66/22/Euratom: Zweite Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Durchführungsbestimmungen zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960
Amtsblatt Nr. 136 vom 25/07/1966 S. 2553 - 2554
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0105
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 1 S. 0105
EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT INFORMATIONEN DIE KOMMISSION ZWEITE EMPFEHLUNG DER KOMMISSION an die Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Durchführungsbestimmungen zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 (66/22/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT - gestützt auf Artikel 124 in Verbindung mit Artikel 1, 2 g) und 98 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, in der Erwägung, daß die im Gemeinsamen Markt stetig anwachsende Kernwirtschaft einer der Besonderheiten des nuklearen Risikos angepassten und soweit wie möglich harmonisierten Regelung der Haftung und finanziellen Sicherung im Schadensfall bedarf, um etwaige Opfer wirksam und gleichmässig zu schützen, die Wettbewerbsverzerrungen in der Kernwirtschaft infolge verschieden hoher Versicherungslasten zu beseitigen, die grenzueberschreitende Beförderung von Kernmaterialien innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu erleichtern und die Versicherungskosten zu senken, in der Erwägung, daß sie am 28. Oktober 1965 eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. 196 vom 18. November 1965, Seiten 2995/2996, veröffentlichte erste Empfehlung an die Mitgliedstaaten zur Harmonisierung der Durchführungsbestimmungen zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 und zum Brüsseler Zusatzuebereinkommen vom 31. Januar 1963 erlassen hat - EMPFIEHLT: I. in den Durchführungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Pariser Übereinkommen vom 29. Juli 1960 nachstehende Punkte folgendermassen einheitlich zu regeln: 1. die Vertragsparteien sehen in ihrer Gesetzgebung eine Regelung gemäß Artikel 7 c) des Pariser Übereinkommens vor, nach der die Ausnahme gemäß Artikel 3 a) (ii) (2) nicht angewandt wird (Einschluß des Transportmittels in die Haftung des Pariser Übereinkommens); 2. Art, Form und Umfang des Schadenersatzes werden gemäß den Schadensersatzregeln des Zivilrechts jedes Mitgliedstaats festgelegt. Die Gesetzgebung sieht eine andere Beschränkung des Haftungsanspruchs als die in Artikel 7 des Pariser Übereinkommens festgelegte nicht vor. Insbesondere wird bei Personenschäden die Hoechsthaftungssumme nicht auf einen Hoechstbetrag je geschädigte Person begrenzt. II. Diese Empfehlung richtet sich an die Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 1966. Für die Kommission Der Präsident P. CHATENET