69/414/EWG: Beschluß des Rates vom 13. November 1969 über die Einsetzung eines Ständigen Lebensmittelausschusses
ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9–10 (DE, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 114 - 114
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 487 - 487
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 114 - 114
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 500 - 500
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 3 - 3
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 169 - 169
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 169 - 169
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BESCHLUSS DES RATES
vom 13 . November 1969
über die Einsetzung eines Ständigen Lebensmittelausschusses
( 69/414/EWG )
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,
gestützt auf den Beschlussentwurf der Kommission ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Es erscheint zweckmässig , für die Fälle , in denen der Rat der Kommission auf lebensmittelrechtlichem Gebiet Befugnisse übertragen hat , einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten einzusetzen , um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten und dieser die Möglichkeit zu geben , sich beraten zu lassen .
Es ist ferner wünschenswert , daß sich die Zusammenarbeit auf alle von gemeinschaftlichen Regelungen auf diesem Gebiet erfassten Bereiche erstreckt ; zu diesem Zweck sollte der Ausschuß ermächtigt werden , alle einschlägigen Fragen zu prüfen -
BESCHLIESST :
Artikel 1
Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt .
Artikel 2
Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr , die ihm durch die vom Rat im Lebensmittelbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind .
Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen , die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt .
Artikel 3
Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .
Geschehen zu Brüssel am 13 . November 1969 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
L . DE BLOCK
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