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Document 31962R0141
EEC: Regulation No 141 of the Council exempting transport from the application of Council Regulation No 17
EWG: Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr
EWG: Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr
OJ 124, 28.11.1962, p. 2751–2751
(DE, FR, IT, NL)
Danish special edition: Series I Volume 1959-1962 P. 258 - 258
English special edition: Series I Volume 1959-1962 P. 291 - 292
Greek special edition: Chapter 07 Volume 001 P. 30 - 31
Spanish special edition: Chapter 07 Volume 001 P. 57 - 57
Portuguese special edition: Chapter 07 Volume 001 P. 57 - 57
Special edition in Finnish: Chapter 07 Volume 001 P. 36 - 37
Special edition in Swedish: Chapter 07 Volume 001 P. 36 - 37
No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32003R0001
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modified by | 31965R0165 | Ersetzung | DATE | 31/12/1965 | |
Modified by | 31967R1002 | Ersetzung | DATE | 01/01/1968 | |
Application extended by | 11972BN10/1/PT1A12 | ||||
Repealed by | 32003R0001 |
EWG: Verordnung Nr. 141 des Rats über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr
Amtsblatt Nr. 124 vom 28/11/1962 S. 2751 - 2751
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0036
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 7 Band 1 S. 0036
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0258
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1959-1962 S. 0291
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0030
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0057
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 07 Band 1 S. 0057
VERORDNUNG Nr. 141 DES RATS über die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 des Rats auf den Verkehr DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 87; gestützt auf die Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages vom 6. Februar 1962 (Verordnung Nr. 17) in der Fassung der Verordnung Nr. 59 vom 3. Juli 1962, auf Vorschlag der Kommission, nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses, nach Anhörung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: Im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik und unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieses Wirtschaftsbereichs kann es erforderlich werden, eine Wettbewerbsregelung zu erlassen, die sich von der für die anderen Wirtschaftsbereiche bereits erlassenen oder zu erlassenden Regelung unterscheidet ; daher ist die Verordnung Nr. 17 auf den Verkehr nicht anzuwenden. Auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs ist eine Wettbewerbsregelung angesichts der in Gang befindlichen Arbeiten zur gemeinsamen Verkehrspolitik in absehbarer Zeit zu erwarten ; auf dem Gebiet der Seeschiffahrt und der Luftfahrt ist dagegen noch nicht abzusehen, ob und wann der Rat geeignete Vorschriften erlassen wird ; daher kann die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassenund Binnenschiffsverkehrs befristet werden. Die Besonderheiten des Verkehrs rechtfertigen die Nichtanwendung der Verordnung Nr. 17 nur auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die unmittelbar die Erbringung von Verkehrsleistungen betreffen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung Nr. 17 findet keine Anwendung auf Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Verkehr, die die Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen, die Beschränkung oder die Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen oder die Autteilung der Verkehrsmärkte bezwecken oder bewirken, sowie auf beherrschende Stellungen auf dem Verkehrsmarkt im Sinne des Artikels 86 des Vertrages. Artikel 2 Der Rat erlässt unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik ergriffen werden können, geeignete Vorschriften zur Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehrs. Die Kommission wird dem Rat hierfür vor dem 30. Juni 1964 Vorschläge unterbreiten. Artikel 3 Für den Eisenbahn-, Strassen- und Binnenschiffsverkehr gilt Artikel 1 bis zum 31. Dezember 1965. Artikel 4 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 13. März 1962 in Kraft. Diese Bestimmung kann Unternehmen und Unternehmensvereinigungen, die sich bis zum Tage der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der in Artikel 1 genannten Art losgesagt haben, nicht entgegengehalten werden. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Paris, am 26. November 1962. Im Namen des Rats Der Präsident B. MATTARELLA