31969L0466

Richtlinie 69/466/EWG des Rates vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus

Amtsblatt Nr. L 323 vom 24/12/1969 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0253
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0549
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0253
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1969(II) S. 0565
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0023
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0174
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0174


RICHTLINIE DES RATES vom 8. Dezember 1969 zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (69/466/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Erzeugung von verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen und ihrer Früchte nimmt in der Landwirtschaft der Gemeinschaft einen wichtigen Platz ein.

Der Erfolg dieser Erzeugung ist ständig durch Schadorganismen bedroht.

Durch den Schutz dieser Pflanzen gegen diese Schadorganismen soll nicht nur die Produktionskapazität erhalten, sondern auch die Produktivität der Landwirtschaft gesteigert werden.

Die Schutzmaßnahmen gegen das Einschleppen von Schadorganismen in die einzelnen Mitgliedstaaten wären nur von begrenzter Tragweite, wenn diese Schadorganismen nicht in der gesamten Gemeinschaft gleichzeitig und methodisch bekämpft würden und ihre Ausbreitung nicht verhindert würde.

Einer der für die verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen gefährlichsten Schadorganismen ist die San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.).

Dieser Schadorganismus ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten ; es gibt in der Gemeinschaft Befallsgebiete.

Die Kulturen der verholzenden, zweikeimblättrigen Pflanzen in der gesamten Gemeinschaft sind ständig gefährdet, wenn nicht wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung getroffen werden.

Für die Gemeinschaft müssen Mindestvorschriften erlassen werden, damit dieser Schadorganismus niedergehalten werden kann ; die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zusätzliche oder strengere Maßnahmen vorzusehen, soweit diese erforderlich sind -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf die Mindestmaßnahmen zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus (Quadraspidiotus perniciosus Comst.) und zur Verhütung ihrer Ausbreitung, die in den Mitgliedstaaten zu treffen sind.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind

a) Pflanzen : lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen;

b) befallene Pflanzen oder Früchte : Pflanzen oder Früchte, an denen sich eine oder mehrere San-José-Schildläuse befinden, die nicht nachweislich tot sind;

c) Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus : Pflanzen der Gattungen Acer L., Cotoneaster Ehrh., Cratägus L., Cydonia Mill., Evonymus L., Fagus L., Juglans L., Ligustrum L., Malus Mill., Populus L., Prunus L., Pyrus L., Ribes L., Rosa L., Salix L., Sorbus L., Syringa L., Tilia L., Ulmus L., Vitis L.;

d) Baumschulen : Kulturen, in denen Pflanzen gezogen werden, die zur weiteren Anpflanzung, zur Vermehrung oder zum Vertrieb als bewurzelte Einzelpflanzen bestimmt sind.

Artikel 3

Wird ein Auftreten der San-José-Schildlaus festgestellt, so grenzen die Mitgliedstaaten das Befallsgebiet und eine Sicherheitszone ab, die groß genug ist, um den Schutz der benachbarten Gebiete zu gewährleisten.

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß in den Befallsgebieten und in den Sicherheitszonen eine geeignete Behandlung der Wirtspflanzen der San-José- (1)ABl. Nr. 156 vom 15.7.1967, S. 31.

Schildlaus zur Bekämpfung dieses Schadorganismus und zur Verhütung seiner Ausbreitung zu erfolgen hat.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten schreiben folgendes vor: a) alle befallenen Pflanzen, die sich in Baumschulen befinden, sind zu vernichten;

b) alle sonstigen befallenen oder des Befalls verdächtigen Pflanzen, die in einem Befallsgebiet wachsen, sind so zu behandeln, daß diese Pflanzen und ihre frischen Früchte nicht mehr befallen sind, wenn sie in den Verkehr gebracht werden;

c) alle in einem Befallsgebiet wachsenden bewurzelten Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus und die in diesem Gebiet abgetrennten Teile dieser Pflanzen, die zur Vermehrung bestimmt sind, dürfen nur dann innerhalb des Befallsgebiets verpflanzt oder aus diesem Gebiet verbracht werden, wenn an ihnen kein Befall festgestellt worden ist und wenn sie so behandelt worden sind, daß etwa vorhandene San-José-Schildläuse vernichtet sind.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß in den Sicherheitszonen die Wirtspflanzen der San-José-Schildlaus amtlich überwacht und mindestens einmal jährlich daraufhin kontrolliert werden, ob die San-José-Schildlaus aufgetreten ist.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, daß aus allen Partien von Pflanzen, die nicht mit dem Erdboden verwurzelt sind, und von frischen Früchten, an denen ein Befall festgestellt worden ist, die befallenen Pflanzen und Früchte zu vernichten und die übrigen Pflanzen und Früchte der Partie so zu behandeln oder zu verarbeiten sind, daß die etwa noch vorhandenen San-José-Schildläuse vernichtet werden.

Artikel 8

Die Mitgliedstaaten heben die zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung getroffenen Maßnahmen erst auf, wenn das Vorhandensein der San-José-Schildlaus nicht mehr festgestellt wird.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten untersagen das Halten der San-José-Schildlaus.

Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten können folgendes zulassen: a) für wissenschaftliche Zwecke, für den Pflanzenschutz, für Testverfahren und Zuechtungsvorhaben : Ausnahmen von den in den Artikeln 4, 5, 7 und 9 genannten Maßnahmen;

b) in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b) und Artikel 7 die sofortige Verarbeitung befallener frischer Früchte;

c) in Abweichung von Artikel 5 Buchstabe b) und Artikel 7 das Inverkehrbringen befallener frischer Früchte innerhalb des Befallsgebiets.

(2) Die Mitgliedstaaten tragen Sorge dafür, daß die in Absatz 1 genannten Ausnahmen nur zugelassen werden, wenn durch ausreichende Kontrollen sichergestellt wird, daß diese Ausnahmen die Bekämpfung der San-José-Schildlaus nicht beeinträchtigen und keine Gefahr einer Ausbreitung dieses Schadorganismus mit sich bringen.

Artikel 11

Die Mitgliedstaaten können zusätzliche oder strengere Vorschriften zur Bekämpfung der San-José-Schildlaus oder zur Verhütung ihrer Ausbreitung erlassen, soweit diese Vorschriften für die Bekämpfung oder die Verhütung erforderlich sind.

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätetens zwei Jahre nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und unterrichten die Kommission unverzueglich hiervor.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.M.A.H. LUNS