31966R0136

Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

Amtsblatt Nr. 172 vom 30/09/1966 S. 3025 - 3035
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0167
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0193
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0167
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1965-1966 S. 0221
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0033
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0214
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0214


EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT VERORDNUNGEN VERORDNUNG Nr. 136/66/EWG DES RATES vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Lage auf den Märkten für pflanzliche oder aus Fischen und Meeressäugetieren gewonnene Fette ist in der Gemeinschaft dadurch gekennzeichnet, daß hier einem grossen Bedarf nur eine geringe Erzeugung gegenübersteht ; die Mitgliedstaaten sind daher hinsichtlich ihrer Versorgung auf diesem Gebiet sehr stark auf den Weltmarkt angewiesen ; diese Tatsache lässt es allgemein gerechtfertigt erscheinen, daß die verschiedenen Einfuhrhindernisse beseitigt und - ausser bei bestimmten Erzeugnissen aus Oliven - durch den Gemeinsamen Zolltarif ersetzt werden, der durch seinen Nullzollsatz auf die betreffenden Ausgangserzeugnisse die Versorgung der Industrie erleichtert, während seine Zölle auf Fertigerzeugnisse diese Industrien schützen und den Verbrauchern eine Versorgung zu angemessenen Preisen gewährleisten.

Nach Beseitigung der Einfuhrhindernisse bleibt der gemeinschaftliche Markt für Ölsaaten und ölhaltige Früchte und die entsprechenden Öle jedoch den Störungen ausgesetzt, die sich entweder auf Grund gewisser Einfuhren aus dritten Ländern oder auf Grund der von dritten Ländern verursachten Disparitäten zwischen den Preisen der aus Ölsaaten und ölhaltigen Früchten gewonnenen Erzeugnisse und den Preisen dieser Ölsaaten und ölhaltigen Früchte ergeben ; diese Störungen schaden den Interessen der Erzeuger und der verarbeitenden Industrie erheblich ; daher müssen unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen geeignete Maßnahmen zu ihrer Behebung vorgesehen werden.

In Anbetracht der Lage auf dem Weltmarkt würde die Beseitigung der Einfuhrhindernisse bei bestimmten landwirtschaftlichen oder industriellen Produktionszweigen der Gemeinschaft zu Schwierigkeiten führen, falls die Auswirkungen dieser Beseitigung nicht durch andere Maßnahmen ausgeglichen werden ; so könnte beispielsweise der Verbrauch von Olivenöl zurückgehen, wenn der Preis der konkurrierenden Öle wesentlich sinkt ; ferner sind andere Ölsaaten und Öle dem unmittelbaren Wettbewerb mit den aus dritten Ländern zu herabgesetzten oder Nullzollsätzen eingeführten Ölsaaten und Saatenölen ausgesetzt. (1) AB Nr. 119 vom 3.7.1965, S. 2040/65.

Der Olivenanbau und die Erzeugung von Olivenöl sind für die Wirtschaft bestimmter Gebiete der Gemeinschaft, in denen sie oft eine der wichtigsten Einnahmequellen für einen grossen Teil der Bevölkerung darstellen, von besonderer Bedeutung ; für grosse Verbrauchergruppen ist das Olivenöl die wichtigste Fettart ; der Anbau von Ölsaaten, insbesondere von Raps, Rübsen und Sonnenblumen, ermöglicht es, den landwirtschaftlichen Betrieb technisch und finanziell besser im Gleichgewicht zu halten und ihn hierdurch rentabler zu gestalten ; aus diesem Grunde ist es erforderlich, den Anbau und die Erzeugung dieser Erzeugnisse durch geeignete Maßnahmen zu stützen.

Zu diesem Zweck muß der Absatz der in der Gemeinschaft geernteten Erzeugnisse den Erzeugern ein angemessenes Einkommen gewährleisten, dessen Höhe bei Olivenöl durch einen Erzeugerrichtpreis und bei Ölsaaten durch einen Richtpreis bestimmt werden kann ; der Unterschied zwischen diesen Preisen und den für den Verbraucher annehmbaren Preisen stellt die Beihilfe dar, die zu gewähren ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen.

Der Verbraucher von Olivenöl zieht gewöhnlich das Olivenöl anderen ähnlichen Lebensmitteln vor, so daß dieses Erzeugnis zu einem höheren Preis verkauft werden kann ; daher ist es möglich, unter Berücksichtigung der Preise der konkurrierenden Erzeugnisse einen solchen Marktrichtpreis festzusetzen, daß der Erzeuger grundsätzlich einen grossen Teil seines erforderlichen Einkommens über den Markterlös erhalten kann.

Der Marktrichtpreis für Olivenöl kann seinen Zweck nur dann erfuellen, wenn der tatsächliche Marktpreis so nahe wie möglich am Marktrichtpreis liegt, daher sind Stabilisierungsmaßnahmen sowohl in den Erzeugermitgliedstaaten als auch an der Grenze der Gemeinschaft vorzusehen.

Die angestrebte Stabilität lässt sich innerhalb der Gemeinschaft dadurch erreichen, daß in den Erzeugungsgebieten die Möglichkeit vorgesehen wird, das Öl den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten anzubieten ; der Interventionspreis, den diese Stellen dafür zu zahlen haben, kann in Anbetracht der geographischen Konzentration von Erzeugung und Verbrauch in allen Interventionsorten gleich sein ; um ferner sicherzustellen, daß Angebot und Nachfrage im Gleichgewicht bleiben, und um den Folgen der Produktionsschwankungen entgegenzuwirken, empfiehlt es sich, vorzusehen, daß die Interventionsstellen zur Bildung eines Ausgleichsvorrats veranlasst werden können.

Um den Markt der Gemeinschaft auf dem gewünschten Niveau zu stabilisieren, und zwar insbesondere dadurch, daß man verhindert, daß sich die Schwankungen auf dem Weltmarkt auf die Preise in der Gemeinschaft auswirken, empfiehlt es sich, die Erhebung eines Abschöpfungsbetrags bei der Einfuhr vorzusehen, der dem Unterschied zwischen einem vom Marktrichtpreis abgeleiteten Schwellenpreis und den Weltmarktpreisen entspricht ; um einen vollständigen und zusammenhängenden Schutz zu erreichen, ist auf Olivenölkuchen und andere Rückstände von der Gewinnung von Olivenöl, auf Rückstände aus der Verarbeitung von Olivenöl und auf die zur Ölgewinnung bestimmten Oliven eine Regelung anzuwenden, die sich in gleicher Weise auswirkt.

Die Aussetzung der Erhebung der Abschöpfung oder die Gewährung einer Erstattung zugunsten von Olivenöl, das zur Herstellung von Fisch- oder Gemüsekonserven verwendet wird, ist notwendig, damit die Beteiligten den Wettbewerb mit ähnlichen Erzeugnissen aufnehmen können, die unter Anwendung von zum Weltmarktpreis gekauften Ölen hergestellt werden.

Die Versorgung der Verbraucher mit Olivenöl könnte gefährdet werden, wenn zwischen dem Weltmarktpreis und dem Preis in der Gemeinschaft ein solches Verhältnis bestände, daß dies zur Ausfuhr grosser Mengen von Olivenöl führen würde, zudem könnte die Ein- oder Ausfuhr dieses Erzeugnisses unter gewissen Umständen Marktstörungen verursachen ; daher empfiehlt es sich, Maßnahmen vorzusehen, durch die sich solche Schwierigkeiten beheben lassen.

Sollten sich bei Ölsaaten für die Landwirte trotz der vorgesehenen Beihilfenregelung auf Grund der Unbeständigkeit des Marktes Risiken ergeben, so kann man sie durch Interventionsmaßnahmen schützen, die darin bestehen, daß die den zuständigen Stellen angebotenen Mengen zu Interventionspreisen aufgekauft werden, die in Anbetracht dessen, daß einem ausgedehnten Anbaugebiet nur wenige Verarbeitungszentren gegenüberstehen, unter Berücksichtigung der natürlichen Preisbildungsbedingungen auf dem Markt festgesetzt werden müssen.

Die Liste der Saaten, für welche die vorstehend beschriebene Regelung gelten soll, ist in der Weise aufzustellen, daß sie die gegenwärtig am meisten angebauten Arten umfasst ; es ist jedoch die Möglichkeit vorzusehen, diese Regelung auf Grund späterer Erfahrungen auf andere Ölsaaten auszudehnen.

Die Aufhebung der Maßnahmen, durch welche die Erzeugung von Traubenkernöl in einigen Mitgliedstaaten begünstigt ist, macht Sondermaßnahmen erforderlich, die es dem betreffenden Industriezweig ermöglichen sollen, sich den neuen Marktbedingungen anzupassen.

Der innere Zusammenhang der Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Fette wäre gefährdet, wenn zu ihren Auswirkungen noch die Auswirkungen von Beihilfen, die unvereinbar mit dem Vertrag sind, hinzukommen könnten ; es ist jedoch erforderlich, bis zur Anwendung einer gemeinsamen Agrarpolitik auf dem Leinsektor eine Ausnahme für die bei der Erzeugung von Leinsamen, der zur Gewinnung von Öl verwendet wird, gewährten Beihilfen vorzusehen.

Die gemeinsame Marktorganisation für Fette muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Maßnahmen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Es wird eine gemeinsame Marktorganisation für Ölsaaten und ölhaltige Früchte sowie für pflanzliche oder aus Fischen und Meeressäugetieren gewonnene Öle und Fette errichtet.

(2) Diese Verordnung betrifft nachstehende Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0001612"> >PIC FILE= "T0001613"> TITEL I Handelsregelung Artikel 2

(1) Auf die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben a), b) und d) genannten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif angewendet.

(2) Auf die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben c) und e) sowie die in Artikel 15 Absatz (1) genannten Erzeugnisse wird bei der Einfuhr aus dritten Ländern eine Abschöpfung erhoben.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 2 sind im innergemeinschaftlichen Handel mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar:

- die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung,

- die Berufung auf Artikel 44 des Vertrages.

(2) Im Handel mit dritten Ländern sind mit der Anwendung dieser Verordnung unvereinbar: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind;

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, es sei denn, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages eine abweichende Regelung beschließt.

(3) Als Maßnahme gleicher Wirkung, die einer mengenmässigen Beschränkung gleichzustellen ist, gilt unter anderem eine Begrenzung der Erteilung der in Artikel 17 vorgesehenen Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen auf einen bestimmten Kreis von Empfangsberechtigten.

(4) Unvereinbar mit der Anwendung dieser Verordnung ist der innergemeinschaftliche Handel mit in Artikel 1 Absatz (2) genannten Waren, zu deren Herstellung irgendwelche Erzeugnisse verwendet worden sind, die sich nicht im freien Verkehr befinden.

(5) Solange die einzelstaatlichen Vorschriften über die Aussetzung oder Erstattung von Zöllen, Abschöpfungen oder Abgaben für Erzeugnisse, die zur Wiederausfuhr nach dritten Ländern bestimmt sind, noch nicht harmonisiert sind, trifft der Rat unbeschadet der bei dieser Harmonisierung zu erlassenden Bestimmungen auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen, um die auf Grund der unterschiedlichen Regelung aufgetretenen Störungen auf dem Olivenölmarkt zu beseitigen.

(6) Wenn die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben a) und b) genannten Erzeugnisse in solchen Mengen und zu solchen Bedingungen aus dritten Ländern eingeführt werden, daß dadurch den in der Gemeinschaft ansässigen Erzeugern der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Erzeugnisse ein ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann bei der Einfuhr eine Ausgleichsabgabe erhoben werden.

Eine Ausgleichsabgabe kann bei der Einfuhr der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Erzeugnisse auch dann erhoben werden, wenn infolge von Subventionen, Prämien oder Maßnahmen gleicher Wirkung, die von einem oder mehreren Drittländern direkt oder indirekt bei diesen Erzeugnissen gewährt bzw. getroffen werden, die tatsächlichen Angebote dieser Erzeugnisse nicht den Preisen entsprechen, die sich ohne diese Maßnahmen oder Praktiken ergeben würden, und wenn dies eine bedeutende Schädigung der Erzeugung der in Artikel 1 Absatz (2) genannten Erzeugnisse in der Gemeinschaft verursacht oder zu verursachen droht.

Die Einführung dieser Ausgleichsabgaben erfolgt im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft. Sie werden gemäß den Vorschriften festgesetzt, die der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlässt.

TITEL II Olivenöl Artikel 4

Der Rat setzt jährlich vor dem 1. Oktober auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages für die Gemeinschaft einen einheitlichen Erzeugerrichtpreis, Marktrichtpreis, Interventionspreis und Schwellenpreis für Olivenöl fest.

Vorbehaltlich des Artikels 9 gelten diese Preise für das gesamte folgende Wirtschaftsjahr ; das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. November bis zum 31. Oktober.

Die Preise gelten für eine Standardqualität eines Öls, das in dem in Artikel 35 vorgesehenen Anhang bezeichnet ist. Diese Standardqualität wird vom Rat nach dem in Absatz 1 erwähnten Verfahren festgesetzt.

Die Preise werden auf der Großhandelsstufe - ohne Steuern - festgesetzt.

Artikel 5

Der Erzeugerrichtpreis wird unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft das erforderliche Produktionsvolumen aufrechtzuerhalten, in einer für den Erzeuger angemessenen Höhe festgesetzt.

Artikel 6

Der Marktrichtpreis wird so festgesetzt, daß die Olivenölerzeugung unter Berücksichtigung der Preise der konkurrierenden Erzeugnisse und insbesondere ihrer voraussichtlichen Entwicklung während des Wirtschaftsjahres sowie der Auswirkung der in Artikel 9 genannten monatlichen Zuschläge auf den Olivenölpreis normal abgesetzt werden kann.

Artikel 7

Der Interventionspreis, der den Erzeugern einen - unter Berücksichtigung der Marktschwankungen - möglichst nahe am Marktrichtpreis liegenden Verkaufserlös gewährleistet, ist gleich dem Marktrichtpreis abzueglich eines Betrages, der ausreicht, um diese Schwankungen und die Beförderung des Olivenöls von den Erzeugungs- in die Verbrauchergebiete zu ermöglichen.

Artikel 8

Der Schwellenpreis wird so festgesetzt, daß der Abgabepreis für das eingeführte Erzeugnis an dem gemäß Artikel 13 Absatz (2) festgestellten Grenzuebergangsort dem Marktrichtpreis entspricht.

Artikel 9

Um eine Staffelung der Verkäufe zu ermöglichen, werden der Marktrichtpreis, der Interventionspreis und der Schwellenpreis vom 1. Januar an zehn Monate lang monatlich um einen Betrag erhöht, der für die drei Preise gleich ist.

Die monatlich gleichbleibenden Zuschläge werden jährlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lagerkosten und Zinsen in der Gemeinschaft festgesetzt.

Artikel 10

(1) Ist der Erzeugerrichtpreis höher als der zu Beginn des Wirtschaftsjahres geltende Marktrichtpreis, so wird den Erzeugern von Olivenöl, das in der Gemeinschaft aus in der Gemeinschaft geernteten Oliven erzeugt worden ist, eine Beihilfe in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen gewährt ; die Beihilfe kann nur für Öl beantragt werden, auf das die Bestimmungen dieses Absatzes noch nicht angewendet worden sind.

(2) Die Grundsätze, nach denen die in Absatz (1) vorgesehene Beihilfe gewährt wird, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren erlässt der Rat die Maßnahmen, die gewährleisten sollen, daß die Olivenölerzeuger diese Beihilfe nur für Öl erhalten, das den Vorschriften des Absatzes (1) entspricht.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 11

(1) In jedem Erzeugermitgliedstaat kauft eine Interventionsstelle nach den gemäß Absatz (5) erlassenen Vorschriften das Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft auf, das ihr in den Interventionsorten in den Erzeugungsgebieten angeboten wird. Die Interventionsstelle kauft zum Interventionspreis, und zwar nur zu diesem Preis.

Entspricht jedoch die Bezeichnung oder die Qualität des Öls, das den Interventionsstellen angeboten wird, nicht der Bezeichnung oder der Qualität, für die der Interventionspreis festgesetzt wurde, so wird der Ankaufspreis anhand einer Tabelle für Zu- und Abschläge berichtigt.

Wird ferner das Öl auf Verlangen der Interventionsstelle an einem anderen Ort als dem vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Angebots genannten Interventionsort geliefert, so wird bei der Bezahlung des Öls die sich daraus für den Verkäufer ergebende Änderung der Beförderungskosten berücksichtigt.

(2) Zum Zweck des Marktausgleichs während des Wirtschaftsjahres können die Interventionsstellen Lagerverträge für Olivenöl mit Ursprung in der Gemeinschaft nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassenen Vorschriften abschließen.

(3) Die Interventionsstellen dürfen innerhalb der Gemeinschaft das von ihnen gekaufte Olivenöl nicht so verkaufen, daß die Preisbildung auf dem Niveau des Marktrichtpreises verhindert wird.

(4) Der Rat bestimmt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages die Hauptinterventionsorte und erlässt die Kriterien für die Bestimmung der übrigen Orte : die letztgenannten Orte werden - nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten - gemäß dem Verfahren des Artikels 38 bestimmt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen über Qualität und Umfang der gemäß Absatz (1) angebotenen Partien, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 12

Um die Auswirkung der Ernteschwankungen auf das Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage abzuschwächen und dadurch die Verbraucherpreise zu stabilisieren, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages beschließen, daß die Interventionsstellen einen Ausgleichsvorrat an Olivenöl bilden ; nach dem gleichen Verfahren erlässt der Rat die Vorschriften für die Bildung, die Verwaltung und den Absatz des Vorrats.

Artikel 13

(1) Bei der Einfuhr von Olivenölen, die nicht raffiniert sind, aus dritten Ländern wird, wenn der Schwellenpreis höher ist als der cif-Preis, eine Abschöpfung in Höhe des Unterschieds zwischen diesen beiden Preisen erhoben.

(2) Der für einen Grenzuebergangsort der Gemeinschaft berechnete cif-Preis wird unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ermittelt.

Der Grenzuebergangsort wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages unter Berücksichtigung seines repräsentativen Charakters für die Einfuhren festgesetzt.

Bei der Ermittlung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten werden nur solche Angebote berücksichtigt, für welche tatsächliche Einkaufsmöglichkeiten für Mengen bestehen, die für den Markt repräsentativ sind.

Die Preise werden entsprechend den etwaigen Unterschieden gegenüber der für den Schwellenpreis maßgeblichen Bezeichnung und Qualität berichtigt.

(3) Sind die freien Notierungen auf dem Weltmarkt nicht maßgebend für den Angebotspreis und liegt dieser unter den Weltmarktpreisen, so gilt an Stelle des cif-Preises - jedoch lediglich für die betreffenden Einfuhren - ein Preis, der unter Berücksichtigung des Angebotspreises festgelegt wird.

(4) Der Abschöpfungsbetrag wird von der Kommission festgesetzt. Die Kriterien für die Ermittlung des cif-Preises und des in Absatz (3) genannten Preises sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 14

(1) Bei der Einfuhr von Olivenölen, die raffiniert sind, aus dritten Ländern wird ein Abschöpfungsbetrag erhoben, der sich zusammensetzt aus einem beweglichen Teilbetrag, welcher der Abschöpfung für die zur Herstellung des genannten Erzeugnisses erforderliche Menge Olivenöls entspricht, die pauschal festgesetzt werden kann, und einem zum Schutz der Verarbeitungsindustrie bestimmten festen Teilbetrag.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassen.

Artikel 15

(1) Bei der Einfuhr von Oliven der Tarifnummern 07.01 N und 07.03 A - ausgenommen solche, die zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt sind - aus dritten Ländern wird ausser dem Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs ein Abschöpfungsbetrag erhoben, der unter Zugrundelegung des gemäß Artikel 13 für Olivenöl geltenden Abschöpfungsbetrags nach dem Ölgehalt des eingeführten Erzeugnisses berechnet wird. Die Abschöpfung wird um den Betrag verringert, der sich aus der Anwendung des Zollsatzes auf den Wert des eingeführten Erzeugnisses ergibt ; dieser Betrag kann pauschal festgelegt werden.

(2) Bei der Einfuhr von in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe e) genannten Erzeugnissen aus dritten Ländern wird eine Abschöpfung erhoben, die unter Zugrundelegung des für Olivenöl geltenden Abschöpfungsbetrags nach dem Ölgehalt des eingeführten Erzeugnisses berechnet wird.

Die Abschöpfung kann jedoch nur unter Einhaltung der im Rahmen des GATT übernommenen Verpflichtungen erhoben werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen über die Festlegung des Ölgehalts, der pauschal festgesetzt werden kann, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassen.

Artikel 16

Der bei der Einfuhr anwendbare Abschöpfungsbetrag entspricht dem am Tage der Einfuhr geltenden Abschöpfungsbetrag.

Artikel 17

(1) Für die Einfuhr von in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben c), d) und e) genannten Erzeugnissen aus dritten Ländern ist die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich. Für die Ausfuhr von Olivenöl nach dritten Ländern ist die Vorlage einer Ausfuhrlizenz erforderlich.

Diese Lizenzen werden auf Antrag des Beteiligten nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassenen Vorschriften erteilt. Diese Vorschriften können insbesondere die Stellung einer Kaution vorsehen.

(2) Die Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sind vom Tage ihrer Erteilung an bis zum Ablauf des dritten Monats gültig, der auf den Monat folgt, in dem sie erteilt worden sind.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 18

(1) Bei der Ausfuhr von Olivenöl nach dritten Ländern kann,

- wenn der Preis in der Gemeinschaft über den Weltmarktpreisen liegt, der Unterschied zwischen beiden Preisen durch eine Erstattung gedeckt werden,

- wenn die Weltmarktpreise über dem Preis in der Gemeinschaft liegen, ein Abschöpfungsbetrag erhoben werden, der höchstens gleich dem Unterschied zwischen diesen beiden Preisen sein darf.

(2) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassen.

Artikel 19

Für Olivenöl, das zur Herstellung von Fischoder Gemüsekonserven verwendet wird, werden Erstattungen bei der Erzeugung gewährt oder die Einfuhrabschöpfung wird vollständig oder teilweise ausgesetzt.

Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassen.

Artikel 20

(1) Wird der Olivenölmarkt in der Gemeinschaft

- auf Grund von Einfuhren von in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben c), d) und e) genannten Erzeugnissen aus dritten Ländern, insbesondere wenn sich die Interventionsstellen in Anwendung von Artikel 11 Absatz (1) zu grösseren Olivenölkäufen veranlasst sehen, oder

- auf Grund von Ausfuhren von Olivenöl nach dritten Ländern, insbesondere wenn der Marktpreis für Olivenöl die Höhe des Marktrichtpreises beträchtlich überschreitet oder zu überschreiten droht oder wenn die Entscheidung getroffen wurde, den Ausgleichsvorrat abzusetzen,

ernstlich gestört oder drohen ihm aus diesen Gründen ernstliche Störungen, so können geeignete Maßnahmen angewendet werden, bis die Störung oder die Gefahr der Störung beseitigt ist.

(2) Die Art der Maßnahmen, die getroffen werden können, sowie die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages festgelegt.

TITEL III In der Gemeinschaft erzeugte andere pflanzliche Öle und in der Gemeinschaft geerntete Ölsaaten

Artikel 21

Die Artikel 22 bis 29 betreffen folgende Ölsaaten: - Raps- und Rübsensamen,

- Sonnenblumenkerne.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages beschließen, daß diese Bestimmungen auch auf andere Ölsaaten angewendet werden.

Artikel 22

(1) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages jährlich so rechtzeitig, daß die Landwirte ihre Erzeugung ausrichten können, und zwar erstmalig im Jahre 1966, für jede Ölsaatenart einen einheitlichen Richtpreis für die Gemeinschaft und einen Interventionsgrundpreis fest, der für einen nach dem gleichen Verfahren zu bestimmenden Interventionsort berechnet wird.

Diese Preise gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 25 für das gesamte im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr. Sie beziehen sich auf eine Standardqualität und werden auf der Großhandelsstufe - ohne Steuern - festgelegt.

Beginn und Ende des Wirtschaftsjahres sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Richtpreise und die Interventionspreise festgelegt werden müssen, und die Standardqualität jeder Ölsaatenart werden vom Rat nach dem in Unterabsatz 1 erwähnten Verfahren festgesetzt.

(2) Der Rat legt nach dem in Absatz (1) vorgesehenen Verfahren jährlich rechtzeitig vor Beginn des Wirtschaftsjahres die Hauptinterventionsorte und die dort geltenden abgeleiteten Interventionspreise fest.

Nach dem gleichen Verfahren erlässt der Rat die Kriterien für die Festlegung der übrigen Interventionsorte und der übrigen abgeleiteten Interventionspreise ; diese Orte und Preise werden - nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten - gemäß dem Verfahren des Artikels 38 festgelegt.

Artikel 23

Die Richtpreise werden unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, in der Gemeinschaft das erforderliche Produktionsvolumen aufrechtzuerhalten, in einer für den Erzeuger angemessenen Höhe festgesetzt.

Artikel 24

Der Interventionspreis, der den Erzeugern einen - unter Berücksichtigung der Marktschwankungen - möglichst nahe am Richtpreis liegenden Verkaufserlös gewährleistet, ist gleich dem Richtpreis abzueglich eines Betrages, der ausreicht, um diese Schwankungen zu ermöglichen.

Die abgeleiteten Interventionspreise werden so festgelegt, daß ein freier Verkehr mit Ölsaaten in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der natürlichen Preisbildungsbedingungen und entsprechend dem Marktbedarf möglich ist.

Artikel 25

Um eine Staffelung der Verkäufe zu ermöglichen, werden der Richtpreis und der Interventionspreis vom Beginn des dritten Monats des Wirtschaftsjahres an mindestens fünf Monate hindurch monatlich um einen Betrag erhöht, der für beide Preise gleich ist.

Die monatlich gleichbleibenden Zuschläge werden jährlich vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Lagerkosten und Zinsen in der Gemeinschaft festgesetzt.

Artikel 26

(1) In jedem Mitgliedstaat kauft eine Interventionsstelle nach den gemäß den Absätzen (2) und (3) erlassenen Vorschriften die ihr in den Interventionsorten angebotenen Saaten mit Ursprung in der Gemeinschaft auf. Die Interventionsstelle kauft zum Interventionspreis, und zwar nur zu diesem Preis.

Entspricht jedoch die Qualität der Saat, die den Interventionsstellen angeboten wird, nicht der Qualität, für die der Interventionspreis festgelegt wurde, so wird der Ankaufspreis anhand einer Tabelle für Zu- und Abschläge berichtigt.

Wird ferner die Saat auf Verlangen der Interventionsstelle an einem anderen Ort als dem vom Verkäufer zum Zeitpunkt des Angebots angegebenen Interventionsort geliefert, so wird bei der Bezahlung der Saat die sich daraus für den Verkäufer ergebende Änderung der Beförderungskosten berücksichtigt.

(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages folgende Vorschriften: a) die Vorschriften, nach denen die Intervention in den letzten beiden Monaten des Wirtschaftsjahres erfolgt;

b) die Grundsätze, nach denen die Interventionsstellen die von ihnen gekaufte Saat absetzen.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen über Qualität und Umfang der angebotenen Partien, werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 27

(1) Ist der für eine bestimmte Saatenart geltende Richtpreis höher als der gemäß Artikel 29 ermittelte Weltmarktpreis dieser Art, so wird für in der Gemeinschaft geerntete und verarbeitete Ölsaaten dieser Art eine Beihilfe gewährt ; vorbehaltlich der gemäß Absatz (3) beschlossenen Ausnahmen ist diese Beihilfe gleich dem Unterschied zwischen diesen Preisen.

(2) Wenn der Anspruch auf die in Absatz (1) vorgesehene Beihilfe in den ersten zwei Monaten des Wirtschaftsjahres entstanden ist, kann ausserdem eine Vergütung für frühe Aufnahme gezahlt werden.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages folgendes fest: a) die Grundsätze, nach denen die in Absatz (1) vorgesehene Beihilfe gewährt wird;

b) die Grundsätze, nach denen der Betrag der Beihilfe im Falle anormaler Verhältnisse festgesetzt wird;

c) die Einzelheiten der Überwachung des Anspruchs auf Beihilfe ; diese Überwachung kann sich sowohl auf Saaten mit Ursprung in der Gemeinschaft als auch auf die aus dritten Ländern eingeführten Saaten beziehen. Für die letztgenannten Saaten kann ein System von Einfuhrlizenzen in Verbindung mit einer Kaution vorgesehen werden;

d) die Vorschriften, nach denen die vorherige Festsetzung des Beihilfenbetrags zulässig ist;

e) die Durchführungsvorschriften zu Absatz (2).

(4) Der Betrag der Beihilfe wird von der Kommission festgelegt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen.

Artikel 28

(1) Bei der Ausfuhr von in der Gemeinschaft geernteten Ölsaaten nach dritten Ländern kann, wenn die Preise in der Gemeinschaft höher sind als die Weltmarktpreise, eine Erstattung gewährt werden, deren Betrag höchstens gleich dem Unterschied zwischen diesen Preisen ist.

(2) Die Vorschriften für die Festsetzung und gegebenenfalls für die vorherige Festsetzung der in Absatz (1) genannten Erstattung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages erlassen.

Artikel 29

Der Weltmarktpreis, der für einen Grenzuebergangsort der Gemeinschaft errechnet wird, wird unter Zugrundelegung der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten ermittelt, wobei die Preise gegebenenfalls berichtigt werden, um den Preisen konkurrierender Erzeugnisse Rechnung zu tragen. Die Kriterien für diese Ermittlung sowie der Grenzuebergangsort, der für jede Ölsaatenart festgesetzt wird, werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages festgelegt.

Artikel 30

Jeder Mitgliedstaat kann von dem Zeitpunkt an, zu dem er die eine Erhöhung der Preise für andere pflanzliche Öle als Olivenöl bewirkenden einzelstaatlichen Maßnahmen beseitigt hat, fünf Jahre lang Beihilfen für die Erzeugung von Öl aus Kernen von in der Gemeinschaft geernteten Trauben gewähren.

Artikel 31

Bis zur Anwendung einer gemeinsamen Agrarpolitik für Lein können die Mitgliedstaaten Beihilfen bei der Erzeugung von Leinsamen gewähren, der zur Ölgewinnung verwendet wird.

Artikel 32

Die in den Artikeln 30 und 31 genannten Beihilfen können nur für Erzeugnisse gewährt werden, deren Preis in dem betreffenden Mitgliedstaat während des Wirtschaftsjahres, das der Anwendung dieser Verordnung vorausgegangen ist, unmittelbar oder mittelbar gestützt wurde.

Die Beihilfen müssen vom ersten Wirtschaftsjahr der Anwendung dieser Verordnung an gewährt werden, und zwar höchstens in dem zur Beibehaltung dieser Preisstützung erforderlichen Umfang.

Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission vor Anwendung der Beihilfen jede Auskunft über die Einführung, die Berechnung und die Gewährung dieser Beihilfen.

TITEL IV Allgemeine Bestimmungen

Artikel 33

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und auf den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 34

Unvereinbar mit der Anwendung dieser Verordnung auf die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe c) genannten Erzeugnisse sind die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten zum Zweck der Erhöhung des Preises der anderen pflanzlichen Öle gegenüber dem Olivenölpreis getroffen werden, um den Absatz der nationalen Olivenölerzeugung zu gewährleisten.

Artikel 35

Unbeschadet einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften über Olivenöl, das zur Ernährung bestimmt ist, führen die Mitgliedstaaten für den innergemeinschaftlichen Handel sowie für den Handel mit dritten Ländern, abgesehen von den Ausfuhren nach dritten Ländern, die im Anhang dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen der Olivenöle ein.

Artikel 36

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages die Liste der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse ändern oder für diese Erzeugnisse alle von dieser Verordnung abweichenden Maßnahmen treffen, damit den besonderen Verhältnissen Rechnung getragen wird, die bei diesen Erzeugnissen bestehen könnten.

Artikel 37

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Fette - im folgenden "der Ausschuß" genannt - aus Vertretern der Mitgliedstaaten unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission eingesetzt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz (2) des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 38

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort anwendbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 39

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 40

Am Ende der Übergangszeit beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz (2) des Vertrages unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrungen über die Aufrechterhaltung oder Änderung der Bestimmungen des Artikels 38.

Artikel 41

(1) Die Verordnung Nr. 25 des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) und die zur Durchführung der Verordnung Nr. 25 erlassenen Bestimmungen gelten auf den Märkten der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse von der Anwendung dieser Verordnung an.

(2) Die in Artikel 3 Absatz (6) vorgesehenen Ausgleichsabgaben gelten als Abschöpfungen gegenüber dritten Ländern im Sinne von Artikel 11 Absatz (4) der Verordnung Nr. 130/66/EWG des Rates über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (2).

Artikel 42

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 43

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie ist auf die in Artikel 1 Absatz (2) Buchstaben c), d) und e) genannten Erzeugnisse vom 1. November 1966 an und auf die übrigen in Artikel 1 genannten Erzeugnisse vom 1. Juli 1967 an anwendbar.

Sollten Übergangsmaßnahmen erforderlich sein, um den Übergang von der derzeitigen Regelung in den Mitgliedstaaten zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zu erleichtern, und zwar insbesondere für den Fall, daß die Anwendung dieser Regelung zu den vorgesehenen Zeitpunkten bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 38 erlassen. Ihre Geltungsdauer ist auf das erste Jahr der Anwendung dieser Verordnung auf die einzelnen Erzeugnisse begrenzt. (1) AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 991/62. (2) AB Nr. 165 vom 21.9.1966, S. 2965/66.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Brüssel am 22. September 1966.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B.W. BIESHEUVEL

ANHANG Bezeichnungen und Begriffsbestimmungen zu Artikel 35

(1) Jungfernöl (Es kann auch der Ausdruck "reines Jungfernöl" verwendet werden) : Natürliches Olivenöl, das nur durch mechanische Verfahren, einschließlich Pressung, gewonnen ist, ausgenommen jede Mischung mit Ölen anderer Art oder mit Olivenöl, das auf andere Weise gewonnen ist. Jungfernöl wird wie folgt eingeteilt: a) Extra : Olivenöl von einwandfreiem Geschmack, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 1 g je 100 g beträgt.

b) Fein : Olivenöl, das den Bedingungen des Extra-Olivenöls entspricht, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, jedoch höchstens 1,5 g je 100 g beträgt.

c) Handelsüblich (Es kann auch der Ausdruck "mittelfein" verwendet werden) : Olivenöl von gutem Geschmack, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, höchstens 3,3 g je 100 g beträgt.

d) Lampant-Öl : Olivenöl von unangenehmem Geschmack oder Olivenöl, dessen Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, mehr als 3,3 g je 100 g beträgt.

(2) Raffiniertes Olivenöl (Es kann auch der Ausdruck "raffiniertes reines Olivenöl" verwendet werden) : durch Raffinieren von Jungfernöl gewonnenes Olivenöl.

(3) Reines Olivenöl : Verschnitt von Jungfernöl und raffiniertem Olivenöl.

(4) Oliventresteröl : Olivenöl, das durch Behandlung der in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe e) aufgeführten Erzeugnisse der Tarifnummer ex 23.04 mit einem Lösungsmittel gewonnen wird.

(5) Raffiniertes Oliventresteröl : durch Raffinieren des in Ziffer 4 genannten Öls gewonnenes Olivenöl, das zur Ernährung bestimmt ist.

(6) Raffiniertes Öl aus Oliventrester und Olivenöl : Verschnitt von raffiniertem Oliventresteröl und Jungfernöl.

(7) Oliventresteröl zu technischen Zwecken : Olivenöl, das aus den in Artikel 1 Absatz (2) Buchstabe e) aufgeführten Erzeugnissen der Tarifnummer ex 23.04 gewonnen wird und nicht unter die Ziffern 1 bis 6 fällt.