31969D0414


Titel und Fundstelle

69/414/EWG: Beschluß des Rates vom 13. November 1969 über die Einsetzung eines Ständigen Lebensmittelausschusses

 ABl. L 291 vom 19.11.1969, S. 9–10 (DE, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 114 - 114
 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 487 - 487
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 114 - 114
 Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 500 - 500
 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 3 - 3
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 169 - 169
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 169 - 169

 DE  FR  IT  NL

Text

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html   html html   html html html   html         html   html       html html
  pdf   pdf pdf   pdf pdf pdf   pdf         pdf   pdf       pdf pdf
tiff tiff tiff tiff

Daten

Klassifikation

Sonstige Informationen

Verbindungen zwischen Dokumenten

Text

Zweisprachige Anzeige: DA DE EL EN ES FI FR IT NL PT SV

++++

BESCHLUSS DES RATES

vom 13 . November 1969

über die Einsetzung eines Ständigen Lebensmittelausschusses

( 69/414/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ,

gestützt auf den Beschlussentwurf der Kommission ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Es erscheint zweckmässig , für die Fälle , in denen der Rat der Kommission auf lebensmittelrechtlichem Gebiet Befugnisse übertragen hat , einen Ausschuß aus Vertretern der Mitgliedstaaten einzusetzen , um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten und dieser die Möglichkeit zu geben , sich beraten zu lassen .

Es ist ferner wünschenswert , daß sich die Zusammenarbeit auf alle von gemeinschaftlichen Regelungen auf diesem Gebiet erfassten Bereiche erstreckt ; zu diesem Zweck sollte der Ausschuß ermächtigt werden , alle einschlägigen Fragen zu prüfen -

BESCHLIESST :

Artikel 1

Es wird ein aus Vertretern der Mitgliedstaaten bestehender Ständiger Lebensmittelausschuß - im folgenden " Ausschuß " genannt - unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt .

Artikel 2

Der Ausschuß nimmt die Aufgaben wahr , die ihm durch die vom Rat im Lebensmittelbereich erlassenen Bestimmungen in den dort vorgesehenen Fällen und unter den dort vorgesehenen Bedingungen übertragen sind .

Er kann ausserdem jede andere in den Bereich dieser Bestimmungen fallende Frage prüfen , die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats vorlegt .

Artikel 3

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung .

Geschehen zu Brüssel am 13 . November 1969 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

L . DE BLOCK

nach oben

Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen