vorschriften der Artikel 10 bis 13 sind anzuwenden.

ABSCHNITT VI Schlußbestimmungen

Artikel 15

Die Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach den Vorschriften dieser Verordnung werden begründet und in angemessener Weise veröffentlicht.

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten räumen den Verkehrsunternehmen als solchen die Möglichkeit ein, ihre Interessen gegenüber den auf Grund dieser Verordnung gefassten Beschlüssen mit geeigneten Mitteln geltend zu machen.

Artikel 17

(1) Die Kommission kann von den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Auskünfte über die Anwendung dieser Verordnung verlangen. Hält sie es für notwendig, so berät sich die Kommission mit den in Betracht kommenden Mitgliedstaaten.

(2) Auf Ausgleichszahlungen, die sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergeben, ist das Verfahren zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft nicht anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzueglich mit, inwieweit für die einzelnen Kategorien von Verpflichtungen ein Ausgleich für Belastungen erforderlich ist, die sich für die Verkehrsunternehmen daraus ergeben, daß die in Artikel 2 genannten Verpflichtungen des öffentlichen Dienstes aufrechterhalten und im Personenverkehr Beförderungsentgelte und -bedingungen angewandt werden, die im Interesse bestimmter Bevölkerungsgruppen auferlegt sind.

Artikel 18

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen zu gegebener Zeit nach Anhörung der Kommission die zur Durchführung dieser Verordnung, insbesondere des Artikels 4, erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

(2) Die Kommission berät auf Antrag eines Mitgliedstaats oder aus eigenem Ermessen mit den betreffenden Mitgliedstaaten über die in Absatz 1 vorgesehenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.

Artikel 19

(1) Diese Verordnung gilt für den Schienenverkehr folgender Eisenbahnunternehmen:

- Société Nationale des Chemins de fer belges (SNCB)/Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen (NMBS),

- Deutsche Bundesbahn (DB),

- Société Nationale des Chemins de fer français (SNCF),

- Azienda autonoma delle Ferrovie dello Stato (FS),

- Société Nationale des Chemins de fer luxembourgeois (CFL),

- Naamloze Vennootschap Nederlandse Spoorwegen (NS).

(2) Hinsichtlich der Unternehmen der übrigen Verkehrsarten gilt diese Verordnung nicht für Unternehmen, die hauptsächlich Beförderungen mit örtlichem oder regionalem Charakter durchführen.

(3) Der Rat beschließt binnen drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf der Grundlage der in Abschnitt II seiner Entscheidung vom 13. Mai 1965 festgelegten Grundsätze und Ziele, welche Maßnahmen bei mit dem Begriff des öffentlichen Dienstes verbundenen Verpflichtungen für die nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Verkehrsleistungen zu treffen sind.

Artikel 20

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1969 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg, am 26. Juni 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. THORN

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