31968L0089

Richtlinie 68/89/EWG des Rates vom 23. Januar 1968 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohholz

Amtsblatt Nr. L 032 vom 06/02/1968 S. 0012 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0103
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Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0006
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0006
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0013
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Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0078


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RICHTLINIE DES RATES

vom 23 . Januar 1968

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Sortierung von Rohhoiz

( 68/89/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Der Gemeinsame Markt hat eine Steigerung des innergemeinschaftlichen Handels mit Rohholz zur Folge , der sich jährlich bereits auf mehrere Millionen Kubik * neter beläuft .

Die in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandten Messungs - und Sortierungssysteme für Rohholz sind sehr verschieden und wirken sich unmittelbar auf das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes aus .

Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet , wie sie auf der Forstkonferenz in Brüssel im Juni 1959 gewünscht wurde , soll nicht nur den innergemeinschaftlichen Handel erleichtern , sondern auch ermöglichen , für Rohholz eine vergleichbare Statistik über die Produktion , den Handel , den Verbrauch und die Preise in der Gemeinschaft aufzustellen .

Diese Ziele können erreicht werden , wenn die Mitgliedstaaten die zwingend vorgeschriebenen Sortierungen für Rohholz aus anderen Mitgliedstaaten aufheben und den Betreffenden die gesetzliche Möglichkeit einräumen , ein Messungs - und Sortierungssystem anzuwenden , das in der ganzen Gemeinschaft gleich ist .

Rohholz sollte innerhalb der Gemeinschaft nur dann als " EWG-sortiertes " Rohholz in den Verkehr gebracht werden , wenn es einer der vorgesehenen Sortierungen entspricht .

Spätestens zwei Jahre nach der Bekanntgabe dieser Richtlinie sollten im innergemeinschaftlichen Handel mit Rohholz keine Hemmnisse mehr im Hinblick auf die Sortierung bestehen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Diese Richtlinie bezieht sich auf Rohholz , das innerhalb der Gemeinschaft gewerbsmässig als " EWG-sortiertes " Rohholz in den Verkehr gebracht wird .

Artikel 2

Rohholz ist gefälltes , entwipfeltes und entastetes Holz , auch wenn es entrindet , abgelängt oder gespalten ist .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß Rohholz im Verkehr nur dann als " EWG-sortiertes " Rohholz bezeichnet werden darf , wenn es nach den Bestimmungen des Anhangs sortiert und gegebenenfalls gekennzeichnet ist .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten schreiben vor , daß die im Anhang genannten Sortierungsbezeichnungen nur bei Rohholz verwendet werden dürfen , das nach den entsprechenden Bestimmungen des Anhangs sortiert ist .

( 3 ) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen , um sicherzustellen , daß die von ihnen gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen Bestimmungen eingehalten werden .

Artikel 4

Die Mitgliedstaaten können vorschreiben , daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Sortierungen für den Verkehr mit Rohholz der gesamten eigenen Erzeugung oder eines Teils derselben verbindlich sind .

Artikel 5

Mit der durch diese Richtlinie vorgesehenen Sortierung nach Stärke oder Güte ist die Einführung von Unterklassen für den Verkehr mit Rohholz vereinbar . Die Einführung von Unterklassen darf jedoch nicht zu einer Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels führen .

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten setzen alle Vorschriften ausser Kraft , die für Rohholz , das aus einem anderen Mitgliedstaat stammt , eine Sortierung vorschreiben .

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie und ihrem Anhang binnen zwei Jahren nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis .

Artikel 8

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Brüssel am 23 . Januar 1968 .

In Namen des Rates

Der Präsident

M . COUVE DE MURVILLE

( 1 ) ABl . Nr . 156 vom 15 . 7 . 1967 , S . 59 .

( 2 ) ABl . Nr . 17 vom 28 . 1 . 1967 , S . 282/67 .

ANHANG

1 . MESSUNG

1.1 . Allgemeines

1.1.1 . Die Messung erfolgt entweder nach der Masse ( Festmeter oder Raummeter ) oder nach dem Gewicht .

1.1.2 . Bei der Messung wird allein das metrische System angewandt .

1.1.3 . Die Messinstrumente müssen amtlich kontrolliert und in gutem Zustand erhalten werden .

1.2 . Langholz

1.2.1 . Rohholz , dessen Masse üblicherweise in Festmetern angegeben wird , ist Langholz .

1.2.2 . Langholz wird gewöhnlich stückweise gemessen . Langholz mit unregelmässiger Form wird in Sektionen gemessen .

1.2.3 . Die Masse eines einzelnen Stücks wird aus Länge und Durchmesser in oder ohne Rinde ermittelt . Sie wird auf mindestens zwei Dezimalen genau mittels einer der gebräuchlichen Kubierungstafeln berechnet .

1.2.4 . Bei der Messung des Durchmessers wird nach unten auf ganze Zentimeter abgerundet . Erfolgt die Messung in Rinde , wird ein angemessener Rindenabzug vorgenommen . Der erfolgte Abzug wird erwähnt .

1.2.5 . Der Durchmesser wird bis 19 cm Durchmesser ohne Rinde durch einmaliges Kluppen , wie der Stamm im Walde liegt ( waagerechter Durchmesser ) , ermittelt , ab 20 cm Durchmesser ohne Rinde durch zwei zueinander senkrecht stehende Messungen ( möglichst des kürzesten und des längsten Durchmessers ) . Fällt die Meßstelle auf einen Astquirl oder auf einen sonst unregelmässigen Stammteil , so wird der Durchmesser aus dem Mittel der Messungen gleich weit oberhalb und unterhalb der Meßstelle ermittelt .

1.2.6 . Bei der Messung de * Länge wird nach unten auf ganze Dezimeter abgerundet . Bei Langholz mit einem Mittendurchmesser ohne Rinde von 20 cm oder weniger kann die Länge nach unten auf ganze Meter abgerundet werden .

Bei einem Fallkerb wird die Länge von der Mitte dieses Fallkerbes an gemessen .

1.3 . Schichtholz

1.3.1 . Rohholz , dessen Masse üblicherweise in Raummetern angegeben wird , ist Schichtholz .

1.3.2 . Schichtholz erhält bei jedem Aufsetzen ein Höhenübermaß von mindestens drei Prozent .

2 . SORTIERUNG

2.1 . Allgemeines

2.1.1 . Rohholz kann sortiert werden :

i ) nach Holzart und nach geläufiger Bezeichnung ,

ii ) nach Stärke ,

iii ) nach Qualität .

2.2 . Stärkesortierung

2.2.1 . Für die Messung des Durchmessers und der Länge zum Zweck der Sortierung finden die Punkte 1.2.4 . , 1.2.5 . und 1.2.6 . Anwendung .

2.2.2 . Die Sortierung nach der Stärke erfolgt unabhängig von der Länge in Klassen nach dem Mittendurchmesser ohne Rinde gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen :

Klasse * Durchmesser *

L 0 * weniger als 10 cm *

L 1 a * 10 - 14 cm *

L 1 b * 15 - 19 cm *

L 2 a * 20 - 24 cm *

L 2 b * 25 - 29 cm *

L 3 a * 30 - 34 cm *

L 3 b * 35 - 39 cm *

L 4 * 40 - 49 cm *

L 5 * 50 - 59 cm *

L 6 * 60 cm und mehr *

2.2.3 . Über die Klasse 6 hinaus können unter Fortsetzung derselben Staffelung weitere Klassen gebildet werden ; die Unterteilung in Unterklassen a und b kann entfallen oder auf alle Klassen erweitert werden .

2.2.4 . Langholz kann auch nach Mindestlänge und Mindestzopfdurchmesser ohne Rinde bei dieser Länge gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen sortiert werden :

Klasse * Mindestlänge * Mindestzopfdurchmesser *

H 1 . * 8 m * 10 cm *

H 2 . * 10 m * 12 cm *

H 3 . * 14 m * 14 cm *

H 4 . * 16 m * 17 cm *

H 5 . * 18 m * 22 cm *

H 6 . * 18 m * 30 cm *

Abweichend von den Bestimmungen unter Punkt 1.2.5 . wird der Zopfdurchmesser nur einmal gemessen .

2.2.5 . Einige Langholzsortimente ( Stangen , Pfähle usw . ) werden nach dem Durchmesser in Rinde 1 m vom dickeren Ende gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen eingeteilt :

Klasse * Durchmesser *

P 1 . * 6 cm und weniger *

P 2 . * 7 bis 13 cm *

P 3 . * 14 cm und mehr *

2.2.6 . Schichtholz wird nach dem Durchmesser in Rinde am schwachen Ende gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen eingeteilt :

Klasse * *

S 1 . * Rundlinge von 3 bis 6 cm Durchmesser ( Kleinprügel ) *

S 2 . * Rundlinge von 7 bis 13 cm Durchmesser ( Prügel ) *

S 3 . * Rundlinge von 14 cm Durchmesser und mehr sowie Spaltstücke ( Rollen und Scheiter ) *

Bei Schichtholz ohne Rinde vermindern sich die genannten Durchmesser um 1 cm .

2.3 . Sortierung nach Güteklassen

2.3.1 . Die Sortierung nach Güteklassen richtet sich nach folgenden Kriterien :

- Krümmung : Die Krümmung wird gemessen , indem man die Pfeilhöhe - in Zentimetern ausgedrückt und auf den nächstliegenden Zentimeter abgerundet - durch den Abstand teilt , der die beiden Enden der Krümmung trennt , in Metern mit einer Dezimalstelle ausgedrückt .

Die Krümmung wird in Zentimetern pro Meter ausgedrückt .

- Drehwuchs : Dieser Fehler ist der in Zentimeter pro Meter Länge ausgedrückte und auf den nächstliegenden Zentimeter abgerundete Abstand zwischen der Faserrichtung und einer zu der Langholzachse parallel laufenden Linie .

Der Drehwuchs wird in Zentimetern pro Meter ausgedrückt .

- Abholzigkeit : Die Abholzigkeit wird festgelegt , indem man die Differenz zwischen den Durchmessern des Langholzes in einem Abstand von 1 m der beiden Enden - in Zentimetern gemessen und nach unten abgerundet - durch die in Metern mit einer Dezimalstelle ausgedrückte Entfernung zwischen den Durchmessern teilt . Die Abholzigkeit wird in Zentimetern mit einer Dezimalstelle pro Meter ausgedrückt .

- Nicht überwachsene , gesunde ( helle ) oder kranke ( schwarze ) Äste .

Der Astdurchmesser wird in Millimetern an der schwächsten Stelle gemessen .

- Überwallungen , Beulen .

- Exzentrischer Kern .

- Reaktionsholz : Zugholz für Laubhölzer , Druckholz für Nadelhölzer .

- Unregelmässigkeiten des Umrisses .

- Ringschäle , Kernriß , Frostriß .

- Stammtrockenheit und kleine Risse , die durch die Trocknung entstanden sind .

- Farbliche Veränderungen .

- Andere Schäden , verursacht durch Schadorganismen .

2.3.2 . Nach Güteklassen sortiertes Rohholz wird gemäß folgenden Sortierungsbezeichnungen eingeteilt :

Güteklasse A/EWG : Gesundes Holz mit ausgezeichneten Arteigenschaften , fehlerfrei oder mit nur unbedeutenden Fehlern , die seine Verwendung nicht beeinträchtigen .

Güteklasse B/EWG : Holz von normaler Qualität , einschließlich stammtrockenem Holz mit einem oder mehreren der folgenden Fehler : schwache Krümmung und schwacher Drehwuchs , geringe Abholzigkeit , keine Grobastigkeit , einige gesunde Äste von kleinem oder mittlerem Durchmesser , eine geringe Anzahl kranker Äste von geringem Durchmesser , leicht exzentrischer Kern , einige Unregelmässigkeiten des Umrisses oder einige andere vereinzelte , durch eine gute allgemeine Qualität ausgeglichene Fehler .

Güteklasse C/EWG : Holz , das wegen seiner Fehler nicht in die Güteklasse A/EWG oder in die Güteklasse B/EWG aufgenommen werden kann , jedoch in der Industrie verwendbar ist .

2.3.3 . Langholz der Güteklassen A/EWG und C/EWG muß mit einer unauslöschlichen Angabe der Güteklasse versehen sein . Bei Langholz der Güteklasse B/EWG ist die Angabe der Güteklasse nicht notwendig .


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